Wann hast du überhaupt Anspruch auf Abgeltung?
Der Anspruch entsteht nur, wenn das Arbeitsverhältnis endet und der Urlaub ganz oder teilweise nicht mehr genommen werden kann – so steht es in § 7 Abs. 4 BUrlG. Typische Fälle: Kündigung (egal von welcher Seite), Aufhebungsvertrag, Ablauf einer Befristung.
Auch wer selbst kündigt, behält den Anspruch – das hat der Europäische Gerichtshof im Januar 2024 bestätigt.
Wichtig: Während eines fortbestehenden Arbeitsverhältnisses ist die Auszahlung verboten. Du kannst dir Urlaub also nicht einfach „auszahlen lassen", solange du weiterbeschäftigt bist – das Gesetz will, dass du dich erholst, nicht dass du kassierst.
Ebenfalls kein Anspruch: wenn der Arbeitgeber dich bis zum Ausscheiden wirksam unter Anrechnung von Urlaub freistellt – dann gilt der Urlaub als genommen. Und: Ohne die Mitwirkung des Arbeitgebers (konkrete Aufforderung, den Urlaub zu nehmen, plus Warnhinweis vor Verfall) kann gesetzlicher Urlaub nach EuGH- und BAG-Rechtsprechung nicht einfach verfallen.
Wie der urlaubsabgeltung-rechner deine Abgeltung ermittelt
Der Rechner multipliziert zwei Faktoren – Zeitfaktor mal Geldfaktor:
Zeitfaktor: die Zahl deiner abzugeltenden Urlaubstage (gesetzlicher Resturlaub plus ggf. vertraglicher Mehrurlaub, soweit abgeltbar).
Geldfaktor: dein durchschnittlicher Tagesverdienst aus den letzten 13 Wochen vor Beendigung (§ 11 Abs. 1 BUrlG gilt entsprechend).
Dazu teilt der Rechner deinen Bruttoverdienst der letzten 13 Wochen durch die Zahl deiner Arbeitstage in diesem Zeitraum – bei einer 5-Tage-Woche sind das 65 Tage, bei einer 6-Tage-Woche 78. 3.
Ergebnis: Tagesverdienst mal Resttage = Abgeltungsbetrag brutto. Für vertiefende Berechnungen können Sie direkt den urlaubsentgelt-rechner heranziehen.
Maßgeblich sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung – nicht, wann der Urlaub entstanden ist. Verdienstkürzungen durch unverschuldete Arbeitsversäumnis (z. B. Krankheit) bleiben dabei außer Betracht: Sie dürfen deine Abgeltung nicht schmälern.
Was ändert sich 2026 – und was ist für 2027 geplant?
§ 7 Abs. 4 BUrlG ist 2026 unverändert in Kraft – an der Abgeltungsregel selbst hat sich nichts getan, und für 2027 ist keine Gesetzesänderung beschlossen oder angekündigt. Was sich auf deine Abgeltung auswirkt, sind die jährlichen Rechengrößen: Der Mindestlohn liegt 2026 bei 13,90 Euro pro Stunde und die Geringfügigkeitsgrenze bei 603 Euro im Monat – beides setzt die Untergrenze für den Tagesverdienst, gerade bei Minijobs.
Für 2027 angekündigte Werte (etwa ein höherer Mindestlohn) sind noch nicht endgültig beschlossen – sie brauchen erst die Verkündung im Bundesgesetzblatt.
