So funktioniert der Mindestlohn-Rechner
Der Rechner prüft deinen Lohn in drei Modi – wähle den, der zu deiner Frage passt.
Modus 1: Stundenlohn prüfen. Du gibst deinen Brutto-Stundenlohn und deine vertraglichen Wochenstunden ein.
Der Rechner vergleicht mit der geltenden Untergrenze – 13,90 € für 2026, 14,60 € für 2027 (Jahr wählbar) – und zeigt die Differenz in Euro pro Stunde und hochgerechnet pro Monat. Ergebnis als klare Ampel: Grün = darüber, Rot = darunter, mit dem Fehlbetrag in Euro.
Modus 2: Monatsgehalt umrechnen. Du gibst dein Monatsbrutto und deine Wochenstunden ein.
Der Rechner ermittelt deinen rechnerischen Stundenlohn (Monatsgehalt ÷ (Wochenstunden × 52 ÷ 12)) und prüft ihn gegen die Untergrenze. Dieser Modus entlarvt die häufigste Täuschung: ein ordentlich klingendes Monatsgehalt bei zu vielen Stunden.
Modus 3: Minijob-Check. Du gibst Stundenlohn und geplante Wochenstunden ein.
Der Rechner prüft zweierlei: Liegt der Stundenlohn über 13,90 €? Und bleibt das Monatsgehalt (Stundenlohn × Wochenstunden × 52 ÷ 12) unter der Geringfügigkeitsgrenze von 603 €?
Bei 13,90 € sind das maximal 43,38 Stunden im Monat – rund 10 Stunden pro Woche.
Branchen-Modus (Zusatz): In einigen Branchen gelten höhere, allgemeinverbindliche Mindestlöhne. Wählst du deine Branche aus, prüft der Rechner gegen den höheren Satz – denn der Branchenmindestlohn schlägt den gesetzlichen immer.
Was ändert sich 2026?
Der gesetzliche Mindestlohn: 13,90 € pro Stunde seit 1. Januar 2026 (zuvor 12,82 €) – beschlossen durch die Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung auf Empfehlung der Mindestlohnkommission. Zum 1. Januar 2027 steigt er weiter auf 14,60 €.
Die Anpassung orientiert sich an der Tariflohnentwicklung; Ausreißer wie die gesetzliche Sonderanhebung auf 12 € im Oktober 2022 bleiben die Ausnahme. Für vertiefende Berechnungen können Sie direkt den stundenlohn-rechner heranziehen.
Minijob und Midijob: Die Geringfügigkeitsgrenze liegt 2026 bei 603 € im Monat – sie steigt automatisch mit dem Mindestlohn. Der Übergangsbereich (Midijob) mit reduzierten Arbeitnehmerbeiträgen reicht bis 2.000 €.
Wer zum Mindestlohn arbeitet, sollte seine Stunden so planen, dass er nicht versehentlich die Minijob-Grenze reißt.
Ausbildungsmindestvergütung: Auch für Azubis gibt es eine Untergrenze – 2026: 724 € im ersten, 854 € im zweiten, 977 € im dritten und 1.014 € im vierten Ausbildungsjahr im Monat. Tarifverträge können höhere Vergütungen vorsehen; dann gilt der Tarif.
Branchenmindestlöhne in Bewegung: In der Pflege empfiehlt die Pflegekommission eine Anhebung in zwei Schritten bis Juli 2027 (das Bundesarbeitsministerium will sie per Verordnung allgemeinverbindlich machen). Auch andere Branchen verhandeln laufend – prüfe deshalb immer den Stichtag deines Branchenlohns, nicht nur seine Höhe.
Beispielrechnung: 13,90 € bei 40 Stunden – was kommt an?
