DeutschlandRechner Fintech & Steuern 2026
Steuern & Abgaben • Geprüfte Rechenlogik 2026/2027

Rentensteuer-rechner: was vom Brutto bleibt

84 % deiner Rente sind steuerpflichtig – heißt das, du zahlst 84 % Steuern? Nein, und genau dieses Missverständnis kostet viele Rentner den Überblick. Der Besteuerungsanteil ist kein Steuersatz, sondern nur der erste Schritt einer Rechnung mit Rentenfreibetrag, Grundfreibetrag und abzugsfähigen Beiträgen. Der rentensteuer-rechner führt dich durch alle Schritte – und zeigt dir an deinem Rentenbeginn-Jahrgang, ob unterm Strich wirklich eine Steuer herauskommt.

Interaktiver Rentensteuer-rechner

Offizieller BMF- & Gesetzesstand 2026/2027

Live-Berechnung

2030) – Maßgeblich ist das Bewilligungsjahr, nicht die erste Zahlung.

€

12 × Monatsrente des ersten vollen Jahres.

Jede Art getrennt angeben.

Für Grund- oder Splittingtarif.

Für den Pflegeversicherungssatz.

8 bzw. 9 % je nach Bundesland.

Berechnungsergebnis
Dein Besteuerungsanteil
2.348,50 €

Exakt ermittelt nach Vorgaben 2026

Detaillierte Aufschlüsselung
Dein Rentenfreibetrag 642,80 €
Zu versteuerndes Einkommen 1.705,70 €
Effektiver Belastungssatz 27,4 %
Ergebnis exportieren:

„Modellrechnung nach § 22 EStG mit den Werten 2026, keine Steuerberatung. Verbindlich ist nur dein Steuerbescheid.

Auf den Punkt: Direkte Antwort

Wie viel deiner gesetzlichen Rente steuerpflichtig ist, hängt vom Jahr deines Rentenbeginns ab: Für 2026 sind es 84 %, für 2027 84,5 %, bis 2058 steigt der Anteil auf 100 %. Der steuerfreie Rest wird als fester Eurobetrag (Rentenfreibetrag) lebenslang festgeschrieben. Ob du tatsächlich Steuern zahlst, entscheidet erst die Gesamtrechnung: steuerpflichtiger Anteil minus Rentenfreibetrag, Kranken- und Pflegebeiträge sowie Pauschbeträge – liegt das Ergebnis über dem Grundfreibetrag von 12.348 € (2026), wird Einkommensteuer fällig.

So funktioniert die Berechnung: der rentensteuer-rechner in fünf Schritten

Der Rechner bildet die amtliche Reihenfolge ab – dieselbe, die auch dein Finanzamt anwendet:

Schritt 1 – Besteuerungsanteil nach Rentenbeginn. Maßgeblich ist das Jahr, in dem deine Rente bewilligt wurde (§ 22 EStG).

Die Staffel: bis 2005 → 50 %, 2020 → 80 %, 2023 → 82,5 %, 2024 → 83 %, 2025 → 83,5 %, 2026 → 84 %, 2027 → 84,5 % – danach +0,5 Punkte pro Jahr bis 100 % im Jahr 2058. Dazwischen: 2006–2020 je +2 Punkte, 2021/2022 je +1 Punkt.

Schritt 2 – Rentenfreibetrag. Der steuerfreie Prozentsatz wird auf deine erste volle Jahresbruttorente angewendet und als fester Eurobetrag festgeschrieben.

Beispiel: 21.600 € Jahresrente bei Rentenbeginn 2026 → 16 % = 3.456 € Freibetrag, lebenslang derselbe Betrag. Wichtig: Spätere Rentenerhöhungen sind voll steuerpflichtig – dadurch rutschen viele Rentner Jahre nach Rentenbeginn schleichend in die Steuerpflicht.

Schritt 3 – Abzüge. Von der Rente gehen als Sonderausgaben ab: deine Krankenversicherungsbeiträge als Rentner (rund 8,75 %: 7,3 % + halber Zusatzbeitrag) und die Pflegeversicherung (3,6 % mit Kind, 4,2 % ohne).

Dazu kommen die Werbungskostenpauschale (102 €) und der Sonderausgabenpauschbetrag (36 €).

Schritt 4 – Zu versteuerndes Einkommen. Steuerpflichtiger Rentenanteil − KV/PV-Beiträge − 102 € − 36 € = dein zu versteuerndes Einkommen aus der Rente.

Schritt 5 – Vergleich mit dem Grundfreibetrag. 2026 bleiben 12.348 € zu versteuerndes Einkommen steuerfrei. Liegst du darüber, wendet der Rechner den Einkommensteuer-Grundtarif 2026 an – erst dann steht deine tatsächliche Steuer fest.

