So funktioniert der Heizkosten-Rechner
So berechnen wir: Der Rechner folgt der gesetzlichen Rechenkette in fünf Schritten – vom Brennstoff bis zu deinem Anteil.
Schritt 1 – Brennstoffkosten bereinigen. Ausgangspunkt sind die Brennstoffkosten des Hauses aus der Energierechnung (Gas, Öl oder Fernwärme).
Davon werden zuerst die CO₂-Kosten abgezogen, denn sie werden separat nach dem CO₂-Kostenaufteilungsgesetz verteilt und dürfen nicht in die 50/70-Verteilung einfließen. Auf der Energierechnung müssen Energiegehalt, Emissionsfaktor, CO₂-Emissionen und der CO₂-Preisbestandteil ausgewiesen sein – fehlen diese Angaben, ist schon die Grundlage wackelig.
Schritt 2 – Heizung und Warmwasser trennen. Wird das Warmwasser zentral über die Heizung erwärmt, werden die Kosten aufgeteilt.
Die Formel der Heizkostenverordnung nutzt den gemessenen Warmwasserverbrauch: Warmwasserkosten = 2,5 × Warmwassermenge (m³) × (60 − 10) × Brennstoffpreis je kWh ÷ 1.000 – vereinfacht: Der Energieanteil für Warmwasser wird aus dem gemessenen Volumen und der Temperaturdifferenz errechnet und vom Gesamttopf abgezogen. Der Rest sind die reinen Heizkosten.
Schritt 3 – 50/70-Verteilung. Jeder der beiden Töpfe (Heizung, Warmwasser) wird getrennt verteilt: 50 bis 70 Prozent nach dem erfassten Verbrauch (Heizkostenverteiler an den Heizkörpern, Wärmezähler, Warmwasserzähler), der Rest nach Wohnfläche.
Der genaue Schlüssel – etwa 70/30 – steht in deiner Abrechnung und muss für alle Wohnungen des Hauses gleich sein. Die 50/70-Regel ist kein Zufall: Sie belohnt sparsames Heizen, ohne Bewohner schlecht gedämmter Wohnungen voll zu bestrafen.
Schritt 4 – CO₂-Kosten aufteilen. Die CO₂-Kosten des Gebäudes werden nach dem 10-Stufenmodell des CO₂-Kostenaufteilungsgesetzes zwischen Vermieter und Mieter verteilt.
Maßgeblich ist der CO₂-Ausstoß des Gebäudes pro Quadratmeter und Jahr: Verbrauch (kWh) × Emissionsfaktor (bei Erdgas 0,181 kg CO₂ pro kWh) ÷ Wohnfläche (m²), gerundet auf eine Nachkommastelle. Unter 12 kg zahlt der Mieter 100 Prozent, ab 52 kg der Vermieter 95 Prozent – dazwischen steigt der Vermieteranteil in 10-Prozent-Schritten.
Für 2026 gilt der gesetzliche Rechenwert von 60 Euro pro Tonne (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 CO2KostAufG).
Schritt 5 – Dein Anteil. Verbrauchsanteil: deine gemessenen Einheiten geteilt durch die Summe aller Einheiten im Haus, mal den Verbrauchstopf.
Flächenanteil: deine Wohnfläche geteilt durch die Gesamtwohnfläche, mal den Flächentopf. Dazu dein Mieteranteil an den CO₂-Kosten.
Minus deine geleisteten Vorauszahlungen = Nachzahlung oder Guthaben.
Was ändert sich 2026 und 2027?
2026 ist das erste Jahr ohne festen CO₂-Preis: Stattdessen gilt ein Preiskorridor von 55 bis 65 Euro pro Tonne, die Zertifikate werden versteigert. Für die Aufteilung zwischen Mieter und Vermieter ändert das praktisch nichts, denn das Gesetz rechnet 2026 pauschal mit 60 Euro pro Tonne – ein Wert, den du in deiner Abrechnung wiederfinden solltest.
Bei Erdgas entspricht der CO₂-Anteil damit rund 1,3 bis 1,55 Cent pro Kilowattstunde inklusive Mehrwertsteuer.
