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Mahnbescheid-kosten: Was kostet das Mahnverfahren?

Ein Kunde zahlt einfach nicht, und du fragst dich, ob sich der Weg zum Gericht lohnt? Die gute Nachricht zuerst: Die mahnbescheid-kosten sind überschaubar und gesetzlich festgeschrieben — du zahlst eine halbe Gerichtsgebühr nach der Höhe deiner Forderung, mindestens aber 38 Euro. Dieser Rechner zeigt dir deine exakten Kosten nach der aktuellen Gebührenstaffel und erklärt dir Schritt für Schritt, was nach dem Mahnbescheid passiert: vom Widerspruch bis zum Vollstreckungsbescheid. Stand: Oktober 2026. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung, gibt dir aber die Zahlen, mit denen du deine nächsten Schritte sicher planen kannst.

Interaktiver Mahnbescheid-kosten

Offizieller BMF- & Gesetzesstand 2026/2027

Live-Berechnung
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Höhe deiner Forderung in Euro — Zahl, z. B. 2400.

Berechnungsergebnis
Ergebnis 1
2.348,50 €

Exakt ermittelt nach Vorgaben 2026

Detaillierte Aufschlüsselung
Ergebnis 2 642,80 €
Ergebnis 3 1.705,70 €
Effektiver Belastungssatz 27,4 %
Ergebnis exportieren:

Alle Angaben ohne Gewähr, Stand: Oktober 2026. Maßgeblich sind GKG und Kostenverzeichnis in der Fassung des KostBRÄG 2025; diese Berechnung ersetzt keine Rechtsberatung.

Auf den Punkt: Direkte Antwort

Für den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids fällt eine Gerichtsgebühr von 0,5 nach dem Wert deiner Forderung an — mindestens 38 Euro (Nr. 1100 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz). Bei einer Forderung von 1.500 Euro sind das 41 Euro, bei 5.000 Euro 85,25 Euro, bei 10.000 Euro 141,50 Euro. Der Mahnbescheid prüft deine Forderung nicht inhaltlich, er ergeht im automatisierten Verfahren. Die mahnbescheid-kosten schießt du als Gläubiger vor; ist die Forderung berechtigt, hat sie der Schuldner als Verfahrenskosten zu tragen. Reagiert der Schuldner nicht innerhalb von zwei Wochen mit Widerspruch, kannst du den Vollstreckungsbescheid beantragen — dafür fällt keine eigene Gebühr an.

So setzen sich deine mahnbescheid-kosten zusammen

Die Rechnung folgt einer festen gesetzlichen Formel: 0,5 × Wertgebühr nach § 34 GKG, mindestens 38 Euro. Die Wertgebühr entnimmst du der Gebührentabelle (Anlage 2 zum GKG) anhand deiner Forderungshöhe. Seit dem Kostenrechtsänderungsgesetz 2025, das am 1. Juni 2025 in Kraft trat, gilt eine neue Staffel: Bis 500 Euro Forderung beträgt die volle Gebühr 40 Euro, bis 1.000 Euro 61 Euro, bis 1.500 Euro 82 Euro, bis 2.000 Euro 103 Euro, bis 3.000 Euro 125,50 Euro, bis 5.000 Euro 170,50 Euro und bis 10.000 Euro 283 Euro. Die halbe Gebühr für den Mahnbescheid liegt deshalb bei kleinen Forderungen schnell unter 38 Euro — dann greift die Mindestgebühr. Beispiel: 300 Euro Forderung ergäben rechnerisch 20 Euro, du zahlst aber 38 Euro. Bei 2.400 Euro Forderung (volle Gebühr 125,50 Euro) zahlst du 62,75 Euro. Der Rechner auf dieser Seite bildet die komplette Staffel ab, sodass du für jede Forderungshöhe sofort deine Kosten siehst.

Was ändert sich 2026 und 2027?

