So funktioniert die Berechnung im Erbschaftsteuer-Rechner
Die Berechnung läuft in fünf klaren Schritten ab:
Erwerb bestimmen: Der Rechner nimmt den Wert deines Erwerbs (Geld, Wertpapiere, Immobilien zum Verkehrswert) und zieht Nachlassverbindlichkeiten ab.
Erbfallkostenpauschale abziehen: Ohne Nachweis kannst du 10.300 € für Bestattung und Nachlassabwicklung pauschal absetzen (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG).
Sachliche Befreiungen prüfen: Bestimmte Erwerbe sind steuerfrei, etwa das selbstgenutzte Familienheim für den Ehegatten (unbegrenzt) oder für Kinder bis 200 m² Wohnfläche — jeweils bei zehnjähriger Eigennutzung.
Persönliche Freibeträge abziehen: Je nach Verwandtschaftsverhältnis gelten die Freibeträge aus § 16 ErbStG: 500.000 € für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, 400.000 € für Kinder, 200.000 € für Enkel, 100.000 € für übrige Personen der Steuerklasse I (z. B. Eltern im Erbfall) und 20.000 € für Erwerber der Steuerklassen II und III.
Versorgungsfreibetrag abziehen: Hinterbliebene Ehegatten erhalten zusätzlich 256.000 €, minderjährige Kinder gestaffelte Beträge bis zum 27.
Geburtstag. Dieser Freibetrag kürzt sich um den Kapitalwert von Versorgungsbezügen, etwa einer Witwen- oder Waisenrente.
- Steuersatz anwenden: Auf den verbleibenden steuerpflichtigen Erwerb wendet der Rechner den Satz deiner Steuerklasse nach § 19 ErbStG an — in Steuerklasse I zwischen 7 und 30 %, in Klasse II zwischen 15 und 43 %, in Klasse III zwischen 30 und 50 %.
Die Steuerklassen selbst regelt § 15 ErbStG: Klasse I umfasst Ehegatten, Kinder, Enkel sowie Eltern beim Erwerb von Todes wegen; Klasse II etwa Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern und Schwiegerkinder; Klasse III alle übrigen, also auch nicht verheiratete Lebensgefährten und Freunde. Für vertiefende Berechnungen können Sie direkt den Schenkungsteuer-Rechner heranziehen.
Was ändert sich 2026 und 2027?
2026 ändert sich an den Freibeträgen und Steuersätzen der Erbschaftsteuer nichts — sie gelten unverändert weiter. Spannend wird es 2027: Das Bundesverfassungsgericht hat am 12. und 13. Oktober 2026 mündlich über die Verschonungsregeln für Betriebsvermögen verhandelt (Normenkontrollantrag Bayerns und eine Verfassungsbeschwerde eines Privatvermögens-Erben). Eine Entscheidung wird für Ende 2026 oder das erste Quartal 2027 erwartet. Kippt Karlsruhe die Regeln, muss der Gesetzgeber nachbessern — das könnte Tarife, Freibeträge und die Verschonung von Unternehmensvermögen betreffen. Der Rechner wird aktualisiert, sobald ein Urteil mit Gesetzesfolgen vorliegt.
Beispielrechnung: Kind erbt 600.000 € Wertpapiere
Ein Kind erbt nach dem Tod eines Elternteils ein Wertpapierdepot im Wert von 600.000 €. So rechnet der Erbschaftsteuer-Rechner:
- Nachlasswert: 600.000 €
Minus Erbfallkostenpauschale: 600.000 € − 10.300 € = 589.700 €
3. Minus persönlicher Freibetrag (Kind, Steuerklasse I): 589.700 € − 400.000 € = 189.700 € steuerpflichtiger Erwerb
4.
Steuersatz: 189.700 € fällt in Steuerklasse I in die Stufe „bis 300.000 €" → 11 %
5. Erbschaftsteuer: 189.700 € × 11 % = 20.867 €
Gegenbeispiel Steuerklasse III: Erbt ein unverheirateter Lebensgefährte dieselben 600.000 €, beträgt sein Freibetrag nur 20.000 €. Der steuerpflichtige Erwerb liegt bei 569.700 €, der Satz in Klasse III in der Stufe „bis 600.000 €" bei 30 % — also 170.910 € Steuer.
Das zeigt, warum das Verwandtschaftsverhältnis der wichtigste Hebel der Erbschaftsteuer ist. Zur optimalen Gesamtplanung empfiehlt sich ergänzend unser praktischer Gewerbesteuer-Rechner.
