So funktioniert der privatinsolvenz-rechner
Der Rechner bildet den Kern des Verbraucherinsolvenzverfahrens nach den §§ 304 ff. InsO in Zahlen ab.
Du gibst zwei Dinge ein: dein monatliches Nettoeinkommen und die Zahl der Personen, denen du gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet bist (Ehepartner, Kinder). Daraus ermittelt das Tool deinen unpfändbaren Freibetrag nach der aktuellen Pfändungstabelle: 1.587,40 € Grundfreibetrag, plus 597,42 € für die erste unterhaltsberechtigte Person, plus jeweils 332,83 € für die zweite bis fünfte Person.
Liegt dein Einkommen darüber, ist der Mehrbetrag gestaffelt pfändbar — die exakte Staffel liest der Rechner aus der amtlichen Tabelle (Bekanntmachung zu den Pfändungsfreigrenzen 2026, BGBl. 2026 I Nr. 80).
Das Ergebnis sind drei Zahlen: dein unpfändbares Einkommen, der pfändbare Anteil und die Vollpfändungsgrenze von 4.866,30 €, ab der Nettoeinkommen vollständig pfändbar ist. Wichtig zum Einordnen: Die Verbraucherinsolvenz steht natürlichen Personen offen, die nicht selbstständig tätig sind.
Vor dem Antrag musst du mit einer anerkannten Schuldnerberatungsstelle einen außergerichtlichen Einigungsversuch unternehmen (§ 305 InsO) — scheitert er, stellt die Beratungsstelle die Bescheinigung aus, die du für den Antrag beim Insolvenzgericht brauchst. Mit der Verfahrenseröffnung beginnt die dreijährige Abtretungsfrist: Dein pfändbares Einkommen fließt an den Treuhänder, du erfüllst deine Obliegenheiten — und am Ende entscheidet das Gericht über die Restschuldbefreiung.
Was ändert sich 2026 / 2027?
Zum 1. Juli 2026 sind die Pfändungsfreigrenzen gestiegen — das ist die für dich wichtigste Änderung, weil sie direkt bestimmt, wie viel dir monatlich bleibt. Die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 (vom 26. März 2026, BGBl.
2026 I Nr. 80) gilt bis zum 30. Juni 2027: Der monatliche Grundfreibetrag stieg von 1.555,00 € auf 1.587,40 €, der Zuschlag für die erste unterhaltsberechtigte Person von 585,23 € auf 597,42 €, für jede weitere Person von 326,04 € auf 332,83 €. Die Vollpfändungsgrenze liegt jetzt bei 4.866,30 €.
Praktisch heißt das: Wer knapp über der alten Grenze lag, behält seit Juli 2026 etwas mehr — bei laufenden Pfändungen lohnt sich eine Prüfung, ob der Arbeitgeber die neuen Werte anwendet.
Für 2027 ist keine Reform der Insolvenzordnung beschlossen. Die Pfändungstabelle wird turnusmäßig zum 1. Juli 2027 neu angepasst (seit der Reform 2021 geschieht das jährlich).
Die diskutierte Steuerreform 2027 — unter anderem ein geplantes Kindergeld von 267 € — ist Stand Oktober 2026 noch nicht beschlossen und ändert an der dreijährigen Abtretungsfrist ohnehin nichts. Ein zeitloser Hinweis: Der Regelbedarf für Alleinstehende liegt 2026 bei 563 € monatlich — deutlich unter dem Pfändungsfreibetrag, was zeigt, dass der Gesetzgeber dir in der Insolvenz mehr als das bloße Existenzminimum lässt.
Beispielrechnung
Nehmen wir Anna: ledig, keine Unterhaltspflichten, 1.900 € Nettolohn im Monat.
Schritt 1 — Freibetrag bestimmen: Ohne Unterhaltspflichten gilt der Grundfreibetrag von 1.587,40 €. Schritt 2 — Differenz berechnen: 1.900,00 € minus 1.587,40 € = 312,60 € über der Freigrenze.
