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Alltag & Rechner • Geprüfte Rechenlogik 2026/2027

Pfaendungsrechner: Dein pfändbarer Anteil

Der Pfändungsbeschluss ist beim Arbeitgeber eingegangen – und auf deiner nächsten Abrechnung fehlt ein Batzen Geld. Aber stimmt der Betrag überhaupt? Der Pfaendungsrechner berechnet aus deinem Nettoeinkommen und deinen Unterhaltspflichten, wie viel dein Arbeitgeber einbehalten und an den Gläubiger abführen darf – und wie viel dir mindestens bleiben muss. Mit den amtlichen Werten seit 1. Juli 2026, Schritt für Schritt nachvollziehbar, damit du jede Abrechnung selbst kontrollieren kannst.

Interaktiver Pfaendungsrechner

Offizieller BMF- & Gesetzesstand 2026/2027

Live-Berechnung
€

Zahlenfeld, Pflichtfeld

Auswahl 0–5+ (tatsächlich gewährter Unterhalt)

Ja/Nein (bei Ja: Hinweis, dass § 850d niedrigere Grenzen vorsieht)

Berechnungsergebnis
Unpfändbarer Freibetrag
2.348,50 €

Exakt ermittelt nach Vorgaben 2026

Detaillierte Aufschlüsselung
Pfändbarer Betrag 642,80 €
Dir bleiben mindestens 1.705,70 €
Effektiver Belastungssatz 27,4 %
Ergebnis exportieren:

„Unverbindliche Orientierung, ersetzt keine Rechtsberatung. Werte: 1.7.2026–30.6.2027.

Auf den Punkt: Direkte Antwort

Verdienst du netto bis zu 1.587,40 Euro im Monat, ist nichts pfändbar – der komplette Lohn bleibt bei dir. Darüber greift eine Staffel: Vom Überschuss über dem Freibetrag sind 70 Prozent pfändbar, 30 Prozent bleiben zusätzlich bei dir. Ab 4.866,30 Euro netto ist der darüber liegende Teil voll pfändbar. Unterhaltspflichten erhöhen deine Freibeträge deutlich (erste Person +597,42 Euro, jede weitere +332,83 Euro).

So funktioniert die Berechnung im Pfaendungsrechner

Die Berechnung folgt § 850c ZPO in drei Schritten. Entscheidend ist immer dein Nettoeinkommen – also das, was nach Steuern und Sozialabgaben auf der Abrechnung steht, nicht das Brutto.

Schritt 1 – Freibetrag bestimmen. Ohne Unterhaltspflichten: 1.587,40 Euro.

Mit Unterhaltspflichten steigt er: erste Person +597,42 Euro (= 2.184,82 Euro), zweite +332,83 Euro (= 2.517,65 Euro), dritte +332,83 (= 2.850,48 Euro), vierte (= 3.183,31 Euro), fünfte (= 3.516,14 Euro). Als unterhaltsberechtigt zählen Personen, denen du tatsächlich Unterhalt gewährst – typischerweise minderjährige Kinder und der Ehepartner.

Schritt 2 – Staffel anwenden. Liegt dein Netto über dem Freibetrag, wird der Überschuss aufgeteilt: 70 Prozent sind pfändbar, 30 Prozent bleiben bei dir.

Das ist die gesetzliche Staffel aus § 850c Absatz 3 ZPO – sie sorgt dafür, dass auch oberhalb der Grenze immer ein Teil bei dir bleibt und der pfändbare Anteil mit dem Einkommen wächst. Mit Unterhaltspflichten gelten die erhöhten Freibeträge; die exakten Beträge entnimmt der Rechner der amtlichen Pfändungstabelle.

Schritt 3 – Vollpfändungsgrenze prüfen. Ab 4.866,30 Euro netto ist jeder Euro darüber voll pfändbar – unabhängig von Unterhaltspflichten. Darunter schützt die Staffel immer einen Teil deines Einkommens.

