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Steuern & Abgaben • Geprüfte Rechenlogik 2026/2027

Verlustvortrag-Rechner 2026: § 10d EStG

Dein Unternehmen hat rote Zahlen geschrieben – und jetzt soll der Verlust wenigstens Steuern sparen? Der verlustvortrag-rechner zeigt dir, wie viel deines Verlusts du in welchem Jahr steuermindernd nutzen kannst. Du gibst deinen Verlust und dein zu versteuerndes Einkommen der umliegenden Jahre ein – und erhältst die optimale Verteilung auf Rücktrag und Vortrag, inklusive der Mindestbesteuerung, die viele unterschätzen.

Interaktiver Verlustvortrag-Rechner 2026

Offizieller BMF- & Gesetzesstand 2026/2027

Live-Berechnung
€

Hilfe: Negativer Gesamtbetrag der Einkünfte nach innerjährigem Ausgleich

Auswahl: Einzelveranlagung / Zusammenveranlagung

Hilfe: Zu versteuerndes Einkommen der beiden Vorjahre

Auswahl: Nein / Ja, ganz / Ja, teilweise: €

€/Jahr

für die Vortrags-Simulation

Berechnungsergebnis
Verlustrücktrag
2.348,50 €

Exakt ermittelt nach Vorgaben 2026

Detaillierte Aufschlüsselung
Verbleibender Verlustvortrag 642,80 €
Maximal abziehbar pro Folgejahr 1.705,70 €
Effektiver Belastungssatz 27,4 %
Ergebnis exportieren:

„Orientierungshilfe, keine Steuerberatung. Werte für VZ 2024–2027. Stand: Oktober 2026.

Auf den Punkt: Direkte Antwort

Negative Einkünfte, die du im Verlustjahr nicht ausgleichen kannst, mindern deine Steuer in anderen Jahren (§ 10d EStG). Verlustrücktrag: bis zu 1 Mio. € (2 Mio. € bei Zusammenveranlagung) in die zwei Vorjahre. Verlustvortrag: unbegrenzt in die Folgejahre, aber nur bis 1 Mio. € (2 Mio. € bei Zusammenveranlagung) unbeschränkt – darüber sind pro Jahr nur 70 % des übersteigenden Einkommens mit alten Verlusten verrechenbar (Mindestbesteuerung, Veranlagungszeiträume 2024–2027). Der Rücktrag ist ein Wahlrecht: Du kannst ihn ganz oder teilweise abwählen und alles vortragen.

So funktioniert der verlustvortrag-rechner

Der Rechner bildet die Reihenfolge des § 10d EStG Schritt für Schritt ab. Du brauchst drei Eingaben:

  1. Dein Verlustjahr-Ergebnis. Der negative Gesamtbetrag deiner Einkünfte im Verlustjahr – also der Verlust, der nach dem horizontalen und vertikalen Verlustausgleich innerhalb des Jahres übrig bleibt. Beispiel: −180.000 €.

  2. Rücktragsjahre.

Dein zu versteuerndes Einkommen der beiden Vorjahre. Der Rechner prüft zuerst den Verlustrücktrag (§ 10d Abs. 1 EStG): Bis zu 1 Mio. € (2 Mio. € bei zusammen veranlagten Ehegatten) deines Verlusts werden vorrangig vom Einkommen des unmittelbar vorangegangenen Jahres abgezogen, der Rest vom zweitvorangegangenen.

Du kannst den Rücktrag per Antrag ganz oder teilweise abwählen – dann bleibt mehr für den Vortrag.

  1. Vortragsjahre.

Für jedes Folgejahr gibst du das zu versteuernde Einkommen ein. Der Rechner wendet die Mindestbesteuerung (§ 10d Abs. 2 EStG) an: Bis zu einem Einkommen von 1 Mio. € (2 Mio. € bei Zusammenveranlagung, „Sockelbetrag") kannst du unbegrenzt Verluste abziehen; der darüber hinausgehende Einkommensteil nur zu 70 %.