Annahmen: 40 Wochenstunden, Steuerklasse I, keine Kirchensteuer, kinderlos, 30 Jahre, gesetzlich versichert mit durchschnittlichem Zusatzbeitrag (2,9 %). Brutto nach der Standardformel; Netto-Wert nach PAP-basiertem Rechner (bruttonettorechnen.de, 2026).
| Position | Rechnung | Betrag |
|---|---|---|
| Stundenlohn brutto (Mindestlohn 2026) | – | 13,90 € |
| Monatsstunden | 40 × 52 ÷ 12 | 173,33 h |
| Bruttogehalt/Monat | 13,90 € × 173,33 h | 2.409,33 € |
| Lohnsteuer + Sozialabgaben (SK I) | nach PAP 2026 | −689,33 € |
| Nettogehalt/Monat | ~1.720 € | |
| Netto-Stundenlohn | 1.720 € ÷ 173,33 h | ~9,92 €/h |
Die Minijob-Rechnung: 603 € ÷ 13,90 € = 43,38 Stunden pro Monat – das sind im Schnitt 10 Stunden pro Woche. Zweimal im Jahr darfst du die 603-€-Grenze überschreiten, ohne den Minijob-Status zu verlieren.
Die Mehrarbeit-Falle: Steht in deinem Vertrag 13,90 € bei 40 Stunden, du arbeitest aber regelmäßig 44 Stunden ohne Bezahlung, beträgt dein Effektivlohn nur noch 13,90 × 40 ÷ 44 = 12,64 € – klar unter dem Mindestlohn. Der Anspruch gilt pro tatsächlich geleisteter Stunde.
Genau diese Rechnung führt der Rechner im Modus 2 für dich durch.
Typische Fehler rund um den Mindestlohn
- Unbezahlte Überstunden nicht mitrechnen.
Der häufigste Verstoß in der Praxis: Der Vertrag nennt 13,90 €, aber durch unbezahlte Mehrarbeit liegt der Effektivlohn darunter. Prüfe deinen Lohn regelmäßig mit dem Mindestlohn-Rechner – auf Basis der tatsächlich gearbeiteten Stunden, nicht der Vertragsstunden.
- Sonderzahlungen pauschal anrechnen.
Ob Weihnachts- oder Urlaubsgeld auf den Mindestlohn angerechnet werden darf, hängt von ihrer Zweckbestimmung ab – pauschal geht das nicht. Im Zweifel zählt nur dein laufender Stundenlohn.
Lass dich bei Zweifeln beraten, statt zu raten. 3.
Stücklohn und Akkord falsch umrechnen. Auch bei Leistungslohn muss der Effektivlohn pro Stunde über 13,90 € liegen.
Teile deinen Monatsverdienst durch die tatsächlich gearbeiteten Stunden – liegt das Ergebnis darunter, ist der Akkordsatz rechtswidrig niedrig. 4.
Falschen Stichtag bei Branchenmindestlöhnen. Branchenlöhne ändern sich oft unterjährig (z. B. zum 1. Juli).
Wer mit dem alten Satz prüft, liegt daneben. Der Rechner fragt deshalb nach dem Prüfzeitraum – nutze das.
- Trinkgeld als Lohnbestandteil zählen.
Trinkgeld ist kein Arbeitsentgelt und darf nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden. Dein Arbeitgeber muss die 13,90 € aus seinem Lohn zahlen – Trinkgeld kommt obendrauf.
- Praktikum mit Arbeitsverhältnis verwechseln.
Pflichtpraktika (Schule, Studium, Ausbildung) und kurze freiwillige Orientierungspraktika (bis drei Monate) sind vom Mindestlohn ausgenommen – alles darüber in der Regel nicht. Ein „Praktikum" über sechs Monate mit Vollzeit-Aufgaben ist meist ein normales Arbeitsverhältnis mit Mindestlohnanspruch.
Sonderfälle: Ausnahmen und Branchenlöhne im Detail
Wer keinen Anspruch hat (§ 22 MiLoG): Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung; Auszubildende (für sie gilt die Ausbildungsmindestvergütung); Praktikanten in Pflichtpraktika sowie in freiwilligen Praktika bis zu drei Monaten zur Berufsorientierung; Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten einer neuen Beschäftigung; ehrenamtlich Tätige. Alle anderen Arbeitnehmer – inklusive Minijobber, Aushilfen und Saisonkräfte – haben den vollen Anspruch.