Wichtig: Sonderzahlungen (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Überstunden) behandelt das Gesetz teilweise als unpfändbar (§ 850a ZPO). Der Rechner arbeitet mit dem monatlichen Nettoeinkommen, das dein Arbeitgeber für die Pfändung ansetzt – dort sind solche Bestandteile bereits berücksichtigt.

Was ändert sich 2026 und 2027?

2026: Seit dem 1. Juli 2026 gelten neue Freigrenzen (Bekanntmachung vom 26. März 2026, BGBl. 2026 I Nr. 80): Grundfreibetrag 1.587,40 Euro (vorher 1.555,00), erste Person +597,42 (vorher 585,23), weitere +332,83 (vorher 326,04), Vollpfändungsgrenze 4.866,30 (vorher 4.766,99).

Die Werte gelten für alle laufenden und neuen Pfändungen ab dem Stichtag – dein Arbeitgeber muss sie automatisch anwenden. Kontrolliere deine Juli-Abrechnung: Viele Lohnbüros haben die Umstellung verspätet umgesetzt, zu hohe Abzüge kommen vor.

2027: Die nächste Anpassung erfolgt zum 1. Juli 2027; die Bekanntmachung erscheint voraussichtlich im März 2027. Die neuen Beträge stehen heute (Oktober 2026) noch nicht fest.

Seit der Reform 2021 wird jährlich angepasst – vorher war es ein Zwei-Jahres-Turnus. Sobald die amtlichen Werte da sind, rechnen wir damit.

Beispielrechnung: 2.500 Euro netto, keine Unterhaltspflichten

Ein Arbeitnehmer verdient 2.500 Euro netto, hat keine Unterhaltspflichten. Der Pfaendungsrechner rechnet so: Für vertiefende Berechnungen können Sie direkt den Pfändungstabelle 2026 lesen heranziehen.

Schritt 1 – Freibetrag: 1.587,40 Euro (alleinstehend).

Schritt 2 – Überschuss: 2.500,00 − 1.587,40 = 912,60 Euro.

Schritt 3 – Staffel: 70 % von 912,60 = 638,82 Euro pfändbar. 30 % (273,78 Euro) bleiben zusätzlich bei dir.

Ergebnis: 638,82 Euro gehen an den Gläubiger, 1.861,18 Euro bleiben dir. Genau dieser Wert steht auch in der amtlichen Pfändungstabelle in der Zeile „2.500,00 bis 2.509,99", Spalte „0".

Gegenbeispiel mit einer Unterhaltspflicht (z. B. ein Kind): Freibetrag 2.184,82 Euro. Überschuss nur noch 315,18 Euro.

Laut amtlicher Tabelle sind dann 157,59 Euro pfändbar – dir bleiben 2.342,41 Euro. Eine einzige Unterhaltspflicht senkt den pfändbaren Betrag hier um fast 500 Euro.

Typische Fehler

  1. Mit dem Brutto rechnen. Die Pfändung greift immer auf das Netto zu. Wer sein Brutto in einen Rechner eingibt, erhält einen viel zu hohen pfändbaren Betrag.

  2. Unterhaltspflichten annehmen, die nicht bestehen.

Es zählt nur, wem du tatsächlich Unterhalt gewährst. Ein volljähriges Kind mit eigenem Einkommen oder ein getrennt lebender Partner ohne Unterhaltsanspruch erhöhen deinen Freibetrag nicht – zu Unrecht beanspruchte Erhöhungen fliegen bei Prüfung auf.

  1. Veraltete Werte auf der Abrechnung. Seit 1. Juli 2026 gelten neue Grenzen. Steht auf deiner Abrechnung noch 1.555,00 Euro als Freibetrag, zieht dein Arbeitgeber zu viel ab – sprich ihn mit der Bekanntmachung (BGBl. 2026 I Nr. 80) darauf an.

  2. P-Konto und Lohnpfändung vermischen. Das P-Konto schützt Guthaben auf dem Konto; die Lohnpfändung kürzt schon beim Arbeitgeber. Ein P-Konto stoppt die Lohnpfändung nicht – es schützt nur, was danach auf dem Konto ankommt.

