So funktioniert der zumutbare-belastung-rechner
Du gibst vier Werte ein: die Summe deiner außergewöhnlichen Belastungen (etwa Krankheits- oder Pflegekosten), deinen Gesamtbetrag der Einkünfte (GdE — das ist die Summe deiner Einkünfte nach Abzug von Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben, aber vor Sonderausgaben), deinen Familienstand (Einzel- oder Zusammenveranlagung) und die Zahl deiner Kinder mit Kindergeldanspruch. Der Rechner wendet dann die Prozentsatz-Tabelle aus § 33 Abs. 3 EStG an — aber nicht pauschal auf dein Gesamteinkommen, sondern stufenweise, wie es der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 19. Januar 2017 (VI R 75/14) verlangt: Nur der Teil deines Einkommens, der eine Stufe übersteigt, wird mit dem höheren Prozentsatz belastet.
Für eine ledige kinderlose Person heißt das: 5 % auf die ersten 15.340 Euro, 6 % auf den Teil zwischen 15.340 und 51.130 Euro, 7 % auf alles darüber. Bei zusammen veranlagten Ehepaaren ohne Kinder sind es 4 %, 5 %, 6 %; mit ein oder zwei Kindern 2 %, 3 %, 4 %; mit drei oder mehr Kindern nur 1 %, 1 %, 2 %.
Das Ergebnis ist dein Eigenanteil. Der Rechner zieht ihn von deinen tatsächlichen Kosten ab — der Rest ist der steuerlich absetzbare Betrag — und schätzt daraus mit deinem Grenzsteuersatz (abgeleitet aus dem Grundfreibetrag 2026 von 12.348 Euro) plus Solidaritätszuschlag deine ungefähre Steuerersparnis.
Welche Kosten zählen überhaupt?
Nicht jede hohe Rechnung ist eine außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 EStG. Drei Merkmale müssen zusammenkommen: Die Kosten müssen außergewöhnlich sein (sie treffen nur wenige Steuerpflichtige in dieser Höhe), zwangsläufig (du kannst dich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen) und sie müssen deine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.
Klassische Beispiele: Krankheitskosten wie Zahnersatz, Brillen, Zuzahlungen für Medikamente und Therapien — aber nur mit ärztlicher Verordnung bzw. amtsärztlichem Attest vor Behandlungsbeginn, sonst streicht das Finanzamt sie; Pflegekosten für dich oder Angehörige, soweit sie nicht durch Pflegegeld oder Versicherung gedeckt sind; Bestattungskosten, soweit sie den Nachlass übersteigen und nicht anderweitig erstattet werden; Kurkosten bei medizinischer Notwendigkeit. Nicht dazu zählen: Kosten der allgemeinen Lebensführung (auch wenn sie hoch sind), freiwillige Ausgaben ohne Zwangsläufigkeit — etwa Schönheitsoperationen ohne medizinische Indikation — und alles, was du bereits erstattet bekommen hast (Krankenkasse, Beihilfe, Versicherung).
Ein häufiger Irrtum: Diätverpflegung oder Nahrungsergänzungsmittel erkennt das Finanzamt grundsätzlich nicht an, weil Ernährung zu den typischen Lebenshaltungskosten zählt. Für vertiefende Berechnungen können Sie direkt den Deinen Gesamtbetrag der Einkünfte Schritt für Schritt ermitteln heranziehen.
Was ändert sich 2026 / 2027?
Die Prozentsätze und Stufengrenzen (15.340 / 51.130 Euro) sind seit Jahren unverändert — und auch für 2026 und 2027 ist keine Gesetzesänderung beschlossen. Was sich dennoch auf deine Rechnung auswirkt: Der Gesamtbetrag der Einkünfte als Bemessungsgrundlage verschiebt sich mit den 2026er-Werten.
Die neue Pendlerpauschale (0,38 Euro ab dem ersten Kilometer) und der gestiegene Kinderfreibetrag (9.756 Euro) senken bei vielen den GdE — und ein niedrigerer GdE bedeutet automatisch einen niedrigeren Eigenanteil, sodass mehr Kosten absetzbar werden. Umgekehrt gilt: Steigt dein Einkommen, steigt auch dein Eigenanteil stufenweise mit.
Ebenfalls 2026 relevant: Die Solidaritätszuschlag-Freigrenzen liegen bei 20.350 Euro (Einzelveranlagung) bzw. 40.700 Euro (Zusammenveranlagung) — wer durch die außergewöhnlichen Belastungen darunter rutscht, spart zusätzlich den Soli. Für die Steuerersparnis-Schätzung arbeitet der Rechner mit dem Grundfreibetrag 2026 von 12.348 Euro.
Beachte außerdem die seit 2012 geltende Regel: Kapitaleinkünfte, die der Abgeltungsteuer unterliegen, fließen nicht in den GdE für diese Berechnung ein — dein Eigenanteil fällt dadurch eher niedriger aus, was zu deinen Gunsten wirkt.
Beispielrechnung
Rechnen wir drei typische Fälle für 2026 durch. Fall 1 — ledig, keine Kinder, GdE 40.000 Euro, Krankheitskosten 3.000 Euro: Stufe 1: 5 % von 15.340 = 767,00 Euro.
