So funktioniert der Schenkungsteuer-Rechner: Formel und 10-Jahres-Mechanik
Der Rechner setzt §§ 14, 16 und 19 ErbStG um. Die Berechnung in drei Schritten:
Schritt 1 — Erwerbe der letzten zehn Jahre zusammenrechnen.
Alle Schenkungen desselben Schenkers an dich innerhalb von zehn Jahren vor der aktuellen Schenkung werden addiert (§ 14 ErbStG):
Gesamterwerb = Vorschenkungen + aktuelle Schenkung
Schritt 2 — Freibetrag einmal abziehen.
Vom Gesamterwerb ziehst du deinen persönlichen Freibetrag (§ 16 ErbStG) einmal ab:
Steuerpflichtiger Erwerb = Gesamterwerb − Freibetrag
Schritt 3 — Steuer auf den Gesamterwerb, alte Steuer anrechnen. Auf den steuerpflichtigen Erwerb wendest du den Steuersatz deiner Steuerklasse (§ 19 ErbStG) an.
Davon ziehst du die Steuer ab, die bereits auf die Vorschenkungen entfiel:
Zu zahlende Steuer = Steuer(Gesamterwerb) − Steuer(Vorschenkungen)
Wichtig: Es gibt kein "automatisches Abschmelzen" — entscheidend ist, welche Erwerbe im Rückblick von zehn Jahren vor dem aktuellen Erwerb liegen. Genau deshalb fragt der Rechner oben gezielt nach Vorschenkungen.
Die Freibeträge (§ 16 ErbStG) im Überblick: Für vertiefende Berechnungen können Sie direkt den Erbschaftsteuer-Rechner heranziehen.
| Beschenkter | Steuerklasse | Freibetrag |
|---|---|---|
| Ehegatte / eingetragener Lebenspartner | I | 500.000 € |
| Kinder, Stief- und Adoptivkinder (je Elternteil) | I | 400.000 € |
| Enkel (Elternteil lebt) | I | 200.000 € |
| Enkel (Elternteil vorverstorben) | I | 400.000 € |
| Eltern, Großeltern (bei Schenkung!) | II | 20.000 € |
| Geschwister, Nichten, Neffen u. a. | II | 20.000 € |
| Alle übrigen (auch unverheiratete Partner) | III | 20.000 € |
Die Steuersätze (§ 19 ErbStG):
| Steuerpflichtiger Erwerb bis | Klasse I | Klasse II | Klasse III |
|---|---|---|---|
| 75.000 € | 7 % | 15 % | 30 % |
| 300.000 € | 11 % | 20 % | 30 % |
| 600.000 € | 15 % | 25 % | 30 % |
| 6 Mio. € | 19 % | 30 % | 30 % |
| 13 Mio. € | 23 % | 35 % | 50 % |
| 26 Mio. € | 27 % | 40 % | 50 % |
| darüber | 30 % | 43 % | 50 % |
Einordnung: Für 2025 erfassten die Finanzämter Vermögensübertragungen durch Erbschaften und Schenkungen von 150,5 Mrd. € — die festgesetzte Steuer belief sich auf 21,4 Mrd. € (Statistisches Bundesamt). Schenkungen sind längst kein Randthema mehr.
Was ändert sich 2026 und 2027?
An den Freibeträgen und Steuersätzen ändert sich 2026 nichts — sie stehen seit Jahren unverändert im ErbStG. Relevant ist der Blick nach vorn:
- BVerfG-Verfahren (12./13.10.2026): Das Bundesverfassungsgericht verhandelt über die Verschonungsregeln für Betriebsvermögen. Ein Urteil wird für Q1 2027 erwartet — es betrifft vor allem Unternehmensschenkungen, nicht die privaten Freibeträge. Details dazu auf unserer Erbschaftsteuer-Seite.
- Praxis 2026: Die Finanzämter prüfen bei größeren Schenkungen verstärkt die Zurechnung — etwa bei Überweisungen vom Gemeinschaftskonto der Eltern (wer hat aus eigenem Vermögen geschenkt?).
Beispielrechnung: Vorschenkung frisst den Freibetrag
Vater schenkt seinem Sohn 2026 500.000 €. Derselbe Vater hatte ihm 2022 bereits 250.000 € geschenkt. Freibetrag Kind: 400.000 €, Steuerklasse I.
Ohne die Vorschenkung wäre die Rechnung einfach:
500.000 € − 400.000 € = 100.000 € steuerpflichtig → 11 % (Stufe bis 300.000 €) = 11.000 € Steuer.
Mit der Vorschenkung (§ 14 ErbStG) sieht es anders aus:
Schritt 1 — Zusammenrechnen: 250.000 € + 500.000 € = 750.000 € Gesamterwerb. Schritt 2 — Freibetrag abziehen: 750.000 € − 400.000 € = 350.000 € steuerpflichtig.
Schritt 3 — Steuer auf den Gesamterwerb: 350.000 € × 15 % (Stufe bis 600.000 €) = 52.500 €. Davon die Steuer auf die Vorschenkung abziehen: 250.000 € − 400.000 € = 0 € steuerpflichtig → 0 € Steuer.
Zu zahlende Schenkungsteuer: 52.500 € − 0 € = 52.500 €.
Der Unterschied ist drastisch: 11.000 € ohne, 52.500 € mit Vorschenkung. Genau deshalb ist die 10-Jahres-Frist das wichtigste Gestaltungsinstrument: Wer die erste Schenkung 2016 gemacht hat, startet ab 2026 mit frischem Freibetrag.
