DeutschlandRechner Fintech & Steuern 2026
Alltag & Rechner • Geprüfte Rechenlogik 2026/2027

Progressionsvorbehalt-Rechner: Steuer bei Elterngeld & Co.

Ein Jahr lang kommt steuerfreies Elterngeld aufs Konto — und im Folgejahr flattert eine Steuernachzahlung ins Haus. Der Grund heißt Progressionsvorbehalt: Deine steuerfreie Leistung erhöht den Steuersatz auf dein übriges Einkommen. Der Progressionsvorbehalt-Rechner zeigt dir in drei Schritten, wie dieser Mechanismus funktioniert und mit welcher Mehrsteuer du 2026 konkret rechnen musst.

Interaktiver Progressionsvorbehalt-Rechner

Offizieller BMF- & Gesetzesstand 2026/2027

Live-Berechnung
zvE

Aus deinem letzten Steuerbescheid — nicht dein Bruttolohn. (Platzhalter: z. B. 36.000)

Auswahl (Elterngeld / Arbeitslosengeld I / Krankengeld / Kurzarbeitergeld / Mutterschaf...

Platzhalter: z. B. 5.000

Jahresbetrag der steuerfreien Leistung. (Platzhalter: z. B. 5.000)

Auswahl (Grundtarif / Splittingtarif)

Berechnungsergebnis
Einkommensteuer ohne Progressionsvorbehalt
2.348,50 €

Exakt ermittelt nach Vorgaben 2026

Detaillierte Aufschlüsselung
Besonderer Steuersatz 642,80 €
Einkommensteuer mit Progressionsvorbehalt 1.705,70 €
Effektiver Belastungssatz 27,4 %
Ergebnis exportieren:

„Unverbindliche Schätzung mit dem amtlichen Einkommensteuertarif 2026 (BMF). Rundung: Steuer auf volle Euro, Steuersatz auf 4 Nachkommastellen. Keine Steuerberatung — maßgeblich ist dein Steuerbescheid.

Auf den Punkt: Direkte Antwort

Der Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG) bedeutet: Steuerfreie Lohnersatzleistungen wie Elterngeld, Arbeitslosengeld I oder Krankengeld werden rechnerisch zu deinem zu versteuernden Einkommen addiert, um deinen Steuersatz zu ermitteln. Dieser höhere Satz wird dann nur auf dein steuerpflichtiges Einkommen angewandt — die Leistung selbst bleibt steuerfrei, deine Steuer steigt trotzdem. Der Progressionsvorbehalt-Rechner oben rechnet dir diese Mehrsteuer exakt mit dem 2026-Tarif vor.

So funktioniert der Progressionsvorbehalt-Rechner: die Formel in drei Schritten

Der Rechner setzt § 32b Absatz 2 EStG um — den "besonderen Steuersatz". Die Logik in drei Schritten:

Schritt 1 — Fiktives Gesamteinkommen bilden.
Dein zu versteuerndes Einkommen (zvE) plus die steuerfreie Leistung (e):
Fiktives Einkommen = zvE + e

Schritt 2 — Durchschnittssatz auf das fiktive Einkommen ermitteln.
Das Finanzamt berechnet die Steuer, die auf das fiktive Einkommen entfallen würde, und teilt sie durch das fiktive Einkommen:
Besonderer Steuersatz = Steuer(zvE + e) ÷ (zvE + e)

Schritt 3 — Satz auf das echte zvE anwenden.
Deine tatsächliche Steuer = zvE × besonderer Steuersatz. Die Leistung selbst wird nie besteuert — aber alles andere wird mit dem höheren Satz belegt.

Zwei amtliche Rundungsregeln stecken in der Berechnung: Die Steuerbeträge werden auf volle Euro abgerundet, der besondere Steuersatz auf vier Nachkommastellen. Der Rechner oben bildet beides exakt ab.

Der häufigste Eingabefehler: das Bruttogehalt als zu versteuerndes Einkommen einzutragen. Das zvE liegt nach Werbungskosten, Sonderausgaben und Vorsorgeaufwendungen regelmäßig deutlich darunter — nimm den Wert aus deinem letzten Steuerbescheid.

Und trage die Leistung nur einmal ein: Wer sie schon im zvE erfasst und nochmals im Leistungsfeld angibt, zählt sie doppelt. Für vertiefende Berechnungen können Sie direkt den Einkommensteuer-Rechner heranziehen.

Was ändert sich 2026 und 2027?