Branchenmindestlöhne – höher als das Gesetz: In mehreren Branchen haben die Tarifparteien höhere Mindestlöhne vereinbart, die per Verordnung für allgemeinverbindlich erklärt wurden. Sie gelten dann für alle Arbeitgeber der Branche – auch für nicht tarifgebundene.
Beispiele (Stand 2026): Pflege: seit 1. Juli 2025 16,10 € für Pflegehilfskräfte, 17,35 € für qualifizierte Pflegehilfskräfte, 20,50 € für Pflegefachkräfte (weitere Anhebung bis Juli 2027 empfohlen). Dachdeckerhandwerk: 2026 14,96 € für ungelernte, 16,60 € für qualifizierte Arbeitnehmer.
Elektrohandwerk: 14,93 € pro Stunde (2026). Maler- und Lackiererhandwerk: mindestens 15 €.
Prüfe immer, ob deine Branche einen solchen Lohn hat – er schlägt den gesetzlichen Mindestlohn.
Entsendung aus dem Ausland: Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, deren Beschäftigte in Deutschland arbeiten, müssen den deutschen Mindestlohn (bzw. den Branchenmindestlohn) zahlen. Das gilt auch für entsandte Arbeitnehmer aus EU-Staaten. Zur optimalen Gesamtplanung empfiehlt sich ergänzend unser praktischer minijob-rechner.
Aufzeichnungspflichten: Arbeitgeber in bestimmten Branchen (z. B. Baugewerbe, Gastgewerbe, Speditionen) sowie bei Minijobbern müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzeichnen und zwei Jahre aufbewahren. Ohne Aufzeichnungen wird es im Streitfall schwer – für beide Seiten.
Führe deshalb auch als Arbeitnehmer deine eigenen Stundenzettel.
Kontrolle und Strafen: Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls prüft die Einhaltung. Verstöße gegen das Mindestlohngesetz können nach § 21 MiLoG mit Bußgeldern bis zu 500.000 € geahndet werden – hinzu kommen Nachzahlungspflichten gegenüber den Beschäftigten.
Allein 2024 leitete der Zoll über 6.100 Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen Mindestlohnverstößen ein.
Was bedeutet das Ergebnis für dich?
Wenn du darunter liegst: Wenn dir der Mindestlohn-Rechner eine Unterschreitung anzeigt, sprich zuerst das Gespräch mit deinem Arbeitgeber – oft sind es Abrechnungsfehler (falsche Stundenzahl, übersehene Branchenlohnerhöhung). Lege deine Stundenzettel vor und fordere die Differenz schriftlich ein.
Hilft das nicht, wende dich an eine Beratungsstelle (Gewerkschaft, Arbeitnehmerkammer) oder direkt an die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls. Dein Anspruch auf den Mindestlohn kann nicht per Vertrag ausgeschlossen werden – solche Klauseln sind unwirksam.
Wenn du Arbeitgeber bist: Prüfe nicht nur den Vertragssatz, sondern den Effektivlohn pro tatsächlich geleisteter Stunde – inklusive aller Branchenzuschläge zum richtigen Stichtag. Ein einziger Verstoß kann ein Bußgeldverfahren nach sich ziehen; die Nachzahlungen laufen rückwirkend.
Der Rechner ist auch als Arbeitgeber-Check gedacht.
Wenn du im Minijob arbeitest: Plane deine Stunden mit Puffer unterhalb der 43,38 Stunden (bei 13,90 €). Einmalige Überschreitungen sind zweimal im Jahr erlaubt – regelmäßige nicht.
Steigt dein Stundenlohn (z. B. durch den Branchenmindestlohn), musst du deine Stunden reduzieren, um unter 603 € zu bleiben.
Dokumentiere immer: Notiere täglich Arbeitsbeginn, -ende und Pausen – handschriftlich oder per App. Im Streitfall ist deine Aufzeichnung oft das einzige Beweismittel, das zählt.