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Alltag & Rechner • Geprüfte Rechenlogik 2026/2027

Urlaubsabgeltung-rechner: So viel Geld für Resturlaub

Du scheidest aus und hast noch Urlaubstage übrig, die du nicht mehr nehmen kannst? Der urlaubsabgeltung-rechner sagt dir in wenigen Sekunden, wie viel Geld dir dein Arbeitgeber dafür zahlen muss: Resttage mal Tagesdurchschnittsverdienst aus den letzten 13 Wochen – so will es § 7 Abs. 4 BUrlG. Du erfährst außerdem, wann der Anspruch überhaupt entsteht, warum eine Freistellung ihn zunichtemachen kann und was von der Abgeltung nach Steuern wirklich übrig bleibt.

Interaktiver Urlaubsabgeltung-rechner

Offizieller BMF- & Gesetzesstand 2026/2027

Live-Berechnung

Pflichtfeld, ganze Zahl > 0

Euro

Pflichtfeld, Zahl > 0

Auswahl: 5 Tage / 6 Tage / andere (öffnet Feld Arbeitstage in den letzten 13 Wochen)

Hinweis: Zulagen und Provisionen gehören dazu, Einmalzahlungen nicht.

Berechnungsergebnis
Deine Urlaubsabgeltung
2.348,50 €

Exakt ermittelt nach Vorgaben 2026

Detaillierte Aufschlüsselung
Tagesdurchschnittsverdienst 642,80 €
Berechnungsbasis 1.705,70 €
Effektiver Belastungssatz 27,4 %
Ergebnis exportieren:

„Unverbindliche Näherung nach § 7 Abs. 4 BUrlG – maßgeblich sind Arbeitsvertrag, Tarifvertrag und die letzte Lohnabrechnung.

Auf den Punkt: Direkte Antwort

Kannst du deinen Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr nehmen, muss der Arbeitgeber ihn in Geld abgelten (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Die Abgeltung pro Tag entspricht deinem durchschnittlichen Tagesverdienst der letzten 13 Wochen: Bruttoverdienst geteilt durch 65 Arbeitstage (5-Tage-Woche) bzw. 78 (6-Tage-Woche), mal die Zahl der offenen Tage. Der urlaubsabgeltung-rechner oben rechnet das mit deinen Zahlen auf den Cent genau aus.

Wann hast du überhaupt Anspruch auf Abgeltung?

Der Anspruch entsteht nur, wenn das Arbeitsverhältnis endet und der Urlaub ganz oder teilweise nicht mehr genommen werden kann – so steht es in § 7 Abs. 4 BUrlG. Typische Fälle: Kündigung (egal von welcher Seite), Aufhebungsvertrag, Ablauf einer Befristung.

Auch wer selbst kündigt, behält den Anspruch – das hat der Europäische Gerichtshof im Januar 2024 bestätigt.

Wichtig: Während eines fortbestehenden Arbeitsverhältnisses ist die Auszahlung verboten. Du kannst dir Urlaub also nicht einfach „auszahlen lassen", solange du weiterbeschäftigt bist – das Gesetz will, dass du dich erholst, nicht dass du kassierst.

Ebenfalls kein Anspruch: wenn der Arbeitgeber dich bis zum Ausscheiden wirksam unter Anrechnung von Urlaub freistellt – dann gilt der Urlaub als genommen. Und: Ohne die Mitwirkung des Arbeitgebers (konkrete Aufforderung, den Urlaub zu nehmen, plus Warnhinweis vor Verfall) kann gesetzlicher Urlaub nach EuGH- und BAG-Rechtsprechung nicht einfach verfallen.

Wie der urlaubsabgeltung-rechner deine Abgeltung ermittelt

Der Rechner multipliziert zwei Faktoren – Zeitfaktor mal Geldfaktor:

  1. Zeitfaktor: die Zahl deiner abzugeltenden Urlaubstage (gesetzlicher Resturlaub plus ggf. vertraglicher Mehrurlaub, soweit abgeltbar).

  2. Geldfaktor: dein durchschnittlicher Tagesverdienst aus den letzten 13 Wochen vor Beendigung (§ 11 Abs. 1 BUrlG gilt entsprechend).

