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Pension-netto-rechner: Was von deiner Pension übrig bleibt

Du kennst deine Brutto-Pension, aber nicht, was davon monatlich wirklich auf deinem Konto landet? Der pension-netto-rechner zieht alle Abzüge ab – Lohnsteuer mit Versorgungsfreibetrag und Zuschlag, Solidaritätszuschlag und deine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge als Pensionär. Du gibst deine Brutto-Pension und deinen Pensionsbeginn ein und erhältst sofort dein realistisches Netto für 2026.

Interaktiver Pension-Netto berechnen

Offizieller BMF- & Gesetzesstand 2026/2027

Live-Berechnung
€

Brutto-Pension pro Monat (€)

Jahr des Pensionsbeginns

Optionen: I, II, III, IV, V, VI

Steuerklasse (Optionen: I, II, III, IV, V, VI)

Kirchensteuerpflichtig? (Ja/Nein + Bundesland-Auswahl)

Krankenversicherung im Ruhestand (privat / freiwillig gesetzlich)

Berechnungsergebnis
Ergebnislabel
2.348,50 €

Exakt ermittelt nach Vorgaben 2026

Detaillierte Aufschlüsselung
Ergebnislabel 642,80 €
Ergebnislabel 1.705,70 €
Effektiver Belastungssatz 27,4 %
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Orientierungswert für 2026, keine Steuerberatung. Der einmal festgelegte Versorgungsfreibetrag bleibt dauerhaft bestehen.

Auf den Punkt: Direkte Antwort

Von deiner Brutto-Beamtenpension werden zuerst der Versorgungsfreibetrag (für Pensionsbeginn 2026: 12,8 Prozent, maximal 960 Euro pro Jahr) und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag (288 Euro) abgezogen, danach der Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro. Auf das verbleibende zu versteuernde Einkommen wendet das Finanzamt den Einkommensteuertarif an; der Solidaritätszuschlag fällt bei den meisten Pensionen komplett weg. Kranken- und Pflegeversicherung zahlst du als Pensionär allein – ohne Arbeitgeberanteil.

So funktioniert der pension-netto-rechner

Der Rechner folgt exakt der gesetzlichen Reihenfolge aus § 19 Abs. 2 EStG und § 32a EStG:

  1. Versorgungsbezüge ermitteln: Deine Brutto-Jahrespension (Ruhegehalt, ggf. plus Familienzuschlag).

  2. Versorgungsfreibetrag abziehen: Prozentsatz nach dem Jahr deines Pensionsbeginns.

Für 2026: 12,8 Prozent deiner Versorgungsbezüge, gedeckelt auf maximal 960 Euro pro Jahr. Wichtig: Der einmal festgelegte Euro-Betrag bleibt für die gesamte Laufzeit deiner Pension unverändert – spätere Pensionserhöhungen werden voll versteuert.

  1. Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag: Für Pensionsbeginn 2026 zusätzlich 288 Euro pro Jahr, ebenfalls dauerhaft fixiert.

  2. Werbungskosten-Pauschbetrag: 102 Euro pro Jahr nach § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG (gilt auch ohne Nachweis).

  3. Sonderausgaben-Pauschbetrag: 36 Euro pro Jahr, sofern du keine höheren Sonderausgaben nachweist.

  4. Einkommensteuer berechnen: Auf das zu versteuernde Einkommen wird der Grundtarif 2026 angewendet (Grundfreibetrag 12.348 Euro).

  5. Solidaritätszuschlag prüfen: 5,5 Prozent auf die Einkommensteuer – aber nur, wenn deine Einkommensteuer über der Freigrenze liegt (2026: 20.350 Euro bei Einzelveranlagung).

Darunter: null Euro. 8.

Kirchensteuer: 8 bzw. 9 Prozent auf die Einkommensteuer – nur, wenn du kirchensteuerpflichtig bist. 9.

KV und PV: Als Pensionär zahlst du den vollen Beitrag allein. Bist du privat versichert, läuft das über deine private Police (der Rechner zeigt dein Netto vor diesen Beiträgen).

