So funktioniert die Berechnung im Altersteilzeit-Rechner
Der Rechner braucht vier Eingaben: dein monatliches Bruttogehalt vor der Altersteilzeit, deine Steuerklasse, den Aufstockungssatz deines Arbeitgebers (mindestens 20 %, viele Tarifverträge liegen bei 25–30 %) und das Modell — Gleichverteilung oder Blockmodell.
Schritt 1: Das Regelarbeitsentgelt. Das ist dein regelmäßiges Monatsbrutto ohne Überstundenvergütung und ohne Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld. Es wird halbiert — das ist dein Altersteilzeitentgelt.
Schritt 2: Die Aufstockung. Der Arbeitgeber zahlt mindestens 20 % des reduzierten Entgelts zusätzlich (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AltTZG). Bei 2.000 € Teilzeitentgelt sind das mindestens 400 €. Dieser Betrag ist steuer- und sozialabgabenfrei.
Schritt 3: Die Rentenbeiträge. Der Arbeitgeber entrichtet zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung auf 80 % des Regelarbeitsentgelts (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b AltTZG).
Die Bemessungsgrundlage ist also: Teilzeitentgelt + 80 % des Regelarbeitsentgelts — höchstens jedoch 90 % der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Diesen Deckel vergessen die meisten Überschlagsrechnungen.
Schritt 4: Die Netto-Schätzung. Der Rechner zieht vom steuerpflichtigen Teilzeitentgelt Lohnsteuer (nach Steuerklasse), Solidaritätszuschlag und die Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherung ab.
Die steuerfreie Aufstockung kommt netto hinzu. Wichtig: Der Progressionsvorbehalt lässt sich im monatlichen Lohnsteuerabzug nicht abbilden — die tatsächliche Steuerlast stellt das Finanzamt erst in der Veranlagung fest. Für vertiefende Berechnungen können Sie direkt den Frühester Rentenbeginn heranziehen.
Was ändert sich 2026 / 2027?
Das Altersteilzeitgesetz selbst ändert sich 2026 nicht: 20 % Mindestaufstockung und 80-%-Regel für die Rentenbeiträge gelten unverändert. Was sich ändert, sind die Rechengrößen: Die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung steigt 2026 auf 8.450 € monatlich (bundeseinheitlich), der 90-%-Deckel liegt damit bei 7.605 €.
Der Rentenbeitragssatz bleibt 2026 bei 18,6 %. Der steuerliche Grundfreibetrag steigt auf 12.348 € — relevant für die Netto-Schätzung.
Für 2027 ist Stand Oktober 2026 keine Änderung des AltTZG angekündigt. Achtung bei der Recherche: Österreichische Seiten beschreiben ein völlig anderes System (Altersteilzeitgeld, AMS-Förderung) — für Deutschland zählt allein das AltTZG.
Beispielrechnung
Ausgangslage: 4.000 € monatliches Bruttogehalt, Steuerklasse I, Aufstockung 20 %, Gleichverteilungsmodell.
Schritt 1: Regelarbeitsentgelt 4.000 €, halbiert = 2.000 € Altersteilzeitentgelt. Schritt 2: Aufstockung = 20 % von 2.000 € = 400 € (steuerfrei).
Schritt 3: Renten-Bemessungsgrundlage = 2.000 € + 80 % von 2.000 € = 3.600 €. Der 90-%-Deckel (7.605 €) greift hier nicht.
Rentenbeitrag gesamt: 18,6 % von 3.600 € = 669,60 € monatlich. Davon trägt der Arbeitnehmer seinen Anteil auf die 2.000 € (186,00 €), der Arbeitgeber den Rest inklusive der Zusatzbeiträge.
Schritt 4: Netto-Schätzung. Steuerpflichtig sind 2.000 €.
Bei Steuerklasse I, ohne Kirchensteuer und mit üblichen Sozialabgaben bleiben davon rund 1.520 € netto — plus 400 € steuerfreie Aufstockung, also etwa 1.920 € monatlich. Zum Vergleich: Vor der Altersteilzeit waren es bei 4.000 € brutto rund 2.460 € netto.