Der Heizspiegel 2026 (co2online, veröffentlicht am 22. September 2026) zeigt für eine 70-Quadratmeter-Wohnung: Erdgas 1.170 Euro im Abrechnungsjahr 2025 mit Prognose 1.120 Euro für 2026 (leichter Rückgang), Heizöl dagegen 1.030 Euro mit Prognose 1.275 Euro (plus 24 Prozent – hier schlagen CO₂-Preis und Rohölmarkt zu), Fernwärme 1.295 bzw. 1.310 Euro, Wärmepumpe 715 bzw. 735 Euro. Als Vergleichswerte gelten pro Quadratmeter bei Gas: 10,07 Euro (niedrig), 16,71 Euro (mittel), 25,50 Euro (erhöht) – liegst du darüber, sind deine Kosten "erhöht". Für vertiefende Berechnungen können Sie direkt den CO₂-Steuer berechnen heranziehen.
Zwei Fristen für 2026/2027: Bis zum 31. Dezember 2026 müssen alle Verbrauchserfassungsgeräte fernauslesbar sein – danach sind Ablesetermine in der Wohnung Geschichte. Und für 2027 sieht ein Gesetzentwurf der Bundesregierung vom September 2026 denselben CO₂-Preiskorridor (55 bis 65 Euro) vor; das Gesetz ist noch im parlamentarischen Verfahren, also angekündigt, aber nicht final.
Der europäische Emissionshandel für Gebäude (ETS 2) startet nach EU-Beschluss erst 2028.
Beispielrechnung
Nehmen wir eine 70-Quadratmeter-Wohnung in einem Mehrfamilienhaus mit 700 Quadratmetern Gesamtwohnfläche, Gas-Zentralheizung, Abrechnungsjahr 2026. Die Brennstoffkosten des Hauses: 14.000 Euro, darin 1.200 Euro CO₂-Kosten.
CO₂-Aufteilung zuerst. Gasverbrauch des Hauses: 110.000 kWh × 0,181 kg = 19.910 kg CO₂.
Geteilt durch 700 m² = 28,4 kg pro m² und Jahr → Stufe 5 (27 bis unter 32 kg): Mieter 60 Prozent, Vermieter 40 Prozent. Dein Gebäude ist also mittelprächtig gedämmt.
CO₂-Kosten gesamt: 19.910 kg × 60 Euro ÷ 1.000 = 1.194,60 Euro. Davon Vermieter: 477,84 Euro.
Dein Haus hat 10 gleiche Wohnungen – dein Mieteranteil: 716,76 ÷ 10 = 71,68 Euro.
Heizkosten-Verteilung. Bereinigte Brennstoffkosten: 14.000 − 1.200 = 12.800 Euro. Davon Warmwasseranteil (gemessen): 3.200 Euro. Reine Heizkosten: 9.600 Euro. Verteilerschlüssel laut Abrechnung: 70 Prozent Verbrauch, 30 Prozent Fläche.
Dein Verbrauchsanteil an den Heizkostenverteilern: 8 Prozent aller Einheiten → 9.600 × 0,70 × 0,08 = 537,60 Euro. Dein Flächenanteil: 70 ÷ 700 = 10 Prozent → 9.600 × 0,30 × 0,10 = 288 Euro.
Warmwasser (dein Zähler: 9 Prozent): 3.200 × 0,70 × 0,09 = 201,60 Euro plus Fläche 3.200 × 0,30 × 0,10 = 96 Euro.
Deine Heizkosten gesamt: 537,60 + 288 + 201,60 + 96 = 1.123,20 Euro, plus 71,68 Euro CO₂-Anteil = 1.194,88 Euro. Das liegt fast exakt auf dem Heizspiegel-Mittelwert von 1.170 Euro – eine plausible Abrechnung.
Typische Fehler
CO₂-Kosten in der 50/70-Verteilung verstecken. Manche Abrechnungen verteilen die Brennstoffkosten inklusive CO₂-Anteil nach Verbrauch und Fläche.
Das ist falsch: Die CO₂-Kosten müssen zuerst herausgerechnet und separat nach Stufenmodell aufgeteilt werden. Prüfe, ob deine Abrechnung eine eigene CO₂-Zeile hat.
Falsche Stufe im Stufenmodell. Die Stufengrenzen sind exakt: Genau 12,0 kg fallen bereits in Stufe 2 (Vermieter 10 Prozent), nicht mehr in Stufe 1. Ein Rundungsfehler bei der Berechnung des Gebäudewerts kann dich eine ganze Stufe kosten – rechne nach.
Verteilerschlüssel raten statt lesen. Der Schlüssel (z. B. 70/30) muss in der Abrechnung stehen und für alle Wohnungen gelten. Fehlt er oder wechselt er kommentarlos zum Vorjahr, ist die Abrechnung formell angreifbar.