Was ändert sich 2026 / 2027?

2026 bringt gleich mehrere Neuerungen für Rentner: Der Grundfreibetrag steigt auf 12.348 € – das entlastet alle, die knapp über der alten Grenze lagen. Der Besteuerungsanteil für Neurentner liegt bei 84 %.

Neu ist die Aktivrente: Wer nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterarbeitet, kann bis zu 2.000 € monatlich steuerfrei hinzuverdienen – ein spürbarer Vorteil für den gleitenden Übergang. Außerdem hat das BMF den Vorläufigkeitsvermerk zur Rentenbesteuerung aufgehoben – neue Steuerbescheide halten die Verfassungsfrage nicht mehr automatisch offen. Für vertiefende Berechnungen können Sie direkt den Deine Bruttorente als Ausgangswert heranziehen.

2027 steigt der Besteuerungsanteil nach der gesetzlichen Systematik auf 84,5 % (steuerfrei bleiben 15,5 %) – das steht im Gesetz und ist keine Prognose. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag soll laut Entwurf von 1.230 € auf 1.430 € steigen – relevant für Rentner mit steuerpflichtigem Nebenjob.

Plane mit den beschlossenen Werten; Entwürfe können sich im Verfahren noch ändern.

Beispielrechnung: 1.800 € Rente – zwei Jahrgänge, zwei Ergebnisse

Nehmen wir 1.800 € Monatsrente (21.600 €/Jahr), verheiratet? Nein – ledig, mit Kind (PV 3,6 %). Einmal Rentenbeginn 2026, einmal 2015.

Fall A – Rentenbeginn 2026 (84 %):

  • Steuerpflichtiger Anteil: 21.600 € × 84 % = 18.144 €
  • Rentenfreibetrag: 3.456 € (festgeschrieben)
  • KV + PV: 21.600 € × 12,35 % = 2.667,60 €
  • Zu versteuerndes Einkommen: 18.144 € − 2.667,60 € − 102 € − 36 € = 15.372,40 €
  • Vergleich: 15.372,40 € > 12.348 € → Einkommensteuer fällig (Grundtarif 2026).

Fall B – Rentenbeginn 2015 (70 %):

  • Steuerpflichtiger Anteil: 21.600 € × 70 % = 15.120 €
  • Rentenfreibetrag: 6.480 € (festgeschrieben)
  • Zu versteuerndes Einkommen: 15.120 € − 2.667,60 € − 102 € − 36 € = 12.314,40 €
  • Vergleich: 12.314,40 € < 12.348 € → keine Einkommensteuer.

Dieselbe Rente, 34 € unter der Grenze: Der Jahrgang entscheidet. Genau deshalb ist der wichtigste Input des Rechners nicht deine Rentenhöhe, sondern dein Rentenbeginn-Jahr.

Zur Einordnung: Laut BMF-Steuerunbelastungstabelle kann 2026 eine Jahresbruttorente von 17.084 € (rund 1.423 €/Monat) bei Rentenbeginn 2026 noch vollständig steuerfrei bleiben.

Typische Fehler

Fehler eins: „84 % steuerpflichtig" mit „84 % Steuern" verwechseln. Der Anteil bestimmt nur, welcher Teil der Rente überhaupt in die Rechnung eingeht – deine tatsächliche Steuer liegt nach allen Freibeträgen meist im niedrigen einstelligen Prozentbereich oder bei null.

Ein rentensteuer-rechner, der nur den Anteil ausweist, erzeugt Panik statt Klarheit.

Fehler zwei: Den Betriebsrenten-Fehler machen. Auf Betriebsrenten, Riester- oder Rürup-Renten gelten eigene Besteuerungsregeln – meist volle nachgelagerte Besteuerung, nicht der 84-%-Anteil der gesetzlichen Rente.

Wer den Anteil auf die Gesamtsumme anwendet, rechnet falsch. Im Rechner gibst du jede Einkunftsart getrennt ein.

Fehler drei: Den festgeschriebenen Freibetrag für dynamisch halten. Dein Rentenfreibetrag in Euro ändert sich nie wieder – aber jede Rentenerhöhung wird voll versteuert.

Nach einigen Anpassungen zahlst du Steuern, obwohl du bei Rentenbeginn steuerfrei warst. Prüfe deine Situation alle paar Jahre neu.

Fehler vier: Die Steuererklärungspflicht mit der Steuerzahlung verwechseln. Das Finanzamt kann dich zur Abgabe auffordern, sobald es von steuerpflichtigem Einkommen ausgeht – das heißt nicht automatisch, dass unterm Strich eine Zahlung herauskommt.

Fehler fünf: KV- und Pflegebeiträge als „weg" betrachten. Sie mindern nicht nur deine Auszahlung, sondern auch dein zu versteuerndes Einkommen – sie sind abziehbare Sonderausgaben und oft der Posten, der dich unter den Grundfreibetrag drückt.