Typische Fehler bei der Erbschaftsteuer
- Lohnsteuerklasse mit Erbschaftsteuerklasse verwechseln: Die Erbschaftsteuerklassen I–III richten sich nur nach dem Verwandtschaftsgrad und haben mit den Lohnsteuerklassen I–VI nichts zu tun.
- Erbfallkostenpauschale vergessen: Die 10.300 € werden nicht automatisch vom Finanzamt abgezogen — du musst sie in der Steuererklärung geltend machen.
- Freibetrag doppelt zählen: Ehegatten haben 500.000 € persönlichen Freibetrag plus 256.000 € Versorgungsfreibetrag — beides zusammen, nicht 500.000 € zweimal.
- Zehnjahresfrist ignorieren: Schenkungen derselben Person innerhalb von zehn Jahren vor dem Erbfall werden mit dem Erbe zusammengerechnet (§ 14 ErbStG). Wer früher schon 400.000 € geschenkt bekam, hat beim Erbe keinen vollen Freibetrag mehr.
- Immobilie falsch bewerten: Das Finanzamt bewertet Immobilien zum Verkehrswert — oft höher, als Erben erwarten. Ein Wertgutachten kann sich lohnen, wenn der Bescheid zu hoch erscheint.
- Unverheiratet = Steuerklasse III: Nicht verheiratete Partner und Freunde erhalten nur 20.000 € Freibetrag und zahlen 30–50 % Steuer. Bei größerem Vermögen kann eine Heirat oder ein Vermächtnis im Testament die Steuerlast deutlich senken.
Sonderfälle und Ausnahmen im Erbfall
- Familienheim: Das selbstgenutzte Familienheim ist für den überlebenden Ehegatten vollständig steuerfrei, für Kinder bis 200 m² Wohnfläche — Voraussetzung ist, dass der Erbe zehn Jahre selbst darin wohnt. Zieht er früher aus oder vermietet, entfällt die Befreiung rückwirkend.
- Vermietete Wohnimmobilie: Sie wird mit einem 10-prozentigen Abschlag vom Verkehrswert angesetzt (§ 13d ErbStG).
- Eltern erben von Kindern: Eltern gehören im Erbfall zur Steuerklasse I mit 100.000 € Freibetrag. Bei Schenkungen zu Lebzeiten fallen sie dagegen in Steuerklasse II mit nur 20.000 € Freibetrag.
- Betriebsvermögen: Für Unternehmensnachfolgen gibt es Verschonungsregeln (85 % bzw. 100 % Befreiung bei Fortführung und Lohnsummenbindung, Abschmelzung ab 26 Mio. €) — diese stehen derzeit vor dem Bundesverfassungsgericht auf dem Prüfstand (Verhandlung 12./13.10.2026, Urteil für Ende 2026/Anfang 2027 erwartet).
- Härteausgleich (§ 19 Abs. 3 ErbStG): Überschreitet der steuerpflichtige Erwerb eine Stufengrenze nur knapp, begrenzt der Härteausgleich den Sprung: Die Mehrsteuer darf nicht unverhältnismäßig ausfallen. Der Rechner weist auf diese Regel hin; im Zweifel rechnet das Finanzamt exakt nach.
Was bedeutet das Ergebnis für dich?
Das Ergebnis ist deine voraussichtliche Erbschaftsteuerlast — kein Steuerbescheid. Das Finanzamt erlässt den Bescheid erst nach deiner Erbschaftsteuererklärung. Drei Dinge solltest du als Nächstes tun:
Prüfen, ob Gestaltungsspielraum besteht: Liegt dein Erbe knapp über einer Stufengrenze, kann eine Schenkung zu Lebzeiten im 10-Jahres-Rhythmus die Last senken — bei Schenkungen gelten dieselben Freibeträge wie im Erbfall.
Immobilienbewertung kontrollieren: Gerade bei Grundstücken lohnt der Blick auf den Bescheid.
Liegt der festgesetzte Wert deutlich über dem Marktwert, prüfe ein Gegengutachten. 3.
Fristen beachten: Die Erbschaftsteuererklärung musst du abgeben, wenn das Finanzamt dich dazu auffordert; zusätzlich besteht eine Anzeigepflicht für jeden steuerpflichtigen Erwerb innerhalb von drei Monaten. Dieser Rechner ersetzt keine Steuerberatung — bei größeren Vermögen oder Betriebsvermögen hole dir professionellen Rat.