  3. Aufrechnung für Pfändung halten.

Zieht der Arbeitgeber eine eigene Forderung (z. B. angeblichen Schaden) vom Lohn ab, ist das keine Pfändung, sondern eine Aufrechnung – und die ist gegen den unpfändbaren Lohnteil nach § 394 BGB grundsätzlich verboten. Dagegen kannst du dich wehren, auch ohne Pfändungsbeschluss.

  1. Bevorrechtigte Gläubiger übersehen. Bei Unterhaltsrückständen (§ 850d ZPO) gelten niedrigere Freigrenzen als in der normalen Tabelle – der Gläubiger bekommt mehr. Die Standardberechnung gilt dafür nicht.

Sonderfälle und Ausnahmen

Rente: Renten sind grundsätzlich pfändbar wie Arbeitseinkommen – dieselben Freigrenzen, dieselbe Tabelle. Die Berechnung nimmt der Rentenversicherungsträger vor.

Mehrere Einkommen: Hast du zwei Jobs, kann das Gericht die Einkommen zusammenrechnen (§ 850e ZPO) – dann gilt der Freibetrag nur einmal für die Summe. Ohne Zusammenrechnungsbeschluss rechnet jeder Arbeitgeber für sich.

Minijob: Bei 538 Euro netto liegst du weit unter dem Freibetrag – nichts ist pfändbar. Eine Lohnpfändung läuft hier ins Leere. Zur optimalen Gesamtplanung empfiehlt sich ergänzend unser praktischer P-Konto-Freibetrag berechnen.

Selbstständige: Für Selbstständigeneinkommen gelten die Pfändungsregeln entsprechend; praktisch ist die Pfändung hier komplizierter, weil kein Arbeitgeber als Drittschuldner einbehält.

Mehrere Pfändungen: Sie werden nach Rang bedient – wer zuerst zugestellt hat, wird zuerst befriedigt. Dein Freibetrag gilt dabei nur einmal, nicht pro Gläubiger.

§ 850f – individuelle Anpassung: Das Vollstreckungsgericht kann die Freigrenzen im Einzelfall herauf- oder herabsetzen – etwa bei außergewöhnlichen Belastungen oder wenn der Schuldner seinen Unterhaltspflichten nicht nachkommt.

Was bedeutet das Ergebnis für dich?

Das Ergebnis des Pfaendungsrechners ist deine Kontrollwaffe gegen falsche Abzüge:

  1. Abrechnung prüfen. Vergleiche den einbehaltenen Betrag auf deiner Lohnabrechnung mit dem berechneten Wert. Abweichungen von wenigen Cent sind Rundung – größere Differenzen nicht.

  2. Arbeitgeber ansprechen.

Stimmt etwas nicht, wende dich schriftlich an die Lohnbuchhaltung – mit Hinweis auf die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 80, gültig seit 1.7.2026).

Die meisten Fehler sind veraltete Tabellenstände und lassen sich schnell korrigieren.

  1. P-Konto ergänzend einrichten. Was nach der Lohnpfändung auf deinem Konto ankommt, schützt du zusätzlich mit einem P-Konto vor einer Kontopfändung desselben oder eines anderen Gläubigers.

  2. Unterhaltspflichten nachweisen. Erhöhungen gibt es nur für tatsächlich gewährten Unterhalt – halte Nachweise bereit, falls der Arbeitgeber oder das Gericht nachfragt.

  3. Beratung bei Härtefällen. Reicht das Unpfändbare nicht zum Leben (z. B. hohe Miete, Krankheit), kann das Gericht die Grenzen nach § 850f ZPO anheben – eine Schuldnerberatung hilft beim Antrag.