Dazu teilt der Rechner deinen Bruttoverdienst der letzten 13 Wochen durch die Zahl deiner Arbeitstage in diesem Zeitraum – bei einer 5-Tage-Woche sind das 65 Tage, bei einer 6-Tage-Woche 78. 3.

Ergebnis: Tagesverdienst mal Resttage = Abgeltungsbetrag brutto. Für vertiefende Berechnungen können Sie direkt den urlaubsentgelt-rechner heranziehen.

Maßgeblich sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung – nicht, wann der Urlaub entstanden ist. Verdienstkürzungen durch unverschuldete Arbeitsversäumnis (z. B. Krankheit) bleiben dabei außer Betracht: Sie dürfen deine Abgeltung nicht schmälern.

Was ändert sich 2026 – und was ist für 2027 geplant?

§ 7 Abs. 4 BUrlG ist 2026 unverändert in Kraft – an der Abgeltungsregel selbst hat sich nichts getan, und für 2027 ist keine Gesetzesänderung beschlossen oder angekündigt. Was sich auf deine Abgeltung auswirkt, sind die jährlichen Rechengrößen: Der Mindestlohn liegt 2026 bei 13,90 Euro pro Stunde und die Geringfügigkeitsgrenze bei 603 Euro im Monat – beides setzt die Untergrenze für den Tagesverdienst, gerade bei Minijobs.

Für 2027 angekündigte Werte (etwa ein höherer Mindestlohn) sind noch nicht endgültig beschlossen – sie brauchen erst die Verkündung im Bundesgesetzblatt.

Beispielrechnung: 6 Resttage bei 3.000 Euro Monatsgehalt

Nehmen wir einen Vollzeitjob mit 5-Tage-Woche, 3.000 Euro Bruttomonatsgehalt und 6 offenen Urlaubstagen beim Ausscheiden:

  • Bruttoverdienst der letzten 13 Wochen: 3 × 3.000 Euro = 9.000 Euro
  • Arbeitstage in 13 Wochen: 13 × 5 = 65 Tage
  • Tagesdurchschnittsverdienst: 9.000 Euro ÷ 65 = 138,46 Euro
  • Abgeltung: 138,46 Euro × 6 Tage = 830,76 Euro brutto

Das ist dein Bruttoanspruch. Davon gehen noch Lohnsteuer (nach deinem individuellen Steuersatz) und Sozialversicherungsbeiträge ab – die Abgeltung ist voll steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Bei hohem Abgeltungsbetrag kann der individuelle Steuersatz spürbar steigen; bei sehr hohen Summen lohnt eine kurze Steuerprognose.

Typische Fehler bei der Abgeltung

  1. Auszahlung im laufenden Job verlangen: Verboten – Abgeltung gibt es nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

  2. Falscher Divisor: Bei 5-Tage-Woche durch 65 teilen, bei 6-Tage-Woche durch 78 – nicht durch Kalendertage.

  3. Nur Grundgehalt ansetzen: Zulagen, Schichtzuschläge und laufende Provisionen gehören zum Arbeitsverdienst dazu; Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld und Spesen nicht.

  4. Freistellung übersehen: Wer bis zum Ende freigestellt wird (mit Urlaubsanrechnung), hat keinen offenen Urlaub mehr – und damit keinen Abgeltungsanspruch.

  5. Krankheit im Referenzzeitraum falsch behandeln: Verdienstausfälle durch unverschuldete Versäumnis mindern die Abgeltung nicht – das BAG hat das am 3.6.2025 (9 AZR 137/24) noch einmal klargestellt.

  6. Brutto mit Netto verwechseln: Der Rechner liefert den Bruttobetrag – was auf dem Konto landet, ist weniger.

Sonderfälle, die andere Seiten nur streifen

Minijob: Auch Minijobber haben Urlaubsanspruch – und damit Abgeltungsanspruch. Bei 2 Arbeitstagen pro Woche und 603 Euro Monatsgehalt (Geringfügigkeitsgrenze 2026): 13-Wochen-Verdienst 1.809 Euro ÷ 26 Arbeitstage = 69,58 Euro pro Tag.

