DeutschlandRechner Fintech & Steuern 2026
Rente & Vorsorge • Geprüfte Rechenlogik 2026/2027

Pflege-rentenpunkte-rechner: Rentenpunkte für Pflegende

Du pflegst einen Angehörigen zu Hause und fragst dich, ob sich das später auch auf deine Rente auswirkt? Der pflege-rentenpunkte-rechner rechnet es dir vor: Du wählst den Pflegegrad und die Leistungsart, und der Rechner zeigt dir den monatlichen Beitrag, den die Pflegekasse für dich zahlt, deine Entgeltpunkte pro Pflegejahr und das zusätzliche Rentenplus in Euro – mit den amtlichen Werten für 2026.

Interaktiver Pflege-rentenpunkte-rechner

Offizieller BMF- & Gesetzesstand 2026/2027

Live-Berechnung
Optionen: 2, 3, 4, 5

Pflegegrad der gepflegten Person (Optionen: 2, 3, 4, 5)

Leistungsart (Pflegegeld / Kombileistung / Sachleistung)

Pflegedauer in Jahren

Hinweis: mindestens 10

Stunden pro Woche (Hinweis: mindestens 10)

Berechnungsergebnis
Ergebnislabel
2.348,50 €

Exakt ermittelt nach Vorgaben 2026

Detaillierte Aufschlüsselung
Ergebnislabel 642,80 €
Ergebnislabel 1.705,70 €
Effektiver Belastungssatz 27,4 %
Ergebnis exportieren:

Orientierungswert auf Basis der amtlichen Beitragstabelle 2026, keine Rentenberatung.

Auf den Punkt: Direkte Antwort

Wenn du eine pflegebedürftige Person ab Pflegegrad 2 mindestens 10 Stunden pro Woche an mindestens 2 Tagen zu Hause pflegst und daneben höchstens 30 Stunden pro Woche erwerbstätig bist, zahlt die Pflegekasse Rentenbeiträge für dich (§ 44 SGB XI). Je nach Pflegegrad und Leistungsart sind das 2026 zwischen 139,04 Euro und 735,63 Euro monatlich – das entspricht 0,17 bis 0,91 Entgeltpunkten pro Pflegejahr und erhöht deine spätere Rente um etwa 7,34 bis 38,85 Euro monatlich pro Pflegejahr.

So funktioniert der pflege-rentenpunkte-rechner

Die Berechnung folgt in drei Schritten der amtlichen Logik (§ 166 SGB VI):

  1. Beitrag der Pflegekasse bestimmen: Aus deiner Eingabe (Pflegegrad 2–5, Leistungsart: Pflegegeld, Kombileistung oder Sachleistung) liest der Rechner den Monatsbeitrag aus der amtlichen Tabelle 2026.

Beispiel: Pflegegrad 3 mit Pflegegeld = 316,32 Euro monatlich. 2.

Fiktives Einkommen und Entgeltpunkte: Der Beitrag entspricht 18,6 Prozent eines fiktiven Einkommens (Grundlage: Bezugsgröße 2026 von 3.955 Euro monatlich). Fiktives Einkommen = Beitrag ÷ 0,186.

Entgeltpunkte pro Jahr = fiktives Einkommen × 12 ÷ Durchschnittsentgelt (51.944 Euro). Für unser Beispiel: 316,32 ÷ 0,186 = 1.700,65 Euro fiktives Monatseinkommen → 1.700,65 × 12 ÷ 51.944 = 0,3929 Entgeltpunkte pro Pflegejahr.

  1. Rentenplus in Euro: Entgeltpunkte × aktueller Rentenwert (42,52 Euro seit 1.7.2026).

Beispiel: 0,3929 × 42,52 = 16,71 Euro monatlich zusätzlich pro Pflegejahr.

Pflegegeldbezug bringt die höchsten Beiträge, reine Sachleistung die niedrigsten – der Rechner zeigt dir alle drei Varianten nebeneinander, damit du den Unterschied siehst. Für vertiefende Berechnungen können Sie direkt den Pflegegrad der gepflegten Person ermitteln heranziehen.

Was ändert sich 2026 und 2027?