Fehler sechs: Bei Paaren mit einem Jahrgang rechnen. Gehen beide Partner in unterschiedlichen Jahren in Rente, gelten zwei verschiedene Besteuerungsanteile und zwei verschiedene Rentenfreibeträge.

Rechne jede Rente einzeln – bei Zusammenveranlagung werden die Ergebnisse dann addiert. Zur optimalen Gesamtplanung empfiehlt sich ergänzend unser praktischer Steuer auf die gekürzte Frührente.

Sonderfälle und Ausnahmen

Witwen-/Witwerrente: Sie hat einen eigenen Rentenbeginn – maßgeblich ist das Jahr, in dem die Hinterbliebenenrente bewilligt wurde, nicht der Rentenbeginn des Verstorbenen. Der Besteuerungsanteil kann also höher sein als bei der eigenen Rente.

Erwerbsminderungsrente: Auch hier zählt das Bewilligungsjahr. Beim späteren Übergang in die Altersrente bleibt der einmal festgestellte Rentenfreibetrag grundsätzlich bestehen.

Auslandsrentner: Wer im Ausland lebt, ist in Deutschland oft nur beschränkt steuerpflichtig – dann gelten andere Regeln (u. a. kein Grundfreibetrag in voller Höhe). Das ist ein Fall für den Steuerberater, kein Standardrechner.

Mehrere Renten: Jede Rente der Basisversorgung (gesetzlich, Rürup, berufsständisch) bringt ihren eigenen Rentenfreibetrag nach ihrem eigenen Beginn-Jahr mit. Der Rechner summiert die steuerpflichtigen Anteile und zieht die Freibeträge einzeln ab.

Aktivrente ab 2026: Bis zu 2.000 € monatlicher Hinzuverdienst nach der Regelaltersgrenze bleiben steuerfrei – das mindert weder deine Rente noch deinen Freibetrag. Ideal für den gleitenden Ausstieg.

Kirchensteuer: Gehörst du einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft an, kommt sie auf deine Einkommensteuer obendrauf – je nach Bundesland 8 oder 9 %. Der Rechner weist sie getrennt aus.

Was bedeutet das Ergebnis für dich?

Dein Ergebnis sagt dir in drei Zeilen, wo du stehst – der rentensteuer-rechner weist sie getrennt aus: dein zu versteuerndes Einkommen aus der Rente, ob der Grundfreibetrag überschritten ist und – falls ja – deine voraussichtliche Einkommensteuer nach Grundtarif 2026. So nutzt du es: Erstens, liegst du knapp unter 12.348 €, beobachte die Entwicklung – die nächste Rentenerhöhung kann dich über die Grenze heben.

Zweitens, liegst du deutlich darüber, prüfe Gestaltungsspielraum: Sonderausgaben, Handwerkerleistungen oder die Zusammenveranlagung können das Bild verändern. Drittens, bewahre deinen Steuerbescheid mit dem festgestellten Rentenfreibetrag gut auf – diese Zahl begleitet dich lebenslang.

Und viertens: Wenn du noch vor dem Rentenbeginn stehst, zeigt dir der Vergleich der Jahrgänge, was ein Jahr früher oder später steuerlich bedeutet – ein oft übersehener Faktor bei der Ruhestandsplanung.

Mathematische Formel-Spezifikation

Exakte Berechnungsvorschrift nach Gesetzesgrundlage

**Eingaben:** beginn_jahr (int), jahresbrutto_erst (float), weitere (float, default 0), tarif (enum grund/splitting), kind (bool), kirche (bool). **Besteuerungsanteil (§ 22 EStG, Tabelle):** bis 2005 → 0,50; 2006–2020 → 0,50 + (jahr − 2005) × 0,02; 2021 → 0,81; 2022 → 0,82; 2023+ → 0,82 + (jahr − 2022) × 0,005; 2058+ → 1,00. Quelle: DRV-Broschüre „Versicherte und Rentner: Informationen zum Steuerrecht". **Rentenfreibetrag:** freibetrag = jahresbrutto_erst × (1 − anteil). Festgeschriebener Eurobetrag (keine Dynamisierung). **Steuerpflichtiger Rentenanteil:** stpfl = jahresbrutto_erst × anteil. (Vereinfachung: Folgerenten = jahresbrutto_aktuell − freibetrag; Build-Option für aktuelles Jahr.) **Abzüge:** kvpv = jahresbrutto_aktuell × (0,0875 + (0,036 if kind else 0,042)); werbung = 102; sonder = 36. **Zu versteuerndes Einkommen:** zve = stpfl + weitere − kvpv − werbung − sonder. (Vereinfachung: weitere Einkünfte als voll steuerpflichtig; Detailaufschlüsselung als Ausbau.) **Steuer:** Grundfreibetrag 2026 = 12.348 € (Splitting: 24.696 €). zve ≤ freibetrag → 0. Sonst Grundtarif/Splittingtarif 2026 anwenden. Kirchensteuer: 0,08/0,09 auf die ESt (Bundesland-Auswahl). **Quellen je Wert:** Anteile (DRV-Steuerbroschüre, § 22 EStG); 12.348 € Grundfreibetrag 2026 (BMF); KVdR 7,3 % + halber Zusatzbeitrag, PV 3,6/4,2 % (DRV); 102 €/36 € Pauschbeträge (EStG); BMF-Steuerunbelastungstabelle 2026 (17.084 €).