Der Rest deines Verlusts wandert per Verlustfeststellungsbescheid (§ 10d Abs. 4 EStG) ins nächste Jahr – theoretisch unbegrenzt lange.

Das Ergebnis: eine Jahr-für-Jahr-Tabelle, die zeigt, wie viel Verlust in welchem Jahr wirkt, wie viel Steuer du sparst und welcher Restvortrag übrig bleibt. Der Rechner vergleicht außerdem zwei Szenarien – mit und ohne Rücktrag –, damit du siehst, welche Variante mehr bringt.

Rücktrag oder Vortrag: Was lohnt sich mehr?

Das ist die eigentliche Entscheidung – und sie hängt von deinen Steuersätzen ab: Für vertiefende Berechnungen können Sie direkt den Einkommensteuer aus deinem Einkommen berechnen heranziehen.

Für den Rücktrag spricht: Geld sofort. Der Rücktrag mindert bereits bestandskräftige Bescheide der Vorjahre – das Finanzamt ändert sie und erstattet dir die zu viel gezahlte Steuer.

Bei hohen Vorjahreseinkommen (Spitzensteuersatz 42 % bzw. 45 %) ist jeder zurückgetragene Euro maximal viel wert.

Für den Vortrag spricht: höhere künftige Gewinne. Erwartest du in den nächsten Jahren deutlich höhere Einkommen als in den Vorjahren, sparst du mit dem Vortrag mehr – jeder Euro Verlust mindert dann Einkommen, das mit 42 % oder 45 % besteuert würde, statt Vorjahre mit vielleicht nur 30 % Durchschnittsbelastung.

Die Faustregel: Vergleiche den Grenzsteuersatz der Rücktragsjahre mit dem erwarteten Grenzsteuersatz der Vortragsjahre. Höherer Satz gewinnt.

Bedenke die Mindestbesteuerung: Große Verluste lassen sich wegen der 70-%-Grenze ohnehin nur über mehrere Jahre abbauen – der Rücktrag umgeht diese Bremse für bis zu 1 bzw. 2 Mio. €.

Achtung Falle: Wählst du den Rücktrag ab, ist das endgültig – ein späterer Sinneswandel ist ausgeschlossen. Umgekehrt kannst du einen zunächst erklärten Rücktrag nicht beliebig erhöhen. Rechne deshalb vorher, statt aus dem Bauch zu entscheiden.

Was ändert sich 2026 – und was kommt 2027?

2026 gilt (Veranlagungszeitraum 2026): Der Verlustrücktrag beträgt 1 Mio. € (2 Mio. € bei Zusammenveranlagung) für zwei Vorjahre – die Corona-Erhöhung auf 10/20 Mio. € ist mit dem Veranlagungszeitraum 2023 ausgelaufen. Die Mindestbesteuerung beim Vortrag liegt bei 70 % oberhalb des Sockelbetrags (1/2 Mio. €) – das gilt für die Veranlagungszeiträume 2024 bis 2027 (§ 52 Abs. 18b EStG, Wachstumschancengesetz).

Für die Gewerbesteuer bleibt es bei 60 % (§ 10a GewStG) – das Wachstumschancengesetz hat hier nichts angehoben.

2027: Für den Veranlagungszeitraum 2027 gelten noch die 70 %. Ab 2028 sinkt die Mindestbesteuerung wieder auf 60 % – das ist bereits beschlossene Rechtslage, keine Ankündigung.

Weitere Reformvorhaben aus dem Herbst 2026 lagen dem Bundesrat zur Stellungnahme vor, waren aber bis Redaktionsschluss (Oktober 2026) nicht final beschlossen.

Beispielrechnung: 900.000 € Verlust richtig verteilen

Ausgangslage: Du bist alleinstehend, Verlustjahr 2026: −900.000 €. Einkommen 2025: 400.000 €, 2024: 300.000 €. Erwartetes Einkommen 2027: 1.600.000 €.