2026 gilt die Bezugsgröße von 3.955 Euro monatlich als Berechnungsgrundlage; die Beitragswerte liegen dadurch über denen von 2025. Der pflege-rentenpunkte-rechner nutzt automatisch die aktuelle Jahrestabelle, sodass du nicht mit veralteten Werten rechnest.

Achtung, Blick nach vorn: Der Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) vom 5. Juni 2026 sieht vor, die Rentenbeiträge für Pflegepersonen ab 2027 auf 70 Prozent der bisherigen Höhe zu begrenzen – das wäre eine Kürzung neuer Rentenanwartschaften um rund 30 Prozent. Das ist Stand Oktober 2026 aber noch kein Gesetz: Kabinett, Bundestag und Bundesrat müssen erst zustimmen.

Bereits erworbene Ansprüche bleiben in jedem Fall unangetastet – rückwirkend wird nichts gestrichen.

Beispielrechnung

Annahme: Du pflegst deine Mutter (Pflegegrad 3, reiner Pflegegeldbezug) zwei Jahre lang zu Hause, erfüllst alle Voraussetzungen und arbeitest daneben 20 Stunden pro Woche.

  • Monatsbeitrag der Pflegekasse: 316,32 Euro
  • Fiktives Monatseinkommen: 316,32 ÷ 0,186 = 1.700,65 Euro
  • Entgeltpunkte pro Jahr: 1.700,65 × 12 ÷ 51.944 = 0,3929
  • Zwei Pflegejahre: 0,7857 Entgeltpunkte
  • Rentenplus: 0,7857 × 42,52 Euro = 33,41 Euro monatlich – lebenslang, ab Rentenbeginn

Zum Vergleich: Bei Pflegegrad 5 mit Pflegegeld wären es pro Jahr 0,9135 Entgeltpunkte (38,85 Euro monatlich Rentenplus), bei Pflegegrad 2 mit reiner Sachleistung nur 0,1727 Entgeltpunkte (7,34 Euro monatlich). Ein Jahr Vollzeitpflege bei hohem Pflegegrad kann also fast einen vollen Entgeltpunkt bringen – das entspricht in etwa dem Rentenanspruch eines Jahres Durchschnittsverdienst. Zur optimalen Gesamtplanung empfiehlt sich ergänzend unser praktischer Entgeltpunkte allgemein verstehen.

Typische Fehler

  1. Pflegegrad 1 annehmen: Erst ab Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse Rentenbeiträge.

Bei Pflegegrad 1 entstehen keine Rentenansprüche aus der Pflege. 2.

Die 10-Stunden-Grenze unterschätzen: Es müssen dauerhaft mindestens 10 Stunden pro Woche an mindestens 2 Tagen sein – gelegentliche Hilfe reicht nicht. 3.

Zu viel dazuverdienen: Wer regelmäßig mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig ist, verliert den Anspruch komplett. Eine Aufstockung von 28 auf 32 Stunden kann die gesamten Rentenbeiträge kosten.

  1. Pflegekasse nicht informieren: Die Beiträge fließen nicht automatisch.

Du musst den "Fragebogen zur Zahlung von Beiträgen zur sozialen Sicherung" ausfüllen – sonst weiß die Pflegekasse nicht, wer pflegt. 5.

Pflegegrad mit Rentenplus verwechseln: Der Pflegegrad des Gepflegten erhöht nicht dessen Rente – die Beiträge entstehen für die Pflegeperson. 6.

Wartezeiten ignorieren: Die Pflegezeiten sind Pflichtbeitragszeiten und zählen für die Wartezeiten von 5, 35 und 45 Jahren. Wer wegen der Pflege beruflich kürzertritt, sollte prüfen, ob alle Zeiten im Versicherungskonto erfasst sind.