Warmwasser falsch abgetrennt. Ohne Warmwasserzähler darf nicht einfach geschätzt werden – die Heizkostenverordnung schreibt die Formel mit dem Faktor 2,5 vor. Pauschale "20 Prozent für Warmwasser" ohne Messung sind angreifbar.
Vorauszahlungen vergessen gegenzurechnen. Der häufigste banale Fehler: Die Abrechnung weist eine Nachzahlung aus, aber deine zwölf Abschläge wurden nicht oder falsch abgezogen. Vergleiche immer mit deinen Kontoauszügen.
Kürzungsrechte nicht kennen. Fehlen in der Abrechnung die Angaben zur CO₂-Aufteilung oder ist dein Anteil falsch bestimmt, kannst du die Heizkosten um 3 Prozent kürzen (§ 7 CO2KostAufG).
Dasselbe Kürzungsrecht existiert bei Verstößen gegen die Heizkostenverordnung – etwa wenn gar nicht verbrauchsabhängig abgerechnet wurde, obwohl es möglich wäre. Ein Heizkosten-Rechner zeigt dir die richtigen Werte, das Kürzungsrecht musst du selbst geltend machen.
Sonderfälle und Ausnahmen
Gasetagenheizung mit eigenem Vertrag. Hier bekommst du die Energierechnung direkt vom Versorger und zahlst zunächst alles selbst.
Den Vermieteranteil an den CO₂-Kosten musst du selbst nach dem Stufenmodell berechnen und vom Vermieter verlangen (§ 6 CO2KostAufG) – er kommt nicht automatisch. Zur optimalen Gesamtplanung empfiehlt sich ergänzend unser praktischer Wohngeld-Anspruch prüfen.
Denkmalgeschützte Gebäude. Für denkmalgeschützte Wohngebäude kann das Stufenmodell abweichen – der Vermieteranteil darf in bestimmten Fällen anders bemessen werden. Prüfe, ob dein Gebäude darunterfällt.
Nichtwohngebäude. In Gewerbeobjekten gilt kein Stufenmodell: Der Mieter trägt höchstens 50 Prozent der CO₂-Kosten. Die pauschale 50/50-Regelung ist einfacher, aber für den Mieter oft teurer als das Wohnungs-Stufenmodell.
Weniger als ein Jahr Abrechnungszeitraum. Bei unterjährigem Ein- oder Auszug werden die Stufengrenzwerte des CO₂-Modells zeitanteilig angepasst – die volle Jahrestabelle darf dann nicht angewendet werden.
Fernwärme. Auch Fernwärmekosten enthalten einen CO₂-Anteil, der nach denselben Regeln aufgeteilt wird. Die Emissionsfaktoren liefert der Versorger auf der Rechnung.
Nachtabsenkung und Leerstand. Leerstehende Wohnungen zahlen den Flächenanteil voll mit – der Verbrauchsanteil entfällt mangels Verbrauch. Das ist kein Fehler, sondern System: Die Grundkosten des Hauses laufen weiter.
Was bedeutet das Ergebnis für dich?
Dein Ergebnis sagt dir drei Dinge: ob deine Abrechnung rechnerisch stimmt, ob dein Verbrauch im normalen Bereich liegt und ob dein CO₂-Anteil korrekt aufgeteilt wurde. Weicht deine Abrechnung mehr als 10 Prozent vom Heizspiegel-Mittelwert ab, suche die Ursache – oft ist es der Verbrauch (dann helfen Spartipps), manchmal die Abrechnung selbst (dann hilft ein Widerspruch).
Bei Fehlern hast du Fristen: Einwendungen gegen die Abrechnung musst du innerhalb von 12 Monaten nach Zugang erheben (§ 556 Abs. 3 BGB). Formfehler – fehlender Verteilerschlüssel, fehlende CO₂-Zeile, falsche Stufe – sind die häufigsten und leichtesten Angriffspunkte.
Fordere vom Vermieter die Belege an (Energierechnung, Ablesewerte); er muss sie dir zur Einsicht vorlegen.
Und für die Zukunft: Mit fernauslesbaren Zählern ab 2027 bekommst du unterjährige Verbrauchsinformationen – nutze sie, um deinen Verbrauch im laufenden Jahr zu steuern, statt erst bei der nächsten Abrechnung zu erfahren, was der Winter gekostet hat.