So funktioniert der Ehegattensplitting-Rechner
Du gibst das zu versteuernde Einkommen (zvE) beider Partner ein – also nicht das Bruttogehalt, sondern den Wert, der auf eurem letzten Steuerbescheid als „zu versteuerndes Einkommen" steht. Der Rechner ermittelt dann zwei Zahlen und stellt sie gegenüber.
Schritt 1: Einzelveranlagung. Jeder Partner wird so besteuert, als wäre er allein: Grundtarifsteuer auf dein zvE plus Grundtarifsteuer auf das zvE deines Partners. Das ist der Vergleichsmaßstab.
Schritt 2: Zusammenveranlagung (Splittingtarif). Beide zvE werden addiert und die Summe halbiert.
Auf diese Hälfte wird der Grundtarif nach § 32a EStG angewendet – mit dem Grundfreibetrag von 12.348 € (2026), der euch als Paar also effektiv zweimal zusteht. Die so berechnete Steuer wird verdoppelt.
Schritt 3: Der Splittingvorteil. Die Differenz zwischen beiden Ergebnissen ist euer Vorteil in Euro. Der Ehegattensplitting-Rechner zeigt ihn dir zusammen mit beiden Steuerbeträgen, damit du siehst, woher die Ersparnis kommt.
Warum das überhaupt spart? Der deutsche Steuertarif ist progressiv: Der Steuersatz steigt mit dem Einkommen.
Verdient einer von euch viel und der andere wenig, drückt die rechnerische Halbierung den hohen Einkommensteil in niedrigere Tarifzonen – und genau diese Progressionmilderung ist der Splittingvorteil. Bei gleichen Einkommen gibt es nichts zu mildern: Der Vorteil ist dann exakt null.
Was ändert sich 2026 – und was kommt 2027?
2026 gilt: Der Grundfreibetrag liegt bei 12.348 € pro Person – bei Zusammenveranlagung also 24.696 €, die auf jeden Fall steuerfrei bleiben. Der Tarif 2026 (§ 32a EStG) verläuft so: 14 % Eingangssteuersatz ab 12.349 €, ansteigend bis 23,97 % bei 17.799 €, weiter bis 42 % bei 69.878 €, dann 42 % bis 277.825 € und 45 % („Reichensteuer") ab 277.826 €.
Für Zusammenveranlagte gelten die doppelten Beträge. Der Solidaritätszuschlag spielt für die meisten Paare keine Rolle mehr: Er fällt nur oberhalb einer Freigrenze an, die bei Zusammenveranlagung etwa doppelt so hoch liegt wie bei Einzelveranlagten. Für vertiefende Berechnungen können Sie direkt den steuerklassen-rechner heranziehen.
Reformdebatte 2026 (Diskussion, kein Gesetz): Im Juni 2026 haben Ökonomen in einem offenen Brief an Bundeskanzler Merz und Vizekanzler Klingbeil vorgeschlagen, das unbegrenzte Vollsplitting durch ein begrenztes Realsplitting zu ersetzen: Der Besserverdiener dürfte dann nur noch maximal 13.805 € auf den Partner übertragen. Die Mehreinnahmen (geschätzt 8–9 Mrd. €) sollen in höheres Kindergeld und höhere Kinderfreibeträge fließen.
Für Paare mit kleinen Einkommensunterschieden (unter ca. 27.600 €) würde sich nichts ändern; Alleinverdiener-Paare mit hohem Einkommen würden mehr zahlen. Das ist Stand Oktober 2026 eine politische Debatte – beschlossen ist nichts.
Diese Seite wird aktualisiert, sobald sich die Rechtslage ändert.
2027 (angekündigt, Zustimmung des Bundesrats noch ausstehend): Die Tarifeckwerte werden voraussichtlich an die Inflation angepasst; finale Zahlen liegen noch nicht vor. Diese Seite wird aktualisiert, sobald der Tarif 2027 beschlossen ist.
Beispielrechnung: 60.000 € gemeinsames Einkommen
Annahmen: zu versteuerndes Einkommen (nicht Brutto!) von Partner A und B wie in der Tabelle, keine Kirchensteuer, 2026er Tarif. Die Werte stammen aus dem BMF-Rechner für 2026 (zitiert nach Finanztip) und zeigen, wie stark der Vorteil vom Einkommensunterschied abhängt:
| zvE Partner A | zvE Partner B | Steuer einzeln | Steuer Splitting | Splittingvorteil |
|---|---|---|---|---|
| 30.000 € | 30.000 € | 8.434 € | 8.434 € | 0 € |
| 40.000 € | 20.000 € | 8.779 € | 8.434 € | 345 € |
| 50.000 € | 10.000 € | 10.548 € | 8.434 € | 2.114 € |
| 60.000 € | 0 € | 14.233 € | 8.434 € | 5.799 € |
Der Mechanismus am Extremfall: 60.000 € gemeinsam werden halbiert (30.000 €), die Grundtarifsteuer auf 30.000 € beträgt 4.217 €, verdoppelt also 8.434 €. Einzeln veranlagt zahlt Partner A auf 60.000 € dagegen 14.233 € – die Differenz von 5.799 € ist der reine Splittingvorteil.
Beachte: Die Splittingsteuer bleibt immer gleich, solange die Summe gleich ist – nur die Einzelveranlagung wird teurer, je ungleicher ihr verdient.
