So setzen sich deine mahnbescheid-kosten zusammen
Die Rechnung folgt einer festen gesetzlichen Formel: 0,5 × Wertgebühr nach § 34 GKG, mindestens 38 Euro. Die Wertgebühr entnimmst du der Gebührentabelle (Anlage 2 zum GKG) anhand deiner Forderungshöhe. Seit dem Kostenrechtsänderungsgesetz 2025, das am 1. Juni 2025 in Kraft trat, gilt eine neue Staffel: Bis 500 Euro Forderung beträgt die volle Gebühr 40 Euro, bis 1.000 Euro 61 Euro, bis 1.500 Euro 82 Euro, bis 2.000 Euro 103 Euro, bis 3.000 Euro 125,50 Euro, bis 5.000 Euro 170,50 Euro und bis 10.000 Euro 283 Euro. Die halbe Gebühr für den Mahnbescheid liegt deshalb bei kleinen Forderungen schnell unter 38 Euro — dann greift die Mindestgebühr. Beispiel: 300 Euro Forderung ergäben rechnerisch 20 Euro, du zahlst aber 38 Euro. Bei 2.400 Euro Forderung (volle Gebühr 125,50 Euro) zahlst du 62,75 Euro. Der Rechner auf dieser Seite bildet die komplette Staffel ab, sodass du für jede Forderungshöhe sofort deine Kosten siehst.
Was ändert sich 2026 und 2027?
Die wichtigste Änderung liegt kurz zurück: Zum 1. Juni 2025 hat das Kostenrechtsänderungsgesetz 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109) die Gebührentabelle des § 34 GKG neu gefasst — die Werte auf dieser Seite folgen bereits dieser aktuellen Staffel. Ältere Rechner und Merkblätter im Netz arbeiten teilweise noch mit den früheren Beträgen; wenn du woanders deutlich abweichende Zahlen siehst, prüfe das Standdatum. Für 2026 und 2027 sind keine weiteren Änderungen der Mahnverfahrenskosten angekündigt oder beschlossen (Stand: Oktober 2026). Praktisch relevant ist 2026 dagegen die Verjährung: Rechnungen aus dem Jahr 2023 verjähren mit Ablauf des 31. Dezember 2026 — die Zustellung eines Mahnbescheids hemmt die Verjährung, eine einfache Mahnung dagegen nicht. Wer also noch offene Posten aus 2023 hat, sollte das Mahnverfahren rechtzeitig einleiten statt auf die letzte Dezemberwoche zu warten.
Beispielrechnung
Nehmen wir eine unbezahlte Handwerkerrechnung über 2.400 Euro. Schritt eins: volle Wertgebühr nach der Staffel — 2.400 Euro fallen in die Stufe „bis 3.000 Euro", also 125,50 Euro. Schritt zwei: halbe Gebühr für den Mahnbescheid — 62,75 Euro, über der Mindestgebühr von 38 Euro, also zahlst du 62,75 Euro. Du stellst den Antrag online beim zentralen Mahngericht deines Bundeslands. Der Schuldner erhält den Mahnbescheid zugestellt und reagiert nicht innerhalb von zwei Wochen. Schritt drei: Du beantragst den Vollstreckungsbescheid — gebührenfrei. Damit hast du einen Titel, aus dem du 30 Jahre lang vollstrecken kannst. Hätte der Schuldner dagegen Widerspruch eingelegt, wäre das Verfahren ins streitige Verfahren übergegangen: Die bereits gezahlten 62,75 Euro werden dann auf die allgemeine Verfahrensgebühr angerechnet, es entstehen also keine doppelten Kosten für denselben Verfahrensabschnitt.
Typische Fehler
Erstens: Mahngebühr, Inkassokosten und Gerichtskosten verwechseln — eine private Zahlungserinnerung ist etwas völlig anderes als das gerichtliche Mahnverfahren, und nur für Letzteres gelten die 0,5-Gebühr und die 38-Euro-Mindestgebühr. Zweitens: mit der alten Gebührenstaffel von vor Juni 2025 rechnen — die aktuellen Werte stehen in Anlage 2 zum GKG in der Fassung des KostBRÄG 2025. Drittens: die Mindestgebühr übersehen und bei Kleinstforderungen mit 20 Euro kalkulieren — es sind immer mindestens 38 Euro. Viertens: die Fristen versäumen — der Vollstreckungsbescheid muss binnen sechs Monaten nach Zustellung des Mahnbescheids beantragt werden, sonst verpufft die Wirkung. Fünftens: den Mahnbescheid bei bestrittener Forderung einsetzen — er prüft nichts inhaltlich, bei Widerspruch landet ihr ohnehin im streitigen Verfahren. Sechstens: die Verjährung falsch einschätzen — eine Mahnung hemmt sie nicht, erst die Zustellung des Mahnbescheids.
Sonderfälle und Ausnahmen
Richtet sich deine Forderung gegen einen Verbraucher, gilt die 40-Euro-Verzugspauschale aus dem Geschäftsverkehr nicht automatisch — sie schützt vor allem Gläubiger im B2B-Bereich. Legt der Schuldner nur gegen einen Teil der Forderung Widerspruch ein, wird nur dieser Teil streitig; über den Rest kannst du den Vollstreckungsbescheid beantragen. Bei mehreren Schuldnern (etwa Gesamtschuldnern) ist die Gebührenfrage je Antragsgegner zu betrachten. Der Mahnbescheid eignet sich nur für Geldforderungen in Euro — für andere Ansprüche (Herausgabe, Unterlassung) ist er das falsche Verfahren. Arbeitssachen, Familiensachen und bestimmte andere Verfahrensarten folgen eigenen Kostenregeln und fallen nicht unter Nr. 1100 KV GKG. Und: Ergeht der Vollstreckungsbescheid, steht er einem vorläufig vollstreckbaren Versäumnisurteil gleich — dagegen ist binnen zwei Wochen Einspruch möglich.
Was bedeutet das Ergebnis für dich?
Dein Ergebnis ist die Gerichtsgebühr für deinen Mahnantrag — ein fester, kleiner Betrag im Verhältnis zu deiner Forderung. Es sagt dir aber auch, was als Nächstes zu tun ist: Antrag beim zentralen Mahngericht stellen (online möglich), Zustellung abwarten, zwei Wochen Widerspruchsfrist im Blick behalten. Bleibt der Widerspruch aus, beantrage innerhalb von sechs Monaten den Vollstreckungsbescheid und du hast einen vollstreckbaren Titel für 30 Jahre. Kommt Widerspruch, wechselt das Verfahren ins streitige Verfahren — deine gezahlte Gebühr wird angerechnet, aber jetzt wird es ernst: Dann lohnt sich der Gang zum Anwalt. Wenn du mehrere offene Forderungen hast, wiederhole die Prüfung für jede einzeln — die mahnbescheid-kosten berechnen sich pro Verfahren nach der jeweiligen Forderungshöhe, und gerade vor dem Jahresende 2026 (Verjährung der 2023er-Rechnungen) zählt jede Woche.