Bist du freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung, zieht der Rechner den vollen KV-Satz (allgemeiner Beitragssatz plus kassenindividueller Zusatzbeitrag) und den vollen PV-Satz auf deine Pension ab. Für vertiefende Berechnungen können Sie direkt den Berechne zuerst deine Brutto-Pension heranziehen.

Was ändert sich 2026?

Für den Pensionsbeginn 2026 gelten nach der aktuellen Tabelle der Deutschen Rentenversicherung: Versorgungsfreibetrag 12,8 Prozent (maximal 960 Euro) und Zuschlag 288 Euro – Vorjahr 2025 waren es noch 13,2 Prozent (maximal 990 Euro) plus 297 Euro Zuschlag. Der pension-netto-rechner wählt die Werte automatisch nach deinem Pensionsbeginn-Jahr aus, damit du nicht mit der falschen Jahrestabelle rechnest.

Der Abschmelzpfad läuft seit 2023 mit 0,4 Prozentpunkten pro Jahr weiter; die vollständige Besteuerung der Pensionen ist inzwischen auf das Jahr 2058 verschoben. Der Grundfreibetrag liegt 2026 bei 12.348 Euro, der Arbeitnehmer-Pauschbetrag bleibt für Versorgungsbezüge bei 102 Euro (§ 9a EStG).

Neu für 2027 plant die Bundesregierung eine zweite Reichensteuerstufe von 47 Prozent – das betrifft nur sehr hohe Einkommen, nicht die typische Pension.

Beispielrechnung

Annahme: Du bist ledig, gehst 2026 in Pension, bist nicht kirchensteuerpflichtig und privat krankenversichert.

  • Brutto-Pension: 3.800 Euro/Monat = 45.600 Euro/Jahr
  • Versorgungsfreibetrag: 12,8 % × 45.600 = 5.836,80 Euro → gedeckelt auf 960 Euro
  • Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag: 288 Euro
  • Werbungskosten-Pauschbetrag: 102 Euro
  • Sonderausgaben-Pauschbetrag: 36 Euro
  • Zu versteuerndes Einkommen: 45.600 − 960 − 288 − 102 − 36 = 44.214 Euro
  • Einkommensteuer (Grundtarif 2026, gerundet): ca. 8.574 Euro/Jahr = ca. 714 Euro/Monat
  • Solidaritätszuschlag: 0 Euro (Einkommensteuer liegt weit unter der Freigrenze von 20.350 Euro)
  • Netto: 3.800 − 714 = ca. 3.086 Euro/Monat

Deine private Kranken- und Pflegeversicherung zahlst du davon zusätzlich selbst – sie ist in den 3.086 Euro noch nicht enthalten. Der Versorgungsfreibetrag von 960 Euro plus 288 Euro Zuschlag bleibt dir lebenslang erhalten; jede künftige Pensionserhöhung erhöht dagegen dein zu versteuerndes Einkommen Euro für Euro. Zur optimalen Gesamtplanung empfiehlt sich ergänzend unser praktischer Gesetzliche Rente versteuern – so geht.

Typische Fehler

  1. Freibetrag auf die monatliche Pension beziehen: Der Versorgungsfreibetrag wird auf die Jahresbezüge berechnet und ist auf 960 Euro pro Jahr gedeckelt – nicht pro Monat.

  2. Zuschlag vergessen: Der Zuschlag von 288 Euro (Pensionsbeginn 2026) wird häufig übersehen – er steht dir zusätzlich zum Freibetrag zu.

  3. Denken, die Pension sei sozialversicherungsfrei: Stimmt für die Renten- und Arbeitslosenversicherung – aber Kranken- und Pflegeversicherung zahlst du als Pensionär in voller Höhe allein.

  4. Freibetrag als veränderlich annehmen: Der einmal festgelegte Euro-Betrag bleibt dauerhaft gleich.

Wer den Freibetrag aus einem alten Jahr "mitnimmt", rechnet falsch. 5.

Solidaritätszuschlag pauschal einkalkulieren: Bei den meisten Pensionen fällt er wegen der hohen Freigrenze komplett weg. 6.

Kirchensteuer übersehen oder fälschlich ansetzen: Sie hängt von deiner Konfession ab – nicht von der Pension.