Am Mechanismus des § 32b ändert sich nichts — er gilt seit Jahrzehnten unverändert. Was sich ändert, ist der Tarif, mit dem der besondere Steuersatz berechnet wird:

  • 2026: Grundfreibetrag 12.348 €. Der Rechner nutzt den amtlichen 2026-Tarif (BMF-Programmablaufplan 2026): Zone 2 mit (914,51 · y + 1.400) · y bis 17.799 €, Zone 3 mit (173,1 · z + 2.397) · z + 1.034,87 bis 69.878 €, danach 42 % bzw. 45 %.
  • Elterngeld 2026: unverändert 65–67 % des Nettoentgelts, mindestens 300 €, höchstens 1.800 € im Monat.
  • 2027 (geplant, nicht beschlossen): Grundfreibetrag 12.564 € nach dem Regierungsentwurf zum Einkommensteuerreformgesetz 2027 (Kabinett 2.9.2026, Bundesrat steht aus). Wir aktualisieren den Rechner, sobald das Gesetz steht.

Beispielrechnung: 5.000 € Elterngeld bei 36.000 € Einkommen

Nehmen wir einen Alleinstehenden (Grundtarif) mit 36.000 € zu versteuerndem Einkommen und 5.000 € Elterngeld im Jahr 2026.

Schritt 1 — Steuer ohne Progressionsvorbehalt:
Steuer auf 36.000 € nach 2026-Tarif: 5.971 €

Schritt 2 — Fiktives Einkommen und besonderer Steuersatz:
36.000 € + 5.000 € = 41.000 € fiktives Einkommen.
Steuer auf 41.000 € nach 2026-Tarif: 7.527 €.
Besonderer Steuersatz = 7.527 € ÷ 41.000 € = 18,3585 % (auf vier Nachkommastellen abgerundet: 18,35 %).

Schritt 3 — Steuer mit Progressionsvorbehalt:
36.000 € × 18,35 % = 6.606 €.

Ergebnis: Die 5.000 € Elterngeld bleiben selbst steuerfrei — kosten dich aber 635 € zusätzliche Einkommensteuer (6.606 € − 5.971 €). Genau diese Überraschung im Steuerbescheid des Folgejahres erklärt der Mechanismus.

Zum Vergleich: Viele ältere Rechner im Netz rechnen dieses Beispiel noch mit veralteten Tarifwerten (z. B. 6.216 € statt 5.971 €) — die Mehrsteuer wirkt dort kleiner, als sie 2026 tatsächlich ist.

Typische Fehler

  1. Bruttolohn statt zu versteuerndem Einkommen eingeben.

Das zvE steht in deinem Steuerbescheid — es ist nach allen Abzügen regelmäßig mehrere tausend Euro niedriger als dein Brutto. 2.

Die Leistung doppelt zählen. Sie gehört nur ins Leistungsfeld, nicht zusätzlich ins zvE.

  1. "Steuerfrei" mit "folgenlos" verwechseln.

Elterngeld, ALG I und Krankengeld sind steuerfrei, aber nicht wirkungslos — sie treiben deinen Satz nach oben. 4.

Die Steuererklärungspflicht übersehen. Wer im Jahr mehr als 410 € an Lohnersatzleistungen mit Progressionsvorbehalt erhält, muss eine Einkommensteuererklärung abgeben (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG).

Ein einziger Monat Elterngeld reicht dafür. 5.

Zusammenveranlagung nicht hinterfragen. Bei Ehepaaren fließen beide Einkommen und beide Leistungen in eine gemeinsame Berechnung ein — manchmal rechnet sich die getrennte Veranlagung.

Das lässt sich vorab durchrechnen. 6.

Keine Rücklage bilden. Die Nachzahlung kommt erst mit dem Bescheid des Folgejahres — lege während des Bezugs monatlich 10–15 % der Leistung zurück.

Sonderfälle und Ausnahmen

Negativer Progressionsvorbehalt: Es geht auch andersherum. Bestimmte negative Einkünfte — etwa Verluste aus ausländischen Einkunftsquellen, die nach einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) von der deutschen Steuer freigestellt sind — senken den besonderen Steuersatz.

Deine Steuer auf das übrige Einkommen fällt dann niedriger aus. Der Rechner bildet das ab, sobald du einen negativen Leistungsbetrag eingibst.

Zusammenveranlagung: Bei Ehepaaren wird der besondere Steuersatz aus dem gemeinsamen zvE und der Summe aller dem Vorbehalt unterliegenden Leistungen beider Partner gebildet. Bezieht ein Partner Elterngeld und der andere verdient voll weiter, fällt der Effekt besonders deutlich aus. Zur optimalen Gesamtplanung empfiehlt sich ergänzend unser praktischer Elterngeld-Rechner.

Diese Leistungen unterliegen dem Vorbehalt (§ 32b Abs. 1 EStG): Arbeitslosengeld I, Kurzarbeitergeld, Elterngeld, Mutterschaftsgeld (plus Arbeitgeberzuschuss), Krankengeld der gesetzlichen Kassen, Insolvenzgeld, Übergangsgeld, Altersteilzeitzuschlag sowie nach DBA freigestellte Auslandseinkünfte.

