Pflegegeld oder Pauschbetrag – der Unterschied, den alle verwechseln
Das ist die Verwechslung Nummer eins im Netz, darum zuerst: Pflegegeld ist bares Geld von der Pflegekasse (2026: 347 € bis 990 € monatlich je Pflegegrad, § 37 SGB XI) – es landet auf dem Konto der pflegebedürftigen Person und ist steuerfrei. Der Pflege-Pauschbetrag ist dagegen ein Steuerfreibetrag für dich als pflegende Person (§ 33b EStG): Er mindert dein zu versteuerndes Einkommen in der Steuererklärung, einmal pro Jahr, ohne dass Geld fließt.
Beides kannst du parallel nutzen – das eine schließt das andere nicht aus. Viele Ratgeber werfen beide Begriffe durcheinander; für deine Steuererklärung zählt nur der Pauschbetrag.
So funktioniert die Berechnung im pflegepauschbetrag-rechner
Der Rechner fragt vier Dinge ab und rechnet daraus deine Ersparnis:
Pflegegrad der gepflegten Person (2–5): Daraus ergibt sich dein Pauschbetrag – 600 €, 1.100 € oder 1.800 € pro Jahr.
Pflegedauer im Jahr: Wurde nur einen Teil des Jahres gepflegt, rechnet der Rechner zeitanteilig (Monate/12).
Volle 12 Monate = voller Betrag. 3.
Mehrere Pflegepersonen? Pflegen dich und deine Geschwister gemeinsam, wird der Pauschbetrag aufgeteilt – jede Person bekommt ihren Anteil.
- Dein Grenzsteuersatz: Daraus schätzt der Rechner deine echte Steuerersparnis (Pauschbetrag × Steuersatz).
Die Formel ist simpel: Steuerersparnis ≈ Pauschbetrag × persönlicher Grenzsteuersatz. Bei 1.800 € Pauschbetrag und 35 % Grenzsteuersatz sind das rund 630 € weniger Steuer – ganz ohne einen einzigen Beleg. Für vertiefende Berechnungen können Sie direkt den pflegegeld-rechner heranziehen.
Voraussetzungen: Was das Finanzamt prüft
Vier Bedingungen müssen gleichzeitig erfüllt sein, sonst streicht das Finanzamt den Betrag:
- Persönlich: Du pflegst selbst – kein ambulanter Dienst, keine bezahlte Kraft für diese Leistung.
- Unentgeltlich: Du bekommst dafür kein Geld. Wichtig: Das Pflegegeld, das die gepflegte Person erhält und an dich weitergibt, schadet nicht – es gilt nicht als Vergütung für dich.
- Häuslich: Die Pflege findet in deiner Wohnung oder in der Wohnung der gepflegten Person statt – nicht im Heim.
- Keine Doppelbegünstigung: Die gepflegte Person darf für dieselben Aufwendungen keine eigenen außergewöhnlichen Belastungen geltend machen.
Pflegst du mehrere Angehörige, steht dir für jede gepflegte Person ein eigener Pauschbetrag zu – das wissen die wenigsten. Umgekehrt gilt: Pflegen mehrere Personen dieselbe Angehörige, wird ein Pauschbetrag anteilig aufgeteilt.
Beispielrechnung: Pflegegrad 3, ganzes Jahr
Deine Mutter hat Pflegegrad 3, du pflegst sie das ganze Jahr 2026 allein zu Hause. Dein Pauschbetrag: 1.100 €. Dein zu versteuerndes Einkommen sinkt um genau diesen Betrag.
- Pauschbetrag: 1.100 €
- Dein Grenzsteuersatz (Beispiel): 30 %
- Steuerersparnis: 1.100 € × 30 % = 330 €
Bei Pflegegrad 4 oder 5 wären es 1.800 € × 30 % = 540 €. Zum Vergleich: Wer nur 9 Monate pflegt, rechnet 1.100 € × 9/12 = 825 € Pauschbetrag, also 247,50 € Ersparnis.
