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Alltag & Rechner • Geprüfte Rechenlogik 2026/2027

Nebenkosten-Rechner für Mieter

Du bekommst deine Nebenkostenabrechnung, siehst eine Nachzahlung und fragst dich: Darf der Vermieter das alles überhaupt umlegen? Mit dem Nebenkosten-Rechner prüfst du deine monatlichen Nebenkosten als Mieter Schritt für Schritt: welche Kostenarten umlagefähig sind, wie dein Anteil nach der Heizkostenverordnung entsteht und ob deine Vorauszahlung realistisch ist. Stand: Oktober 2026.

Interaktiver Nebenkosten-Rechner

Offizieller BMF- & Gesetzesstand 2026/2027

Live-Berechnung
€
m²
m²
€/Jahr, optional
€, optional
optional, wiederholbar
Berechnungsergebnis
Hochgerechnete Jahresnebenkosten
2.348,50 €

Exakt ermittelt nach Vorgaben 2026

Detaillierte Aufschlüsselung
Deine Vorauszahlung 642,80 €
Voraussichtliches Guthaben / voraussichtliche Nachzahlung 1.705,70 €
Effektiver Belastungssatz 27,4 %
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Unverbindliche Orientierung auf Basis von § 556 BGB, BetrKV und HeizkostenV. Ersetzt keine Rechtsberatung. Stand: Oktober 2026.

Auf den Punkt: Direkte Antwort

Nebenkosten sind die laufenden Betriebskosten eines Gebäudes, die der Vermieter nach § 556 BGB auf dich umlegen darf – aber nur, wenn sie im Mietvertrag vereinbart sind und zu den 17 Kostenarten der Betriebskostenverordnung (§ 2 BetrKV) gehören. Verwaltungskosten und Reparaturen sind niemals umlagefähig. Heizkosten müssen zu 50–70 % nach Verbrauch abgerechnet werden (§ 7 HeizkostenV); seit 2023 teilst du dir die CO₂-Kosten mit dem Vermieter nach einem 10-Stufen-Modell (Vermieteranteil 0–95 %).

So funktioniert der Nebenkosten-Rechner

Der Rechner bildet die Logik einer echten Betriebskostenabrechnung nach. Du gibst drei Dinge ein: deine monatliche Nebenkostenvorauszahlung, deine Wohnfläche und – falls bekannt – die einzelnen Kostenarten aus deiner letzten Abrechnung. Der Rechner prüft dann zwei Ebenen.

Erste Ebene: Umlagefähigkeit. Jede eingegebene Kostenart wird gegen den Katalog des § 2 Betriebskostenverordnung geprüft.

Die 17 umlagefähigen Arten sind: Grundsteuer, Wasserversorgung, Entwässerung, Heizung, Warmwasser, Aufzug, Straßenreinigung und Müllbeseitigung, Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung, Gartenpflege, Beleuchtung, Schornsteinreinigung, Sach- und Haftpflichtversicherung, Hauswart, Gemeinschafts-Antennenanlage, Wäschepflegeeinrichtungen, sonstige Betriebskosten. Taucht in deiner Abrechnung etwas auf, das nicht in diesen Katalog passt – etwa Verwaltungskosten, Reparaturkosten oder eine Instandhaltungsrücklage –, markiert der Rechner die Position als nicht umlagefähig (§ 1 BetrKV schließt diese ausdrücklich aus).

Zweite Ebene: Verteilschlüssel. Dein Anteil an den Gebäudegesamtkosten entsteht nicht willkürlich.

Der Standard-Verteilerschlüssel ist die Wohnfläche (§ 556a BGB): Anteil = deine Wohnfläche geteilt durch die Gesamtwohnfläche, multipliziert mit den Gesamtkosten der Kostenart. Für Heizung und Warmwasser gilt zusätzlich die Heizkostenverordnung: 50 bis 70 Prozent der Kosten müssen nach deinem gemessenen Verbrauch verteilt werden, der Rest nach Wohnfläche (§ 7 HeizkostenV).

Der Rechner zeigt dir für jede Kostenart, welcher Schlüssel gilt und ob deine Abrechnung ihn korrekt anwendet.