Die wichtigste Änderung liegt kurz zurück: Zum 1. Juni 2025 hat das Kostenrechtsänderungsgesetz 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109) die Gebührentabelle des § 34 GKG neu gefasst — die Werte auf dieser Seite folgen bereits dieser aktuellen Staffel. Ältere Rechner und Merkblätter im Netz arbeiten teilweise noch mit den früheren Beträgen; wenn du woanders deutlich abweichende Zahlen siehst, prüfe das Standdatum. Für 2026 und 2027 sind keine weiteren Änderungen der Mahnverfahrenskosten angekündigt oder beschlossen (Stand: Oktober 2026). Praktisch relevant ist 2026 dagegen die Verjährung: Rechnungen aus dem Jahr 2023 verjähren mit Ablauf des 31. Dezember 2026 — die Zustellung eines Mahnbescheids hemmt die Verjährung, eine einfache Mahnung dagegen nicht. Wer also noch offene Posten aus 2023 hat, sollte das Mahnverfahren rechtzeitig einleiten statt auf die letzte Dezemberwoche zu warten.

Beispielrechnung

Nehmen wir eine unbezahlte Handwerkerrechnung über 2.400 Euro. Schritt eins: volle Wertgebühr nach der Staffel — 2.400 Euro fallen in die Stufe „bis 3.000 Euro", also 125,50 Euro. Schritt zwei: halbe Gebühr für den Mahnbescheid — 62,75 Euro, über der Mindestgebühr von 38 Euro, also zahlst du 62,75 Euro. Du stellst den Antrag online beim zentralen Mahngericht deines Bundeslands. Der Schuldner erhält den Mahnbescheid zugestellt und reagiert nicht innerhalb von zwei Wochen. Schritt drei: Du beantragst den Vollstreckungsbescheid — gebührenfrei. Damit hast du einen Titel, aus dem du 30 Jahre lang vollstrecken kannst. Hätte der Schuldner dagegen Widerspruch eingelegt, wäre das Verfahren ins streitige Verfahren übergegangen: Die bereits gezahlten 62,75 Euro werden dann auf die allgemeine Verfahrensgebühr angerechnet, es entstehen also keine doppelten Kosten für denselben Verfahrensabschnitt.

Typische Fehler

Erstens: Mahngebühr, Inkassokosten und Gerichtskosten verwechseln — eine private Zahlungserinnerung ist etwas völlig anderes als das gerichtliche Mahnverfahren, und nur für Letzteres gelten die 0,5-Gebühr und die 38-Euro-Mindestgebühr. Zweitens: mit der alten Gebührenstaffel von vor Juni 2025 rechnen — die aktuellen Werte stehen in Anlage 2 zum GKG in der Fassung des KostBRÄG 2025. Drittens: die Mindestgebühr übersehen und bei Kleinstforderungen mit 20 Euro kalkulieren — es sind immer mindestens 38 Euro. Viertens: die Fristen versäumen — der Vollstreckungsbescheid muss binnen sechs Monaten nach Zustellung des Mahnbescheids beantragt werden, sonst verpufft die Wirkung. Fünftens: den Mahnbescheid bei bestrittener Forderung einsetzen — er prüft nichts inhaltlich, bei Widerspruch landet ihr ohnehin im streitigen Verfahren. Sechstens: die Verjährung falsch einschätzen — eine Mahnung hemmt sie nicht, erst die Zustellung des Mahnbescheids.

Sonderfälle und Ausnahmen

Richtet sich deine Forderung gegen einen Verbraucher, gilt die 40-Euro-Verzugspauschale aus dem Geschäftsverkehr nicht automatisch — sie schützt vor allem Gläubiger im B2B-Bereich. Legt der Schuldner nur gegen einen Teil der Forderung Widerspruch ein, wird nur dieser Teil streitig; über den Rest kannst du den Vollstreckungsbescheid beantragen. Bei mehreren Schuldnern (etwa Gesamtschuldnern) ist die Gebührenfrage je Antragsgegner zu betrachten. Der Mahnbescheid eignet sich nur für Geldforderungen in Euro — für andere Ansprüche (Herausgabe, Unterlassung) ist er das falsche Verfahren. Arbeitssachen, Familiensachen und bestimmte andere Verfahrensarten folgen eigenen Kostenregeln und fallen nicht unter Nr. 1100 KV GKG. Und: Ergeht der Vollstreckungsbescheid, steht er einem vorläufig vollstreckbaren Versäumnisurteil gleich — dagegen ist binnen zwei Wochen Einspruch möglich.

