Nicht verwechseln: Unterstützungsgeld, Pflegezeit und Pflegegeld
Drei Begriffe, drei völlig verschiedene Leistungen – die Verwechslung kostet im Ernstfall Geld: Das Pflegeunterstützungsgeld ist Lohnersatz für bis zu 10 Arbeitstage in einer akuten Situation (§ 44a SGB XI) – darum geht es hier. Die Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz ist dagegen eine bis zu 6-monatige unbezahlte Freistellung für längerfristige Pflege – ohne Lohnersatz.
Und das Pflegegeld (§ 37 SGB XI) ist bares Geld der Pflegekasse an die pflegebedürftige Person (347 € bis 990 € monatlich), kein Lohnersatz für dich. Wer "Pflegezeit" googelt, wenn er das Unterstützungsgeld meint, verliert wertvolle Tage – und umgekehrt.
So funktioniert die Berechnung im pflegeunterstuetzungsgeld-rechner
Der Rechner braucht drei Eingaben und rechnet daraus deinen Tages- und Gesamtbetrag:
Dein monatliches Netto: Daraus ermittelt der Rechner dein Tagesnetto (Monatsnetto × 3 ÷ 90 Kalendertage – so rechnen es die Kassen).
Einmalzahlungen in den letzten 12 Monaten?
Gab es Urlaubs-, Weihnachtsgeld oder Boni, gilt die 100-%-Regel statt 90 %. 3.
Anzahl der Freistellungstage (max. 10): Der Rechner multipliziert und deckelt auf 135,63 € pro Tag.
Die Formel: Tagesbetrag = min(Tagesnetto × 90 % (oder 100 %), 135,63 €); Gesamt = Tagesbetrag × Tage. Beispiel: 2.700 € Monatsnetto → Tagesnetto 90 € → 81 € pro Tag → 10 Tage = 810 €. Bei 5.000 € Monatsnetto wären 90 % = 150 €, gedeckelt auf 135,63 € pro Tag. Für vertiefende Berechnungen können Sie direkt den pflegegeld-rechner heranziehen.
Voraussetzungen: die "akut und unvorhergesehen"-Hürde
Fünf Bedingungen müssen gleichzeitig zutreffen:
- Akute, unvorhergesehene Pflegesituation: Ein plötzlicher Pflegebedarf – Sturz, Schlaganfall, Krankenhausentlassung. Eine seit Jahren schleichende Verschlechterung ohne akuten Anlass genügt nicht.
- Naher Angehöriger: Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Ehe- und Lebenspartner, Geschwister, Kinder, Enkel und deren Partner.
- Kein Entgeltfortzahlungsanspruch: Zahlt dein Arbeitgeber für diese Tage weiter (Arbeits- oder Tarifvertrag), gibt es kein Unterstützungsgeld – es ersetzt nur echten Lohnausfall.
- Kein Kinderkrankengeld/Verletztengeld: Wer für diese Zeit bereits eine andere Lohnersatzleistung bekommt, ist ausgeschlossen.
- Ärztliche Bescheinigung: Ein Arzt oder eine Pflegefachperson bestätigt die Pflegebedürftigkeit und dass deine Unterstützung erforderlich ist.
Seit Januar 2024 wichtig: Der Anspruch kann in jedem Kalenderjahr neu entstehen – aber nur, wenn wieder eine akute, unvorhergesehene Situation vorliegt.
Beispielrechnung: 10 Tage bei 2.700 € Netto
Du nimmst 10 Arbeitstage frei, weil deine Mutter nach einem Sturz versorgt werden muss. Dein Monatsnetto: 2.700 €, kein Urlaubsgeld in den letzten 12 Monaten.
- Tagesnetto: 2.700 € × 3 ÷ 90 = 90 €
- Tagesbetrag: 90 € × 90 % = 81 € (unter dem Deckel von 135,63 €)
- Gesamt: 81 € × 10 = 810 € Pflegeunterstützungsgeld
Hättest du Weihnachtsgeld bekommen, wären es 100 % = 90 € pro Tag, also 900 €. Die Leistung ist grundsätzlich steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt – sie kann deinen Steuersatz auf das übrige Einkommen erhöhen.
Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung werden wie beim Krankengeld abgezogen.
Typische Fehler beim Pflegeunterstützungsgeld
- Antrag zu spät: Das Gesetz verlangt den Antrag "unverzüglich" – wer erst Wochen später kommt, riskiert die Ablehnung.
Reiche ihn sofort mit der ärztlichen Bescheinigung ein. 2.
Pflegezeit statt Unterstützungsgeld: Wer beim Arbeitgeber gleich die 6-monatige Pflegezeit anmeldet, verschenkt den bezahlten 10-Tage-Anspruch. Erst die kurzzeitige Arbeitsverhinderung (§ 2 PflegeZG) nutzen, dann weitersehen.
Die 10-Tage-Teilung übersehen: Nehmen du und deine Schwester für denselben Angehörigen frei, teilen sich alle zusammen maximal 10 Tage – nicht jeder 10.
Entgeltfortzahlung nicht geprüft: Viele Tarifverträge sehen bezahlte Freistellung für Pflegefälle vor – dann gibt es kein Unterstützungsgeld, aber auch keinen Lohnausfall.
Erst den Vertrag prüfen. 5.
Kein akuter Anlass: "Mutter wird halt immer hilfsbedürftiger" reicht nicht – es braucht den unvorhergesehenen Auslöser und die Bescheinigung dazu. Zur optimalen Gesamtplanung empfiehlt sich ergänzend unser praktischer verhinderungspflege-rechner.
Sonderfälle und Ausnahmen
Selbstständige: Kein Anspruch – das Unterstützungsgeld setzt ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis voraus. Minijobber: Grundsätzlich anspruchsberechtigt, wenn die übrigen Voraussetzungen zutreffen.
Mehrere Angehörige: Pro pflegebedürftiger Person stehen bis zu 10 Tage zu – bei zwei Elternteilen also bis zu 20. Privat versicherte Angehörige: Zuständig ist das private Versicherungsunternehmen des Angehörigen, nicht die gesetzliche Pflegekasse.
Krankenversicherungszuschuss: Während des Bezugs kannst du auf Antrag einen Zuschuss zu deiner Krankenversicherung bekommen (§ 44a Abs. 4 SGB XI) – wichtig für privat Versicherte. Azubis und duale Studenten: Auch sie haben Anspruch, wenn sie sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind – das Alter spielt keine Rolle.
Rentner mit Minijob: Der Anspruch entsteht auch im Rentenalter, solange ein Beschäftigungsverhältnis besteht und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Beamte: Sie fallen nicht unter die Regelung, sondern haben eigene Ansprüche nach den jeweiligen beamtenrechtlichen Vorschriften – prüfe deinen Dienstherrn vorab.
Was ändert sich 2026 und 2027?
2026 gilt die 10-Tage-Regel mit 90 % bzw. 100 % und dem Tagesdeckel von 135,63 € unverändert. Für 2027 liegt der Kabinettsbeschluss zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) vom 30. September 2026 vor – die parlamentarische Verabschiedung steht aus.
Nach derzeitigem Entwurfsstand bleibt das Pflegeunterstützungsgeld als Leistung erhalten; größere Umbauten betreffen Pflegegeld, Entlastungsbetrag und die Verhinderungs-/Kurzzeitpflege-Budgets. Verlass dich für akute Fälle 2026 auf die heutigen Regeln – und stelle den Antrag immer sofort, egal was 2027 kommt.
Was bedeutet das Ergebnis für dich?
Dein Ergebnis ist der Bruttobetrag, den die Pflegekasse deines Angehörigen dir überweist – davon gehen noch deine Anteile zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung ab. Nächste Schritte: Sprich sofort mit deinem Arbeitgeber über die kurzzeitige Arbeitsverhinderung (er muss dich bis zu 10 Arbeitstage freistellen, § 2 PflegeZG), hole die ärztliche Bescheinigung ein und reiche den Antrag unverzüglich bei der Pflegekasse ein.
Reichen die 10 Tage nicht, prüfe als Nächstes die Pflegezeit (bis 6 Monate, unbezahlt) oder die Verhinderungspflege für die weitere Organisation – der pflegeunterstuetzungsgeld-rechner hat dir nur den finanziellen Start gesichert.