Schritt 1 – Rücktrag (§ 10d Abs. 1): 400.000 € (2025) + 300.000 € (2024) = 700.000 € werden zurückgetragen – voll innerhalb der 1-Mio.-€-Grenze. Restverlust: 200.000 €. Die Steuererstattung für 2024/2025 richtet sich nach deinem damaligen Steuersatz.

Schritt 2 – Vortrag 2027 (§ 10d Abs. 2): Einkommen 1.600.000 €, Sockel 1.000.000 €. Abziehbar: 1.000.000 € unbeschränkt + (600.000 € × 70 %) = 420.000 €, also maximal 1.420.000 €.

Dein Restverlust von 200.000 € passt vollständig hinein – zu versteuerndes Einkommen 2027: 1.400.000 €. Zur optimalen Gesamtplanung empfiehlt sich ergänzend unser praktischer Steuerlast als Selbständiger planen.

Schritt 3 – Gegenprobe ohne Rücktrag: Alle 900.000 € in den Vortrag. 2027 abziehbar: weiterhin maximal 1.420.000 € – auch hier passt alles.

Der Unterschied liegt allein in der Steuerersparnis: Waren deine Grenzsteuersätze 2024/2025 höher als der erwartete 2027er-Satz auf die letzten 700.000 €, gewinnt der Rücktrag.

Merke: Die 70-%-Grenze greift erst, wenn dein Verlustvortrag größer ist als der maximal abziehbare Betrag. Bei 1.600.000 € Einkommen und 1.900.000 € Verlust wären nur 1.420.000 € abziehbar – 480.000 € würden per Feststellungsbescheid ins Jahr 2028 wandern.

Typische Fehler beim Verlustabzug

  1. Alte 60 % im Kopf, 70 % im Gesetz.

Viele Ratgeber – auch aus 2021 – nennen 60 % Mindestbesteuerung. Für 2024–2027 gelten 70 %; wer mit 60 % plant, überschätzt seinen Abzug.

  1. Corona-Rücktrag von 10 Mio. € annehmen.

Die Erhöhung galt nur bis Veranlagungszeitraum 2023. Seit 2024 sind es wieder 1 bzw. 2 Mio. €.

  1. Rücktrag und Vortrag verwechseln.

Der Rücktrag wirkt in den Vorjahren (Erstattung), der Vortrag in den Folgejahren (künftige Steuerersparnis) – unterschiedliche Anträge, unterschiedliche Wirkung. 4.

Verlustfeststellungsbescheid ignorieren. Ohne den Bescheid über den verbleibenden Verlustvortrag (§ 10d Abs. 4 EStG) erkennt das Finanzamt den Vortrag in Folgejahren nicht an – prüfe ihn wie einen Steuerbescheid.

  1. Gewerbesteuer mit 70 % rechnen.

Die 70-%-Mindestbesteuerung gilt nur für Einkommen- und Körperschaftsteuer. In der Gewerbesteuer bleiben es 60 % (§ 10a GewStG).

  1. Kapitalvermögen vermischen.

Verluste aus Kapitalvermögen (z. B. Aktien) haben eigene Verrechnungskreise nach § 20 Abs. 6 EStG und landen nicht automatisch im §-10d-Topf.