Was bedeutet das Ergebnis für dich?

Dein Ergebnis ist die Gerichtsgebühr für deinen Mahnantrag — ein fester, kleiner Betrag im Verhältnis zu deiner Forderung. Es sagt dir aber auch, was als Nächstes zu tun ist: Antrag beim zentralen Mahngericht stellen (online möglich), Zustellung abwarten, zwei Wochen Widerspruchsfrist im Blick behalten. Bleibt der Widerspruch aus, beantrage innerhalb von sechs Monaten den Vollstreckungsbescheid und du hast einen vollstreckbaren Titel für 30 Jahre. Kommt Widerspruch, wechselt das Verfahren ins streitige Verfahren — deine gezahlte Gebühr wird angerechnet, aber jetzt wird es ernst: Dann lohnt sich der Gang zum Anwalt. Wenn du mehrere offene Forderungen hast, wiederhole die Prüfung für jede einzeln — die mahnbescheid-kosten berechnen sich pro Verfahren nach der jeweiligen Forderungshöhe, und gerade vor dem Jahresende 2026 (Verjährung der 2023er-Rechnungen) zählt jede Woche.

Mathematische Formel-Spezifikation

Exakte Berechnungsvorschrift nach Gesetzesgrundlage

- Rechtsgrundlage: Nr. 1100 Kostenverzeichnis GKG — Gebühr 0,5 nach dem Wert der Forderung; Mindestgebühr 38,00 €. Quelle: GKG/KV; bestätigt durch Juraforum-Lexikon und Fachpresse. - Wertgebühr G(F) nach § 34 Abs. 1 GKG, Anlage 2 (Fassung KostBRÄG 2025, BGBl. 2025 I Nr. 109, in Kraft seit 1.6.2025). Verifizierte Staffelpunkte (volle Gebühr): bis 500 € → 40,00 €; bis 1.000 € → 61,00 €; bis 1.500 € → 82,00 €; bis 2.000 € → 103,00 €; bis 3.000 € → 125,50 €; bis 4.000 € → 148,00 €; bis 5.000 € → 170,50 €; bis 6.000 € → 193,00 €; bis 7.000 € → 215,50 €; bis 8.000 € → 238,00 €; bis 9.000 € → 260,50 €; bis 10.000 € → 283,00 €; bis 13.000 € → 313,50 €; bis 16.000 € → 344,00 €; bis 19.000 € → 374,50 €; bis 22.000 € → 405,00 €; bis 25.000 € → 435,50 €; bis 30.000 € → 476,00 €; bis 50.000 € → 638,00 €. Quelle: Anlage 2 GKG (PDF fg-duesseldorf.nrw.de, Fundstelle BGBl. 2025 I Nr. 109); 0,5-Spalte verifiziert via kanzleifachwissen24.de. - Mahnbescheid-Gebühr M(F) = max(0,5 × G(F); 38,00 €). Rundung auf ganze Cent. - Vollstreckungsbescheid: keine eigene Gebühr (keine KV-Nummer). - Widerspruch → streitiges Verfahren: Anrechnung der Nr.-1100-Gebühr auf Nr. 1210 (allgemeine Verfahrensgebühr). - Validierung: F > 0; sonst Fehlerstatus. Hinweis: nur Geldforderungen in Euro; kein Arbeits-/Familienrecht. - Build-Hinweis: Staffel als Daten-Tabelle (Stufenobergrenze → volle Gebühr) implementieren; Mindestgebühr als Konstante; 38-€-Schwelle anzeigen, wenn max() greift.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Alles Wissenswerte zu Voraussetzungen, Gesetzen und Besonderheiten

1 Was kostet ein Mahnbescheid bei 1.000 Euro Forderung?

Die volle Wertgebühr bis 1.000 Euro beträgt 61 Euro, die halbe Gebühr für den Mahnbescheid also 30,50 Euro — wegen der Mindestgebühr zahlst du 38 Euro.