Kleines Gegenbeispiel: 2020: 250.000 €, 2026: 180.000 € vom Vater an den Sohn → 430.000 € − 400.000 € = 30.000 € × 7 % = 2.100 € Steuer.
Typische Fehler
- Vorschenkungen vergessen.
Der häufigste und teuerste Fehler: Wer frühere Schenkungen desselben Schenkers nicht angibt, rechnet mit dem vollen Freibetrag — das Finanzamt rechnet mit § 14 nach. 2.
"Alle zehn Jahre automatisch neu" missverstehen. Die Frist beginnt nicht irgendwann, sondern es zählen die Erwerbe der letzten zehn Jahre vor dem aktuellen Erwerb.
Timing ist alles. 3.
Schenkung nicht anzeigen. Schenker UND Beschenkter müssen die Schenkung innerhalb von 3 Monaten nach Kenntnis dem Finanzamt schriftlich anzeigen (§ 30 ErbStG) — außer bei notarieller Beurkundung, dann meldet der Notar.
Versäumnisse können teuer werden (Nachzahlung, Zinsen, ggf. Strafverfahren).
- Unverheiratete Partner unterschätzen die Steuer.
Ohne Trauschein gilt Steuerklasse III mit nur 20.000 € Freibetrag — bei 100.000 € Schenkung fallen 30 % auf 80.000 € an, also 24.000 € Steuer. Erst heiraten, dann schenken: 500.000 € Freibetrag.
- Eltern als Beschenkte falsch einordnen.
Schenkst du deinen Eltern, gilt Steuerklasse II mit 20.000 € Freibetrag — nicht Klasse I wie im Erbfall (dort 100.000 €). 6.
Gemeinschaftskonto ohne Trennung. Zahlen Eltern vom gemeinsamen Konto, prüft das Finanzamt, wer aus eigenem Vermögen geschenkt hat.
Sauber trennen: zwei Verträge, zwei Konten, zwei Ausführungsdaten.
Sonderfälle und Ausnahmen
Schenkung vs. Erbschaft — die Unterschiede:
- Eltern und Großeltern: Bei Schenkung Steuerklasse II (20.000 €), im Erbfall Steuerklasse I (100.000 €).
- Versorgungsfreibetrag (bis 256.000 € für Ehegatten, gestaffelt für Kinder): gibt es nur im Erbfall, nicht bei Schenkungen.
- Erbfallkostenpauschale (10.300 €): ebenfalls nur im Erbfall.
- 10-Jahres-Frist: gilt für Schenkungen untereinander — und Schenkungen der letzten zehn Jahre vor dem Tod werden auch im Erbfall zusammengerechnet.
Gemischte Schenkung: Wird teils geschenkt, teils verkauft (z. B. Haus für die Hälfte des Werts an das Kind), zählt nur der unentgeltliche Differenzbetrag als Schenkung. Zur optimalen Gesamtplanung empfiehlt sich ergänzend unser praktischer Einkommensteuer-Rechner.
Nießbrauch: Behältst du dir bei einer Immobilienschenkung ein Nießbrauchrecht vor, mindert das den steuerlichen Wert der Schenkung erheblich (§ 14 BewG) — ein klassisches Gestaltungsinstrument.
Kettenschenkung: Vater → Mutter → Kind in kurzer Folge, um Freibeträge zu vervielfachen, erkennt das Finanzamt als Gestaltungsmissbrauch an, wenn die Zwischenschritte keine eigenständige Bedeutung haben.
Auslandsbezug: Bei unbeschränkter Steuerpflicht gibt es den vollen Freibetrag; bei beschränkter Steuerpflicht wird er anteilig gemindert (§ 16 Abs. 2 ErbStG), Doppelbesteuerungsabkommen können greifen.
Was alles als Schenkung zählt: Bargeld und Überweisungen, Immobilien, Wertpapiere, Autos und Wertgegenstände — aber auch Schuldenerlass, Verzicht auf Darlehensrückzahlung und übermäßige Gewinnbeteiligungen aus Gesellschaftsverträgen (§ 7 ErbStG).
Was bedeutet das Ergebnis für dich?
Dein Ergebnis zeigt die Schenkungsteuer auf deine aktuelle Schenkung — unter ehrlicher Einbeziehung deiner Vorschenkungen. Der Schenkungsteuer-Rechner ersetzt keine steuerliche Beratung, aber er zeigt dir, ob sich Warten lohnt: Fällt eine alte Schenkung bald aus der 10-Jahres-Frist, kann Abwarten Tausende Euro sparen.
Deine nächsten Schritte:
Anzeige nicht vergessen: Melde die Schenkung innerhalb von 3 Monaten dem Finanzamt (Schenker und Beschenkter) — oder lasse sie notariell beurkunden, dann übernimmt der Notar die Meldung.
Timing prüfen: Liegt eine Vorschenkung kurz vor Ablauf der 10-Jahres-Frist, rechne beide Varianten durch — der Rechner oben macht das in Sekunden.
Erbfall mitdenken: Schenkungen und späteres Erbe hängen zusammen (§ 14 gilt auch rückwirkend vom Todestag).
Wie die Erbschaftsteuer im Erbfall funktioniert, zeigt dir unser Erbschaftsteuer-Rechner.
Stand: Oktober 2026. Berechnung nach ErbStG (§§ 7, 14, 16, 19, 30). Maßgeblich ist immer der Steuerbescheid; bei größeren Übertragungen empfiehlt sich ein Steuerberater oder Notar.