Sonderfälle: Das übersehen viele Rechner

  • Zusammenveranlagung: Alle Beträge verdoppeln sich – 2 Mio. € Rücktrag, 2 Mio. € Sockel. Bei Einzelveranlagung nach Trennung gelten wieder die einfachen Beträge.
  • Verluste aus Kapitalvermögen: Aktienverluste sind nur mit Aktiengewinnen verrechenbar (eigener Verrechnungskreis); seit dem Jahressteuergesetz 2024 sind die früheren 20.000-€-Deckel für Termingeschäfte und Forderungsausfälle gestrichen – sie sind nun unbegrenzt mit Kapitaleinkünften verrechenbar.
  • Erbschaftsteuer vs. Einkommensteuer: Ein Verlustvortrag ist höchstpersönlich – er geht nicht auf Erben über. Bei älteren Steuerpflichtigen kann der Rücktrag deshalb wertvoller sein als ein Vortrag „für später".
  • GmbH-Verluste: Für Körperschaften gelten dieselben 1-Mio.-€-Grenzen (§ 8 Abs. 1 KStG i. V. m. § 10d EStG) – aber kein doppelter Sockel, weil es keine Zusammenveranlagung gibt.
  • Ausländische Verluste: Nur unter engen Voraussetzungen (z. B. DBA-Freistellung mit Progressionsvorbehalt) abziehbar – im Zweifel ein Fall für den Steuerberater.

Was bedeutet das Ergebnis für dich?

Hohe Erstattung durch Rücktrag: Das Finanzamt ändert deine alten Bescheide – das dauert erfahrungsgemäß einige Monate. Plane die Liquidität nicht auf den Tag genau.

Großer Restvortrag: Dein Verlust wirkt über Jahre. Bewahre den Verlustfeststellungsbescheid sorgfältig auf – er ist die Eintrittskarte für jeden künftigen Abzug. Und denke an die 70-%-Bremse bei der Planung: Bei sehr hohen Einkommen bleibt jedes Jahr ein steuerpflichtiger Rest.

Nächste Schritte: Trage den Verlust in der Anlage deiner Steuererklärung ein (bei Selbständigen z. B. Anlage G/S), entscheide bewusst über den Rücktrag (Antrag!), und lass dir bei Verlusten jenseits der 1-Mio.-€-Marke die Szenarien von einem Steuerberater gegenrechnen – hier geht es schnell um fünfstellige Beträge. Der verlustvortrag-rechner gibt dir dafür die saubere Zahlenbasis.

Mathematische Formel-Spezifikation

Exakte Berechnungsvorschrift nach Gesetzesgrundlage

**Rücktrag (§ 10d Abs. 1 EStG):** `Rücktrag = min(Verlust, 1.000.000 € [2.000.000 € zv])`, verteilt auf Jahr −1, dann Jahr −2. Wahlrecht: per Antrag ganz/teilweise abwählbar. **Vortrag (§ 10d Abs. 2 EStG, VZ 2024–2027):** `MaxAbzug(Jahr) = Sockel + (GdE − Sockel) × 70 %` mit Sockel = 1.000.000 € (2.000.000 € bei Zusammenveranlagung); falls GdE ≤ Sockel: unbegrenzt. `Restvortrag = Verlust − Rücktrag − Σ Abzüge`, fortgeschrieben per § 10d Abs. 4 EStG. **Ab 2028:** Faktor 70 % → 60 % (§ 52 Abs. 18b EStG). **Gewerbesteuer:** durchgehend 60 % (§ 10a GewStG). **Quellen der Werte:** § 10d, § 52 Abs. 18b EStG (gesetze-im-internet.de); 1-/2-Mio.-€-Grenzen und 70 % für 2024–2027: Wachstumschancengesetz (steuerschroeder.de Verlustabzug 2026, geprüft 16.10.2026); Corona-Rücktrag 10/20 Mio. € ausgelaufen mit VZ 2023.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Alles Wissenswerte zu Voraussetzungen, Gesetzen und Besonderheiten

1 Wie lange kann man einen Verlustvortrag geltend machen?

Unbegrenzt. Es gibt keine zeitliche Befristung – der verbleibende Verlustvortrag wird per Feststellungsbescheid (§ 10d Abs. 4 EStG) von Jahr zu Jahr fortgeschrieben, bis er aufgebraucht ist. Praktisch bremst nur die Mindestbesteuerung (70 % oberhalb des Sockels) den jährlichen Abbau.

