DeutschlandRechner Fintech & Steuern 2026
Gehalt & Beruf • Geprüfte Rechenlogik 2026/2027

Kurzarbeitergeld-Rechner: KUG berechnen

Dein Betrieb hat Kurzarbeit angekündigt – und du fragst dich, was am Monatsende wirklich auf deinem Konto landet. Die Antwort hängt nicht von deinem normalen Nettolohn ab, sondern von einer pauschalierten Berechnung nach dem Sozialgesetzbuch: 60 % deines Nettoentgeltausfalls, 67 % wenn ein Kind berücksichtigt wird. Mit dem kurzarbeitergeld-rechner auf dieser Seite rechnest du dein KUG 2026 in Sekunden aus – mit der amtlichen Logik, einem durchgerechneten Beispiel und allen Sonderregeln für 2026 und 2027.

Interaktiver Kurzarbeitergeld-Rechner

Offizieller BMF- & Gesetzesstand 2026/2027

Live-Berechnung

Dein reguläres Brutto im Monat (Soll-Entgelt, ohne Überstunden/Einmalzahlungen)

Ist-Entgelt

Dein reduziertes Brutto im Monat (Ist-Entgelt)

aus ELStAM

Deine Steuerklasse (aus ELStAM)

Ja = 67 %, Nein = 60 %

Kinderfreibetrag ≥ 0,5 eingetragen? (Ja = 67 %, Nein = 60 %)

Berechnungsergebnis
Ergebnislabel
2.348,50 €

Exakt ermittelt nach Vorgaben 2026

Detaillierte Aufschlüsselung
Ergebnislabel Differenz 642,80 €
Ergebnislabel Verfuegbar 1.705,70 €
Effektiver Belastungssatz 27,4 %
Ergebnis exportieren:

Orientierung nach der amtlichen Berechnungslogik; verbindlich sind die KUG-Tabelle der BA und deine Lohnabrechnung. Das KUG unterliegt dem Progressionsvorbehalt – keine Steuerberatung.

Auf den Punkt: Direkte Antwort

Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 % der Nettoentgeltdifferenz – also 60 % des Unterschieds zwischen deinem pauschalierten Netto ohne Kurzarbeit (Soll) und mit Kurzarbeit (Ist). Wird für dich ein Kinderfreibetrag von mindestens 0,5 in den ELStAM-Daten geführt, steigt der Satz auf 67 % (§ 105 SGB III). Das KUG ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt – es erhöht den Steuersatz auf dein übriges Einkommen. Der kurzarbeitergeld-rechner unten setzt genau diese Logik um.

So funktioniert der Kurzarbeitergeld-Rechner

Der Rechner folgt der amtlichen Kette in vier Schritten – so, wie sie auch die Bundesagentur für Arbeit in ihrer KUG-Tabelle anwendet:

  1. Soll-Entgelt bestimmen.

Dein Bruttoarbeitsentgelt ohne Arbeitsausfall – also das, was du im Monat normalerweise verdient hättest. Wichtig: ohne Mehrarbeitsentgelt und ohne Einmalzahlungen (kein Weihnachtsgeld, keine Überstundenpauschale).

Das Soll-Entgelt wird auf volle 20 € abgerundet und nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt (2026: 8.450 €/Monat).

  1. Pauschaliertes Netto bilden.

Aus dem Soll-Entgelt wird ein vereinfachtes Netto hergeleitet: minus 20 % Sozialversicherungspauschale (§ 153 SGB III), minus pauschale Lohnsteuer nach dem Programmablaufplan (deine Steuerklasse aus den ELStAM-Daten), minus Solidaritätszuschlag. Zwei Dinge werden bewusst ignoriert: die Kirchensteuer (auch bei Kirchenmitgliedern) und individuelle Freibeträge.

  1. Dasselbe für das Ist-Entgelt. Dein tatsächlich erzieltes Brutto im Kurzarbeitsmonat durchläuft dieselbe Pauschalierung.

  2. Differenz mal Leistungssatz. Nettoentgeltdifferenz = pauschaliertes Soll-Netto minus pauschaliertes Ist-Netto. Davon 60 % – oder 67 %, wenn das Kind-Kriterium erfüllt ist. Das Ergebnis ist dein Kurzarbeitergeld für den Monat. Für vertiefende Berechnungen können Sie direkt den Brutto-Netto-Rechner: dein normales Netto ohne Kurzarbeit heranziehen.

Merke: Das pauschalierte Netto ist eine Rechengröße des Gesetzes, kein Gehaltsnachweis – es kann von deinem tatsächlichen Nettolohn abweichen.