Welche Nebenkosten der Vermieter umlegen darf – und welche nicht

Umlagefähig sind nur laufende Kosten, die durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes entstehen (§ 556 Abs. 1 BGB). Entscheidend sind zwei Hürden: Die Kostenart muss zu den 17 Positionen des § 2 BetrKV gehören, und die Umlage muss im Mietvertrag vereinbart sein.

Fehlt die Vereinbarung im Vertrag, darf der Vermieter gar nichts umlegen – dann bleibt alles bei ihm.

Nicht umlagefähig sind nach § 1 Abs. 2 BetrKV ausdrücklich: Kosten der zur Verwaltung des Gebäudes erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen (Verwaltungskosten), Kosten der zur Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung und Schönheitsreparaturen erforderlichen Maßnahmen sowie Abschreibungen. Praktisch heißt das: Die Hausverwaltungspauschale, die neue Heizungspumpe oder die Treppenhausrenovierung gehören nicht in deine Abrechnung.

Eine Ausnahme gibt es bei der Wartung: Regelmäßige Wartungskosten (z. B. Heizungswartung, Aufzugswartung) sind laufende Kosten und damit umlagefähig – der Austausch eines defekten Bauteils dagegen ist Instandsetzung und nicht umlagefähig. In gemischten Handwerkerrechnungen muss der Vermieter sauber trennen.

Achtung bei der Position "sonstige Betriebskosten": Sie ist ein Auffangbecken, aber kein Freibrief. Jede sonstige Kostenart muss im Mietvertrag einzeln benannt sein – eine pauschale Klausel "alle sonstigen Betriebskosten" genügt der Rechtsprechung nicht.

Typische zulässige Einzelpositionen sind etwa Dachrinnenreinigung oder die Wartung von Rauchmeldern, wenn sie konkret vereinbart wurden.

Kalte und warme Betriebskosten: der Unterschied

In der Praxis teilt man die Nebenkosten in kalte und warme Betriebskosten. Kalte Betriebskosten sind alle Kostenarten außer Heizung und Warmwasser: Grundsteuer, Wasser, Abwasser, Müll, Versicherungen, Hausmeister, Gartenpflege und so weiter.

Sie werden in der Regel vollständig nach Wohnfläche verteilt.

Warme Betriebskosten sind Heizung und Warmwasser. Für sie gilt die Heizkostenverordnung, die der normalen BetrKV vorgeht: Mindestens 50 und höchstens 70 Prozent der Heizkosten müssen nach deinem erfassten Verbrauch abgerechnet werden, der Rest nach Wohnfläche oder – seltener – nach umbautem Raum.

Deshalb brauchst du Heizkostenverteiler oder Wärmemengenzähler an jedem Heizkörper. Fehlen die Messgeräte oder sind sie defekt, darfst du die Heizkostenabrechnung nach § 12 HeizkostenV um 15 Prozent kürzen – ein Kürzungsrecht, das viele Mieter nicht kennen.

Wichtig: Auch wenn du sparsam heizt, zahlst du immer einen Grundkostenanteil mit, weil Leitungsverluste und Anlagenbetrieb auf alle Parteien verteilt werden. Für vertiefende Berechnungen können Sie direkt den Mietpreisbremse-Rechner heranziehen.

CO₂-Kosten: Das Stufenmodell seit 2023

Seit dem 1. Januar 2023 gilt das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz: Die CO₂-Kosten aus dem Brennstoffemissionshandel für Heizung und Warmwasser werden zwischen dir und deinem Vermieter aufgeteilt. Die Aufteilung folgt einem 10-Stufen-Modell, das sich am CO₂-Ausstoß des Gebäudes pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr orientiert.

Bei sehr effizienten Gebäuden (unter 12 kg CO₂/m² und Jahr) trägst du 100 Prozent, der Vermieter nichts. Je schlechter die Energiebilanz, desto höher der Vermieteranteil: Bei über 52 kg CO₂/m² und Jahr trägt der Vermieter 95 Prozent der CO₂-Kosten und du nur 5 Prozent.

Dazwischen liegen acht weitere Stufen in Zehn-Prozent-Schritten.

Der CO₂-Preis lag 2026 in einem Korridor von 55 bis 65 Euro pro Tonne CO₂. Für 2027 hat die Bundesregierung im September 2026 einen Gesetzentwurf vorgelegt, der denselben Korridor vorsieht – das Gesetz ist noch im parlamentarischen Verfahren, also noch nicht endgültig beschlossen.

