So funktioniert der pflege-rentenpunkte-rechner
Die Berechnung folgt in drei Schritten der amtlichen Logik (§ 166 SGB VI):
- Beitrag der Pflegekasse bestimmen: Aus deiner Eingabe (Pflegegrad 2–5, Leistungsart: Pflegegeld, Kombileistung oder Sachleistung) liest der Rechner den Monatsbeitrag aus der amtlichen Tabelle 2026.
Beispiel: Pflegegrad 3 mit Pflegegeld = 316,32 Euro monatlich. 2.
Fiktives Einkommen und Entgeltpunkte: Der Beitrag entspricht 18,6 Prozent eines fiktiven Einkommens (Grundlage: Bezugsgröße 2026 von 3.955 Euro monatlich). Fiktives Einkommen = Beitrag ÷ 0,186.
Entgeltpunkte pro Jahr = fiktives Einkommen × 12 ÷ Durchschnittsentgelt (51.944 Euro). Für unser Beispiel: 316,32 ÷ 0,186 = 1.700,65 Euro fiktives Monatseinkommen → 1.700,65 × 12 ÷ 51.944 = 0,3929 Entgeltpunkte pro Pflegejahr.
- Rentenplus in Euro: Entgeltpunkte × aktueller Rentenwert (42,52 Euro seit 1.7.2026).
Beispiel: 0,3929 × 42,52 = 16,71 Euro monatlich zusätzlich pro Pflegejahr.
Pflegegeldbezug bringt die höchsten Beiträge, reine Sachleistung die niedrigsten – der Rechner zeigt dir alle drei Varianten nebeneinander, damit du den Unterschied siehst. Für vertiefende Berechnungen können Sie direkt den Pflegegrad der gepflegten Person ermitteln heranziehen.
Was ändert sich 2026 und 2027?
2026 gilt die Bezugsgröße von 3.955 Euro monatlich als Berechnungsgrundlage; die Beitragswerte liegen dadurch über denen von 2025. Der pflege-rentenpunkte-rechner nutzt automatisch die aktuelle Jahrestabelle, sodass du nicht mit veralteten Werten rechnest.
Achtung, Blick nach vorn: Der Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) vom 5. Juni 2026 sieht vor, die Rentenbeiträge für Pflegepersonen ab 2027 auf 70 Prozent der bisherigen Höhe zu begrenzen – das wäre eine Kürzung neuer Rentenanwartschaften um rund 30 Prozent. Das ist Stand Oktober 2026 aber noch kein Gesetz: Kabinett, Bundestag und Bundesrat müssen erst zustimmen.
Bereits erworbene Ansprüche bleiben in jedem Fall unangetastet – rückwirkend wird nichts gestrichen.
Beispielrechnung
Annahme: Du pflegst deine Mutter (Pflegegrad 3, reiner Pflegegeldbezug) zwei Jahre lang zu Hause, erfüllst alle Voraussetzungen und arbeitest daneben 20 Stunden pro Woche.
- Monatsbeitrag der Pflegekasse: 316,32 Euro
- Fiktives Monatseinkommen: 316,32 ÷ 0,186 = 1.700,65 Euro
- Entgeltpunkte pro Jahr: 1.700,65 × 12 ÷ 51.944 = 0,3929
- Zwei Pflegejahre: 0,7857 Entgeltpunkte
- Rentenplus: 0,7857 × 42,52 Euro = 33,41 Euro monatlich – lebenslang, ab Rentenbeginn
Zum Vergleich: Bei Pflegegrad 5 mit Pflegegeld wären es pro Jahr 0,9135 Entgeltpunkte (38,85 Euro monatlich Rentenplus), bei Pflegegrad 2 mit reiner Sachleistung nur 0,1727 Entgeltpunkte (7,34 Euro monatlich). Ein Jahr Vollzeitpflege bei hohem Pflegegrad kann also fast einen vollen Entgeltpunkt bringen – das entspricht in etwa dem Rentenanspruch eines Jahres Durchschnittsverdienst. Zur optimalen Gesamtplanung empfiehlt sich ergänzend unser praktischer Entgeltpunkte allgemein verstehen.
Typische Fehler
- Pflegegrad 1 annehmen: Erst ab Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse Rentenbeiträge.
Bei Pflegegrad 1 entstehen keine Rentenansprüche aus der Pflege. 2.
Die 10-Stunden-Grenze unterschätzen: Es müssen dauerhaft mindestens 10 Stunden pro Woche an mindestens 2 Tagen sein – gelegentliche Hilfe reicht nicht. 3.
