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Steuern & Abgaben • Geprüfte Rechenlogik 2026/2027

Erbschaftsteuer-Rechner: Deine Steuer im Erbfall berechnen

Du hast geerbt oder wirst erben und fragst dich, ob und wie viel Erbschaftsteuer du zahlen musst? Der Erbschaftsteuer-Rechner zeigt dir in wenigen Klicks, wie viel von deinem Erbe nach Abzug von Freibetrag, Versorgungsfreibetrag und Erbfallkostenpauschale tatsächlich steuerpflichtig ist — und welchen Steuersatz deine Steuerklasse dafür vorsieht.

Interaktiver Erbschaftsteuer-Rechner

Offizieller BMF- & Gesetzesstand 2026/2027

Live-Berechnung
Nachlass

Wert des Erwerbs (Nachlass) in € — Gesamtwert deines Erbes: Geld, Wertpapiere, Immobili...

Verwandtschaftsverhältnis — Dropdown: Ehegatte/eingetragener Lebenspartner · Kind/Stief...

optional

Schenkungen derselben Person in den letzten 10 Jahren in €

Selbstgenutztes Familienheim? — Ja/Nein + Wohnfläche in m²

Berechnungsergebnis
Ergebnis 1
2.348,50 €

Exakt ermittelt nach Vorgaben 2026

Detaillierte Aufschlüsselung
Ergebnis 2 642,80 €
Ergebnis 3 1.705,70 €
Effektiver Belastungssatz 27,4 %
Ergebnis exportieren:

„Unverbindliche Schätzung auf Basis des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (Stand Oktober 2026). Ersetzt keine Steuerberatung.

Auf den Punkt: Direkte Antwort

Die Erbschaftsteuer hängt von zwei Dingen ab: deinem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser (Steuerklasse I–III) und der Höhe deines steuerpflichtigen Erwerbs. Vom Nachlass ziehst du zuerst die Erbfallkostenpauschale von 10.300 €, deinen persönlichen Freibetrag (z. B. 400.000 € für Kinder, 500.000 € für Ehegatten) und gegebenenfalls den Versorgungsfreibetrag ab. Auf den Rest wendest du den Steuersatz deiner Steuerklasse an. Der Erbschaftsteuer-Rechner oben übernimmt diese Schritte für dich — kostenlos und ohne Anmeldung.


So funktioniert die Berechnung im Erbschaftsteuer-Rechner

Die Berechnung läuft in fünf klaren Schritten ab:

  1. Erwerb bestimmen: Der Rechner nimmt den Wert deines Erwerbs (Geld, Wertpapiere, Immobilien zum Verkehrswert) und zieht Nachlassverbindlichkeiten ab.

  2. Erbfallkostenpauschale abziehen: Ohne Nachweis kannst du 10.300 € für Bestattung und Nachlassabwicklung pauschal absetzen (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG).

  3. Sachliche Befreiungen prüfen: Bestimmte Erwerbe sind steuerfrei, etwa das selbstgenutzte Familienheim für den Ehegatten (unbegrenzt) oder für Kinder bis 200 m² Wohnfläche — jeweils bei zehnjähriger Eigennutzung.

  4. Persönliche Freibeträge abziehen: Je nach Verwandtschaftsverhältnis gelten die Freibeträge aus § 16 ErbStG: 500.000 € für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, 400.000 € für Kinder, 200.000 € für Enkel, 100.000 € für übrige Personen der Steuerklasse I (z. B. Eltern im Erbfall) und 20.000 € für Erwerber der Steuerklassen II und III.

  5. Versorgungsfreibetrag abziehen: Hinterbliebene Ehegatten erhalten zusätzlich 256.000 €, minderjährige Kinder gestaffelte Beträge bis zum 27.

Geburtstag. Dieser Freibetrag kürzt sich um den Kapitalwert von Versorgungsbezügen, etwa einer Witwen- oder Waisenrente.

  1. Steuersatz anwenden: Auf den verbleibenden steuerpflichtigen Erwerb wendet der Rechner den Satz deiner Steuerklasse nach § 19 ErbStG an — in Steuerklasse I zwischen 7 und 30 %, in Klasse II zwischen 15 und 43 %, in Klasse III zwischen 30 und 50 %.

Die Steuerklassen selbst regelt § 15 ErbStG: Klasse I umfasst Ehegatten, Kinder, Enkel sowie Eltern beim Erwerb von Todes wegen; Klasse II etwa Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern und Schwiegerkinder; Klasse III alle übrigen, also auch nicht verheiratete Lebensgefährten und Freunde. Für vertiefende Berechnungen können Sie direkt den Schenkungsteuer-Rechner heranziehen.