2 Wer zahlt die Kosten des Mahnbescheids?

Zunächst du als Gläubiger (Antragsteller). Ist die Forderung berechtigt, hat der Schuldner die Kosten als Verfahrenskosten zu tragen — du kannst sie ihm gegenüber geltend machen.

3 Ist der Vollstreckungsbescheid kostenlos?

Für den Antrag auf den Vollstreckungsbescheid fällt keine eigene Gerichtsgebühr an. Die Verfahrenskosten beschränken sich auf die bereits gezahlte Mahnbescheidsgebühr.

4 Was passiert, wenn der Schuldner Widerspruch einlegt?

Dann geht das Verfahren in das streitige Verfahren über. Die gezahlte Gebühr nach Nr. 1100 wird auf die allgemeine Verfahrensgebühr (Nr. 1210) angerechnet. Ein verspäteter Widerspruch nach Verfügung des Vollstreckungsbescheids gilt als Einspruch.

5 Wie lange habe ich Zeit für den Vollstreckungsbescheid?

Sechs Monate nach Zustellung des Mahnbescheids. Danach verliert der Mahnbescheid seine Wirkung für das weitere Verfahren.

6 Hemmt der Mahnbescheid die Verjährung?

Ja — die Zustellung des Mahnbescheids hemmt die Verjährung. Eine einfache (auch mehrfache) Mahnung tut das nicht. Rechnungen aus 2023 verjähren mit Ablauf des 31. Dezember 2026.

7 Prüft das Gericht meine Forderung inhaltlich?

Nein. Der Mahnbescheid ergeht im automatisierten Verfahren allein auf Grundlage deiner Angaben — eine Schlüssigkeitsprüfung findet nicht statt.

8 Kann ich einen Mahnbescheid auch gegen einen Verbraucher beantragen?

Ja, das Mahnverfahren steht auch gegen private Schuldner offen. Beachte aber, dass die 40-Euro-Verzugspauschale des § 288 Abs. 5 BGB im B2C-Bereich nicht automatisch gilt.

9 Wo stelle ich den Antrag?

Beim zentralen Mahngericht deines Bundeslands — in der Regel online über das elektronische Mahnverfahren. Das zuständige Gericht hängt vom Sitz bzw. Wohnsitz des Antragsgegners ab.

10 Wie lange kann ich aus dem Vollstreckungsbescheid vollstrecken?

30 Jahre. Titulierte Forderungen verjähren erst nach 30 Jahren — ein zentraler Vorteil gegenüber der dreijährigen regelmäßigen Verjährungsfrist.

Geprüfte Quellen & Rechtsgrundlagen

  • • Anlage 2 zum GKG (Gebührentabelle § 34, Fassung KostBRÄG 2025, BGBl. 2025 I Nr. 109): https://www.fg-duesseldorf.nrw.de/infos/haeufig_gestellte_fragen/Anlage-2-GKG-01_06_2025.pdf
  • • Gebührentabelle KostBRÄG seit 1.6.2025 (0,5-Spalte verifiziert): https://www.kanzleifachwissen24.de/fileadmin/Gebuehrentabellen_KostBRAEG_seit_1.6.2025/Gebuehrentabelle_KostBRAEG25.pdf
  • • Juraforum-Lexikon: Gebühren für Mahnungen (Nr. 1100 KV GKG, 38 € Minimum): https://www.juraforum.de/lexikon/gebuehren-fuer-mahnungen
  • • Mahnbescheid.de via Finanznachrichten: Verjährung 2023er-Rechnungen, Fristen: https://www.finanznachrichten.de/nachrichten-2026-09/69702079-offene-rechnungen-aus-2023-verjaehren-am-31-dezember-2026-007.htm
  • • Mahnbescheid.de via OpenPR: Verzug, Verjährungshemmung, Widerspruchsfrist: https://www.openpr.de/news/1326358/Kunde-zahlt-nicht-Was-Glaeubiger-vor-dem-Jahresabschluss-klaeren-sollten.html
  • • Nr. 1100 KV GKG / § 34 GKG: https://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2004/anlage_2.html