So funktioniert der Steuerklassen-Rechner
Du gibst ein: Familienstand, beide Bruttogehälter (bei Paaren), Kinder, Alleinerziehend-Status und ob ein Zweitjob existiert. Der Rechner wendet dann den offiziellen Lohnsteuer-Programmablaufplan des Bundesfinanzministeriums für 2026 an – dieselbe Rechenvorschrift wie auf deiner Gehaltsabrechnung – und vergleicht die sinnvollen Kombinationen:
Für Singles: Klasse I gegen II (falls alleinerziehend) gegen VI (falls Zweitjob). Für Paare: IV/IV gegen III/V gegen V/III gegen IV/IV mit Faktorverfahren.
Jede Kombination zeigt Monatsnetto und monatliche Lohnsteuer – und den Hinweis, dass die Jahressteuer in allen Fällen identisch ist.
Wer bekommt welche Steuerklasse?
Die Zuordnung regelt § 38b EStG – und sie ist weniger frei wählbar, als viele denken:
- Klasse I: Ledige, Geschiedene, dauernd getrennt Lebende und Verwitwete (nach dem Folgejahr). Der Standardfall – hier landet jeder Single automatisch.
- Klasse II: Wie Klasse I, aber für Alleinerziehende mit Anspruch auf den Entlastungsbetrag nach § 24b EStG (2026: 4.260 € im Jahr plus 240 € für jedes weitere Kind). Voraussetzung: du lebst wirklich allein mit dem Kind im Haushalt – keine weitere erwachsene Person. Der Entlastungsbetrag wirkt schon monatlich: Bei 3.000 € brutto zahlst du in Klasse II nur 203 € Lohnsteuer statt 293 € in Klasse I.
- Klasse III: Verheiratete (oder Lebenspartner), wenn der Partner auf gemeinsamen Antrag in Klasse V eingereiht wird. Auch für Verwitwete im Sterbejahr und im Folgejahr. Hier ist der monatliche Abzug am niedrigsten – deshalb bekommt sie meist der Besserverdienende.
- Klasse IV: Verheiratete, bei denen beide arbeiten. Das ist der gesetzliche Normalfall: Nach der Hochzeit ordnet euch das Finanzamt automatisch beide in Klasse IV ein – III/V entsteht erst durch einen gemeinsamen Antrag.
- Klasse V: Das Gegenstück zu III – automatisch für den Partner des III-Inhabers. Hier ist der monatliche Abzug am höchsten.
- Klasse VI: Für das zweite und jedes weitere Arbeitsverhältnis. Hier gibt es keinen Grundfreibetrag, kein splitting-ähnliches Verfahren – der Abzug ist brutal. Ausnahme: Ein Minijob bis 603 € im Monat (2026) bleibt außen vor und braucht keine Steuerklasse.
III/V oder IV/IV – der Euro-Vergleich für 2026
Nehmen wir ein Paar: Partner A verdient 4.000 € brutto, Partner B 2.000 €. Monatliche Lohnsteuer 2026 (nach BMF-Programmablaufplan, ohne Kirchensteuer):
| Kombination | Partner A | Partner B | Summe Lohnsteuer/Monat |
|---|---|---|---|
| IV/IV | 524 € | 88 € | 612 € |
| III/V | 202 € | 298 € | 500 € |
Mit III/V bleiben dem Paar 112 € mehr im Monat auf dem Konto. Klingt nach einem klaren Sieg – ist aber nur die halbe Wahrheit: Die 112 € sind keine Steuerersparnis, sondern ein zinsloser Kredit vom Finanzamt.
Bei der Steuererklärung wird die tatsächliche Jahressteuer für beide Varianten exakt gleich berechnet; wer mit III/V monatlich zu wenig gezahlt hat, zahlt die Differenz nach. Umgekehrt gilt: Verdienen beide ähnlich viel (z. B. je 3.000 €), liegt IV/IV monatlich sogar vorn – rund 75 € mehr Netto als III/V – und die Abrechnung wirkt für beide fair. Für vertiefende Berechnungen können Sie direkt den Brutto-Netto-Rechner heranziehen.