Bei Erdgas entsprechen 55 bis 65 Euro pro Tonne grob 1,3 bis 1,55 Cent pro Kilowattstunde, bei Heizöl rund 17 bis 20 Cent pro Liter (jeweils inklusive Mehrwertsteuer). Dein Vermieter muss den auf ihn entfallenden Anteil in der Heizkostenabrechnung ausweisen und abziehen – prüfe, ob das in deiner Abrechnung passiert ist, denn der Abzug wird in der Praxis häufig vergessen.

Was ändert sich 2026 / 2027?

Zwei Frische-Themen betreffen deine Nebenkosten direkt. Erstens: Seit der Heizkostenverordnungs-Novelle müssen alle neu installierten Messgeräte fernablesbar sein – und bis Ende des Jahres 2026 müssen sämtliche bestehenden Heizkostenverteiler und Wärmemengenzähler auf fernablesbare Technik umgerüstet oder ersetzt werden.

Fernablesbar heißt: Der Messdienst liest monatlich aus der Ferne ab, und du hast Anspruch auf monatliche Verbrauchsinformationen. Damit kannst du deinen Verbrauch unterjährig kontrollieren statt einmal im Jahr überrascht zu werden.

Zweitens: Der Heizspiegel 2026 von co2online (veröffentlicht am 22. September 2026) zeigt die durchschnittlichen Heizkosten für eine 70-Quadratmeter-Wohnung: Erdgas kostete in der Abrechnung 2025 im Schnitt 1.170 Euro, für 2026 prognostiziert co2online 1.120 Euro (leichter Rückgang); Heizöl steigt dagegen deutlich von 1.030 auf prognostizierte 1.275 Euro. Wärmepumpen bleiben mit rund 735 Euro am günstigsten.

Diese Werte helfen dir einzuordnen, ob deine Heizkostenvorauszahlung realistisch ist.

Beispielrechnung

Nehmen wir eine 80-Quadratmeter-Wohnung in einem Mehrfamilienhaus mit 800 Quadratmetern Gesamtwohnfläche. Du zahlst 220 Euro Nebenkostenvorauszahlung im Monat, also 2.640 Euro im Jahr.

Deine Abrechnung für das Jahr weist folgende Gebäudekosten aus: Heizung und Warmwasser 13.200 Euro, Grundsteuer 4.200 Euro, Wasserversorgung und Entwässerung 3.800 Euro, Müll und Straßenreinigung 2.400 Euro, Gebäudeversicherung 1.600 Euro, Hausmeister 3.000 Euro, Gartenpflege 1.200 Euro, Allgemeinstrom 900 Euro. Summe: 30.300 Euro.

Dein Flächenanteil beträgt 80 geteilt durch 800, also 10 Prozent. Für die kalten Betriebskosten zahlst du 10 Prozent von 17.100 Euro = 1.710 Euro.

Für Heizung und Warmwasser rechnet der Vermieter nach HeizkostenV: 60 Prozent verbrauchsabhängig, 40 Prozent nach Fläche. Dein gemessener Verbrauchsanteil liegt bei 780 Euro, der Flächenanteil bei 40 Prozent von 13.200 Euro mal 10 Prozent = 528 Euro.

Heizkosten gesamt für dich: 1.308 Euro. Deine Gesamtkosten: 1.710 + 1.308 = 3.018 Euro.

Abzüglich deiner Vorauszahlung von 2.640 Euro ergibt das eine Nachzahlung von 378 Euro.

Der Rechner würde zusätzlich prüfen: Ist eine Position wie "Verwaltungspauschale 600 Euro" in der Abrechnung enthalten, wird sie als nicht umlagefähig markiert und aus deiner Summe herausgerechnet – was die Nachzahlung entsprechend senkt.

Typische Fehler

Der häufigste Fehler ist die Verwechslung von Pauschale und Vorauszahlung. Eine Vorauszahlung wird jährlich abgerechnet – zahlst du zu viel, bekommst du Geld zurück.

Eine Pauschale wird nicht abgerechnet; dafür muss sie im Vertrag ausdrücklich als Pauschale bezeichnet sein. Viele Mieter zahlen jahrelang eine "Pauschale", die rechtlich eine Vorauszahlung ist, und verschenken so ihr Guthaben.