Mathematische Formel-Spezifikation

Exakte Berechnungsvorschrift nach Gesetzesgrundlage

**Konstanten (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026, BGBl. 2026 I Nr. 80, gültig 1.7.2026–30.6.2027):** - G0 = 1.587,40 € (keine UP); G1 = 2.184,82 €; G2 = 2.517,65 €; G3 = 2.850,48 €; G4 = 3.183,31 €; G5 = 3.516,14 € - VOLL = 4.866,30 € (Vollpfändungsgrenze) **Formel (0 UP, § 850c Abs. 3 ZPO):** - netto ≤ G0 → pfändbar = 0 - G0 < netto ≤ VOLL → pfändbar = 0,7 × (netto − G0) - netto > VOLL → pfändbar = 0,7 × (VOLL − G0) + (netto − VOLL) **Mit UP:** exakter Tabellen-Lookup in der amtlichen Lohnpfändungstabelle 2026 (10-€-Bänder, Spalten 0–5+ UP); keine eigene Staffel-Formel approximieren – die Tabelle ist maßgeblich. **Quellen:** Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 80); § 850c, § 850d, § 850e, § 850f, § 394 BGB.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Alles Wissenswerte zu Voraussetzungen, Gesetzen und Besonderheiten

1 Wie lange dauert eine Lohnpfändung?

Bis die titulierte Forderung samt Zinsen und Kosten vollständig getilgt ist – oder bis der Beschluss aufgehoben wird. Es gibt keine feste Höchstdauer; bei kleinen Raten kann das Jahre dauern.

2 Wird bei mehreren Pfändungen mehrfach abgezogen?

Nein. Dein Freibetrag gilt nur einmal; der pfändbare Anteil wird nach der Rangfolge der Beschlüsse verteilt – wer zuerst zugestellt hat, wird zuerst bedient.

3 Ist meine Rente pfändbar?

Ja, Renten unterliegen denselben Freigrenzen wie Arbeitseinkommen. Die Berechnung übernimmt der Rentenversicherungsträger nach der amtlichen Tabelle.

4 Zählt das Brutto- oder das Nettoeinkommen?

Immer das Netto – also Lohn nach Abzug von Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und Sozialabgaben. Genau dieser Wert steht auf deiner Abrechnung.

5 Darf mein Arbeitgeber eigene Forderungen vom Lohn abziehen?

Nur aus dem pfändbaren Teil. Eine Aufrechnung gegen den unpfändbaren Lohn ist nach § 394 BGB grundsätzlich unzulässig – selbst wenn die Forderung berechtigt wäre.

6 Was passiert, wenn ich über 4.866,30 Euro netto verdiene?

Der Teil deines Einkommens oberhalb von 4.866,30 Euro ist voll pfändbar. Darunter schützt dich weiterhin die Staffel – auch bei hohem Einkommen bleibt also ein erheblicher Teil bei dir.

7 Gilt die Pfändung auch bei einem Minijob?

Praktisch nein: 538 Euro netto liegen weit unter dem Freibetrag von 1.587,40 Euro, also ist nichts pfändbar. Der Beschluss läuft ins Leere, solange du nicht weitere pfändbare Einkommen hast.

8 Muss ich die Pfändung irgendwo melden oder beantragen?

Nein. Die Lohnpfändung läuft automatisch zwischen Gläubiger und Arbeitgeber. Du musst nur kontrollieren, ob die Abzüge stimmen – und gegebenenfalls ein P-Konto für den Kontoschutz einrichten.

9 Was ist der Unterschied zur Kontopfändung?

Die Lohnpfändung kürzt deinen Lohn schon beim Arbeitgeber, die Kontopfändung blockiert Guthaben auf deinem Konto. Beides kann parallel laufen – gegen die Kontopfändung hilft das P-Konto, gegen falsche Lohnabzüge die Kontrolle mit diesem Rechner.

Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung – bei Streit über Abzüge wende dich an eine Schuldnerberatung, einen Rechtsanwalt oder das Vollstreckungsgericht.


Geprüfte Quellen & Rechtsgrundlagen

  • • Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026, BGBl. 2026 I Nr. 80 (verkündet 26.03.2026) – via Bundesministerium der Justiz
  • • Zivilprozessordnung (ZPO): § 850c, § 850d, § 850e, § 850f, § 394 BGB, § 840 ZPO – gesetze-im-internet.de
  • • Amtliche Lohnpfändungstabelle 2026 (gültig 1.7.2026–30.6.2027)