Was ändert sich 2026 und 2027?

2026 – die verlängerte Bezugsdauer gilt noch. Regulär ist das KUG auf 12 Monate begrenzt (§ 104 SGB III).

Mit der Vierten Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung (4. KugBeV) hat die Bundesregierung die maximale Bezugsdauer auf bis zu 24 Monate verlängert – längstens bis zum 31. Dezember 2026.

Wer 2026 in Kurzarbeit ist, profitiert also noch von der verlängerten Dauer.

2027 – zurück zur Regel. Ab dem 1. Januar 2027 gilt wieder die reguläre Bezugsdauer von maximal 12 Monaten, sofern keine neue Verordnung ergeht. Plane längere Kurzarbeitsphasen über den Jahreswechsel entsprechend.

Rechengrößen 2026: Die Sozialversicherungspauschale beträgt 20 %, die Beitragsbemessungsgrenze (RV/AV) 8.450 €/Monat – daraus folgt der maximale KUG-Betrag: 8.450 € × 67 % = 5.661,50 € im Monat. Die Leistungssätze selbst (60 %/67 %) sind gesetzlich festgeschrieben und ändern sich nicht jährlich.

Beispielrechnung: 50 % Kurzarbeit bei 3.000 € brutto

Nimm einen Arbeitnehmer ohne Kind, Steuerklasse I, Soll-Entgelt 3.000 € brutto. Der Betrieb fährt 50 % Kurzarbeit – das Ist-Entgelt beträgt 1.500 € brutto. Vereinfachte Rechnung nach der amtlichen Logik:

Schritt Rechnung Betrag
Soll-Entgelt (auf 20 € gerundet) – 3.000 €
Pauschaliertes Soll-Netto (20 % SV, pauschale LSt) 3.000 − Abzüge ca. 2.200 €
Ist-Entgelt – 1.500 €
Pauschaliertes Ist-Netto 1.500 − Abzüge ca. 1.100 €
Nettoentgeltdifferenz 2.200 − 1.100 1.100 €
Kurzarbeitergeld (60 %, ohne Kind) 1.100 × 0,60 660 €

Am Monatsende stehen zur Verfügung: reduziertes Netto (ca. 1.100 € aus 1.500 € brutto) + 660 € KUG = ca. 1.760 €. Mit Kind (Kinderfreibetrag ≥ 0,5) wären es 1.100 × 0,67 = 737 € KUG.

Hinweis: Die Netto-Zwischenwerte sind pauschalierte Rechengrößen nach §§ 105, 153 SGB III – deine Lohnabrechnung kann leicht abweichen.

Typische Fehler bei der KUG-Berechnung

  1. Tatsächliches Netto statt pauschaliertes verwenden.

Der häufigste Fehler: 60 % vom echten Nettolohn nehmen. Das Gesetz rechnet mit pauschalierten Nettoeentgelten (20 % SV, PAP-Lohnsteuer) – das Ergebnis unterscheidet sich.

  1. Kirchensteuer einrechnen.

Die pauschalierte Lohnsteuer ignoriert die Kirchensteuer vollständig – egal, ob du Kirchenmitglied bist oder nicht. 3.

„Ich habe ein Kind" reicht nicht. Für die 67 % zählt allein der Kinderfreibetrag von mindestens 0,5 in deinen ELStAM-Daten.

Prüfe deine Lohnsteuerabzugsmerkmale, statt dich auf den Familienstand zu verlassen. 4.

Den BBG-Deckel vergessen. Das Soll-Entgelt wird nur bis 8.450 €/Monat (2026) berücksichtigt – Gutverdiener bekommen nicht 67 % ihres vollen Ausfalls.

  1. Progressionsvorbehalt ignorieren.

Das KUG ist steuerfrei, erhöht aber deinen Steuersatz auf das übrige Einkommen – in der Steuererklärung droht eine Nachzahlung, wenn du keine Rücklage bildest. 6.

Einmalzahlungen ins Soll einrechnen. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und Überstundenvergütung gehören nicht ins Soll-Entgelt – wer sie einrechnet, überschätzt sein KUG.

Sonderfälle und Ausnahmen

Faktorverfahren (§ 39f EStG) – nicht aus der Tabelle ablesbar. Wählst du mit deinem Ehepartner das Faktorverfahren in Steuerklasse IV, kann das KUG nur maschinell berechnet werden – die amtliche KUG-Tabelle funktioniert dann nicht.

