So funktioniert die Berechnung im Ausbildungsverguetung-Rechner
Der Rechner braucht vier Angaben: das Jahr deines Ausbildungsbeginns, dein aktuelles Ausbildungsjahr (1–4), deine monatliche Bruttovergütung laut Vertrag und ob dein Ausbildungsbetrieb tarifgebunden ist.
Schritt 1: Der Rechner wählt die richtige Jahrgangstabelle. Das ist der entscheidende Punkt, den fast alle übersehen: Die Mindestsätze richten sich nach dem Jahr, in dem die Ausbildung begonnen hat.
Wer 2026 beginnt, rechnet für die gesamte Ausbildungsdauer mit den 2026er-Sätzen — auch 2028 noch. Wer 2025 begonnen hat, bleibt bei den 2025er-Sätzen (682 € im 1.
Lehrjahr).
Schritt 2: Der Rechner ermittelt den Mindestwert für dein Lehrjahr. Die Sätze für das 2. bis 4.
Jahr ergeben sich aus gesetzlichen Aufschlägen auf den 1.-Jahr-Satz: +18 % im zweiten, +35 % im dritten und +40 % im vierten Ausbildungsjahr. Bei 724 € Basis sind das 854 €, 977 € und 1.014 €.
Schritt 3: Der Vergleich. Liegt deine Vergütung auf oder über dem Mindestwert, ist alles in Ordnung.
Liegt sie darunter, prüft der Rechner die Tarifbindung: Ist der Betrieb tarifgebunden und sieht der Tarifvertrag niedrigere Sätze vor, darf er sich danach richten (§ 17 Abs. 3 BBiG). Ist er nicht tarifgebunden, liegt ein Verstoß vor — zusätzlich gilt die Angemessenheitsregel: Die Vergütung darf die branchenüblichen Tarifsätze um höchstens 20 % unterschreiten.
Was ändert sich 2026 / 2027?
Die 2026er-Sätze (724 / 854 / 977 / 1.014 €) gelten für alle Ausbildungen mit Beginn zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2026. Sie wurden vom Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) fortgeschrieben und richten sich nach der Entwicklung der durchschnittlichen Ausbildungsvergütungen.
Für 2027 stehen die Sätze bereits fest: Das BIBB hat sie berechnet, die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt erfolgte am 7. Oktober 2026. Für Ausbildungsbeginn 2027 gelten 764 € im 1., 902 € im 2., 1.031 € im 3. und 1.070 € im 4.
Lehrjahr — ein Plus von rund 5,6 % gegenüber 2026. Für vertiefende Berechnungen können Sie direkt den Mindestlohn 2026: 13,90 € heranziehen.
Wichtig: Der gesetzliche Mindestlohn (13,90 € pro Stunde seit 2026) gilt nicht für Auszubildende (§ 22 Mindestlohngesetz). Für Azubis zählt allein die Mindestausbildungsvergütung.
Beispielrechnung
Lena beginnt am 1. September 2026 eine Ausbildung zur Kauffrau für Büromanagement. Ihr Vertrag sieht 700 € monatlich im ersten Lehrjahr vor. Der Betrieb ist nicht tarifgebunden.
Schritt 1: Beginn-Jahr 2026 → 2026er-Tabelle.
Schritt 2: 1. Lehrjahr → Mindestwert 724 €.
Schritt 3: 700 € < 724 €, keine Tarifbindung → Verstoß gegen § 17 BBiG. Lena stehen mindestens 724 € zu; die Differenz von 24 € monatlich kann sie nachfordern.
Zweites Beispiel: Tim beginnt ebenfalls 2026, ist im 2. Lehrjahr und bekommt 860 €. Mindestwert: 854 €. 860 € ≥ 854 € → in Ordnung.
Drittes Beispiel: Eine Ausbildung mit Beginn 2027 im 1. Lehrjahr müsste mindestens 764 € zahlen — wer 2026 beginnt und 2027 ins zweite Lehrjahr kommt, bleibt bei 854 €, nicht bei 902 €.
Typische Fehler
- Das aktuelle Jahr statt des Beginn-Jahrs nehmen.
Der häufigste Fehler: Wer 2026 begonnen hat und 2027 nachschaut, findet 764 € — maßgeblich bleiben aber die 724 € aus dem Beginn-Jahr. Der Ausbildungsverguetung-Rechner fragt deshalb zuerst nach dem Ausbildungsbeginn.
- Den Mindestlohn auf die Ausbildung anwenden.
13,90 € pro Stunde klingen nach viel — aber Auszubildende sind vom Mindestlohngesetz ausgenommen. Es gilt die Mindestausbildungsvergütung, sonst nichts.
- Netto mit Brutto verwechseln.