Schritt 3 — Tabellenwert ablesen: Die amtliche Pfändungstabelle staffelt den pfändbaren Anteil. Durch ihre Rundungslogik bleibt Einkommen bis 1.589,99 € vollständig unpfändbar; erst ab 1.590,00 € setzt überhaupt ein pfändbarer Anteil ein — zunächst nur wenige Euro, dann mit steigendem Einkommen wachsend.
Der Rechner liest den exakten Tabellenwert für 1.900 € ab. Schritt 4 — Ergebnis deuten: Anna behält also rund 1.587,40 € plus den nicht pfändbaren Teil der 312,60 € zum Leben; nur der tabellarisch festgelegte Anteil fließt drei Jahre lang an den Treuhänder. Für vertiefende Berechnungen können Sie direkt den P-Konto-Freibetrag berechnen heranziehen.
Zweites Beispiel mit Unterhaltspflicht: Ben verdient 2.400 € netto und hat ein unterhaltsberechtigtes Kind. Sein Freibetrag: 1.587,40 € plus 597,42 € = 2.184,82 €.
Die Differenz zum Einkommen beträgt nur 215,18 € — entsprechend kleiner fällt der pfändbare Anteil aus. Die Beispielrechnungen zeigen das Prinzip: Jede anerkannte Unterhaltspflicht erhöht deinen Schutz spürbar, und die Tabelle sorgt dafür, dass die Pfändung immer nur den Mehrbetrag oberhalb deines Freibetrags trifft.
Typische Fehler
- Neue Schulden während des Verfahrens machen.
Die Restschuldbefreiung erfasst nur Insolvenzforderungen — also Schulden, die bei Verfahrenseröffnung bereits bestanden (§ 38 InsO). Jeder Kredit, jede Bestellung auf Rechnung danach bleibt in voller Höhe bei dir.
Besonders tückisch: Auch Unterhaltsrückstände und Steuerschulden, die während der Wohlverhaltensphase neu entstehen, werden nicht erlassen.
Die Erwerbsobliegenheit missachten. Du musst eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben oder dich ernsthaft darum bemühen und keine zumutbare Arbeit ablehnen (§ 287b InsO). Wer das verletzt, riskiert die Versagung der Restschuldbefreiung — dann war das ganze Verfahren umsonst.
Eine Erbschaft verschweigen. Fällt während der Abtretungsfrist eine Erbschaft an, musst du grundsätzlich die Hälfte des erworbenen Vermögens an den Treuhänder herausgeben (§ 295 Satz 1 Nr. 2 InsO). Verschweigen ist eine Obliegenheitsverletzung mit Versagungsfolge.
Änderungen nicht melden. Umzug, neuer Arbeitgeber, neues Einkommen, geänderte Unterhaltspflichten — alles musst du dem Treuhänder und dem Gericht unverzüglich mitteilen (§ 97 InsO). Sonst stimmt die Berechnung des pfändbaren Anteils nicht mehr.
Kein P-Konto bei drohender Kontopfändung. Auf einem normalen Girokonto ist Guthaben bei Pfändung ungeschützt; das Pfändungsschutzkonto sichert dir automatisch den Grundfreibetrag von 1.587,40 € monatlich (§§ 899 ff. ZPO). Die Umwandlung ist kostenlos und dauert wenige Tage.
Unterhaltspflichten falsch angeben. Jede unterhaltsberechtigte Person erhöht deinen Freibetrag um mehrere hundert Euro. Wer ein Kind vergisst — oder umgekehrt eine längst entfallene Pflicht weiter angibt — bekommt einen falschen pfändbaren Anteil berechnet.
