So funktioniert die Berechnung im Pfaendungsrechner
Die Berechnung folgt § 850c ZPO in drei Schritten. Entscheidend ist immer dein Nettoeinkommen – also das, was nach Steuern und Sozialabgaben auf der Abrechnung steht, nicht das Brutto.
Schritt 1 – Freibetrag bestimmen. Ohne Unterhaltspflichten: 1.587,40 Euro.
Mit Unterhaltspflichten steigt er: erste Person +597,42 Euro (= 2.184,82 Euro), zweite +332,83 Euro (= 2.517,65 Euro), dritte +332,83 (= 2.850,48 Euro), vierte (= 3.183,31 Euro), fünfte (= 3.516,14 Euro). Als unterhaltsberechtigt zählen Personen, denen du tatsächlich Unterhalt gewährst – typischerweise minderjährige Kinder und der Ehepartner.
Schritt 2 – Staffel anwenden. Liegt dein Netto über dem Freibetrag, wird der Überschuss aufgeteilt: 70 Prozent sind pfändbar, 30 Prozent bleiben bei dir.
Das ist die gesetzliche Staffel aus § 850c Absatz 3 ZPO – sie sorgt dafür, dass auch oberhalb der Grenze immer ein Teil bei dir bleibt und der pfändbare Anteil mit dem Einkommen wächst. Mit Unterhaltspflichten gelten die erhöhten Freibeträge; die exakten Beträge entnimmt der Rechner der amtlichen Pfändungstabelle.
Schritt 3 – Vollpfändungsgrenze prüfen. Ab 4.866,30 Euro netto ist jeder Euro darüber voll pfändbar – unabhängig von Unterhaltspflichten. Darunter schützt die Staffel immer einen Teil deines Einkommens.
Wichtig: Sonderzahlungen (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Überstunden) behandelt das Gesetz teilweise als unpfändbar (§ 850a ZPO). Der Rechner arbeitet mit dem monatlichen Nettoeinkommen, das dein Arbeitgeber für die Pfändung ansetzt – dort sind solche Bestandteile bereits berücksichtigt.
Was ändert sich 2026 und 2027?
2026: Seit dem 1. Juli 2026 gelten neue Freigrenzen (Bekanntmachung vom 26. März 2026, BGBl. 2026 I Nr. 80): Grundfreibetrag 1.587,40 Euro (vorher 1.555,00), erste Person +597,42 (vorher 585,23), weitere +332,83 (vorher 326,04), Vollpfändungsgrenze 4.866,30 (vorher 4.766,99).
Die Werte gelten für alle laufenden und neuen Pfändungen ab dem Stichtag – dein Arbeitgeber muss sie automatisch anwenden. Kontrolliere deine Juli-Abrechnung: Viele Lohnbüros haben die Umstellung verspätet umgesetzt, zu hohe Abzüge kommen vor.
2027: Die nächste Anpassung erfolgt zum 1. Juli 2027; die Bekanntmachung erscheint voraussichtlich im März 2027. Die neuen Beträge stehen heute (Oktober 2026) noch nicht fest.
Seit der Reform 2021 wird jährlich angepasst – vorher war es ein Zwei-Jahres-Turnus. Sobald die amtlichen Werte da sind, rechnen wir damit.
Beispielrechnung: 2.500 Euro netto, keine Unterhaltspflichten
Ein Arbeitnehmer verdient 2.500 Euro netto, hat keine Unterhaltspflichten. Der Pfaendungsrechner rechnet so: Für vertiefende Berechnungen können Sie direkt den Pfändungstabelle 2026 lesen heranziehen.
Schritt 1 – Freibetrag: 1.587,40 Euro (alleinstehend).
Schritt 2 – Überschuss: 2.500,00 − 1.587,40 = 912,60 Euro.
Schritt 3 – Staffel: 70 % von 912,60 = 638,82 Euro pfändbar. 30 % (273,78 Euro) bleiben zusätzlich bei dir.
Ergebnis: 638,82 Euro gehen an den Gläubiger, 1.861,18 Euro bleiben dir. Genau dieser Wert steht auch in der amtlichen Pfändungstabelle in der Zeile „2.500,00 bis 2.509,99", Spalte „0".
Gegenbeispiel mit einer Unterhaltspflicht (z. B. ein Kind): Freibetrag 2.184,82 Euro. Überschuss nur noch 315,18 Euro.
Laut amtlicher Tabelle sind dann 157,59 Euro pfändbar – dir bleiben 2.342,41 Euro. Eine einzige Unterhaltspflicht senkt den pfändbaren Betrag hier um fast 500 Euro.
Typische Fehler
Mit dem Brutto rechnen. Die Pfändung greift immer auf das Netto zu. Wer sein Brutto in einen Rechner eingibt, erhält einen viel zu hohen pfändbaren Betrag.