Beispielrechnung: 6 Resttage bei 3.000 Euro Monatsgehalt
Nehmen wir einen Vollzeitjob mit 5-Tage-Woche, 3.000 Euro Bruttomonatsgehalt und 6 offenen Urlaubstagen beim Ausscheiden:
- Bruttoverdienst der letzten 13 Wochen: 3 × 3.000 Euro = 9.000 Euro
- Arbeitstage in 13 Wochen: 13 × 5 = 65 Tage
- Tagesdurchschnittsverdienst: 9.000 Euro ÷ 65 = 138,46 Euro
- Abgeltung: 138,46 Euro × 6 Tage = 830,76 Euro brutto
Das ist dein Bruttoanspruch. Davon gehen noch Lohnsteuer (nach deinem individuellen Steuersatz) und Sozialversicherungsbeiträge ab – die Abgeltung ist voll steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Bei hohem Abgeltungsbetrag kann der individuelle Steuersatz spürbar steigen; bei sehr hohen Summen lohnt eine kurze Steuerprognose.
Typische Fehler bei der Abgeltung
Auszahlung im laufenden Job verlangen: Verboten – Abgeltung gibt es nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Falscher Divisor: Bei 5-Tage-Woche durch 65 teilen, bei 6-Tage-Woche durch 78 – nicht durch Kalendertage.
Nur Grundgehalt ansetzen: Zulagen, Schichtzuschläge und laufende Provisionen gehören zum Arbeitsverdienst dazu; Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld und Spesen nicht.
Freistellung übersehen: Wer bis zum Ende freigestellt wird (mit Urlaubsanrechnung), hat keinen offenen Urlaub mehr – und damit keinen Abgeltungsanspruch.
Krankheit im Referenzzeitraum falsch behandeln: Verdienstausfälle durch unverschuldete Versäumnis mindern die Abgeltung nicht – das BAG hat das am 3.6.2025 (9 AZR 137/24) noch einmal klargestellt.
Brutto mit Netto verwechseln: Der Rechner liefert den Bruttobetrag – was auf dem Konto landet, ist weniger.
Sonderfälle, die andere Seiten nur streifen
Minijob: Auch Minijobber haben Urlaubsanspruch – und damit Abgeltungsanspruch. Bei 2 Arbeitstagen pro Woche und 603 Euro Monatsgehalt (Geringfügigkeitsgrenze 2026): 13-Wochen-Verdienst 1.809 Euro ÷ 26 Arbeitstage = 69,58 Euro pro Tag.
Teilzeit: Die Formel ist dieselbe wie bei Vollzeit; der Urlaubsanspruch richtet sich nach den Arbeitstagen, nicht den Stunden. Bei 3 Arbeitstagen pro Woche: 13-Wochen-Verdienst ÷ 39 Tage. Zur optimalen Gesamtplanung empfiehlt sich ergänzend unser praktischer brutto-netto-rechner.
Kurzarbeit im Referenzzeitraum: Verdienstkürzungen durch Kurzarbeit bleiben für die Berechnung außer Betracht (§ 11 Abs. 1 BUrlG) – deine Abgeltung sinkt dadurch nicht.
Übertragener Urlaub: Gesetzlicher Urlaub, der ins Folgejahr übertragen wurde, muss dort in den ersten drei Monaten genommen werden – sonst verfällt er (sofern der Arbeitgeber seine Hinweispflichten erfüllt hat) und ist nicht mehr abgeltbar.
Krankheit bis zum Ausscheiden: Warst du bis zum Ende und darüber hinaus arbeitsunfähig, kann der Abgeltungsanspruch nach der Rechtsprechung entfallen – ein Fall für arbeitsrechtliche Beratung.
Was bedeutet das Ergebnis für dich?
Dein Ergebnis ist der Brutto-Abgeltungsbetrag, den dein Arbeitgeber mit der letzten Abrechnung zahlen muss. Prüfe die Abrechnung: Stimmt die Tageszahl, stimmt der 13-Wochen-Zeitraum, wurden Zulagen einbezogen?
Fehlt die Zahlung oder ist sie zu niedrig, fordere sie schriftlich ein – notfalls mit Hilfe eines Anwalts oder der Rechtsschutzversicherung. Und plane steuerlich: Die Abgeltung erhöht dein zu versteuerndes Einkommen im Auszahlungsjahr; wer im selben Jahr ohnehin schon gut verdient hat, spürt das in der Steuererklärung.