Teilzeit: Die Formel ist dieselbe wie bei Vollzeit; der Urlaubsanspruch richtet sich nach den Arbeitstagen, nicht den Stunden. Bei 3 Arbeitstagen pro Woche: 13-Wochen-Verdienst ÷ 39 Tage. Zur optimalen Gesamtplanung empfiehlt sich ergänzend unser praktischer brutto-netto-rechner.

Kurzarbeit im Referenzzeitraum: Verdienstkürzungen durch Kurzarbeit bleiben für die Berechnung außer Betracht (§ 11 Abs. 1 BUrlG) – deine Abgeltung sinkt dadurch nicht.

Übertragener Urlaub: Gesetzlicher Urlaub, der ins Folgejahr übertragen wurde, muss dort in den ersten drei Monaten genommen werden – sonst verfällt er (sofern der Arbeitgeber seine Hinweispflichten erfüllt hat) und ist nicht mehr abgeltbar.

Krankheit bis zum Ausscheiden: Warst du bis zum Ende und darüber hinaus arbeitsunfähig, kann der Abgeltungsanspruch nach der Rechtsprechung entfallen – ein Fall für arbeitsrechtliche Beratung.

Was bedeutet das Ergebnis für dich?

Dein Ergebnis ist der Brutto-Abgeltungsbetrag, den dein Arbeitgeber mit der letzten Abrechnung zahlen muss. Prüfe die Abrechnung: Stimmt die Tageszahl, stimmt der 13-Wochen-Zeitraum, wurden Zulagen einbezogen?

Fehlt die Zahlung oder ist sie zu niedrig, fordere sie schriftlich ein – notfalls mit Hilfe eines Anwalts oder der Rechtsschutzversicherung. Und plane steuerlich: Die Abgeltung erhöht dein zu versteuerndes Einkommen im Auszahlungsjahr; wer im selben Jahr ohnehin schon gut verdient hat, spürt das in der Steuererklärung.

Mathematische Formel-Spezifikation

Exakte Berechnungsvorschrift nach Gesetzesgrundlage

- `Zeitfaktor = offene_Urlaubstage` (gesetzlicher Resturlaub + abgeltbarer Mehrurlaub) - `Geldfaktor = Brutto_13_Wochen / Arbeitstage_13_Wochen` - 5-Tage-Woche: `Arbeitstage_13_Wochen = 65`; 6-Tage-Woche: `= 78`; sonst: manuelle Eingabe - `Brutto_13_Wochen` = Arbeitsverdienst inkl. laufender Zulagen/Provisionen, ohne Einmalzahlungen, ohne Spesen, ohne zusätzlich für Überstunden gezahlten Verdienst - Verdienstkürzungen durch Kurzarbeit, Arbeitsausfälle oder unverschuldete Versäumnis bleiben außer Betracht (§ 11 Abs. 1 Satz 3 BUrlG) - `Abgeltung_brutto = Zeitfaktor × Geldfaktor` - Ergebnis ist brutto; Steuer/SV-Abzüge zeigt das Tool als Hinweis, nicht als Berechnung. - **Rechtsquellen:** § 7 Abs. 4 BUrlG (Anspruch nur bei Beendigung); § 11 Abs. 1 BUrlG (Berechnung entsprechend); EuGH Januar 2024 (Eigenkündigung); BAG 3.6.2025 – 9 AZR 137/24 (Referenzzeitraum bei Krankheit).

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Alles Wissenswerte zu Voraussetzungen, Gesetzen und Besonderheiten

1 Kann ich mir Urlaub auch ohne Kündigung auszahlen lassen?

Nein. § 7 Abs. 4 BUrlG erlaubt die Abgeltung nur, wenn der Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann. Im laufenden Arbeitsverhältnis ist die Auszahlung unzulässig – Urlaub soll der Erholung dienen.

2 Wie viele Urlaubstage werden abgegolten?

Alle Tage, die bei Beendigung noch offen sind und nicht mehr genommen werden können: der gesetzliche Resturlaub plus vertraglicher oder tariflicher Mehrurlaub, soweit dieser nach Vertrag oder Tarif abgeltbar ist. Mit dem urlaubsabgeltung-rechner oben prüfst du vorab, was jede einzelne Tageszahl in Euro bedeutet.