Sonderfälle und Ausnahmen

  • Mehrere Pflegepersonen: Pflegen sich mehrere Personen die Tätigkeit, wird der Beitrag anteilig aufgeteilt – jede erhält entsprechend weniger Entgeltpunkte.
  • Pflege neben Altersvollrente: Wer bereits eine Altersvollrente bezieht, erwirbt mit Erreichen der Regelaltersgrenze keine neuen Beiträge mehr. Bei einer Teilrente geht das derzeit noch – der PNOG-Entwurf will diese Möglichkeit ab 2027 streichen.
  • Kurzzeitige Unterbrechung: Urlaub oder Krankheit der Pflegeperson unterbrechen die Beitragszahlung in der Regel nicht, solange die Pflegesituation grundsätzlich fortbesteht.
  • Pflege im Heim: Nur häusliche Pflege zählt. Wer in einer vollstationären Einrichtung gepflegt wird, löst keine Rentenbeiträge für Angehörige aus.
  • Pflege von Kindern: Auch die Pflege pflegebedürftiger Kinder begründet die Versicherungspflicht – die gleichen Stunden- und Pflegegradgrenzen gelten.
  • Zusammentreffen mit eigenem Minijob: Ein Minijob neben der Pflege ist unproblematisch, solange die 30-Stunden-Grenze insgesamt eingehalten wird.
  • Kombination mit Pflegegeld: Die Rentenbeiträge laufen unabhängig davon, ob die pflegebedürftige Person Pflegegeld, Pflegesachleistung oder Kombinationsleistung bezieht – entscheidend sind allein Pflegegrad und Stundenumfang. Auch bei teilstationärer Tagespflege bleibt der Anspruch bestehen, solange die häusliche Pflege überwiegt.
  • Automatische Meldung: Du musst nichts beantragen – die Pflegekasse meldet dich automatisch bei der Rentenversicherung an, sobald sie die Voraussetzungen geprüft hat. Trotzdem lohnt der Blick in deine Rentenauskunft: Fehlende Pflegejahre lassen sich über eine Kontenklärung nachtragen.
  • Rückwirkende Anerkennung: Wird der Pflegegrad rückwirkend festgestellt, werden auch die Rentenbeiträge rückwirkend gutgeschrieben – prüfe daher bei jedem neuen Bescheid, ob der Zeitraum lückenlos erfasst ist.

Was bedeutet das Ergebnis für dich?

Dein Ergebnis zeigt zwei Dinge: erstens das zusätzliche monatliche Rentenplus in Euro, zweitens die gutgeschriebenen Entgeltpunkte, die auch deine Wartezeiten (5, 35, 45 Jahre) auffüllen können. Spiele im pflege-rentenpunkte-rechner verschiedene Pflegegrade und Leistungsarten durch, um zu sehen, wie stark sich die Varianten unterscheiden.

Prüfe in deiner Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung, ob alle Pflegezeiten korrekt als Pflichtbeitragszeiten erfasst sind – fehlende Zeiten lassen sich nachmelden. Und wenn du über 60 bist und über einen früheren Rentenbeginn nachdenkst: Unser fruehrente-rechner zeigt dir die Abschläge, die du mit deinen Pflege-Entgeltpunkten teilweise ausgleichen kannst.

Diese Berechnung ersetzt keine Rentenberatung durch die Deutsche Rentenversicherung oder einen zugelassenen Rentenberater.

Mathematische Formel-Spezifikation

Exakte Berechnungsvorschrift nach Gesetzesgrundlage

- Beitragstabelle 2026 (Monatsbeitrag Pflegekasse, Quelle: dpb-Merkblatt Stand 4.7.2026, Basis Bezugsgröße 3.955 €): PG2: 139,04 / 168,83 / 198,62 €; PG3: 221,43 / 268,87 / 316,32 €; PG4: 360,46 / 437,70 / 514,94 €; PG5: 514,94 / 625,29 / 735,63 € (jeweils Sachleistung / Kombileistung / Pflegegeld). - Fiktives Monatseinkommen = Beitrag ÷ 0,186 (Beitragssatz RV 18,6 %). - EP/Jahr = fiktives Monatseinkommen × 12 ÷ 51.944 (vorl. Durchschnittsentgelt 2026, SVBezGrV 2026 § 3). - Rentenplus/Monat = EP × 42,52 € (aktueller Rentenwert seit 1.7.2026, RWBestV 2026 § 1). - Anspruchsprüfung: Pflegegrad ≥ 2 UND ≥ 10 h/Woche UND ≥ 2 Tage/Woche UND häuslich UND nicht erwerbsmäßig UND Erwerbstätigkeit ≤ 30 h/Woche → sonst Beitrag = 0 mit Hinweis. - Quellen: § 44 SGB XI; § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI; § 166 SGB VI; dpb-Merkblatt Rente & Pflege 2026.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Alles Wissenswerte zu Voraussetzungen, Gesetzen und Besonderheiten