Geringverdiener – eigene Tabelle. Wer keine Sozialversicherungsbeiträge trägt, fällt unter eine besondere KUG-Tabelle, die du bei der Agentur für Arbeit anfordern kannst. Zur optimalen Gesamtplanung empfiehlt sich ergänzend unser praktischer Lohnsteuer-Rechner: was deine Steuerklasse monatlich kostet.

Saison-Kurzarbeitergeld. In witterungsabhängigen Branchen (z. B. Bau) gibt es das Saison-KUG mit eigenen Regeln – diese Seite behandelt das konjunkturelle KUG.

Aufstockung durch den Arbeitgeber. Viele Tarifverträge sehen eine Aufstockung des KUG vor (z. B. auf einen Prozentsatz des Netto). Die Aufstockung ist freiwillig bzw. tariflich geregelt und wird wie normaler Arbeitslohn behandelt – sie ist nicht Teil des KUG.

Sozialversicherung während Kurzarbeit. Du bleibst voll versichert. Die Beiträge richten sich nach dem reduzierten Verdienst plus 80 % des Verdienstausfalls – die Beiträge auf den Ausfall trägt der Arbeitgeber allein.

Anzeige und Antrag – Fristen beachten. Der Arbeitgeber zeigt den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit an und stellt für jeden Monat einen Erstattungsantrag. Versäumte Fristen gehen zulasten des Arbeitgebers – sprich ihn an, wenn du unsicher bist.

Was bedeutet das Ergebnis für dich?

Dein KUG-Ergebnis aus dem kurzarbeitergeld-rechner ist eine Orientierung nach der amtlichen Logik – die verbindliche Abrechnung macht dein Arbeitgeber mit Lohnsoftware oder der BA-Tabelle. Drei Dinge solltest du jetzt tun: 1) Steuererklärung einplanen: Durch den Progressionsvorbehalt bist du in der Regel zur Abgabe verpflichtet – lege monatlich eine Rücklage für eine mögliche Nachzahlung zurück.

  1. ELStAM prüfen: Stimmt deine Steuerklasse, ist der Kinderfreibetrag korrekt eingetragen? Fehler hier kosten dich direkt KUG.

  2. Dauer im Blick: Läuft deine Kurzarbeit über den 31.12.2026 hinaus, gilt ab 2027 wieder die 12-Monats-Grenze – kläre mit deinem Arbeitgeber, wie es weitergeht. Und nutze die Zeit: Phasen mit reduzierter Arbeitszeit sind ein gutes Fenster für Weiterbildung – die BA empfiehlt das ausdrücklich.

Mathematische Formel-Spezifikation

Exakte Berechnungsvorschrift nach Gesetzesgrundlage

- **Eingaben:** SOLL = Bruttomonatsentgelt ohne Mehrarbeitsentgelt und Einmalzahlungen (§ 106 SGB III); IST = tatsächlich erzieltes Brutto im Anspruchsmonat; STKL = Lohnsteuerklasse I–VI (ELStAM); KIND = Kinderfreibetrag ≥ 0,5 → Leistungssatz 1 (67 %), sonst Leistungssatz 2 (60 %) (§ 105 SGB III). - **Rundung:** SOLL und IST jeweils auf volle 20 € abrunden. - **Pauschaliertes Netto(X):** X − 20 % Sozialversicherungspauschale (§ 153 SGB III) − pauschale Lohnsteuer nach BMF-Programmablaufplan 2026 (STKL, ohne individuelle Freibeträge, Kirchensteuer unberücksichtigt) − Solidaritätszuschlag. - **Nettoentgeltdifferenz:** D = pauschaliertes Netto(SOLL) − pauschaliertes Netto(IST). - **KUG:** D × 0,60 (LS2) bzw. D × 0,67 (LS1). Deckel: SOLL ≤ BBG RV/AV 2026 = 8.450 €/Monat → max. KUG (67 %) = 5.661,50 €/Monat. - **Steuer:** KUG steuerfrei, Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG. - **Bezugsdauer:** regulär max. 12 Monate (§ 104 SGB III); bis 31.12.2026 max. 24 Monate (4. KugBeV); ab 01.01.2027 wieder 12 Monate. - **Quellen je Wert:** Leistungssätze § 105 SGB III; Pauschalierung § 153 SGB III; BBG 2026 = 8.450 €/Monat (Sozialversicherungs-Rechengrößen 2026); Bezugsdauer 4. KugBeV (BGBl, Inkrafttreten 01.01.2026); BA-Weisung 202602002; BA KUG-Tabelle ab Januar 2026. - **Annahmen:** keine Aufstockung durch AG; kein Faktorverfahren (§ 39f EStG – nur maschinell); keine Geringverdiener-Sondertabelle.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Alles Wissenswerte zu Voraussetzungen, Gesetzen und Besonderheiten

1 Wie viel Kurzarbeitergeld bekomme ich?

60 % deiner Nettoentgeltdifferenz – also 60 % des pauschalierten Nettoausfalls zwischen Soll- und Ist-Entgelt. Mit einem Kinderfreibetrag von mindestens 0,5 in deinen ELStAM-Daten sind es 67 % (§ 105 SGB III).

