So funktioniert die Berechnung
Der steuerberaterkosten-rechner folgt exakt dem gesetzlichen Schema – in vier Schritten:
Schritt 1 – Gegenstandswert bestimmen: Das ist die Bemessungsgrundlage. Bei der Einkommensteuererklärung ist es die Summe deiner positiven Einkünfte, mindestens jedoch 8.000 € (§ 24 StBVV).
Bei der Buchführung ist es der höhere Betrag aus Jahresumsatz oder Jahresaufwand, beim Jahresabschluss der Mittelwert aus Bilanzsumme und Jahresleistung.
Schritt 2 – Volle Gebühr aus der Tabelle: Je nach Leistung gilt eine andere Tabelle: Tabelle A für Steuererklärungen und Beratung, Tabelle B für Jahresabschluss und EÜR, Tabelle C für die Buchführung. Du suchst die Wertstufe, in die dein Gegenstandswert fällt, und liest die volle Gebühr (10/10) ab.
Beispiel: Bei 50.000 € Einkünften beträgt die volle Gebühr nach Tabelle A 1.304 €, bei 25.000 € sind es 854 €.
Schritt 3 – Zehntelsatz anwenden: Der Berater wählt innerhalb des gesetzlichen Rahmens einen Satz nach § 11 StBVV – nach Umfang, Schwierigkeit, Bedeutung deines Falls und seinem Haftungsrisiko. Bei der Einkommensteuererklärung liegt der Rahmen bei 1/10 bis 6/10; die Mittelgebühr (3,5/10) gilt als Orientierung für den durchschnittlichen Fall.
Formel: volle Gebühr × Zehntelsatz ÷ 10.
Schritt 4 – Auslagen und Umsatzsteuer: Dazu kommen eine Auslagenpauschale (20 % der Gebühr, maximal 20 €, § 16 StBVV) und 19 % Umsatzsteuer. Erst die Summe ist der Betrag, der auf deiner Rechnung steht. Für vertiefende Berechnungen können Sie direkt den einkommensteuer-rechner heranziehen.
So nutzt du den steuerberaterkosten-rechner
Wähle zuerst die Leistung: Einkommensteuererklärung, EÜR, Jahresabschluss, monatliche Buchführung, Lohnabrechnung oder Beratungsgespräch. Gib dann den Gegenstandswert ein – bei der Einkommensteuererklärung also grob die Summe deiner positiven Einkünfte (Gehalt, Mieteinnahmen, Kapitalerträge vor Abzügen).
Der Rechner zeigt dir sofort drei Werte: Mindestgebühr (unterer Rahmensatz), Mittelgebühr (der realistische Orientierungswert) und Höchstgebühr (oberer Rahmensatz) – jeweils netto und brutto.
Der wichtigste Hebel ist der Zehntelsatz: Ein einfacher Angestelltenfall mit einer Anlage N landet eher bei 2/10 bis 3/10, ein Vermieter mit drei Objekten, Auslandsanlagen und Einspruch eher bei 4/10 bis 5/10. Nutze die Mittelgebühr als Verhandlungsanker: Fragt ein Berater deutlich mehr, lass dir begründen, warum dein Fall überdurchschnittlich schwierig sein soll – § 11 StBVV verpflichtet ihn, Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung zu berücksichtigen, nicht seine Kanzleimiete.
Was ändert sich 2026 / 2027?
2026 gilt: Die StBVV-Gebühren wurden zum 1. Juli 2025 um rund 6 % erhöht (BGBl. 2025 I Nr. 105) – diese neuen Tabellenwerte gelten auch für alle Abrechnungen 2026.
Alle Beispielrechnungen auf dieser Seite verwenden bereits die aktuelle Fassung. Die Erstberatung für Verbraucher ist auf maximal 190 € zuzüglich Umsatzsteuer gedeckelt (§ 21 StBVV).
Die Zeitgebühr beträgt 16,50 € bis 41 € je angefangene Viertelstunde (§ 13 StBVV) – rechnerisch 66 € bis 164 € pro Stunde.
Geplant (Stand Oktober 2026): Für 2027 ist keine weitere StBVV-Novelle angekündigt. Was sich 2027 auf deine Steuerberaterrechnung auswirken kann, ist die geplante Einkommensteuerreform 2027: höhere Freibeträge und ein höherer Arbeitnehmer-Pauschbetrag verändern zwar nicht die StBVV-Gebühren, wohl aber deinen Gegenstandswert in Grenzfällen – prüfe bei schwankenden Einkünften, in welchem Veranlagungszeitraum du beauftragst.
Beispielrechnung
Nehmen wir einen Arbeitnehmer mit 50.000 € positiven Einkünften, der seine Einkommensteuererklärung (ohne Ermittlung der einzelnen Einkünfte) vom Steuerberater erstellen lässt. Der Berater setzt die Mittelgebühr an – der Regelfall bei durchschnittlichem Aufwand:
| Schritt | Rechnung | Betrag |
|---|---|---|
| Gegenstandswert | Summe positiver Einkünfte | 50.000 € |
| Volle Gebühr (Tabelle A) | Wertstufe bis 50.000 € | 1.304,00 € |
| Mittelgebühr 3,5/10 | 1.304,00 € × 3,5 ÷ 10 | 456,40 € |
| Auslagenpauschale (§ 16) | 20 % von 456,40 €, max. 20 € | 20,00 € |
| Netto | 476,40 € | |
| Umsatzsteuer 19 % | 476,40 € × 0,19 | 90,52 € |
| Brutto (Rechnungsbetrag) | 566,92 € |
Zum Vergleich die Rahmengrenzen: Bei 1/10 wären es 130,40 € netto (155,18 € brutto), bei 6/10 satte 782,40 € netto (931,06 € brutto). Ein zweites Beispiel: Bei 25.000 € Einkünften beträgt die volle Gebühr 854 € – die Mittelgebühr liegt bei 298,90 € netto, also rund 355,69 € brutto.