Zweiter Fehler: Die Abrechnungsfrist wird nicht geprüft. Der Vermieter muss die Abrechnung spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zustellen (§ 556 Abs. 3 BGB).

Kommt sie später, darf er keine Nachzahlung mehr verlangen – ein etwaiges Guthaben musst du aber trotzdem bekommen. Du selbst hast ebenfalls 12 Monate Zeit, Einwendungen zu erheben.

Dritter Fehler: Verteilerschlüssel werden nicht hinterfragt. Steht in deiner Abrechnung bei jeder Kostenart "nach Wohnfläche", lohnt ein Blick in den Mietvertrag – für Heizung und Warmwasser ist die verbrauchsabhängige Abrechnung Pflicht, und bei Wasserzählern in allen Wohnungen kann auch der Verbrauchsschlüssel vereinbart sein.

Vierter Fehler: Der CO₂-Kostenanteil des Vermieters fehlt. Viele Abrechnungen weisen die CO₂-Kosten nur als Gesamtbetrag aus, ohne den Vermieteranteil nach dem Stufenmodell abzuziehen. Fordere die Aufschlüsselung an. Zur optimalen Gesamtplanung empfiehlt sich ergänzend unser praktischer Doppelte Haushaltsführung.

Fünfter Fehler: Nicht umlagefähige Positionen werden übersehen. Verwaltungskosten, Reparaturen, Bankgebühren oder "Instandhaltungsrücklage" tauchen in Abrechnungen auf, obwohl sie nach § 1 BetrKV niemals umlagefähig sind.

Der Nebenkosten-Rechner filtert solche Positionen automatisch heraus, wenn du sie eingibst.

Sonderfälle / Ausnahmen

Gewerbe im Wohnhaus: Befindet sich im Gebäude eine Gewerbeeinheit (z. B. ein Laden), muss der Vermieter bei Kostenarten mit deutlich unterschiedlicher Nutzung einen Vorwegabzug vornehmen – die Gewerbeeinheit darf nicht über den normalen Wohnflächenschlüssel an Kosten beteiligt werden, die sie kaum verursacht, und umgekehrt. Fehlt der Vorwegabzug, ist die Abrechnung formell angreifbar.

Leerstand: Steht eine Wohnung leer, trägt der Vermieter deren Kostenanteil selbst – er darf den Leerstand nicht auf die übrigen Mieter umlegen. Das gilt auch für die Grundkostenanteile bei Heizung und Warmwasser.

Staffel- und Indexmiete: Die Abrechnungsregeln für Nebenkosten gelten unabhängig von der Mietart. Auch bei Indexmiete (§ 557b BGB) werden Nebenkosten separat nach BetrKV abgerechnet; der Verbraucherpreisindex betrifft nur die Kaltmiete.

Eigentümerwechsel: Verkauft der Vermieter das Haus mitten im Abrechnungszeitraum, schuldet der neue Eigentümer die Abrechnung für den gesamten Zeitraum – die Abrechnungspflicht geht mit dem Eigentum über. Deine Vorauszahlungen an den alten Vermieter werden angerechnet.

Pauschalmiete (Inklusivmiete): Ist im Vertrag eine Inklusivmiete vereinbart, gibt es keine Nebenkostenabrechnung – aber auch keine Erstattung, wenn du sparsam verbrauchst. Eine Erhöhung der Pauschale ist nur unter engen Voraussetzungen des § 560 BGB möglich.

Praxistipp: Wenn du einen dieser Sonderfälle in deiner Abrechnung vermutest, gib die Positionen einzeln in den Nebenkosten-Rechner ein – so siehst du sofort, welche Beträge angreifbar sind.

Was bedeutet das Ergebnis für dich?

Der Rechner liefert dir drei Kennzahlen: deine hochgerechneten Jahresnebenkosten, die Differenz zu deiner Vorauszahlung (Guthaben oder Nachzahlung) und die als nicht umlagefähig markierten Positionen. So nutzt du das Ergebnis: Liegt deine Vorauszahlung deutlich unter den hochgerechneten Kosten, lege monatlich die Differenz zurück – die Nachzahlung kommt sonst überraschend.

Liegt sie deutlich darüber, kannst du nach § 560 Abs. 4 BGB eine Herabsetzung der Vorauszahlung verlangen.