Die Mindestsätze sind Bruttobeträge pro Monat. Wer sein Netto mit 724 € vergleicht, rechnet falsch.
- Die Tarif-Ausnahme falsch verstehen.
Nur tarifgebundene Betriebe dürfen unter das Minimum gehen — und nur, wenn ihr Tarifvertrag das so vorsieht. Ein nicht tarifgebundener Betrieb kann sich nicht auf einen fremden Tarifvertrag berufen.
- Die 20-%-Regel als Freibrief lesen.
Die Angemessenheitsregel begrenzt, wie weit nicht tarifgebundene Betriebe unter den Branchentarif gehen dürfen (maximal 20 % darunter). Sie erlaubt niemals, das gesetzliche Minimum zu unterschreiten.
- Sonderzahlungen einrechnen.
Weihnachtsgeld oder Prämien zählen nicht zur monatlichen Mindestausbildungsvergütung — es kommt auf das regelmäßige Monatsbrutto an.
Sonderfälle / Ausnahmen
Tarifgebundene Betriebe (§ 17 Abs. 3 BBiG): Sieht ein Tarifvertrag niedrigere Vergütungen vor, dürfen tarifgebundene Ausbildungsbetriebe sich danach richten — auch unterhalb der Mindestausbildungsvergütung. Voraussetzung ist die echte Tarifbindung, etwa durch Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband.
Teilzeit-Ausbildung: Auch in Teilzeit gilt die Mindestausbildungsvergütung — allerdings kann sie anteilig zur reduzierten Arbeitszeit gezahlt werden. Bei 75 % Arbeitszeit wären das 75 % von 724 €, also 543 €.
Verkürzung und Verlängerung: Wird die Ausbildung verkürzt (z. B. wegen Abitur), rückt man schneller in die höheren Lehrjahrsstufen vor. Bei Verlängerung (z. B. nach nicht bestandener Prüfung) gilt der Satz des erreichten Ausbildungsjahres weiter. Zur optimalen Gesamtplanung empfiehlt sich ergänzend unser praktischer Azubi-Netto berechnen.
Schulische Ausbildungen: Die Mindestausbildungsvergütung gilt nur für duale Ausbildungen nach BBiG oder Handwerksordnung. Rein schulische Ausbildungen (z. B. an Berufsfachschulen) fallen nicht darunter.
Duales Studium: Praxisintegrierte duale Studiengänge mit Ausbildungsvertrag fallen unter das BBiG — die Mindestvergütung gilt. Reine Praxisphasen ohne Ausbildungsvertrag dagegen nicht.
Öffentlicher Dienst: Dort liegen die Azubi-Vergütungen deutlich höher: Nach TVAöD erhalten Auszubildende ab Mai 2026 im 1. Lehrjahr 1.368,26 € monatlich — weit über dem gesetzlichen Minimum.
Was tun bei Unterzahlung? Wird dir weniger als der Mindestsatz gezahlt, ist das ein Verstoß gegen § 17 BBiG — und er verjährt nicht einfach.
Zuerst das Gespräch mit dem Ausbilder suchen, am besten mit dem Ausbildungsnachweis und der aktuellen Mindestsatztabelle in der Hand. Hilft das nicht, sind die Ausbildungsberater der zuständigen IHK oder Handwerkskammer die richtige Adresse: Sie vermitteln kostenlos und kennen die Betriebe.
Auch die DGB-Jugend und viele Gewerkschaften beraten Azubis kostenfrei. Wichtig zu wissen: Zu wenig gezahlte Vergütung kannst du grundsätzlich auch rückwirkend einfordern — warte also nicht bis zum Ende der Ausbildung, sondern kläre die Sache früh.
Dokumentiere deine Zahlungen (Kontoauszüge aufheben), damit du im Zweifel belegen kannst, was tatsächlich ankam.
Was bedeutet das Ergebnis für dich?
Liegt deine Vergütung unter dem Minimum und ist dein Betrieb nicht tarifgebunden, hast du Anspruch auf die Differenz — auch rückwirkend. Sprich zuerst das Gespräch mit deinem Ausbilder: Oft handelt es sich um einen Irrtum beim Jahrgang, der sich schnell korrigieren lässt.
Hilft das nicht, wende dich an die Ausbildungsberatung deiner Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer — sie prüfen Ausbildungsverträge kostenlos und setzen Nachzahlungen durch.
Dokumentiere alles schriftlich: Ausbildungsvertrag, Lohnabrechnungen und den Schriftverkehr. Und prüfe bei jedem Lehrjahrwechsel, ob deine Erhöhung dem Aufschlag entspricht — viele Betriebe „vergessen" den Sprung von 724 € auf 854 € im zweiten Jahr.