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Alltag & Rechner • Geprüfte Rechenlogik 2026/2027

Altersteilzeit-Rechner: Netto & Rente berechnen

Dein Arbeitgeber schlägt Altersteilzeit vor — und du fragst dich: Was bleibt mir monatlich netto übrig, und was passiert mit meiner Rente? Dieser Altersteilzeit-Rechner schätzt dein Einkommen aus halbem Gehalt plus gesetzlicher Aufstockung und zeigt, auf welcher Grundlage weiter Rentenbeiträge für dich fließen. Du gibst dein aktuelles Bruttogehalt, deine Steuerklasse und den Aufstockungssatz ein und erhältst sofort eine ehrliche Einschätzung — inklusive der Steuerfalle, die fast alle unterschätzen.

Interaktiver Altersteilzeit-Rechner

Offizieller BMF- & Gesetzesstand 2026/2027

Live-Berechnung
vorher

Monatliches Bruttogehalt (vorher) (Euro, Hilfetext: Regelmäßiges Brutto ohne Überstunde...

Steuerklasse (Auswahl I–VI)

Standard 20, Hilfetext: Mindestens 20 % nach AltTZG

Aufstockungssatz in % (Standard 20, Hilfetext: Mindestens 20 % nach AltTZG)

Modell (Auswahl: Gleichverteilung / Blockmodell)

Berechnungsergebnis
Ergebnis-Label 1
2.348,50 €

Exakt ermittelt nach Vorgaben 2026

Detaillierte Aufschlüsselung
Ergebnis-Label 2 642,80 €
Ergebnis-Label 3 1.705,70 €
Effektiver Belastungssatz 27,4 %
Ergebnis exportieren:

Unverbindliche Schätzung nach AltTZG. Der Progressionsvorbehalt wird erst in der Veranlagung wirksam. Keine Steuerberatung.

Auf den Punkt: Direkte Antwort

Der Altersteilzeit-Rechner arbeitet nach § 3 Altersteilzeitgesetz: Dein Arbeitsentgelt halbiert sich, der Arbeitgeber stockt das reduzierte Entgelt um mindestens 20 % auf. Die Aufstockung ist steuerfrei (§ 3 Nr. 28 EStG), erhöht aber über den Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG) deinen Steuersatz. Zusätzlich zahlt der Arbeitgeber Rentenbeiträge auf dein Teilzeitgehalt plus 80 % deines bisherigen Regelarbeitsentgelts — gedeckelt auf 90 % der Beitragsbemessungsgrenze (2026: 8.450 € monatlich, also maximal 7.605 € Bemessungsgrundlage).

So funktioniert die Berechnung im Altersteilzeit-Rechner

Der Rechner braucht vier Eingaben: dein monatliches Bruttogehalt vor der Altersteilzeit, deine Steuerklasse, den Aufstockungssatz deines Arbeitgebers (mindestens 20 %, viele Tarifverträge liegen bei 25–30 %) und das Modell — Gleichverteilung oder Blockmodell.

Schritt 1: Das Regelarbeitsentgelt. Das ist dein regelmäßiges Monatsbrutto ohne Überstundenvergütung und ohne Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld. Es wird halbiert — das ist dein Altersteilzeitentgelt.

Schritt 2: Die Aufstockung. Der Arbeitgeber zahlt mindestens 20 % des reduzierten Entgelts zusätzlich (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AltTZG). Bei 2.000 € Teilzeitentgelt sind das mindestens 400 €. Dieser Betrag ist steuer- und sozialabgabenfrei.

Schritt 3: Die Rentenbeiträge. Der Arbeitgeber entrichtet zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung auf 80 % des Regelarbeitsentgelts (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b AltTZG).

Die Bemessungsgrundlage ist also: Teilzeitentgelt + 80 % des Regelarbeitsentgelts — höchstens jedoch 90 % der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Diesen Deckel vergessen die meisten Überschlagsrechnungen.