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Alles Wissenswerte zu Voraussetzungen, Gesetzen und Besonderheiten

1 Muss ich als Rentner überhaupt eine Steuererklärung abgeben?

Nur, wenn das Finanzamt davon ausgeht, dass dein zu versteuerndes Einkommen über dem Grundfreibetrag liegt – oder es dich ausdrücklich auffordert. Eine abgegebene Erklärung bedeutet nicht automatisch eine Steuernachzahlung; oft kommt null heraus.

2 Was genau ist der Rentenfreibetrag?

Der steuerfreie Anteil deiner Rente, berechnet aus deiner ersten vollen Jahresbruttorente und festgeschrieben als Eurobetrag für den Rest deines Lebens. Beispiel: 16 % von 21.600 € = 3.456 € – dieser Betrag bleibt dir jedes Jahr steuerfrei, egal wie sich deine Rente entwickelt.

3 Werden Rentenerhöhungen versteuert?

Ja, vollständig. Dein Freibetrag in Euro bleibt gleich, jede Erhöhung landet zu 100 % im steuerpflichtigen Teil. Deshalb rutschen viele Rentner einige Jahre nach Rentenbeginn erstmals in die Steuerpflicht.

4 Gilt der Besteuerungsanteil auch für meine Betriebsrente?

Nein. Der Anteil nach § 22 EStG gilt für Renten der Basisversorgung (gesetzliche Rente, Rürup). Betriebsrenten und Riester werden nach eigenen Regeln besteuert – meist voll nachgelagert. Rechne sie getrennt.

5 Was bringt mir die Aktivrente ab 2026?

Wenn du nach der Regelaltersgrenze weiterarbeitest, bleiben bis zu 2.000 € monatlicher Verdienst steuerfrei. Das ist zusätzlich zu deiner (ggf. ungekürzten) Rente – ein steuerlicher Anreiz für den gleitenden Übergang in den Ruhestand.

6 Kann ich meine Krankenversicherungsbeiträge als Rentner absetzen?

Ja. Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner sind als Sonderausgaben voll abziehbar und mindern dein zu versteuerndes Einkommen – oft der entscheidende Posten an der Grundfreibetrag-Grenze.

7 Mein Partner und ich gehen in verschiedenen Jahren in Rente – was gilt?

Für jede Rente gilt der Besteuerungsanteil ihres eigenen Beginn-Jahrs, mit eigenem Rentenfreibetrag. Bei Zusammenveranlagung werden beide Ergebnisse addiert und der doppelte Grundfreibetrag (24.696 €) angewendet.

8 Was passiert steuerlich, wenn ich früher in Rente gehe?

Zwei Effekte: Deine Rente ist niedriger (Abschlag), also sinkt auch die Steuer – gleichzeitig hast du einen höheren Besteuerungsanteil als ältere Jahrgänge. Unterm Strich zahlen Frührentner meist weniger Steuern, einfach weil die Rente kleiner ist.

9 Woher weiß das Finanzamt von meiner Rente?

Die Deutsche Rentenversicherung meldet deine Rentendaten elektronisch an die Finanzverwaltung (Rentenbezugsmitteilung). Du musst nichts melden – aber prüfen, ob die Zahlen stimmen.

Geprüfte Quellen & Rechtsgrundlagen

  • • § 22 EStG (Besteuerungsanteil, Rentenfreibetrag) – gesetze-im-internet.de
  • • Deutsche Rentenversicherung, Broschüre „Versicherte und Rentner: Informationen zum Steuerrecht" (Anteil-Tabelle) – deutsche-rentenversicherung.de
  • • BMF, Tabelle „Steuerunbelastete Rente im Jahr 2026" (17.084 €) – bundesfinanzministerium.de
  • • Grundfreibetrag 12.348 € (2026), Aktivrente, Arbeitnehmer-Pauschbetrag – BMF/rentenbescheid24.de
  • • KVdR/PV-Beitragssätze für Rentner – Deutsche Rentenversicherung