Diese Leistungen unterliegen ihm nicht: Bürgergeld, Wohngeld, Kindergeld und BAföG. Sie beeinflussen deinen Steuersatz nicht.

Krankengeld: Das gesetzliche Krankengeld ist nach § 3 Nr. 1a EStG steuerfrei, unterliegt aber vollständig dem Progressionsvorbehalt — der Bundesfinanzhof hat das ausdrücklich bestätigt (Urteil vom 13.11.2014, III R 36/13).

Ausländische Einkünfte: Sind sie nach DBA steuerfrei, fließen sie in die Satzermittlung ein — bei positiven Einkünften erhöhend, bei Verlusten senkend (negativer Vorbehalt).

Was bedeutet das Ergebnis für dich?

Dein Ergebnis ist die Mehrsteuer, die allein auf den Progressionsvorbehalt zurückgeht — also der Betrag, um den dein Steuerbescheid höher ausfällt, als du ohne die Leistung zahlen würdest. Der Progressionsvorbehalt-Rechner ersetzt keine Steuerberatung, aber er nimmt der Nachzahlung den Schrecken: Du weißt schon vor dem Bescheid, was auf dich zukommt.

Drei konkrete nächste Schritte:

  1. Rücklage bilden: Lege ab sofort 10–15 % deiner monatlichen Leistung zurück — bei 1.400 € Elterngeld sind das 140–210 € im Monat.

  2. Vorauszahlungen prüfen: Beim Finanzamt kannst du eine Anpassung deiner Steuervorauszahlungen beantragen, damit sich die Last übers Jahr verteilt statt als Einmal-Nachzahlung zu kommen.

  3. Veranlagungsart durchrechnen: Für Ehepaare lohnt der Vergleich von Zusammen- und getrennter Veranlagung — unser Einkommensteuer-Rechner hilft beim Gegenrechnen.

Stand: Oktober 2026. Unverbindliche Berechnung auf Basis des amtlichen 2026-Tarifs (BMF-Programmablaufplan 2026). Maßgeblich ist immer dein Steuerbescheid; bei Zweifeln hilft ein Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein.

Mathematische Formel-Spezifikation

Exakte Berechnungsvorschrift nach Gesetzesgrundlage

**Eingaben:** `zve` (Integer, €), `e` (Decimal, €; negativ zulässig für negativen Vorbehalt), `tarif` (Enum: grund/splitting). **Tariffunktion T(x) — amtlicher Grundtarif 2026 (BMF-Programmablaufplan 2026, Anlage 1, Stand 25.9.2026-Entwurf = § 32a EStG 2026):** - `x ≤ 12.348`: T = 0 - `12.349 ≤ x ≤ 17.799`: y = (x − 12.348)/10.000; T = floor((914,51 · y + 1.400) · y) - `17.800 ≤ x ≤ 69.878`: z = (x − 17.799)/10.000; T = floor((173,1 · z + 2.397) · z + 1.034,87) - `69.879 ≤ x ≤ 277.825`: T = floor(0,42 · x − 11.135,63) - `x ≥ 277.826`: T = floor(0,45 · x − 19.470,38) - Splittingtarif: T_splitting(zve, e) = 2 · T((zve + e)/2) analog für die Satzermittlung; Mehrsteuer = 2 · (T_mit − T_ohne)_halbiert. **Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 2 EStG):** 1. `steuer_ohne = T(zve)` 2. `fiktiv = zve + e` 3. `steuer_fiktiv = T(fiktiv)` 4. `satz = floor(steuer_fiktiv / fiktiv, 4 Nachkommastellen)` — besonderer Steuersatz 5. `steuer_mit = floor(zve × satz)` (volle Euro, abrunden) 6. `mehrsteuer = steuer_mit − steuer_ohne` - Edge: `fiktiv ≤ 12.348` → satz = 0, keine Mehrsteuer; `e = 0` → Hinweis „kein Vorbehalt". - Verifikation Beispiel: zve=36.000, e=5.000 → T(36.000)=5.971; T(41.000)=7.527; satz=0,1835; steuer_mit=6.606; mehrsteuer=635. **Wertequellen:** Tarifkoeffizienten: BMF-Programmablaufplan 2026 Anlage 1 (UPTAB26, § 32a EStG); Grundfreibetrag 12.348 €: werte-2026.json; Leistungsliste: § 32b Abs. 1 EStG; 410-€-Grenze: § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG; Elterngeld-Sätze: BEEG via FIM-Portal.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Alles Wissenswerte zu Voraussetzungen, Gesetzen und Besonderheiten

1 Warum muss ich für steuerfreies Elterngeld trotzdem mehr Steuern zahlen?

Weil "steuerfrei" nur die Leistung selbst betrifft. Der Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG) addiert sie rechnerisch zu deinem Einkommen, um deinen Steuersatz zu bestimmen. Dieser höhere Satz trifft dann dein gesamtes steuerpflichtiges Einkommen — bei 36.000 € zvE und 5.000 € Elterngeld sind das 2026 z. B. 635 € Mehrsteuer.

