So funktioniert der goae-rechner
Die GOÄ-Rechnung hat drei Bausteine. Erstens die Punktzahl: Jede ärztliche Leistung steht im Gebührenverzeichnis der GOÄ mit einer festen Punktzahl – die Beratung (Ziffer 1) hat 80 Punkte, die symptombezogene Untersuchung (Ziffer 5) ebenfalls 80, die venöse Blutentnahme (Ziffer 250) 40 Punkte.
Zweitens der Punktwert: Er ist für alle Ziffern gleich und beträgt 5,82873 Cent, also 0,0582873 € (§ 5 GOÄ). Punkte mal Punktwert ergibt den Einfachsatz: 80 × 0,0582873 € = 4,662984 €, gerundet 4,66 €.
Cent-Bruchteile unter 0,5 werden ab-, ab 0,5 aufgerundet.
Drittens der Steigerungsfaktor: Er bildet Schwierigkeit, Zeitaufwand und Umstände ab und liegt zwischen dem Einfachen und dem Dreieinhalbfachen. Der 2,3-fache Satz ist der Regelhöchstsatz für die durchschnittliche Leistung – darüber hinaus (bis 3,5) muss der Arzt in der Rechnung verständlich begründen, warum Besonderheiten das rechtfertigen.
Der Rechner multipliziert für dich: Einfachsatz × Faktor = Rechnungsbetrag.
Wichtig sind die Sonderregeln, die viele Rechner unterschlagen. Für Leistungen der Abschnitte A (Gebühren in besonderen Fällen), E (physikalisch-medizinische Leistungen) und O (Strahlendiagnostik/Nuklearmedizin) endet der Rahmen schon beim 2,5-fachen, der Regelsatz liegt bei 1,8.
Für Laborleistungen (Abschnitt M) und die Ziffer 437 gilt maximal das 1,3-fache, Regelsatz 1,15. Und bei vollstationärer privatärztlicher Behandlung mindert § 6a GOÄ alle Gebühren pauschal um 25 % (bei Belegärzten 15 %).
Für Versicherte im Standardtarif der PKV gilt § 5b: maximal 1,7-fach (A/E/O: 1,3; M: 1,1).
Was ändert sich 2026 / 2027?
Kurz gesagt: nichts an der geltenden GOÄ – aber viel dahinter. Die aktuelle Gebührenordnung für Ärzte stammt im Kern aus dem Jahr 1982 (zuletzt punktuell geändert) und gilt 2026 unverändert weiter: Punktwert 5,82873 Cent, Faktoren 1,0 bis 3,5.
Eine neue GOÄ ist 2026 und 2027 nicht in Kraft: Der von Bundesärztekammer und PKV-Verband gemeinsam erarbeitete Entwurf (GOÄneu) wurde im Sommer 2026 noch einmal überarbeitet und dem Bundesgesundheitsministerium übermittelt; ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2028 halten die Beteiligten für erreichbar. Bis dahin bleibt alles beim Alten – auch die Kritik der Labormediziner am Entwurf ändert daran nichts.
Was sich für dich 2027 praktisch ändern könnte, liegt woanders: Die PKV-Beiträge dürften im Zuge der erwarteten GOÄ-Reform steigen, und die GKV plant Leistungskürzungen (etwa die Streichung der Homöopathie aus den Satzungsleistungen ab Januar 2027). Für deine Privatarztrechnung 2026/2027 gilt aber: Abgerechnet wird nach der alten GOÄ – prüfe sie mit den Werten auf dieser Seite.
Beispielrechnung
Nehmen wir eine typische Rechnung aus einer Privatpraxis: Beratung (Ziffer 1) plus venöse Blutentnahme (Ziffer 250), jeweils zum 2,3-fachen Satz. Für vertiefende Berechnungen können Sie direkt den krankenversicherung-rechner heranziehen.
Ziffer 1 – Beratung:
- Schritt 1: 80 Punkte × 0,0582873 € = 4,662984 € → Einfachsatz 4,66 €
- Schritt 2: 4,662984 € × 2,3 = 10,7248632 € → 10,72 €
Ziffer 250 – Blutentnahme:
- Schritt 1: 40 Punkte × 0,0582873 € = 2,331492 € → Einfachsatz 2,33 €
- Schritt 2: 2,331492 € × 2,3 = 5,3624316 € → 5,36 €
Rechnungssumme: 10,72 € + 5,36 € = 16,08 €.
Gegenprobe mit Faktor 3,5: Dieselbe Beratung zum Höchstsatz: 4,662984 € × 3,5 = 16,320444 € → 16,32 €. Auf der Rechnung müsste dann eine Begründung stehen, welche Besonderheiten den erhöhten Aufwand rechtfertigen – ohne Begründung ist alles über 2,3 unzulässig.
Und ein Laborbeispiel: Eine M-II-Leistung mit 100 Punkten zum Regelsatz 1,15: 100 × 0,0582873 € = 5,83 € × 1,15 = 6,70 € – hier wäre schon 2,3 unzulässig, weil Abschnitt M bei 1,3 endet.