2 Ist Kurzarbeitergeld steuerfrei?

Ja, das KUG selbst wird nicht besteuert. Aber es unterliegt dem Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG): Es erhöht den Steuersatz, mit dem dein übriges Einkommen besteuert wird – in der Steuererklärung kann das zu einer Nachzahlung führen.

3 Wer berechnet und zahlt das Kurzarbeitergeld?

Dein Arbeitgeber berechnet es (mit Lohnsoftware oder der amtlichen KUG-Tabelle der BA) und zahlt es mit dem Lohn aus. Anschließend erstattet ihm die Agentur für Arbeit den Betrag – ein zu niedrig berechnetes KUG geht zulasten des Arbeitgebers.

4 Wie lange wird Kurzarbeitergeld gezahlt?

Regulär maximal 12 Monate. Durch die 4. KugBeV ist die Bezugsdauer auf bis zu 24 Monate verlängert – längstens bis zum 31. Dezember 2026. Ab 2027 gilt wieder die 12-Monats-Grenze, sofern keine neue Verordnung ergeht.

5 Was zählt als Kind für die 67 %?

Nicht der Familienstand, sondern der Lohnsteuerabzug: In deinen ELStAM-Daten muss ein Kinderfreibetrag mit dem Zähler von mindestens 0,5 eingetragen sein (§ 32 Abs. 1, 3 bis 5 EStG). Alternativ kann eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit den Leistungssatz 1 begründen.

6 Zählen Überstunden und Weihnachtsgeld zum Soll-Entgelt?

Nein. Das Soll-Entgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt ohne Mehrarbeitsentgelt und ohne Einmalzahlungen. Auch Einmalzahlungen während der Kurzarbeit bleiben außen vor.

7 Was passiert mit meiner Sozialversicherung in Kurzarbeit?

Du bleibst vollständig versichert. Die Beiträge bemessen sich nach deinem reduzierten Verdienst zuzüglich 80 % des Verdienstausfalls – die Beiträge auf den Ausfallanteil trägt dein Arbeitgeber allein.

8 Kann mein Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld aufstocken?

Ja. Viele Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen sehen eine Aufstockung vor. Sie ist freiwillig bzw. tariflich geregelt und wird wie normaler Arbeitslohn behandelt – sie ist kein Teil des KUG selbst.

9 Muss ich wegen Kurzarbeitergeld eine Steuererklärung abgeben?

In der Regel ja: Der Bezug von Lohnersatzleistungen wie KUG führt über den Progressionsvorbehalt meist zur Pflichtveranlagung. Lege monatlich eine Rücklage für eine mögliche Nachzahlung zurück und prüfe den Bescheid genau.

10 Gibt es einen Höchstbetrag beim Kurzarbeitergeld?

Ja, indirekt: Das Soll-Entgelt wird nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze (2026: 8.450 €/Monat) berücksichtigt. Daraus ergibt sich ein maximales KUG von 5.661,50 € im Monat (67 %).

Geprüfte Quellen & Rechtsgrundlagen

  • • gesetze-im-internet.de: § 105 SGB III (Leistungssätze), § 106 SGB III (Soll-Entgelt), § 153 SGB III (pauschalierte Nettoentgelte)
  • • arbeitsagentur.de: Weisung 202602002 – Befristete Verlängerung der Bezugsdauer (gültig ab 18.02.2026)
  • • zkf.de: Vierte Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung (4. KugBeV) – Verordnungstext, Inkrafttreten 01.01.2026
  • • ordio.com: „Kurzarbeitergeld 2026: Höhe, Berechnung & Anspruch" – 60/67 %-Logik, Beispielrechnung
  • • nettolohn.de: „Kurzarbeitergeld-Rechner" – BBG-Deckel 8.450 €, max. 5.661,50 €, Bezugsdauer-Sonderregelung
  • • steuerschroeder.de: „Kurzarbeitergeld-Rechner 2026" – Soll-/Ist-Logik, Progressionsvorbehalt
  • • smart-rechner.de: „Kurzarbeitergeld-Rechner / Beispiel 2026" – 20 % SV-Pauschale, PAP-Herleitung mit 4.000-€-Beispiel