Was ändert sich 2026 und 2027?

2026 ändert sich an den Freibeträgen und Steuersätzen der Erbschaftsteuer nichts — sie gelten unverändert weiter. Spannend wird es 2027: Das Bundesverfassungsgericht hat am 12. und 13. Oktober 2026 mündlich über die Verschonungsregeln für Betriebsvermögen verhandelt (Normenkontrollantrag Bayerns und eine Verfassungsbeschwerde eines Privatvermögens-Erben). Eine Entscheidung wird für Ende 2026 oder das erste Quartal 2027 erwartet. Kippt Karlsruhe die Regeln, muss der Gesetzgeber nachbessern — das könnte Tarife, Freibeträge und die Verschonung von Unternehmensvermögen betreffen. Der Rechner wird aktualisiert, sobald ein Urteil mit Gesetzesfolgen vorliegt.

Beispielrechnung: Kind erbt 600.000 € Wertpapiere

Ein Kind erbt nach dem Tod eines Elternteils ein Wertpapierdepot im Wert von 600.000 €. So rechnet der Erbschaftsteuer-Rechner:

  1. Nachlasswert: 600.000 €

Minus Erbfallkostenpauschale: 600.000 € − 10.300 € = 589.700 €
3. Minus persönlicher Freibetrag (Kind, Steuerklasse I): 589.700 € − 400.000 € = 189.700 € steuerpflichtiger Erwerb
4.

Steuersatz: 189.700 € fällt in Steuerklasse I in die Stufe „bis 300.000 €" → 11 %
5. Erbschaftsteuer: 189.700 € × 11 % = 20.867 €

Gegenbeispiel Steuerklasse III: Erbt ein unverheirateter Lebensgefährte dieselben 600.000 €, beträgt sein Freibetrag nur 20.000 €. Der steuerpflichtige Erwerb liegt bei 569.700 €, der Satz in Klasse III in der Stufe „bis 600.000 €" bei 30 % — also 170.910 € Steuer.

Das zeigt, warum das Verwandtschaftsverhältnis der wichtigste Hebel der Erbschaftsteuer ist. Zur optimalen Gesamtplanung empfiehlt sich ergänzend unser praktischer Gewerbesteuer-Rechner.

Typische Fehler bei der Erbschaftsteuer

  1. Lohnsteuerklasse mit Erbschaftsteuerklasse verwechseln: Die Erbschaftsteuerklassen I–III richten sich nur nach dem Verwandtschaftsgrad und haben mit den Lohnsteuerklassen I–VI nichts zu tun.
  2. Erbfallkostenpauschale vergessen: Die 10.300 € werden nicht automatisch vom Finanzamt abgezogen — du musst sie in der Steuererklärung geltend machen.
  3. Freibetrag doppelt zählen: Ehegatten haben 500.000 € persönlichen Freibetrag plus 256.000 € Versorgungsfreibetrag — beides zusammen, nicht 500.000 € zweimal.
  4. Zehnjahresfrist ignorieren: Schenkungen derselben Person innerhalb von zehn Jahren vor dem Erbfall werden mit dem Erbe zusammengerechnet (§ 14 ErbStG). Wer früher schon 400.000 € geschenkt bekam, hat beim Erbe keinen vollen Freibetrag mehr.
  5. Immobilie falsch bewerten: Das Finanzamt bewertet Immobilien zum Verkehrswert — oft höher, als Erben erwarten. Ein Wertgutachten kann sich lohnen, wenn der Bescheid zu hoch erscheint.
  6. Unverheiratet = Steuerklasse III: Nicht verheiratete Partner und Freunde erhalten nur 20.000 € Freibetrag und zahlen 30–50 % Steuer. Bei größerem Vermögen kann eine Heirat oder ein Vermächtnis im Testament die Steuerlast deutlich senken.