Unterhaltspflichten annehmen, die nicht bestehen.
Es zählt nur, wem du tatsächlich Unterhalt gewährst. Ein volljähriges Kind mit eigenem Einkommen oder ein getrennt lebender Partner ohne Unterhaltsanspruch erhöhen deinen Freibetrag nicht – zu Unrecht beanspruchte Erhöhungen fliegen bei Prüfung auf.
Veraltete Werte auf der Abrechnung. Seit 1. Juli 2026 gelten neue Grenzen. Steht auf deiner Abrechnung noch 1.555,00 Euro als Freibetrag, zieht dein Arbeitgeber zu viel ab – sprich ihn mit der Bekanntmachung (BGBl. 2026 I Nr. 80) darauf an.
P-Konto und Lohnpfändung vermischen. Das P-Konto schützt Guthaben auf dem Konto; die Lohnpfändung kürzt schon beim Arbeitgeber. Ein P-Konto stoppt die Lohnpfändung nicht – es schützt nur, was danach auf dem Konto ankommt.
Aufrechnung für Pfändung halten.
Zieht der Arbeitgeber eine eigene Forderung (z. B. angeblichen Schaden) vom Lohn ab, ist das keine Pfändung, sondern eine Aufrechnung – und die ist gegen den unpfändbaren Lohnteil nach § 394 BGB grundsätzlich verboten. Dagegen kannst du dich wehren, auch ohne Pfändungsbeschluss.
- Bevorrechtigte Gläubiger übersehen. Bei Unterhaltsrückständen (§ 850d ZPO) gelten niedrigere Freigrenzen als in der normalen Tabelle – der Gläubiger bekommt mehr. Die Standardberechnung gilt dafür nicht.
Sonderfälle und Ausnahmen
Rente: Renten sind grundsätzlich pfändbar wie Arbeitseinkommen – dieselben Freigrenzen, dieselbe Tabelle. Die Berechnung nimmt der Rentenversicherungsträger vor.
Mehrere Einkommen: Hast du zwei Jobs, kann das Gericht die Einkommen zusammenrechnen (§ 850e ZPO) – dann gilt der Freibetrag nur einmal für die Summe. Ohne Zusammenrechnungsbeschluss rechnet jeder Arbeitgeber für sich.
Minijob: Bei 538 Euro netto liegst du weit unter dem Freibetrag – nichts ist pfändbar. Eine Lohnpfändung läuft hier ins Leere. Zur optimalen Gesamtplanung empfiehlt sich ergänzend unser praktischer P-Konto-Freibetrag berechnen.
Selbstständige: Für Selbstständigeneinkommen gelten die Pfändungsregeln entsprechend; praktisch ist die Pfändung hier komplizierter, weil kein Arbeitgeber als Drittschuldner einbehält.
Mehrere Pfändungen: Sie werden nach Rang bedient – wer zuerst zugestellt hat, wird zuerst befriedigt. Dein Freibetrag gilt dabei nur einmal, nicht pro Gläubiger.
§ 850f – individuelle Anpassung: Das Vollstreckungsgericht kann die Freigrenzen im Einzelfall herauf- oder herabsetzen – etwa bei außergewöhnlichen Belastungen oder wenn der Schuldner seinen Unterhaltspflichten nicht nachkommt.
Was bedeutet das Ergebnis für dich?
Das Ergebnis des Pfaendungsrechners ist deine Kontrollwaffe gegen falsche Abzüge:
Abrechnung prüfen. Vergleiche den einbehaltenen Betrag auf deiner Lohnabrechnung mit dem berechneten Wert. Abweichungen von wenigen Cent sind Rundung – größere Differenzen nicht.
Arbeitgeber ansprechen.
Stimmt etwas nicht, wende dich schriftlich an die Lohnbuchhaltung – mit Hinweis auf die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 80, gültig seit 1.7.2026).
Die meisten Fehler sind veraltete Tabellenstände und lassen sich schnell korrigieren.
P-Konto ergänzend einrichten. Was nach der Lohnpfändung auf deinem Konto ankommt, schützt du zusätzlich mit einem P-Konto vor einer Kontopfändung desselben oder eines anderen Gläubigers.
Unterhaltspflichten nachweisen. Erhöhungen gibt es nur für tatsächlich gewährten Unterhalt – halte Nachweise bereit, falls der Arbeitgeber oder das Gericht nachfragt.
Beratung bei Härtefällen. Reicht das Unpfändbare nicht zum Leben (z. B. hohe Miete, Krankheit), kann das Gericht die Grenzen nach § 850f ZPO anheben – eine Schuldnerberatung hilft beim Antrag.