Und falls deine tatsächlichen Pflegekosten höher liegen als der Pauschbetrag, kannst du stattdessen die Einzelnachweise als außergewöhnliche Belastungen wählen – dann aber mit Belegen und abzüglich der zumutbaren Belastung.
Typische Fehler beim Pflege-Pauschbetrag
- Mit dem Pflegegeld verwechseln: Der Pauschbetrag ist kein Geld aufs Konto, sondern ein Abzug in der Steuererklärung.
Wer auf eine Auszahlung wartet, wartet vergebens. 2.
Bei Pflegegrad 1 eintragen: Für Pflegegrad 1 gibt es keinen Pauschbetrag – das Finanzamt streicht die Zeile. Hier helfen nur nachgewiesene Kosten als außergewöhnliche Belastungen.
- Aufteilung vergessen: Pflegen zwei Geschwister gemeinsam, darf nicht jede den vollen Betrag ansetzen.
Der Pauschbetrag wird geteilt. 4.
Doppelbegünstigung: Wenn die gepflegte Person ihre Pflegekosten selbst als außergewöhnliche Belastungen absetzt, ist dein Pauschbetrag für dieselben Aufwendungen tabu. 5.
Nur in der Jahreserklärung denken: Über den Antrag auf Lohnsteuerermäßigung kannst du den Freibetrag schon unterm Jahr in deine Lohnsteuerabzugsmerkmale eintragen lassen – dann kommt monatlich mehr Netto an. Zur optimalen Gesamtplanung empfiehlt sich ergänzend unser praktischer pflegegrad-rechner.
Sonderfälle und Ausnahmen
Merkzeichen H oder Pflegegrad 4/5 bei der gepflegten Person: Dann kann für die gepflegte Person selbst der erhöhte Behinderten-Pauschbetrag von 7.400 € greifen – das ist ein anderer Topf als dein Pflege-Pauschbetrag und schließt ihn nicht automatisch aus. Pflege im Heim: Kein Pauschbetrag – die Häuslichkeit fehlt.
Wechsel des Pflegegrads unterm Jahr: Maßgeblich ist der höhere Grad für das ganze Jahr, sobald er festgestellt ist. Pflegeperson im Ausland oder Grenzgänger: Entscheidend ist die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland.
Verstirbt die gepflegte Person: Der Pauschbetrag steht für die Monate der tatsächlichen Pflege zu – anteilig.
Was ändert sich 2026 und 2027?
Die Beträge 600 €, 1.100 € und 1.800 € gelten seit dem Veranlagungszeitraum 2021 unverändert – auch 2026 (§ 33b Abs. 6 EStG). Für 2027 ist keine Änderung geplant: Der Pflege-Pauschbetrag ist nicht Teil des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG, Kabinettsbeschluss 30. September 2026), das vor allem Kassenleistungen umbaut.
Steuerlich bleibt also alles beim Alten – ein seltener Fall von Planungssicherheit. Was du trotzdem prüfen solltest: Dein Grenzsteuersatz ändert sich mit jeder Gehaltserhöhung, und damit auch deine echte Ersparnis.
Was bedeutet das Ergebnis für dich?
Dein Ergebnis ist ein Abzug vom zu versteuernden Einkommen – kein Geldsegen, aber bares Geld in der Steuererklärung. Trage den Pauschbetrag in der Anlage Außergewöhnliche Belastungen deiner Einkommensteuererklärung ein (Zeile "Pflege-Pauschbetrag"); das Finanzamt erkennt ihn automatisch an, wenn die Voraussetzungen stimmen.
Nächster Schritt: Prüfe, ob sich der Antrag auf Lohnsteuerermäßigung für dich lohnt – dann profitierst du schon monatlich statt erst mit dem Steuerbescheid. Und falls du mehrere Angehörige pflegst: Wiederhole die Rechnung im pflegepauschbetrag-rechner pro Person, denn jeder gepflegten Person steht ein eigener Pauschbetrag zu.