Sonderfälle und Ausnahmen im Erbfall

  • Familienheim: Das selbstgenutzte Familienheim ist für den überlebenden Ehegatten vollständig steuerfrei, für Kinder bis 200 m² Wohnfläche — Voraussetzung ist, dass der Erbe zehn Jahre selbst darin wohnt. Zieht er früher aus oder vermietet, entfällt die Befreiung rückwirkend.
  • Vermietete Wohnimmobilie: Sie wird mit einem 10-prozentigen Abschlag vom Verkehrswert angesetzt (§ 13d ErbStG).
  • Eltern erben von Kindern: Eltern gehören im Erbfall zur Steuerklasse I mit 100.000 € Freibetrag. Bei Schenkungen zu Lebzeiten fallen sie dagegen in Steuerklasse II mit nur 20.000 € Freibetrag.
  • Betriebsvermögen: Für Unternehmensnachfolgen gibt es Verschonungsregeln (85 % bzw. 100 % Befreiung bei Fortführung und Lohnsummenbindung, Abschmelzung ab 26 Mio. €) — diese stehen derzeit vor dem Bundesverfassungsgericht auf dem Prüfstand (Verhandlung 12./13.10.2026, Urteil für Ende 2026/Anfang 2027 erwartet).
  • Härteausgleich (§ 19 Abs. 3 ErbStG): Überschreitet der steuerpflichtige Erwerb eine Stufengrenze nur knapp, begrenzt der Härteausgleich den Sprung: Die Mehrsteuer darf nicht unverhältnismäßig ausfallen. Der Rechner weist auf diese Regel hin; im Zweifel rechnet das Finanzamt exakt nach.

Was bedeutet das Ergebnis für dich?

Das Ergebnis ist deine voraussichtliche Erbschaftsteuerlast — kein Steuerbescheid. Das Finanzamt erlässt den Bescheid erst nach deiner Erbschaftsteuererklärung. Drei Dinge solltest du als Nächstes tun:

  1. Prüfen, ob Gestaltungsspielraum besteht: Liegt dein Erbe knapp über einer Stufengrenze, kann eine Schenkung zu Lebzeiten im 10-Jahres-Rhythmus die Last senken — bei Schenkungen gelten dieselben Freibeträge wie im Erbfall.

  2. Immobilienbewertung kontrollieren: Gerade bei Grundstücken lohnt der Blick auf den Bescheid.

Liegt der festgesetzte Wert deutlich über dem Marktwert, prüfe ein Gegengutachten. 3.

Fristen beachten: Die Erbschaftsteuererklärung musst du abgeben, wenn das Finanzamt dich dazu auffordert; zusätzlich besteht eine Anzeigepflicht für jeden steuerpflichtigen Erwerb innerhalb von drei Monaten. Dieser Rechner ersetzt keine Steuerberatung — bei größeren Vermögen oder Betriebsvermögen hole dir professionellen Rat.