Du siehst: Die Gebühr steigt mit dem Gegenstandswert, aber unterproportional – doppeltes Einkommen bedeutet längst nicht doppelte Kosten.
Typische Fehler
- Nur auf den Stundensatz starren.
Die meisten Leistungen werden nach Wertgebühr abgerechnet, nicht nach Zeit. Ein „günstiger" Stundensatz nützt dir nichts, wenn die Abrechnung ohnehin über Gegenstandswert und Tabelle läuft.
- Die Umsatzsteuer vergessen.
Alle StBVV-Beträge sind netto – die 19 % kommen immer obendrauf. Wer Rahmenwerte aus dem Internet mit seiner Bruttorechnung vergleicht, wundert sich über 19 % Differenz.
- Mindestgebühr als Preis verstehen.
Die 1/10-Grenze ist die absolute Untergrenze für triviale Fälle – kein seriöser Berater rechnet einen normalen Fall damit ab. Plane mit der Mittelgebühr.
- Keine Vergütungsvereinbarung prüfen.
Für wiederkehrende Tätigkeiten (z. B. monatliche Buchführung) kannst du eine Pauschale vereinbaren (§ 14 StBVV) – oft günstiger und planbarer als die Einzelabrechnung. Sie muss in Textform geschlossen werden.
- Beratungskosten nicht absetzen.
Steuerberaterkosten sind abziehbar, soweit sie mit steuerpflichtigen Einkünften zusammenhängen – als Betriebsausgaben oder Werbungskosten. Nur rein private Beratungsanteile (z. B. zur reinen Einkommensteuererklärung als Arbeitnehmer ohne weitere Einkünfte) bleiben außen vor.
- Erstberatung mit Mandat verwechseln.
Die gedeckelten 190 € gelten nur für ein erstes Beratungsgespräch mit Verbrauchern, das nicht in ein Mandat mündet. Sobald der Berater tätig wird, gilt die normale StBVV-Abrechnung. Zur optimalen Gesamtplanung empfiehlt sich ergänzend unser praktischer einkommensteuer-selbststaendige-rechner.
Sonderfälle / Ausnahmen
Lohnabrechnung für Arbeitgeber: Hier rechnet der Steuerberater nicht nach Tabelle ab, sondern mit einem Betragsrahmen von 6 € bis 30 € je Arbeitnehmer und Monat (§ 34 Abs. 2 StBVV). Bei zehn Mitarbeitern sind das 60 € bis 300 € monatlich netto – zuzüglich USt.
Zeitgebühr statt Wertgebühr: Wenn kein ausreichender Gegenstandswert bestimmbar ist oder die StBVV es vorsieht, wird nach Zeit abgerechnet: 16,50 € bis 41 € je angefangene Viertelstunde. Bei 100 Minuten Aufwand und Obersatz sind das 7 × 41 € = 287 € netto.
Einspruch und Klage: Für außergerichtliche Rechtsbehelfe (Einspruch) und finanzgerichtliche Verfahren gelten eigene Gebührenrahmen – deutlich höher als die Erklärungstätigkeit, weil Streitwert und Haftungsrisiko steigen. Lass dir hier immer vorab eine Kostenschätzung geben.
Vorschuss: Der Steuerberater darf einen angemessenen Vorschuss auf die Vergütung verlangen (§ 8 StBVV) – üblich bei umfangreichen Mandaten wie Jahresabschlüssen. Das ist kein Warnsignal, sondern gesetzlich vorgesehen.
Was bedeutet das Ergebnis für dich?
Das Ergebnis des steuerberaterkosten-rechners ist eine Orientierung, keine verbindliche Honorarauskunft – der konkrete Zehntelsatz bleibt Ermessenssache deines Beraters (§ 11 StBVV). Nutze es so: Erstens, hole vor der Beauftragung zwei bis drei Angebote ein und vergleiche sie mit der Mittelgebühr – wer deutlich darüber liegt, sollte das begründen können.
Zweitens, frage aktiv nach einer Vergütungsvereinbarung (Pauschale), wenn du wiederkehrende Leistungen brauchst – das schafft Planungssicherheit auf beiden Seiten. Drittens, prüfe jede Rechnung: Gegenstandswert, angewandte Tabelle, Zehntelsatz, Auslagenpauschale und Umsatzsteuer müssen einzeln ausgewiesen sein – fehlt eine Position oder wirkt der Satz willkürlich, hast du ein Fragerecht.
Und vergiss nicht: Die Rechnung deines Steuerberaters mindert im beruflichen Bereich deine Steuerlast – reiche sie bei deinen Betriebsausgaben oder Werbungskosten ein.