3 Gilt der Anspruch auch, wenn ich selbst gekündigt habe?

Ja. Der Europäische Gerichtshof hat im Januar 2024 bestätigt, dass auch bei Eigenkündigung ein Abgeltungsanspruch für nicht genommenen Urlaub besteht – vorausgesetzt, der Urlaub konnte wegen der Beendigung nicht mehr genommen werden.

4 Was passiert bei Krankheit in den letzten 13 Wochen?

Nichts Schlimmes für deine Abgeltung: Verdienstkürzungen durch unverschuldete Arbeitsversäumnis – etwa Krankheit – bleiben bei der Berechnung außer Betracht (§ 11 Abs. 1 BUrlG). Das BAG hat das mit Urteil vom 3.6.2025 (9 AZR 137/24) für den Referenzzeitraum ausdrücklich bestätigt.

5 Muss ich die Abgeltung versteuern?

Ja, vollständig. Die Urlaubsabgeltung ist lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig wie normales Gehalt. Bei hohen Beträgen steigt dadurch dein individueller Steuersatz im Auszahlungsjahr.

6 Mein Arbeitgeber stellt mich bis zum Ende frei – bekomme ich trotzdem Geld?

Nur, wenn die Freistellung nicht wirksam auf den Urlaub angerechnet wurde. Eine wirksame Freistellung unter Urlaubsanrechnung lässt den Urlaub als genommen gelten – dann gibt es nichts mehr abzugelten. Lass die Formulierung im Aufhebungsvertrag oder Kündigungsschreiben im Zweifel prüfen.

7 Zählen Überstunden und Boni zur Abgeltung dazu?

Zum Arbeitsverdienst gehören laufende Vergütungsbestandteile wie Schichtzulagen und Provisionen; Einmalzahlungen (Weihnachtsgeld, Treueprämien) und Spesen bleiben außen vor. Zusätzlich für Überstunden gezahlter Verdienst ist nach § 11 BUrlG ausgenommen.

8 Was ist der Unterschied zur normalen Lohnfortzahlung im Urlaub?

Die Abgeltung ersetzt Urlaubstage durch Geld, weil das Arbeitsverhältnis endet. Die Lohnfortzahlung während genommener Urlaubstage (Urlaubsentgelt nach § 11 BUrlG) bekommst du, solange du beschäftigt bist – das ist eine eigene Berechnung auf einer eigenen Seite.

9 Verjährt der Abgeltungsanspruch?

Es gelten die allgemeinen Verjährungsfristen sowie ggf. tarifliche oder vertragliche Ausschlussfristen – die können sehr kurz sein (oft drei Monate). Warte mit der Geltendmachung also nicht bis zur Steuererklärung, sondern handle zeitnah nach dem Ausscheiden.

Geprüfte Quellen & Rechtsgrundlagen

  • • roland-rechtsschutz.de: „Urlaubsanspruch bei Kündigung" (Formel, Beispiel 830,76 Euro, Steuer/SV) – https://www.roland-rechtsschutz.de/urlaubsanspruch-bei-kuendigung/
  • • Rechtsanwaltkrau/Medium: „Berechnung der Urlaubsabgeltung: Der Referenzzeitraum" (BAG 3.6.2025 – 9 AZR 137/24) – https://medium.com/@rechtsanwaltkrau/berechnung-der-urlaubsabgeltung-der-referenzzeitraum-290d8bfbaf51
  • • juraforum.de: „Urlaubsanspruch 3 Tage Woche" (Abgeltungsverbot im laufenden AV, Teilzeit) – https://www.juraforum.de/lexikon/urlaubsanspruch-3-tage-woche
  • • IHK Bochum: „Urlaubsentgelt – Berechnung und Abgeltungsanspruch" (Divisoren 65/78, Verdienstbestandteile) – https://xn--glcksmann-r9a.de/media/files/Urlaubsentgelt.pdf
  • • § 7 Abs. 4 und § 11 BUrlG (gesetze-im-internet.de)