2 Wie hoch ist der Verlustrücktrag 2026?

Bis zu 1 Mio. € bei Einzelveranlagung, 2 Mio. € bei Zusammenveranlagung – und zwar in die beiden unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeiträume (§ 10d Abs. 1 EStG in der Fassung des Wachstumschancengesetzes). Die Corona-Erhöhung auf 10/20 Mio. € ist ausgelaufen.

3 Was ist die Mindestbesteuerung beim Verlustvortrag?

Sie begrenzt, wie viel alte Verluste du pro Jahr nutzen kannst: Bis 1 Mio. € Einkommen (2 Mio. € bei Zusammenveranlagung) unbegrenzt, darüber nur 70 % des übersteigenden Betrags – für die Veranlagungszeiträume 2024 bis 2027. Ab 2028 gelten wieder 60 %. In der Gewerbesteuer sind es durchgehend 60 %.

4 Verlustrücktrag oder Verlustvortrag – was ist besser?

Das entscheidet der Steuersatz: Der Rücktrag bringt sofort Geld zurück und lohnt sich bei hohen Vorjahreseinkommen; der Vortrag lohnt sich bei erwarteten höheren künftigen Gewinnen. Rechne beide Szenarien mit deinen Grenzsteuersätzen – und bedenke, dass ein abgewählter Rücktrag endgültig ist.

5 Verfällt ein Verlustvortrag irgendwann?

Nein, er verfällt nicht. Aber: Er ist an deine Person gebunden und geht nicht auf Erben über. Außerdem kann die Mindestbesteuerung den Abbau über viele Jahre strecken – plane bei großen Verlusten langfristig.

6 Wo trage ich den Verlust in der Steuererklärung ein?

In der Anlage zu deiner Einkunftsart (z. B. Anlage G für Gewerbebetrieb, Anlage S für Selbständige, Anlage KAP für Kapitalvermögen). Das Finanzamt stellt den verbleibenden Verlustvortrag gesondert fest – prüfe diesen Bescheid.

7 Was ist der „verbleibende Verlustvortrag"?

Der Teil deines Verlusts, der weder im Verlustjahr noch durch Rücktrag verbraucht wurde. Er wird per Verlustfeststellungsbescheid (§ 10d Abs. 4 EStG) festgeschrieben und in die Folgejahre übertragen.

8 Kann ich den Verlustrücktrag teilweise nutzen?

Ja. Der Rücktrag ist ein Wahlrecht: Du kannst ihn auf Antrag ganz oder teilweise ausschließen und den Rest vortragen. Im Antrag gibst du die Höhe des gewünschten Rücktrags an.

9 Gelten die 1 Mio. € pro Person oder pro Ehepaar?

Bei Zusammenveranlagung verdoppeln sich Sockelbetrag und Rücktragsgrenze auf 2 Mio. €. Bei Einzelveranlagung gilt jeweils 1 Mio. € – auch für jeden Ehegatten getrennt nach einer Trennung.

10 Ersetzt der verlustvortrag-rechner den Steuerberater?

Nein. Der Rechner zeigt dir die Mechanik und die Zahlenbasis nach § 10d EStG – bei großen Verlusten, Auslandsbezügen oder Gestaltungsfragen (z. B. gezielte Gewinnrealisierung) lohnt sich der Profi trotzdem.

Hinweis: Dieser Rechner dient der Orientierung und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Stand: Oktober 2026.

Geprüfte Quellen & Rechtsgrundlagen

  • • § 10d EStG – Verlustabzug (gesetze-im-internet.de)
  • • § 52 Abs. 18b EStG – 70-%-Mindestbesteuerung für VZ 2024–2027 (Wachstumschancengesetz)
  • • § 10a GewStG – 60 % Mindestbesteuerung Gewerbesteuer
  • • steuerschroeder.de – Verlustabzug 2026: Tabelle Rücktrag/Vortrag (geprüft 16.10.2026)
  • • Haufe – Frotscher/Geurts, EStG § 10d, 2.2.2 Verlustvortrag