Die Faustregel: Je ungleicher eure Einkommen, desto attraktiver III/V für die monatliche Liquidität. Je ähnlicher, desto eher IV/IV. An der Jahressteuer ändert beides nichts.
Das Faktorverfahren: der faire Mittelweg
Das Faktorverfahren ist die ehrlichste aller Kombinationen – und die unbekannteste. So funktioniert es: Beide Partner bleiben in Klasse IV, beantragen aber beim Finanzamt einen Faktor.
Der Faktor ist das Verhältnis aus eurer voraussichtlichen gemeinsamen Jahressteuer (Splittingtarif) und der Summe eurer beiden Lohnsteuern nach Klasse IV. Liegt er z. B. bei 0,92, werden beide monatlichen Lohnsteuerbeträge mit 0,92 multipliziert – ihr zahlt also monatlich fast genau das, was ihr am Jahresende ohnehin schuldet.
Die Vorteile: kein böses Erwachen bei der Steuererklärung (keine hohe Nachzahlung wie bei III/V), faire Verteilung auf beide Partner, keine Pflichtveranlagung wie bei III/V. Die Haken: Du musst den Faktor beim Finanzamt beantragen (formlos oder per ELSTER), alle zwei Jahre erneuern – und deine Einkommensschätzung sollte halbwegs stimmen.
Laut einer DIW-Studie wird das Verfahren kaum genutzt, schlicht weil es kaum jemand kennt. Dabei ist es für Paare mit ungleichen Einkommen oft die beste Wahl: monatlich fair, jährlich korrekt.
Was ändert sich 2026 – und was ist geplant?
2026 gilt: Du zahlst in allen Klassen weniger Lohnsteuer als 2025 – die Tarifeckwerte wurden angehoben (Grundfreibetrag 12.348 €), und das wirkt direkt im monatlichen Abzug. Beispiel: Bei 3.000 € brutto sinkt die Lohnsteuer in Klasse I von 301 € (2025) auf 293 € (2026).
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (Klasse II) bleibt bei 4.260 € plus 240 € je weiterem Kind. Die Minijob-Grenze liegt bei 603 € im Monat.
Geplant, aber nicht beschlossen (Stand Oktober 2026): Die Abschaffung der Kombination III/V zugunsten des Faktorverfahrens wird seit Jahren diskutiert – sie steht in keinem beschlossenen Gesetz. Solange das so bleibt, gilt: III/V bleibt wählbar, das Faktorverfahren bleibt freiwillig.
Diese Seite wird aktualisiert, sobald sich daran etwas ändert.
Typische Fehler bei der Steuerklassenwahl
- Glauben, Klasse III „spare Steuern".
Der häufigste Irrtum überhaupt. Klasse III senkt nur die monatliche Vorauszahlung des Besserverdienenden – die Jahressteuer bleibt gleich.
Wer das nicht weiß, erlebt bei der Steuererklärung eine Nachzahlung und fühlt sich betrogen. 2.
Nach der Hochzeit nichts tun. Automatisch landet ihr in IV/IV – das ist oft okay, aber nicht immer optimal.
Prüft einmal aktiv, ob III/V oder das Faktorverfahren besser zu euren Einkommen passt. 3.
Als Alleinerziehende in Klasse I bleiben. Der Wechsel in Klasse II mit Entlastungsbetrag (4.260 €) muss beantragt werden – er passiert nicht von allein und wirkt sich sofort monatlich aus.
- Den Zweitjob nicht in Klasse VI melden.
Der zweite Arbeitgeber braucht deine Steuer-ID mit Klasse VI. Wer das verschläft, zahlt zu wenig Lohnsteuer und bekommt die Nachzahlung mit Zinsen obendrauf.