Schritt 4: Die Netto-Schätzung. Der Rechner zieht vom steuerpflichtigen Teilzeitentgelt Lohnsteuer (nach Steuerklasse), Solidaritätszuschlag und die Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherung ab.

Die steuerfreie Aufstockung kommt netto hinzu. Wichtig: Der Progressionsvorbehalt lässt sich im monatlichen Lohnsteuerabzug nicht abbilden — die tatsächliche Steuerlast stellt das Finanzamt erst in der Veranlagung fest. Für vertiefende Berechnungen können Sie direkt den Frühester Rentenbeginn heranziehen.

Was ändert sich 2026 / 2027?

Das Altersteilzeitgesetz selbst ändert sich 2026 nicht: 20 % Mindestaufstockung und 80-%-Regel für die Rentenbeiträge gelten unverändert. Was sich ändert, sind die Rechengrößen: Die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung steigt 2026 auf 8.450 € monatlich (bundeseinheitlich), der 90-%-Deckel liegt damit bei 7.605 €.

Der Rentenbeitragssatz bleibt 2026 bei 18,6 %. Der steuerliche Grundfreibetrag steigt auf 12.348 € — relevant für die Netto-Schätzung.

Für 2027 ist Stand Oktober 2026 keine Änderung des AltTZG angekündigt. Achtung bei der Recherche: Österreichische Seiten beschreiben ein völlig anderes System (Altersteilzeitgeld, AMS-Förderung) — für Deutschland zählt allein das AltTZG.

Beispielrechnung

Ausgangslage: 4.000 € monatliches Bruttogehalt, Steuerklasse I, Aufstockung 20 %, Gleichverteilungsmodell.

Schritt 1: Regelarbeitsentgelt 4.000 €, halbiert = 2.000 € Altersteilzeitentgelt. Schritt 2: Aufstockung = 20 % von 2.000 € = 400 € (steuerfrei).

Schritt 3: Renten-Bemessungsgrundlage = 2.000 € + 80 % von 2.000 € = 3.600 €. Der 90-%-Deckel (7.605 €) greift hier nicht.

Rentenbeitrag gesamt: 18,6 % von 3.600 € = 669,60 € monatlich. Davon trägt der Arbeitnehmer seinen Anteil auf die 2.000 € (186,00 €), der Arbeitgeber den Rest inklusive der Zusatzbeiträge.

Schritt 4: Netto-Schätzung. Steuerpflichtig sind 2.000 €.

Bei Steuerklasse I, ohne Kirchensteuer und mit üblichen Sozialabgaben bleiben davon rund 1.520 € netto — plus 400 € steuerfreie Aufstockung, also etwa 1.920 € monatlich. Zum Vergleich: Vor der Altersteilzeit waren es bei 4.000 € brutto rund 2.460 € netto.

Das Einkommen sinkt also nicht um die Hälfte, sondern um gut ein Fünftel — allerdings steht im Folgejahr die Steuererklärung mit wahrscheinlicher Nachzahlung an.

Typische Fehler

  1. „Die Aufstockung ist steuerfrei, also keine Steuererklärung." Falsch — und der teuerste Irrtum.

Sobald steuerfreie Leistungen mit Progressionsvorbehalt 410 € im Jahr übersteigen (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG), bist du zur Abgabe verpflichtet. Die Mindestaufstockung reißt diese Schwelle praktisch immer.

  1. Netto einfach halbieren.

Durch Aufstockung und günstigere Steuerprogression sinkt das Netto deutlich weniger als um die Hälfte — wer mit 50 % plant, unterschätzt seine Liquidität. 3.

Rentenbeiträge auf das halbe Gehalt denken. Tatsächlich fließen Beiträge auf bis zu 90 % deines bisherigen Niveaus.

Die Rente sinkt deshalb nur moderat, nicht proportional zur Arbeitszeit. 4.

Einen Anspruch auf Altersteilzeit annehmen. Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch — Altersteilzeit muss mit dem Arbeitgeber vereinbart werden.

Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen regeln oft, wer unter welchen Bedingungen drankommt. 5.