Findet der Rechner nicht umlagefähige Positionen, lege innerhalb der 12-monatigen Einwendungsfrist schriftlich Widerspruch gegen die Abrechnung ein und benenne die Positionen konkret. Bei größeren Beträgen oder wenn der Vermieter nicht reagiert, hilft der örtliche Mieterverein – die Beratung kostet einen Bruchteil einer verschenkten Nachzahlung.

Und wenn du umziehst: Vergleiche vor der Unterschrift die Nebenkostenvorauszahlung mit der Wohnfläche und dem energetischen Zustand – alte, unsanierte Häuser treiben die warmen Betriebskosten nach oben, was keine noch so günstige Kaltmiete ausgleicht.

Mathematische Formel-Spezifikation

Exakte Berechnungsvorschrift nach Gesetzesgrundlage

**Eingaben:** V_mtl (Vorauszahlung €/Monat), A_eigen (m²), A_gesamt (m²), optional je Kostenart i: K_i (Gebäudegesamtkosten €/Jahr), H_gesamt (Heizung+Warmwasser €/Jahr), H_verbrauch_eigen (€ verbrauchsabhängiger Eigenanteil), q (verbrauchsabhängiger Anteil 0,50–0,70, Default 0,60). **Umlagefähigkeitsprüfung:** Kostenart i zulässig gdw. i ∈ {17 Positionen § 2 BetrKV} und vertraglich vereinbart (Checkbox "im Mietvertrag vereinbart"). Nicht zulässig: Verwaltungskosten, Instandhaltung/Instandsetzung, Reparaturen, Abschreibungen (§ 1 Abs. 2 BetrKV) → als "nicht umlagefähig" markieren, aus Summe ausschließen. **Flächenanteil:** f = A_eigen / A_gesamt. **Kalte Betriebskosten:** Summe_i (K_i × f) für alle kalten Arten. **Warme Betriebskosten (HeizkostenV § 7):** Eigenanteil = H_verbrauch_eigen + (1 − q) × H_gesamt × f. Falls H_verbrauch_eigen unbekannt: Schätzung = q × H_gesamt × f + (1 − q) × H_gesamt × f = H_gesamt × f (mit Hinweis "Schätzung, verbrauchsabhängiger Anteil unbekannt"). **CO₂-Anteil:** C_gesamt (€/Jahr aus Abrechnung) × Vermieterquote nach 10-Stufen-Modell (0 % / 10 % / … / 95 % je kg CO₂/m²·a: <12→0 %, 12–<17→10 %, 17–<22→20 %, 22–<27→30 %, 27–<32→40 %, 32–<37→50 %, 37–<42→60 %, 42–<47→70 %, 47–<52→80 %, ≥52→95 %); Eingabe: CO₂-Ausstoß des Gebäudes (kg/m²·a) oder Stufe wählen; Ausgabe: "Vermieteranteil CO₂: X € (muss in Abrechnung abgezogen sein)". **Ergebnis:** Jahreskosten = kalte + warme Kosten (ohne nicht umlagefähige Positionen); Vorauszahlung Jahr = V_mtl × 12; Differenz = Vorauszahlung − Jahreskosten (positiv = Guthaben). **Quellen je Wert:** § 2 BetrKV (17 Arten, gesetze-im-internet.de); § 1 Abs. 2 BetrKV (Ausschlüsse); § 556, § 556a BGB (Umlage, Fläche, 12-Monats-Frist); § 7, § 12 HeizkostenV (50–70 %, 15 % Kürzung); Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz §§ 5–6 (10 Stufen, Vermieterquoten); CO₂-Preiskorridor 2026 55–65 €/t BEHG (öffentliche Berichterstattung, Stand Okt 2026); Fernablesbarkeit bis 31.12.2026 (HeizkostenV-Novelle); Heizspiegel 2026 co2online (22.9.2026).

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Alles Wissenswerte zu Voraussetzungen, Gesetzen und Besonderheiten

1 Welche Nebenkosten darf der Vermieter auf mich umlegen?

Nur die 17 Kostenarten aus § 2 der Betriebskostenverordnung – etwa Grundsteuer, Wasser, Heizung, Müll, Versicherungen und Hausmeister – und nur, wenn die Umlage im Mietvertrag vereinbart ist. Verwaltungskosten, Reparaturen und Instandhaltung sind nach § 1 BetrKV niemals umlagefähig.