Mathematische Formel-Spezifikation

Exakte Berechnungsvorschrift nach Gesetzesgrundlage

``` steuerpflichtiger Erwerb = Erwerbswert − Nachlassverbindlichkeiten (nachgewiesene Schulden) − Erbfallkostenpauschale 10.300 € (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG) − sachliche Steuerbefreiungen (§ 13 ErbStG: Familienheim, Hausrat bis 41.000 € Klasse I etc.) − persönlicher Freibetrag nach § 16 Abs. 1 ErbStG: Ehegatte/Lebenspartner 500.000 € (Kl. I) Kind/Stiefkind/Kind verstorbener Kinder 400.000 € (Kl. I) Enkel 200.000 € (Kl. I) übrige Personen Kl. I 100.000 € (z. B. Eltern im Erbfall) Erwerber Kl. II 20.000 € Erwerber Kl. III 20.000 € − Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG: Ehegatte 256.000 €; Kind bis 5 J. 52.000 €, 5–10 J. 41.000 €, 10–15 J. 30.700 €, 15–20 J. 20.500 €, 20–27 J. 10.300 € − Kapitalwert der Versorgungsbezüge (Witwen-/Waisenrente) (Ergebnis < 0 → 0) Steuer = Steuersatz(Steuerklasse nach § 15 ErbStG, Wertstufe des steuerpflichtigen Erwerbs nach § 19 ErbStG) × steuerpflichtiger Erwerb Steuersatztabelle § 19 ErbStG (Wertstufe „bis einschließlich"): bis 75.000 €: I 7 % · II 15 % · III 30 % bis 300.000 €: I 11 % · II 20 % · III 30 % bis 600.000 €: I 15 % · II 25 % · III 30 % bis 6.000.000 €: I 19 % · II 30 % · III 30 % bis 13.000.000 €: I 23 % · II 35 % · III 50 % bis 26.000.000 €: I 27 % · II 40 % · III 50 % über 26.000.000 €: I 30 % · II 43 % · III 50 % (vereinfacht: voller Stufensatz auf den gesamten steuerpflichtigen Erwerb; Hinweis auf Härteausgleich § 19 Abs. 3 bei knapper Grenzüberschreitung ausgeben) Schenkungszusammenrechnung: Vorerwerbe derselben Person innerhalb 10 Jahre vor dem Erbfall addieren (§ 14 ErbStG); bereits verbrauchter Freibetrag mindert den verfügbaren Freibetrag. ``` Wertquellen: §§ 10, 13, 15, 16, 17, 19, 30 ErbStG (gesetze-im-internet.de/ErbStG); unverändert 2026; BVerfG-Verfahren 12./13.10.2026 mit möglicher Reformwirkung 2027 → jährlich prüfen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Alles Wissenswerte zu Voraussetzungen, Gesetzen und Besonderheiten

1 Wie hoch ist der Freibetrag bei der Erbschaftsteuer?

Das hängt vom Verwandtschaftsgrad ab: Ehegatten und eingetragene Lebenspartner 500.000 €, Kinder 400.000 €, Enkel 200.000 €, übrige Personen der Steuerklasse I (z. B. Eltern im Erbfall) 100.000 €, Erwerber der Steuerklassen II und III jeweils 20.000 €.

2 Welche Steuerklassen gibt es bei der Erbschaftsteuer?

Drei. Steuerklasse I: Ehegatten, Kinder, Enkel sowie Eltern beim Erwerb von Todes wegen (Steuersätze 7–30 %). Steuerklasse II: u. a. Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder und geschiedene Ehegatten (15–43 %). Steuerklasse III: alle übrigen, etwa nicht verheiratete Partner und Freunde (30–50 %).

3 Gilt der Freibetrag pro Erbe oder pro Erblasser?

Pro Erwerber und pro Erblasser. Ein Kind kann von jedem Elternteil jeweils 400.000 € steuerfrei erben — also insgesamt 800.000 € von beiden Eltern.

4 Was ist der Versorgungsfreibetrag?

Ein zusätzlicher Freibetrag nach § 17 ErbStG für Hinterbliebene: 256.000 € für Ehegatten, für Kinder gestaffelt nach Alter (bis 27 Jahre) zwischen 52.000 € und 10.300 €. Er wird um den Kapitalwert von Versorgungsbezügen wie Witwen- oder Waisenrente gekürzt — erhältst du also eine hohe Witwenrente, schmilzt der Versorgungsfreibetrag entsprechend.

5 Wie wird eine geerbte Immobilie bewertet?

Zum Verkehrswert (Marktwert). Das Finanzamt nutzt das Vergleichswert-, Ertragswert- oder Sachwertverfahren. Das selbstgenutzte Familienheim ist für Ehegatten unbegrenzt und für Kinder bis 200 m² steuerfrei, wenn der Erbe zehn Jahre selbst darin wohnt.

6 Muss ich eine Erbschaftsteuererklärung abgeben?

Nur wenn das Finanzamt dich dazu auffordert. Unabhängig davon musst du jeden steuerpflichtigen Erwerb innerhalb von drei Monaten dem Finanzamt anzeigen (§ 30 ErbStG).

7 Was passiert, wenn ich vor dem Erbfall schon etwas geschenkt bekommen habe?

Schenkungen derselben Person innerhalb von zehn Jahren vor dem Erbfall werden mit dem Erbe zusammengerechnet (§ 14 ErbStG). Der Freibetrag steht dann nicht erneut in voller Höhe zur Verfügung.

8 Zahlt man auf ein geerbtes Haus Erbschaftsteuer, wenn man selbst einzieht?

Für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner ist das selbstgenutzte Familienheim vollständig steuerfrei. Kinder sind bis 200 m² Wohnfläche befreit — Voraussetzung ist in beiden Fällen zehnjährige Eigennutzung.

9 Gilt die Erbschaftsteuer auch für Lebensversicherungen?

Ja, wenn du als Bezugsberechtigter die Versicherungssumme erhältst, zählt sie zum steuerpflichtigen Erwerb. Dein Freibetrag richtet sich nach deinem Verhältnis zum Verstorbenen.

10 Ändert sich die Erbschaftsteuer 2027?

Das ist offen. Das Bundesverfassungsgericht hat am 12./13. Oktober 2026 über die Verschonungsregeln für Betriebsvermögen verhandelt; ein Urteil wird für Ende 2026 oder Anfang 2027 erwartet. Je nach Ausgang muss der Gesetzgeber das Erbschaftsteuergesetz anpassen.

Geprüfte Quellen & Rechtsgrundlagen

  • • Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG), §§ 10, 13, 14, 15, 16, 17, 19, 28a, 30 — gesetze-im-internet.de
  • • Bundesverfassungsgericht: mündliche Verhandlung 12./13.10.2026 zu den Verschonungsregeln für Betriebsvermögen (§§ 13a, 13b, 28a ErbStG); Entscheidung Ende 2026/Anfang 2027 erwartet
  • • Statistisches Bundesamt: Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik 2025 (festgesetzte Steuer 21,4 Mrd. €, Höchstwert)