Den 90-%-Deckel vergessen. Bei hohen Gehältern begrenzt die Beitragsbemessungsgrenze die Rentenaufstockung.

Viele Online-Überschläge vergessen den 90-%-Deckel — dieser Altersteilzeit-Rechner berücksichtigt ihn automatisch. 6.

Blockmodell mit „sofort frei" verwechseln. Im Blockmodell arbeitest du erst Vollzeit weiter und wirst später freigestellt.

In der Arbeitsphase baut sich ein Wertguthaben auf, das gegen Insolvenz gesichert sein muss (§ 8a AltTZG).

Sonderfälle / Ausnahmen

Tarifverträge mit mehr Aufstockung: Viele Branchen stocken über die 20 % hinaus auf — 25 oder 30 % sind keine Seltenheit, manche zahlen sogar bis auf 85–100 % des bisherigen Nettos auf. Gib im Rechner immer den tatsächlichen Satz aus deinem Vertrag ein.

Blockmodell und Krankheit: Erkrankst du in der Freistellungsphase, gibt es keine Entgeltfortzahlung für nicht geleistete Arbeit — ein oft übersehener Nachteil gegenüber dem Gleichverteilungsmodell. Zur optimalen Gesamtplanung empfiehlt sich ergänzend unser praktischer Brutto-Netto 2026.

Teilrente daneben: Wer parallel eine Teilrente bezieht, muss Hinzuverdienstgrenzen beachten — sonst wird die Rente gekürzt.

Schwerbehinderte: Für sie gelten teils frühere Altersgrenzen für die Rente; die Altersteilzeit-Vereinbarung muss mindestens bis zum frühestmöglichen Rentenbeginn laufen (§ 2 Abs. 1 AltTZG).

Kurze Restlaufzeit: Die Vereinbarung muss mindestens bis zu dem Zeitpunkt reichen, ab dem du eine Altersrente beanspruchen kannst. Endet sie früher, liegt keine Altersteilzeit im Sinne des Gesetzes vor — mit Folgen für Steuerfreiheit und Rentenaufstockung.

Was bedeutet das Ergebnis für dich?

Erstens: Plane die Steuererklärung fest ein und lege monatlich einen Betrag für die wahrscheinliche Nachzahlung zurück — der Progressionsvorbehalt schlägt im Folgejahr zu. Zweitens: Prüfe deinen Rentenverlauf bei der Deutschen Rentenversicherung, um die Wirkung der Zusatzbeiträge zu sehen.

Drittens: Wäge mit deinem Arbeitgeber ab, ob Block- oder Gleichverteilungsmodell besser zu deiner Lebensplanung passt — das Blockmodell bedeutet früher raus aus dem aktiven Job, aber auch früheres Ende des Aufstockungsanspruchs. Und viertens: Lass dir den Aufstockungssatz schriftlich geben; mündliche Zusagen über „etwa 20 %" sind später nicht belegbar.

Mathematische Formel-Spezifikation

Exakte Berechnungsvorschrift nach Gesetzesgrundlage

- Regelarbeitsentgelt = regelmäßiges Monatsbrutto ohne Überstunden/Sonderzahlungen. - Altersteilzeitentgelt = Regelarbeitsentgelt ÷ 2. - Aufstockungsbetrag = Altersteilzeitentgelt × Aufstockungssatz (mind. 20 %) — § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AltTZG; steuerfrei § 3 Nr. 28 EStG, Progressionsvorbehalt § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g EStG. - RV-Bemessungsgrundlage = Altersteilzeitentgelt + 0,8 × Regelarbeitsentgelt, gedeckelt auf 0,9 × BBG_RV_monatlich — § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b AltTZG. - RV-Beitrag = RV-Bemessungsgrundlage × 18,6 % (2026). - Werte 2026: BBG RV = 8.450 €/Monat; 90-%-Deckel = 7.605 €; Grundfreibetrag = 12.348 €; Steuererklärungs-Schwelle = 410 € (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG). - Netto-Schätzung: Lohnsteuer nach Steuerklasse auf das steuerpflichtige Altersteilzeitentgelt + AN-Sozialabgaben; Aufstockung netto hinzu. - Voraussetzungen prüfen: Alter ≥ 55, 1.080 Kalendertage in 5 Jahren, Laufzeit bis Rentenbeginn (§§ 1, 2 AltTZG).