Zu viel dazuverdienen: Wer regelmäßig mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig ist, verliert den Anspruch komplett. Eine Aufstockung von 28 auf 32 Stunden kann die gesamten Rentenbeiträge kosten.
- Pflegekasse nicht informieren: Die Beiträge fließen nicht automatisch.
Du musst den "Fragebogen zur Zahlung von Beiträgen zur sozialen Sicherung" ausfüllen – sonst weiß die Pflegekasse nicht, wer pflegt. 5.
Pflegegrad mit Rentenplus verwechseln: Der Pflegegrad des Gepflegten erhöht nicht dessen Rente – die Beiträge entstehen für die Pflegeperson. 6.
Wartezeiten ignorieren: Die Pflegezeiten sind Pflichtbeitragszeiten und zählen für die Wartezeiten von 5, 35 und 45 Jahren. Wer wegen der Pflege beruflich kürzertritt, sollte prüfen, ob alle Zeiten im Versicherungskonto erfasst sind.
Sonderfälle und Ausnahmen
- Mehrere Pflegepersonen: Pflegen sich mehrere Personen die Tätigkeit, wird der Beitrag anteilig aufgeteilt – jede erhält entsprechend weniger Entgeltpunkte.
- Pflege neben Altersvollrente: Wer bereits eine Altersvollrente bezieht, erwirbt mit Erreichen der Regelaltersgrenze keine neuen Beiträge mehr. Bei einer Teilrente geht das derzeit noch – der PNOG-Entwurf will diese Möglichkeit ab 2027 streichen.
- Kurzzeitige Unterbrechung: Urlaub oder Krankheit der Pflegeperson unterbrechen die Beitragszahlung in der Regel nicht, solange die Pflegesituation grundsätzlich fortbesteht.
- Pflege im Heim: Nur häusliche Pflege zählt. Wer in einer vollstationären Einrichtung gepflegt wird, löst keine Rentenbeiträge für Angehörige aus.
- Pflege von Kindern: Auch die Pflege pflegebedürftiger Kinder begründet die Versicherungspflicht – die gleichen Stunden- und Pflegegradgrenzen gelten.
- Zusammentreffen mit eigenem Minijob: Ein Minijob neben der Pflege ist unproblematisch, solange die 30-Stunden-Grenze insgesamt eingehalten wird.
- Kombination mit Pflegegeld: Die Rentenbeiträge laufen unabhängig davon, ob die pflegebedürftige Person Pflegegeld, Pflegesachleistung oder Kombinationsleistung bezieht – entscheidend sind allein Pflegegrad und Stundenumfang. Auch bei teilstationärer Tagespflege bleibt der Anspruch bestehen, solange die häusliche Pflege überwiegt.
- Automatische Meldung: Du musst nichts beantragen – die Pflegekasse meldet dich automatisch bei der Rentenversicherung an, sobald sie die Voraussetzungen geprüft hat. Trotzdem lohnt der Blick in deine Rentenauskunft: Fehlende Pflegejahre lassen sich über eine Kontenklärung nachtragen.
- Rückwirkende Anerkennung: Wird der Pflegegrad rückwirkend festgestellt, werden auch die Rentenbeiträge rückwirkend gutgeschrieben – prüfe daher bei jedem neuen Bescheid, ob der Zeitraum lückenlos erfasst ist.
Was bedeutet das Ergebnis für dich?
Dein Ergebnis zeigt zwei Dinge: erstens das zusätzliche monatliche Rentenplus in Euro, zweitens die gutgeschriebenen Entgeltpunkte, die auch deine Wartezeiten (5, 35, 45 Jahre) auffüllen können. Spiele im pflege-rentenpunkte-rechner verschiedene Pflegegrade und Leistungsarten durch, um zu sehen, wie stark sich die Varianten unterscheiden.
Prüfe in deiner Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung, ob alle Pflegezeiten korrekt als Pflichtbeitragszeiten erfasst sind – fehlende Zeiten lassen sich nachmelden. Und wenn du über 60 bist und über einen früheren Rentenbeginn nachdenkst: Unser fruehrente-rechner zeigt dir die Abschläge, die du mit deinen Pflege-Entgeltpunkten teilweise ausgleichen kannst.
Diese Berechnung ersetzt keine Rentenberatung durch die Deutsche Rentenversicherung oder einen zugelassenen Rentenberater.