Der Maximalwert: Der Splittingvorteil wächst nicht unbegrenzt. Weil der Tarif oberhalb von 277.826 € flach bei 45 % verläuft, nähert sich der Vorteil einem Maximum von rund 19.471 € pro Jahr – erreicht ab einem gemeinsamen zu versteuernden Einkommen von etwa 556.000 € (berechnet nach § 32a EStG 2026).
Typische Fehler bei der Berechnung
- Bruttogehalt statt zu versteuerndem Einkommen eingeben.
Der häufigste Fehler überhaupt. Das zvE ist deutlich niedriger als euer Brutto – Werbungskosten, Vorsorgeaufwendungen und Sonderausgaben sind schon abgezogen.
Das zvE steht auf eurem Steuerbescheid; schätzt es notfalls grob ab, statt das Brutto zu nehmen. 2.
Steuerklassen mit dem Splitting verwechseln. Die Klassen III/V oder IV/IV bestimmen nur, wie viel Lohnsteuer monatlich einbehalten wird.
Eure endgültige Jahressteuer – und damit der Splittingvorteil – steht erst nach der Steuererklärung fest. 3.
„Splitting lohnt sich immer" glauben. Bei zwei gleichen Einkommen beträgt der Vorteil exakt 0 €.
Auch bei sehr niedrigen Einkommen (beide unter dem Grundfreibetrag) gibt es nichts zu sparen. 4.
Kirchensteuer und Soli vergessen. Beide bauen auf der Einkommensteuer auf – der Vorteil in Euro verändert sich dadurch leicht.
Der Rechner oben berücksichtigt sie, wenn du sie aktivierst. 5.
Rundung ignorieren. Das zvE wird gesetzlich auf volle Euro abgerundet (§ 32a Abs. 1 EStG).
Bei knappen Ergebnissen können dadurch ein paar Euro Differenz entstehen – kein Rechenfehler. 6.
Getrennte Veranlagung nicht prüfen. In Sonderfällen (z. B. ein Partner mit hohen außergewöhnlichen Belastungen oder Verlusten) kann die Einzelveranlagung günstiger sein – das Wahlrecht habt ihr jedes Jahr neu.
Sonderfälle: Das übersehen viele Rechner
Eingetragene Lebenspartner. Ihr werdet steuerlich exakt wie Ehegatten behandelt (§ 2 Abs. 8 EStG) – Zusammenveranlagung und Splittingtarif gelten für euch genauso.
Heirat, Trennung, Scheidung. Wer auch nur einen Tag im Jahr verheiratet war und nicht dauerhaft getrennt gelebt hat, kann für das ganze Jahr die Zusammenveranlagung wählen – eine Dezember-Hochzeit wirkt also rückwirkend fürs volle Jahr.
Umgekehrt endet der Anspruch mit dauerhafter Trennung.
Witwensplitting. Stirbt ein Ehepartner, gilt der Splittingtarif noch im Todesjahr und im darauffolgenden Jahr weiter (§ 32a Abs. 6 EStG) – ein wichtiger, oft unbekannter Vertrauensschutz. Zur optimalen Gesamtplanung empfiehlt sich ergänzend unser praktischer einkommensteuer-rechner.
Ausland und Progressionsvorbehalt. Hat ein Partner steuerfreie Einkünfte mit Progressionsvorbehalt (z. B. ausländische Einkünfte nach DBA, Elterngeld), erhöhen sie den Steuersatz auf das übrige Einkommen – der Rechner braucht diese Beträge als Zusatzangabe, sonst unterschätzt er die Steuer.
Außerordentliche Einkünfte. Abfindungen oder Veräußerungsgewinne fallen unter die Fünftelregelung und werden gesondert berechnet – sie gehören nicht einfach zum normalen zvE dazu.
Ein Partner selbstständig. Verluste aus einer selbstständigen Tätigkeit mindern das gemeinsame zvE direkt – das Splitting verteilt den Verlustvorteil dann automatisch auf beide.
Was bedeutet das Ergebnis für dich?
Der Splittingvorteil ist keine monatliche Gutschrift, sondern das Ergebnis eurer Steuererklärung am Jahresende. Was ihr monatlich auf dem Konto seht, steuern die Steuerklassen: III/V schiebt dem Besserverdienenden mehr Netto zu (und dem anderen weniger), IV/IV verteilt neutral.
Unterm Strich zahlt ihr als Paar aufs Jahr immer die Splittingsteuer – die Klassen regeln nur die Liquidität zwischendurch. Wenn dir der Ehegattensplitting-Rechner einen deutlichen Vorteil zeigt, lohnt sich der Blick auf eure Klassenkombination: Mit III/V holt ihr den Vorteil schon monatlich ins Portemonnaie, statt ein Jahr auf die Erstattung zu warten.
Nächste sinnvolle Schritte: Prüft, ob eure Steuerklassen zu eurer Einkommensverteilung passen (→ Steuerklassen-Rechner). Schaut, ob eure Werbungskosten über der 1.230-€-Pauschale liegen – jeder Euro senkt euer zvE und damit die Steuer, auf die das Splitting wirkt.
Und: Das Wahlrecht zwischen Zusammen- und Einzelveranlagung habt ihr jedes Jahr neu – bei Trennung oder Scheidung im Folgejahr unbedingt neu rechnen.