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Alles Wissenswerte zu Voraussetzungen, Gesetzen und Besonderheiten

1 Wie hoch ist die Aufstockung bei Altersteilzeit?

Mindestens 20 % des reduzierten Arbeitsentgelts (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AltTZG). Viele Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen sehen höhere Sätze vor — 25 bis 30 % sind üblich.

2 Ist die Aufstockung wirklich steuerfrei?

Ja, nach § 3 Nr. 28 EStG ist sie steuerfrei. Aber: Sie unterliegt dem Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG) und erhöht damit den Steuersatz auf dein übriges Einkommen. Steuerfrei heißt hier nicht folgenlos.

3 Muss ich in Altersteilzeit eine Steuererklärung abgeben?

Praktisch immer ja. Übersteigen steuerfreie Leistungen mit Progressionsvorbehalt 410 € im Jahr (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG), besteht Abgabepflicht — die Mindestaufstockung allein reißt diese Grenze in der Regel schon im ersten Monat.

4 Was passiert mit meiner Rente in der Altersteilzeit?

Der Arbeitgeber zahlt zusätzliche Rentenbeiträge auf 80 % deines bisherigen Regelarbeitsentgelts (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b AltTZG), gedeckelt auf 90 % der Beitragsbemessungsgrenze. Deine Rentenansprüche sinken deshalb nur moderat.

5 Ab wann kann ich Altersteilzeit machen?

Frühestens mit Vollendung des 55. Lebensjahres (§ 1 Abs. 2 AltTZG). Zusätzlich musst du in den letzten fünf Jahren davor mindestens 1.080 Kalendertage versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein.

6 Habe ich einen gesetzlichen Anspruch auf Altersteilzeit?

Nein. Altersteilzeit muss immer mit dem Arbeitgeber vereinbart werden. In vielen Branchen regeln Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen, wer unter welchen Bedingungen einen Anspruch hat.

7 Blockmodell oder Gleichverteilungsmodell — was ist besser?

Das Blockmodell (erst arbeiten, dann freigestellt) ist in der Praxis beliebter und ermöglicht den früheren Ausstieg aus der aktiven Arbeit. Das Gleichverteilungsmodell (durchgehend halbe Zeit) hält den Kontakt zum Arbeitsplatz und ist bei Krankheit unkomplizierter. Steuerlich und bei der Aufstockung sind beide gleich.

8 Was genau ist das Regelarbeitsentgelt?

Dein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt ohne Überstundenvergütung und ohne Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld. Es ist die Basis für Halbierung, Aufstockung und Rentenbeiträge.

9 Was passiert bei längerer Krankheit in Altersteilzeit?

Im Gleichverteilungsmodell gilt die normale Entgeltfortzahlung. Im Blockmodell gibt es in der Freistellungsphase keine Fortzahlung, weil keine Arbeitsleistung mehr zu erbringen ist.

10 Zählen Überstunden und Boni für die Aufstockung mit?

Nein. Die 20-%-Aufstockung berechnet sich aus dem Regelarbeitsentgelt ohne Überstunden und Sonderzahlungen. Wer regelmäßig hohe Überstundenvergütungen hatte, sollte das bei der Planung bedenken.

Geprüfte Quellen & Rechtsgrundlagen

  • • Altersteilzeitgesetz (AltTZG), §§ 1, 2, 3, 8a — gesetze-im-internet.de
  • • Einkommensteuergesetz (EStG), §§ 3 Nr. 28, 32b, 46 Abs. 2 Nr. 1 — gesetze-im-internet.de
  • • Deutsche Rentenversicherung: Pressemitteilung „Änderungen in der Rentenversicherung zum 1. Januar 2026" (BBG 8.450 €, Beitragssatz 18,6 %)
  • • Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026