- Den Wechsel zu spät beantragen.
Die neue Klasse wirkt erst, wenn sie in deinen ELStAM-Daten steht – meist zum nächsten Abrechnungsmonat. Plane bei Gehaltsänderungen oder Elternzeit ein paar Wochen Vorlauf ein.
- Das Faktorverfahren nicht kennen.
Gerade Paare, die III/V wegen der Nachzahlung fürchten und IV/IV für ungerecht halten, kennen den Mittelweg nicht – dabei ist er oft die beste Lösung.
Sonderfälle und Ausnahmen
Elternzeit-Strategie: Das Elterngeld bemisst sich am Nettoeinkommen der zwölf Monate vor der Geburt. Deshalb wechseln viele Paare rechtzeitig vorher in III/V – der Besserverdienende (meist die werdende Mutter, wenn sie danach in Elternzeit geht) bekommt Klasse III und damit ein höheres maßgebliches Netto.
Legal und weit verbreitet – aber plane den Wechsel mehrere Monate vor der Geburt, damit er in den Bemessungszeitraum fällt.
Trennung: Für den Wechsel von III oder V zurück nach IV genügt der Antrag eines Ehegatten – beide landen dann in IV (§ 38b Abs. 3 EStG). Praktisch wichtig, wenn der andere nicht mitwirkt. Im Trennungsjahr selbst bleibt die Zusammenveranlagung noch möglich; danach gilt Klasse I. Zur optimalen Gesamtplanung empfiehlt sich ergänzend unser praktischer Einkommensteuer-Rechner.
Zweitjob und Steuerklasse VI: Klasse VI kennt keinen Grundfreibetrag – schon der erste Euro wird besteuert. Bei 2.000 € Zweitjob-Gehalt sind das 298 € Lohnsteuer im Monat.
Prüfe deshalb ehrlich, ob sich der Zweitjob nach Steuern noch lohnt – und ob nicht ein Minijob bis 603 € die schlauere Alternative wäre.
Verwitwete: Im Sterbejahr des Ehepartners und im Folgejahr gilt Klasse III weiter – ein steuerlicher Puffer in einer schweren Zeit. Danach wechselst du in Klasse I (oder II als Alleinerziehende).
Kirchensteuer und Soli folgen der Klasse: Die monatliche Kirchensteuer (8 bzw. 9 % der Lohnsteuer) und der Solidaritätszuschlag werden ebenfalls nach der Steuerklasse berechnet – ein Klassenwechsel verschiebt also auch diese Beträge. Endgültig abgerechnet wird aber auch hier erst mit der Jahressteuer.
Was bedeutet das Ergebnis für dich?
Der Steuerklassen-Rechner zeigt dir die ehrliche Monatsrechnung jeder Kombination – nutze sie als Entscheidungsgrundlage, nicht als Steuerprognose. Die Faustformel für Paare: Ungleiche Einkommen → III/V oder Faktorverfahren prüfen.
Gleiche Einkommen → IV/IV. Als Single gibt es kaum etwas zu entscheiden – außer du bist alleinerziehend (Klasse II beantragen!) oder hast einen Zweitjob (Klasse VI melden).
Der wichtigste nächste Schritt: Den Wechsel beantragst du beim Finanzamt – am einfachsten über ELSTER („Antrag auf Steuerklassenwechsel"). Er wirkt meist zum Folgemonat.
Und denk dran: Bei III/V wirst du zur Steuererklärung verpflichtet (Pflichtveranlagung) – plane sie fest ein, denn genau dort wird aus der monatlichen Vorauszahlung deine wahre Jahressteuer. Wie die aussieht, rechnet dir der Einkommensteuer-Rechner vor.
Stand: Oktober 2026. Dieser Rechner ersetzt keine Steuerberatung – bei Trennung, Auslandseinkünften oder komplexen Familienverhältnissen sprich mit einem Steuerberater oder deinem Finanzamt.