Sonderfälle und Ausnahmen

  • Witwen- und Waisengeld: Auch das sind Versorgungsbezüge nach § 19 Abs. 2 EStG – der Freibetrag richtet sich nach dem Jahr des Versorgungsbeginns des Hinterbliebenenbezugs.
  • Betriebsrenten und Werkspensionen: Ebenfalls Versorgungsbezüge mit Versorgungsfreibetrag – aber zusätzlich KV-pflichtig nach § 229 SGB V (allein vom Bezieher getragen).
  • Versorgungsausgleich nach Scheidung: Eine gekürzte Pension mindert auch den Versorgungsfreibetrag, weil er prozentual von den tatsächlichen Bezügen berechnet wird (bis zur Deckelung).
  • Zusätzliche Einkünfte: Mieteinnahmen oder ein Minijob erhöhen dein zu versteuerndes Einkommen – der Versorgungsfreibetrag bleibt trotzdem gleich, weil er nur auf die Pension bezogen ist.
  • Altersentlastungsbetrag: Wer neben der Pension andere Einkünfte (z. B. Miete) hat, erhält ab 65 zusätzlich den Altersentlastungsbetrag (2026: 12,8 Prozent, maximal 608 Euro) – aber nicht auf die Pension selbst.
  • Verheiratete: Der Grundfreibetrag verdoppelt sich auf 24.696 Euro; die Steuerklasse im Lohnsteuerabzug (meist III/V oder IV/IV) beeinflusst nur die monatliche Vorauszahlung, nicht die Jahressteuer.

Was bedeutet das Ergebnis für dich?

Dein Netto aus diesem Rechner ist die Basis für deine Ruhestandsplanung: Gib im pension-netto-rechner verschiedene Brutto-Szenarien ein und prüfe, ob deine laufenden Kosten (Wohnen, private KV/PV, Rücklagen) davon gedeckt sind. Liegt dein zu versteuerndes Einkommen knapp über einer Tarifgrenze, kann es sich lohnen, Sonderausgaben (z. B. Handwerkerrechnungen, Spenden) konsequent nachzuweisen – der 36-Euro-Pauschbetrag ist dann schnell übertroffen.

Und falls du überlegst, noch früher oder später in Pension zu gehen: Die Pensionshöhe selbst berechnet dir unser beamtenpension-rechner – diese Seite zeigt dir anschließend, was davon netto übrig bleibt. Diese Berechnung ersetzt keine steuerliche Beratung durch einen Steuerberater.

Mathematische Formel-Spezifikation

Exakte Berechnungsvorschrift nach Gesetzesgrundlage

- VFB_Satz(Jahr) aus DRV-Tabelle (Stand 2026): 2026 = 12,8 %; VFB_max(2026) = 960 €/Jahr; Zuschlag(2026) = 288 €/Jahr. VFB_€ = min(VFB_Satz × Jahresbezüge, VFB_max) – einmalig fixiert. - zvE = Jahresbezüge − VFB_€ − Zuschlag − 102 € (Werbungskostenpauschbetrag § 9a) − 36 € (Sonderausgabenpauschbetrag, sofern keine höheren nachgewiesen). - ESt = Grundtarif § 32a EStG 2026 auf zvE (Grundfreibetrag 12.348 €; Zonen: bis 17.799 €: 14–23,97 %; bis 69.878 €: 23,97–42 %; bis 277.825 €: 42 %; darüber 45 %; Splitting: doppelter Tarif bei Zusammenveranlagung). - Soli = 5,5 % × ESt, nur wenn ESt > Freigrenze (2026: 20.350 € Einzel / 40.700 € zusammen); Milderungszone beachten. - KiSt = 8 % (BY, BW) bzw. 9 % (übrige) × ESt, nur bei Kirchensteuerpflicht. - KV/PV (freiwillig GKV): voller Beitragssatz (14,6 % + kassenindividueller Zusatzbeitrag) + voller PV-Satz auf die Pension, allein vom Pensionär (§ 250 SGB V); privat: 0 € im Rechner, Hinweis auf separate Police. - Quellen: § 19 Abs. 2 EStG; § 32a EStG; § 9a EStG; § 250 SGB V; DRV-Tabelle Versorgungsfreibetrag (Abschmelzen); BMF-Steuerwerte 2026.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Alles Wissenswerte zu Voraussetzungen, Gesetzen und Besonderheiten

1 Wie hoch ist der Versorgungsfreibetrag bei Pensionsbeginn 2026?

12,8 Prozent der Versorgungsbezüge, maximal 960 Euro pro Jahr, plus 288 Euro Zuschlag. Beide Beträge werden einmalig in Euro festgelegt und bleiben für die gesamte Laufzeit der Pension unverändert.

