So funktioniert der Beamtenpension-Rechner
Der Rechner braucht drei Eingaben: deine ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, deine ruhegehaltfähige Dienstzeit in Jahren und – falls relevant – ob du vorzeitig in den Ruhestand gehst. Aus der Dienstzeit ermittelt er zuerst den Ruhegehaltssatz: Dienstjahre mal 1,79375 Prozent, gedeckelt bei 71,75 Prozent.
Teilzeit geht dabei nur anteilig ein – ein halbes Jahr Teilzeit zu 50 Prozent zählt als ein Vierteljahr.
Dann multipliziert er den Satz mit deinen ruhegehaltfähigen Dienstbezügen. Das sind: dein Grundgehalt (das Beförderungsamt muss dir mindestens zwei Jahre übertragen gewesen sein), der Familienzuschlag bis Stufe 1 (der kinderbezogene Anteil wird zusätzlich gezahlt und fließt nicht in die Berechnung ein) sowie eventuell ruhegehaltfähige Zulagen.
Beim Bund wird das Ergebnis zusätzlich mit dem Faktor 0,9901 multipliziert (§ 5 Abs. 1 BeamtVG) – de facto liegt der Satz damit bei 1,775991875 Prozent pro Jahr; die Länder haben vergleichbare Kürzungsmechanismen.
Zum Schluss prüft der Rechner zwei Korrekturen: die Mindestversorgung (falls deine errechnete Pension darunter liegt) und den Versorgungsabschlag (falls du vorzeitig gehst).
Was ändert sich 2026?
Die Berechnungslogik selbst ist gesetzlich fix: 1,79375 Prozent pro Jahr und 71,75 Prozent Höchstsatz ändern sich nicht. Was sich regelmäßig ändert, sind die Bezüge – durch Besoldungsanpassungen steigen Grundgehälter und damit auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und die Mindestversorgung.
Der Rechner arbeitet deshalb mit deinen aktuellen Bezügen aus der geltenden Besoldungstabelle deines Dienstherrn.
Wichtig für die Planung: Bund und Länder haben eigene Versorgungsgesetze und Besoldungstabellen. Die Grundformel ist überall gleich, aber Mindestversorgungsbeträge, Kürzungsfaktoren und Detailregeln (zum Beispiel zur vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes) unterscheiden sich.
Rechne deshalb immer mit den Werten deines Dienstherrn – die Beispielwerte auf dieser Seite folgen der Bundeslogik.
Beispielrechnung
Ein vereinfachtes Rechenbeispiel mit fiktiven Bezügen: Dein ruhegehaltfähiges Grundgehalt beträgt 4.800 Euro, du hast 35 Dienstjahre in Vollzeit. Der Ruhegehaltssatz: 35 × 1,79375 % = 62,78125 %, gerundet 62,78 %.
Die Pension: 4.800 € × 62,78 % = 3.013,44 €. Mit dem Bundesfaktor 0,9901: 3.013,44 € × 0,9901 ≈ 2.983,61 € brutto im Monat. Für vertiefende Berechnungen können Sie direkt den Was von der Pension netto übrig bleibt heranziehen.
Zweites Beispiel – hier greift die Mindestversorgung: 3.180 Euro ruhegehaltfähige Bezüge, 12 Dienstjahre. Der Satz: 12 × 1,79375 % = 21,525 %.
Die reguläre Pension: 3.180 € × 21,525 % = 684,50 €. Das liegt weit unter der Mindestversorgung (2026 beim Bund rund 2.203,99 Euro) – also wird die Pension auf die Mindestversorgung angehoben.
Gerade bei kurzen Laufbahnen oder niedrigen Besoldungsgruppen macht diese Untergrenze mehrere hundert Euro im Monat aus.
Beide Beispiele sind Bruttowerte: Davon gehen noch Lohnsteuer sowie Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung ab.
Typische Fehler
Ein Fehler, den dieser Beamtenpension-Rechner nicht für dich abfangen kann: das Bruttogehalt mit den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen zu verwechseln. Zulagen, die nicht ruhegehaltfähig sind, und der kinderbezogene Familienzuschlag gehören nicht in die Formel – wer mit dem vollen Brutto rechnet, überschätzt seine Pension.
Der zweite Klassiker: die Zwei-Jahres-Regel bei Beförderungen zu ignorieren. Wirst du kurz vor dem Ruhestand befördert, zählt das höhere Grundgehalt nur, wenn dir das Amt mindestens zwei Jahre übertragen war.
Drittens wird Teilzeit oft voll angerechnet. Sie geht nur anteilig in die ruhegehaltfähige Dienstzeit ein – zehn Jahre Halbzeit sind fünf Jahre Dienstzeit.
Viertens: den Kürzungsfaktor 0,9901 (§ 5 BeamtVG) zu vergessen. Ohne ihn rechnest du beim Bund rund ein Prozent zu hoch.
Fünftens: Wer vor 1992 verbeamtet wurde und ohne Unterbrechung im Dienst ist, hat Anspruch auf eine Günstigerprüfung nach Übergangsrecht – das kann einen höheren Satz ergeben. Der Rechner zeigt den Regelfall; die Prüfung macht die Versorgungsstelle von Amts wegen.
Sechstens: die Mindestversorgung zu übersehen. Sie ist keine Sozialleistung, sondern ein Rechtsanspruch – prüfe, ob sie für dich greift, statt dich mit einer zu niedrig geschätzten Pension zu begnügen.
Sonderfälle und Ausnahmen
Bei Dienstunfähigkeit gelten besondere Regeln: Es wird eine Zurechnungszeit angerechnet, und der Ruhegehaltssatz ist bei Dienstunfähigkeit auf 75 Prozent gedeckelt. Die genauen Zurechnungsregeln hängen vom Dienstherrn ab – hier hilft nur die individuelle Auskunft der Versorgungsstelle. Zur optimalen Gesamtplanung empfiehlt sich ergänzend unser praktischer Deine Regelaltersgrenze.
Gehst du vorzeitig in den Ruhestand, greift der Versorgungsabschlag: 3,6 Prozent pro Jahr, maximal 10,8 Prozent. Eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes kann beantragt werden, wenn du wegen Dienstunfähigkeit oder einer besonderen Altersgrenze ausscheidest und der Satz unter 66,97 Prozent liegt.
Beziehst du zusätzlich eine gesetzliche Rente aus früheren Beschäftigungszeiten, gilt für die Summe aus Pension und Rente die Höchstgrenze von 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge – darüber hinaus wird die Pension gekürzt. Im einstweiligen Ruhestand gelten nochmals eigene Sätze.
Was bedeutet das Ergebnis für dich?
Der Beamtenpension-Rechner zeigt dir drei Dinge: deinen Ruhegehaltssatz, deine voraussichtliche Bruttopension und ob Mindestversorgung oder Abschläge greifen. Vergleiche das Ergebnis mit deinem tatsächlichen Bedarf im Ruhestand – die Differenz ist deine Vorsorgelücke, die du privat schließen musst.
Plane dabei ehrlich: Von der Bruttopension gehen Lohnsteuer und die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung ab – gerade letztere steigen im Alter spürbar. Wenn du einen vorzeitigen Ruhestand erwägst, rechne den Versorgungsabschlag unbedingt ein: 10,8 Prozent weniger, lebenslang, sind ein hoher Preis.
Der nächste Schritt ist immer die Versorgungsstelle deines Dienstherrn: Nur sie erstellt die verbindliche Berechnung mit deinen exakten Dienstzeiten. Nutze das Ergebnis dieses Rechners als fundierte Gesprächsgrundlage – nicht als Bescheid.