1 Ab welchem Pflegegrad gibt es Rentenpunkte für pflegende Angehörige?

Erst ab Pflegegrad 2. Bei Pflegegrad 1 zahlt die Pflegekasse keine Rentenbeiträge. Zusätzlich müssen mindestens 10 Stunden pro Woche an mindestens 2 Tagen gepflegt werden, häuslich und nicht erwerbsmäßig.

2 Wie hoch ist der Rentenbeitrag der Pflegekasse 2026?

Je nach Pflegegrad und Leistungsart zwischen 139,04 Euro (Pflegegrad 2, Sachleistung) und 735,63 Euro (Pflegegrad 5, Pflegegeld) monatlich. Bei Kombileistung liegen die Werte dazwischen.

3 Wie viele Rentenpunkte bringt ein Jahr Pflege?

Zwischen 0,17 und 0,91 Entgeltpunkten pro Jahr, je nach Pflegegrad und Leistungsart. Das entspricht einem späteren Rentenplus von etwa 7,34 bis 38,85 Euro monatlich pro Pflegejahr.

4 Darf ich neben der Pflege arbeiten?

Ja, aber höchstens 30 Stunden pro Woche erwerbstätig. Wer regelmäßig mehr arbeitet, verliert den Anspruch auf die Rentenbeiträge vollständig.

5 Muss ich die Pflege der Pflegekasse melden?

Ja. Fülle den Fragebogen zur Zahlung von Beiträgen zur sozialen Sicherung aus, damit die Pflegekasse weiß, wer pflegt. Ohne Meldung fließen keine Beiträge.

6 Zählt die Pflegezeit für die Wartezeit?

Ja. Versicherungspflichtige Pflegezeiten sind Pflichtbeitragszeiten und zählen für die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren sowie für die Wartezeiten von 35 und 45 Jahren.

7 Kann ich als Rentner noch Rentenpunkte durch Pflege sammeln?

Mit einer Altersvollrente endet die Beitragszahlung an der Regelaltersgrenze. Bei einer Teilrente ist das derzeit noch möglich – ein Gesetzentwurf will das ab 2027 abschaffen.

8 Was ändert das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) ab 2027?

Der Referentenentwurf sieht eine Begrenzung der Beiträge auf 70 Prozent vor – also rund 30 Prozent weniger neue Rentenanwartschaften. Stand Oktober 2026 ist das noch kein beschlossenes Gesetz; bereits erworbene Ansprüche bleiben erhalten.

9 Erhöht ein hoher Pflegegrad automatisch die Rente des Gepflegten?

Nein. Der Pflegegrad dokumentiert nur die Pflegebedürftigkeit und eröffnet Leistungen der Pflegeversicherung. Rentenbeiträge entstehen für die Pflegeperson, nicht für die gepflegte Person.

10 Was ist besser für die Rente: Pflegegeld oder Sachleistung?

Pflegegeld. Die Pflegekasse zahlt bei reinem Pflegegeldbezug die höchsten Beiträge, bei reiner Sachleistung die niedrigsten – die Kombileistung liegt dazwischen.

Geprüfte Quellen & Rechtsgrundlagen

  • • Deutscher Pflegebeistand: Merkblatt "Rente für pflegende Angehörige 2026" (Stand 4. Juli 2026) – https://www.deutscherpflegebeistand.de/wp-content/uploads/2026/07/dpb-merkblatt-rente-und-pflege-2026.pdf
  • • § 44 SGB XI – Rentenversicherung der Pflegepersonen
  • • § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI – Versicherungspflicht nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen
  • • § 166 SGB VI – Beitragspflichtige Einnahmen bei Pflegepersonen
  • • Deutsche Rentenversicherung: Hinweise zum PNOG-Referentenentwurf (Juni 2026)
  • • Rentenwert: RWBestV 2026 § 1 (42,52 Euro seit 1.7.2026)