2 Was ist der Unterschied zwischen Nebenkostenvorauszahlung und Pauschale?

Die Vorauszahlung wird jährlich abgerechnet: Guthaben bekommst du zurück, Nachzahlungen musst du leisten. Eine Pauschale wird nicht abgerechnet – sie muss im Mietvertrag ausdrücklich als Pauschale bezeichnet sein, sonst gilt sie rechtlich als Vorauszahlung.

3 Bis wann muss die Nebenkostenabrechnung bei mir sein?

Spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums (§ 556 Abs. 3 BGB). Kommt sie später, kann der Vermieter keine Nachzahlung mehr verlangen. Du hast ebenfalls 12 Monate Zeit, Einwendungen zu erheben.

4 Wie werden Heizkosten korrekt abgerechnet?

Nach § 7 Heizkostenverordnung müssen 50 bis 70 Prozent der Heizkosten nach deinem gemessenen Verbrauch verteilt werden, der Rest nach Wohnfläche. Fehlen funktionierende Messgeräte, darfst du die Abrechnung um 15 Prozent kürzen (§ 12 HeizkostenV).

5 Was sind kalte und warme Betriebskosten?

Warme Betriebskosten sind Heizung und Warmwasser – sie unterliegen der Heizkostenverordnung mit verbrauchsabhängiger Abrechnung. Alle übrigen Kostenarten (Grundsteuer, Wasser, Müll, Versicherungen usw.) sind kalte Betriebskosten und werden meist nach Wohnfläche verteilt.

6 Wer zahlt die CO₂-Kosten fürs Heizen?

Seit 2023 teilst du dir die CO₂-Kosten mit deinem Vermieter nach einem 10-Stufen-Modell: Je schlechter die Energiebilanz des Gebäudes, desto höher der Vermieteranteil – bis zu 95 Prozent bei sehr ineffizienten Gebäuden. Der Vermieteranteil muss in der Heizkostenabrechnung abgezogen werden.

7 Darf der Vermieter Verwaltungskosten in die Abrechnung schreiben?

Nein. Verwaltungskosten sind nach § 1 Abs. 2 Betriebskostenverordnung ausdrücklich keine Betriebskosten und damit niemals umlagefähig – auch dann nicht, wenn sie im Mietvertrag stehen.

8 Was kann ich tun, wenn meine Abrechnung fehlerhaft ist?

Lege innerhalb von 12 Monaten nach Zugang schriftlich Widerspruch ein und benenne die fehlerhaften Positionen konkret. Bei größeren Beträgen hilft der örtliche Mieterverein. Diese Übersicht ersetzt keine individuelle Rechtsberatung im Einzelfall.

9 Wie hoch sind durchschnittliche Nebenkosten pro Quadratmeter?

Das hängt stark vom energetischen Zustand ab. Der Heizspiegel 2026 von co2online nennt für eine 70-m²-Wohnung je nach Heizart 735 bis 1.310 Euro Heizkosten im Jahr. Die warmen Betriebskosten machen meist den größten Anteil der Nebenkosten aus.

Geprüfte Quellen & Rechtsgrundlagen

  • • § 556, § 556a BGB — Umlage der Betriebskosten, Abrechnungsfrist (gesetze-im-internet.de)
  • • Betriebskostenverordnung (BetrKV), §§ 1–2 — umlagefähige Kostenarten (gesetze-im-internet.de)
  • • Heizkostenverordnung (HeizkostenV), §§ 7, 12 — Verteilschlüssel, Kürzungsrecht (gesetze-im-internet.de)
  • • Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz, §§ 5–6 — 10-Stufen-Modell (gesetze-im-internet.de)
  • • Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) — CO₂-Preiskorridor 2026: 55–65 €/t
  • • Heizspiegel 2026, co2online gGmbH (veröffentlicht 22.9.2026)
  • • § 560 BGB — Erhöhung/Herabsetzung von Vorauszahlungen (gesetze-im-internet.de)
  • • Hinweis: Abruf der Gesetzestexte über gesetze-im-internet.de; bei Nichterreichbarkeit Ausweichquellen dejure.org / buzer.de (Stand Oktober 2026 geprüft).