2 Muss ich als Pensionär Krankenversicherung zahlen?

Ja. Beamte sind meist privat versichert und zahlen ihre Police weiter selbst. Wer freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung ist, zahlt den vollen KV- und PV-Beitrag auf die Pension allein – einen Arbeitgeberzuschuss gibt es im Ruhestand nicht (§ 250 SGB V).

3 Fällt Solidaritätszuschlag auf die Beamtenpension an?

Nur in Ausnahmefällen. Der Zuschlag wird erst fällig, wenn die Einkommensteuer über der Freigrenze liegt (2026: 20.350 Euro bei Einzelveranlagung). Die meisten Pensionäre bleiben darunter und zahlen null Euro.

4 Bleibt der Versorgungsfreibetrag für immer gleich?

Der Euro-Betrag ja: Er wird aus dem Jahr deines Pensionsbeginns einmalig berechnet und danach nie erhöht. Steigt deine Pension durch Anpassungen, wird der Zuwachs voll versteuert.

5 Was ist der Unterschied zum beamtenpension-rechner?

Der beamtenpension-rechner ermittelt die Höhe deiner Brutto-Pension aus Besoldung und Dienstjahren (Ruhegehaltssatz). Diese Seite nimmt die Brutto-Pension als gegeben und berechnet, was nach Steuern und Versicherungsbeiträgen netto übrig bleibt.

6 Wird die Pension auch 2026 noch abgeschmolzen?

Ja, der Versorgungsfreibetrag sinkt für jeden neuen Pensionsjahrgang weiter – für 2026 auf 12,8 Prozent. Die vollständige Besteuerung ist inzwischen auf das Jahr 2058 verschoben.

7 Zahle ich Kirchensteuer auf die Pension?

Nur, wenn du einer kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft angehörst. Der Satz beträgt 8 Prozent (Bayern, Baden-Württemberg) bzw. 9 Prozent (übrige Länder) der Einkommensteuer.

8 Kann ich Werbungskosten bei der Pension absetzen?

Ja – entweder nachgewiesen (z. B. Steuerberatungskosten, Gewerkschaftsbeiträge) oder pauschal 102 Euro pro Jahr. Höhere Werbungskosten ersetzen die Pauschale.

9 Was passiert steuerlich bei einer Pensionserhöhung?

Die Erhöhung wird voll versteuert, weil Versorgungsfreibetrag und Zuschlag als feste Euro-Beträge nicht mitwachsen. Dadurch kann eine kleine Erhöhung überproportional viel Steuer kosten.

10 Gilt der Rechner auch für Soldaten und Richter?

Ja, für alle Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Grundsätzen – also auch für Berufssoldaten, Richter und Versorgungsempfänger von Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Geprüfte Quellen & Rechtsgrundlagen

  • • Deutsche Rentenversicherung: Tabelle zum Abschmelzen des Versorgungsfreibetrags (Stand 2026) – https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/national/versicherte_und_rentner_info_zum_steuerrecht.pdf
  • • § 19 Abs. 2 EStG – Versorgungsfreibetrag und Zuschlag (gesetze-im-internet.de)
  • • § 32a EStG – Einkommensteuertarif 2026 (Grundfreibetrag 12.348 Euro)
  • • § 9a EStG – Werbungskosten-Pauschbetrag 102 Euro für Versorgungsbezüge
  • • § 250 SGB V – alleinige Beitragstragung durch Versorgungsbezieher
  • • Wissenschaftliche Dienste des Bundestages, WD 4-3000-035/16 – Systematik der Versorgungsbesteuerung