Das Einkommen sinkt also nicht um die Hälfte, sondern um gut ein Fünftel — allerdings steht im Folgejahr die Steuererklärung mit wahrscheinlicher Nachzahlung an.
Typische Fehler
- „Die Aufstockung ist steuerfrei, also keine Steuererklärung." Falsch — und der teuerste Irrtum.
Sobald steuerfreie Leistungen mit Progressionsvorbehalt 410 € im Jahr übersteigen (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG), bist du zur Abgabe verpflichtet. Die Mindestaufstockung reißt diese Schwelle praktisch immer.
- Netto einfach halbieren.
Durch Aufstockung und günstigere Steuerprogression sinkt das Netto deutlich weniger als um die Hälfte — wer mit 50 % plant, unterschätzt seine Liquidität. 3.
Rentenbeiträge auf das halbe Gehalt denken. Tatsächlich fließen Beiträge auf bis zu 90 % deines bisherigen Niveaus.
Die Rente sinkt deshalb nur moderat, nicht proportional zur Arbeitszeit. 4.
Einen Anspruch auf Altersteilzeit annehmen. Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch — Altersteilzeit muss mit dem Arbeitgeber vereinbart werden.
Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen regeln oft, wer unter welchen Bedingungen drankommt. 5.
Den 90-%-Deckel vergessen. Bei hohen Gehältern begrenzt die Beitragsbemessungsgrenze die Rentenaufstockung.
Viele Online-Überschläge vergessen den 90-%-Deckel — dieser Altersteilzeit-Rechner berücksichtigt ihn automatisch. 6.
Blockmodell mit „sofort frei" verwechseln. Im Blockmodell arbeitest du erst Vollzeit weiter und wirst später freigestellt.
In der Arbeitsphase baut sich ein Wertguthaben auf, das gegen Insolvenz gesichert sein muss (§ 8a AltTZG).
Sonderfälle / Ausnahmen
Tarifverträge mit mehr Aufstockung: Viele Branchen stocken über die 20 % hinaus auf — 25 oder 30 % sind keine Seltenheit, manche zahlen sogar bis auf 85–100 % des bisherigen Nettos auf. Gib im Rechner immer den tatsächlichen Satz aus deinem Vertrag ein.
Blockmodell und Krankheit: Erkrankst du in der Freistellungsphase, gibt es keine Entgeltfortzahlung für nicht geleistete Arbeit — ein oft übersehener Nachteil gegenüber dem Gleichverteilungsmodell. Zur optimalen Gesamtplanung empfiehlt sich ergänzend unser praktischer Brutto-Netto 2026.
Teilrente daneben: Wer parallel eine Teilrente bezieht, muss Hinzuverdienstgrenzen beachten — sonst wird die Rente gekürzt.
Schwerbehinderte: Für sie gelten teils frühere Altersgrenzen für die Rente; die Altersteilzeit-Vereinbarung muss mindestens bis zum frühestmöglichen Rentenbeginn laufen (§ 2 Abs. 1 AltTZG).
Kurze Restlaufzeit: Die Vereinbarung muss mindestens bis zu dem Zeitpunkt reichen, ab dem du eine Altersrente beanspruchen kannst. Endet sie früher, liegt keine Altersteilzeit im Sinne des Gesetzes vor — mit Folgen für Steuerfreiheit und Rentenaufstockung.
Was bedeutet das Ergebnis für dich?
Erstens: Plane die Steuererklärung fest ein und lege monatlich einen Betrag für die wahrscheinliche Nachzahlung zurück — der Progressionsvorbehalt schlägt im Folgejahr zu. Zweitens: Prüfe deinen Rentenverlauf bei der Deutschen Rentenversicherung, um die Wirkung der Zusatzbeiträge zu sehen.
Drittens: Wäge mit deinem Arbeitgeber ab, ob Block- oder Gleichverteilungsmodell besser zu deiner Lebensplanung passt — das Blockmodell bedeutet früher raus aus dem aktiven Job, aber auch früheres Ende des Aufstockungsanspruchs. Und viertens: Lass dir den Aufstockungssatz schriftlich geben; mündliche Zusagen über „etwa 20 %" sind später nicht belegbar.