Typische Fehler
Den Faktor mit dem Punktwert verwechseln. Der Punktwert (5,82873 Cent) ist fix, der Faktor (1,0–3,5) ist die Stellschraube des Arztes. Wer beides vermischt, kann die Rechnung nicht prüfen. Der goae-rechner trennt beides sauber: Punktwert fix, Faktor variabel.
2,3 für das Maximum halten.
Der 2,3-fache Satz ist der Regelhöchstsatz, nicht die Obergrenze: Bis 3,5 darf der Arzt mit Begründung gehen, darüber nur mit vorheriger schriftlicher Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ. Umgekehrt: Unterdurchschnittlicher Aufwand muss mit weniger als 2,3 abgerechnet werden.
Die Abschnitts-Sonderregeln übersehen. Wer eine Röntgenleistung (Abschnitt O) mit Faktor 2,3 auf der Rechnung sieht, sollte stutzig werden: Dort ist schon 1,8 der Regelsatz und 2,5 das absolute Maximum. Gleiches gilt für Labor (M): maximal 1,3.
GOÄ auf Kassenleistungen anwenden.
Die GOÄ gilt ausschließlich für Privatabrechnungen – also für Privatpatienten, Beihilfeberechtigte und Selbstzahler. Kassenärztliche Leistungen rechnet der Arzt nach dem EBM mit der Kassenärztlichen Vereinigung ab; die GOÄ-Ziffern tauchen dort nicht auf.
Mehrfachberechnung am selben Tag nicht prüfen. Die Ziffern 1, 3, 5, 6, 7 und 8 dürfen am selben Tag nur einmal berechnet werden – es sei denn, der Krankheitsfall erforderte es, und bei mehrmaliger Berechnung muss die Uhrzeit auf der Rechnung stehen.
Die Rechnung nicht mit der Erstattung abgleichen.
Deine PKV oder Beihilfe erstattet oft nur bis zum 2,3- oder 3,5-fachen Satz – was der Arzt rechtmäßig mit Honorarvereinbarung darüber berechnet, bleibt an dir hängen. Kläre vor teuren Behandlungen, bis zu welchem Faktor deine Versicherung erstattet.
Sonderfälle / Ausnahmen
Wahlleistungen im Krankenhaus: Bei stationärer Behandlung als Wahlleistungspatient mindert § 6a GOÄ alle Gebühren um 25 % – viele Rechnungen sind falsch, weil diese Minderung vergessen wird. Bei Belegärzten beträgt die Minderung 15 %. Zur optimalen Gesamtplanung empfiehlt sich ergänzend unser praktischer brutto-netto-rechner.
Standardtarif der PKV: Wer im brancheneinheitlichen Standardtarif versichert ist, genießt nach § 5b GOÄ einen gedeckelten Rahmen: maximal 1,7-fach (A/E/O: 1,3-fach, M: 1,1-fach). Das schützt ältere Versicherte vor hohen Faktoren.
Beihilfe: Beamte bekommen je nach Bundesland 50–80 % der beihilfefähigen Kosten erstattet – die Beihilfe erkennt grundsätzlich die GOÄ bis zum Höchstsatz an, oft aber nur bis 2,3 ohne besondere Begründung.
IGeL für Kassenpatienten: Auch Kassenpatienten können privat nach GOÄ abgerechnet werden – bei individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL), die die Kasse nicht zahlt. Hier gilt dieselbe Formel; besonders prüfen solltest du, ob die Leistung wirklich nicht von der Kasse übernommen wird.
Zuschläge (Buchstaben A–K): Neben den Ziffern gibt es Zuschläge, z. B. für Leistungen zwischen 22 und 6 Uhr oder an Wochenenden. Sie werden zusätzlich berechnet und haben eigene Faktoren – auf der Rechnung stehen sie als Buchstaben neben der Ziffer.
Was bedeutet das Ergebnis für dich?
Dein Ergebnis ist zuerst ein Prüfwerkzeug: Mit dem goae-rechner vergleichst du den errechneten Betrag mit deiner Rechnung. Stimmen Ziffer, Punktzahl und Faktor, ist die Rechnung formal korrekt – weicht sie ab, hast du eine konkrete Frage an die Praxis („Warum wurde hier 3,5 ohne Begründung berechnet?").
Zweitens ist es eine Budgethilfe vor planbaren Behandlungen: Lass dir den voraussichtlichen Faktor nennen und rechne die Kosten vorab durch – besonders bei Zahn- und Laborleistungen, wo schnell vierstellige Summen entstehen.
Drittens: Nutze das Wissen für das Gespräch mit deiner Versicherung. Erstattet deine PKV nur bis 2,3, verhandle mit dem Arzt vor Behandlungsbeginn über den Faktor – oder schließe eine Honorarvereinbarung nur, wenn du die Differenz bewusst tragen willst.
Und viertens, der Blick nach vorn: Die GOÄneu kommt voraussichtlich 2028 mit einer komplett neuen Systematik. Rechnungen bis dahin prüfst du mit den Werten auf dieser Seite – bewahre sie gut auf, falls es später zu Erstattungsstreitigkeiten kommt.