2 Muss ich eine Steuererklärung abgeben, wenn ich Elterngeld bekomme?

Ja, praktisch immer. Wer im Kalenderjahr mehr als 410 € an Lohnersatzleistungen mit Progressionsvorbehalt erhält, ist zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Da schon ein Monat Elterngeld über dieser Grenze liegt, betrifft das fast alle Bezieher.

3 Unterliegt auch Krankengeld dem Progressionsvorbehalt?

Ja. Krankengeld der gesetzlichen Krankenkassen ist zwar nach § 3 Nr. 1a EStG steuerfrei, fließt aber vollständig in die Steuersatzberechnung ein. Der Bundesfinanzhof hat das 2014 ausdrücklich für zulässig erklärt.

4 Was ist der negative Progressionsvorbehalt?

Das Gegenstück zum Normalfall: Bestimmte negative Einkünfte — vor allem Verluste aus nach DBA freigestellten ausländischen Einkunftsquellen — senken den besonderen Steuersatz. Deine Steuer auf das übrige Einkommen fällt dadurch niedriger aus als ohne diese Verluste.

5 Gilt der Progressionsvorbehalt auch bei Zusammenveranlagung?

Ja. Bei Ehepaaren werden das gemeinsame zu versteuerndes Einkommen und alle dem Vorbehalt unterliegenden Leistungen beider Partner zu einer Berechnung zusammengefasst. Gerade wenn ein Partner Elterngeld bezieht und der andere voll verdient, lohnt es, zusätzlich die getrennte Veranlagung durchzurechnen.

6 Zählt auch Bürgergeld zum Progressionsvorbehalt?

Nein. Bürgergeld (früher ALG II), Wohngeld, Kindergeld und BAföG unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt und beeinflussen deinen Steuersatz nicht. Relevant sind vor allem Arbeitslosengeld I, Kurzarbeitergeld, Elterngeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld und Insolvenzgeld.

7 Wie hoch fällt die Nachzahlung typischerweise aus?

Das hängt von deinem Einkommen und der Leistungshöhe ab. Als Faustregel: Lege 10–15 % deiner monatlichen Leistung zurück. Bei 1.400 € Elterngeld im Monat sind das 140–210 € monatlich — damit bist du für die Nachzahlung im Folgejahr gerüstet.

8 Kann ich die Nachzahlung verringern oder vermeiden?

Verringern ja, vermeiden nein. Drei Hebel: Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen senken dein zvE und damit die Bemessung; eine Anpassung der Steuervorauszahlungen verteilt die Last übers Jahr; bei Ehepaaren kann die getrennte Veranlagung günstiger sein. Der Vorbehalt selbst lässt sich nicht umgehen.

9 Wird durch den Progressionsvorbehalt auch der Solidaritätszuschlag höher?

Ja, indirekt. Der Solidaritätszuschlag bemisst sich an deiner festgesetzten Einkommensteuer — steigt diese durch den besonderen Steuersatz, steigt auch die Bemessungsgrundlage des Soli. Gleiches gilt für die Kirchensteuer.

10 Was passiert, wenn ich die Leistung in der Erklärung nicht angebe?

Das Finanzamt erhält die Daten elektronisch von den zahlenden Stellen (Arbeitsagentur, Krankenkasse, Elterngeldstelle). Eine verschwiegene Leistung fliegt bei der Veranlagung auf — mit Nachzahlung plus Säumniszuschlägen im schlimmsten Fall. Gib sie immer vollständig an.

Geprüfte Quellen & Rechtsgrundlagen

  • • § 32b EStG (Progressionsvorbehalt) — gesetze-im-internet.de
  • • § 32a EStG (Einkommensteuertarif) — gesetze-im-internet.de
  • • BMF-Programmablaufplan 2026, Anlage 1 (UPTAB26 Tarifliche Einkommensteuer), Stand 25.9.2025 (Entwurf)
  • • § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG (410-€-Pflichtveranlagung) — gesetze-im-internet.de
  • • BFH-Urteil vom 13.11.2014, III R 36/13 (Krankengeld im Progressionsvorbehalt)
  • • Elterngeld-Sätze (BEEG) — FIM-Leistungsportal (fimportal.de)
  • • bruttonettorechnen.de — Progressionsvorbehalt-Rechner (Leistungstabelle)
  • • deutsches-rechner.de — Progressionsvorbehalt-Rechner (Satzermittlung)