Sonderfälle / Ausnahmen
Ehemals Selbstständige: Die Verbraucherinsolvenz steht auch dir offen, wenn deine Vermögensverhältnisse überschaubar sind (weniger als 20 Gläubiger) und keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen (§ 304 InsO). Bei 20 oder mehr Gläubigern oder laufenden Arbeitsverhältnissen gilt das Regelinsolvenzverfahren.
Zweites Verfahren: Wurde dir bereits einmal Restschuldbefreiung auf einen ab dem 1. Oktober 2020 gestellten Antrag erteilt, beträgt die Abtretungsfrist im neuen Verfahren fünf statt drei Jahre. Auch nach einer Versagung gelten Sperrfristen — ein neuer Antrag ist nicht beliebig wiederholbar (§§ 290, 296 InsO). Zur optimalen Gesamtplanung empfiehlt sich ergänzend unser praktischer Restschuld berechnen.
Schulden, die nie erlassen werden (§ 302 InsO): Verbindlichkeiten aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen, rückständiger gesetzlicher Unterhalt bei vorsätzlicher Pflichtverletzung, Steuerschulden bei rechtskräftiger Verurteilung wegen Steuerstraftaten (§§ 370, 373, 374 AO), Geldstrafen, Geldbußen sowie Zwangs- und Ordnungsgelder — und zinslose Darlehen, die dir für die Verfahrenskosten gewährt wurden. Wichtig: Der Gläubiger muss diese Forderungen unter Angabe des Rechtsgrundes anmelden (§ 174 Abs. 2 InsO); versäumt er das, kann die Restschuldbefreiung auch insoweit greifen.
Erbschaft und Vermögen: Fällt der Erbfall noch im laufenden Insolvenzverfahren an, gehört der Erwerb vollständig zur Insolvenzmasse (§ 35 InsO). Erst in der anschließenden Abtretungsfrist gilt die Halbteilungsregel des § 295 InsO.
Mietwohnung: Dein Wohnraummietverhältnis genießt besonderen Schutz — eine Kündigung wegen der Insolvenz ist stark eingeschränkt (§§ 109, 112 InsO). Deine Wohnung verlierst du durch das Verfahren allein nicht.
Vorzeitiges Ende: Das Gericht kann die Restschuldbefreiung schon vor Ablauf der drei Jahre erteilen, etwa wenn keine Forderungen angemeldet wurden oder alle Insolvenzforderungen samt Kosten beglichen sind (§ 300 Abs. 2 InsO).
Was bedeutet das Ergebnis für dich?
Das Ergebnis des Rechners ist dein finanzieller Rahmen für die nächsten drei Jahre: Der unpfändbare Betrag ist das, womit du Miete, Lebensmittel und Leben bestreiten musst — der pfändbare Anteil fließt über den Treuhänder an deine Gläubiger. Entscheidend für den Erfolg ist nicht die Höhe der Quote, sondern dein Verhalten: Erfülle die Obliegenheiten der §§ 287b und 295 InsO — arbeiten oder dich ernsthaft bemühen, pfändbares Einkommen abführen, jede Änderung melden, keine neuen Schulden machen — und das Gericht wird dir am Ende die Restschuldbefreiung erteilen.
Dein nächster Schritt ist kein Online-Antrag, sondern ein Termin bei einer anerkannten Schuldnerberatungsstelle (Gemeinde, Wohlfahrtsverband oder spezialisierter Verein). Sie prüft kostenlos oder kostengünstig deine Lage, unternimmt den gesetzlich vorgeschriebenen außergerichtlichen Einigungsversuch und stellt die Bescheinigung nach § 305 InsO aus, ohne die das Gericht deinen Antrag nicht annimmt.
Hast du kein Geld für einen Anwalt, gewährt das Amtsgericht Beratungshilfe; die Verfahrenskosten selbst können auf Antrag gestundet werden (§ 4a InsO). Drei Jahre Disziplin gegen einen schuldenfreien Neustart — das ist der Handel, den dir das Gesetz anbietet.