Stufe 2: 6 % von (40.000 − 15.340) = 6 % von 24.660 = 1.479,60 Euro. Eigenanteil gesamt: 2.246,60 Euro.
Absetzbar: 3.000 − 2.246,60 = 753,40 Euro. Fall 2 — verheiratet, Zusammenveranlagung, zwei Kinder, GdE 60.000 Euro, Pflegekosten 8.000 Euro: Stufe 1: 2 % von 15.340 = 306,80 Euro.
Stufe 2: 3 % von (51.130 − 15.340) = 3 % von 35.790 = 1.073,70 Euro. Stufe 3: 4 % von (60.000 − 51.130) = 4 % von 8.870 = 354,80 Euro.
Eigenanteil: 1.735,30 Euro. Absetzbar: 8.000 − 1.735,30 = 6.264,70 Euro.
Fall 3 — ledig, drei Kinder, GdE 35.000 Euro, Kurkosten 2.500 Euro: Stufe 1: 1 % von 15.340 = 153,40 Euro. Stufe 2: 1 % von (35.000 − 15.340) = 1 % von 19.660 = 196,60 Euro.
Eigenanteil: nur 350,00 Euro. Absetzbar: 2.500 − 350 = 2.150 Euro.
Du siehst: Derselbe Kostenblock wirkt bei einer Familie mit drei Kindern fast vollständig, während er bei einer ledigen Person ohne Kinder zu drei Vierteln im Eigenanteil versickert. Genau deshalb lohnt sich die Rechnung vor dem Einreichen immer.
Alle drei Fälle lassen sich im zumutbare-belastung-rechner mit deinen eigenen Zahlen nachrechnen — ändere nur den GdE oder die Kinderzahl und beobachte den Eigenanteil.
Typische Fehler
Fehler 1: Den Prozentsatz aufs Gesamteinkommen anwenden. Der häufigste Fehler überhaupt: 6 % von 40.000 Euro wären 2.400 Euro — richtig sind nach der stufenweisen BFH-Berechnung aber 2.246,60 Euro.
Die alte Pauschalmethode benachteiligt dich; das Finanzamt rechnet seit 2017 stufenweise zu deinen Gunsten. Fehler 2: Kosten einreichen, die keine Zwangsläufigkeit haben.
Ohne ärztliche Verordnung vor Behandlungsbeginn, ohne amtsärztliches Attest bei Kuren oder bei freiwilligen Zusatzleistungen streicht das Finanzamt die Position komplett — dann nützt auch der Rechner nichts. Fehler 3: Erstattungen nicht abziehen.
Was Krankenkasse, Beihilfe oder Versicherung gezahlt haben, mindert zuerst deine Kosten — nur der selbst getragene Rest zählt. Wer Bruttobeträge einreicht, riskiert Rückfragen.
Fehler 4: § 33 mit § 33a verwechseln. Unterhaltsleistungen an Angehörige, Ausbildungsfreibeträge oder Behinderten-Pauschbeträge fallen unter § 33a EStG — dort gibt es keinen Eigenanteil.
Wer sie fälschlich in die §-33-Rechnung steckt, verschenkt Abzug. Fehler 5: Den GdE mit dem Brutto gleichsetzen.
Bemessungsgrundlage ist der Gesamtbetrag der Einkünfte (nach Werbungskosten), nicht dein Bruttogehalt. Mit dem Brutto rechnest du dir einen zu hohen Eigenanteil aus und reichst vielleicht gar nicht erst ein.
Fehler 6: Aufgeben, wenn die Kosten knapp unter dem Eigenanteil liegen. Auch dann lohnt das Sammeln: Überschreitest du die Schwelle erst im Dezember, wirkt der gesamte übersteigende Teil — plane planbare Behandlungen (Zahnersatz, Brille) bewusst in ein Jahr. Zur optimalen Gesamtplanung empfiehlt sich ergänzend unser praktischer Deine Steuerersparnis aus dem absetzbaren Betrag schätzen.
Sonderfälle / Ausnahmen
§ 33a statt § 33: Für außergewöhnliche Belastungen besonderer Art — etwa Unterhaltsleistungen an bedürftige Angehörige, den Ausbildungsfreibetrag oder die Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung — gilt § 33a EStG. Dort gibt es keinen prozentualen Eigenanteil; stattdessen gelten feste Höchstbeträge.
Dieser Rechner ist für diese Fälle nicht zuständig. Behinderungsbedingte Mehraufwendungen: Menschen mit Behinderung können statt Einzelnachweisen die Behinderten-Pauschbeträge nach § 33b EStG nutzen — je nach Grad der Behinderung ein fester Jahresbetrag ganz ohne Eigenanteil.
Vergleiche beide Wege: Manchmal lohnt der Einzelnachweis mit diesem Rechner mehr. Pflegekosten und Pflegegeld: Erhaltene Leistungen — Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Zuschüsse — werden zuerst von den Kosten abgezogen.
Nur der selbst getragene Rest fließt in die Rechnung ein. Mehrere Personen, ein Haushalt: Bei zusammen veranlagten Ehepaaren werden Kosten und GdE gemeinsam betrachtet — die günstigeren Splitting-Prozentsätze (4/5/6 % ohne Kinder) gelten dann für beide.
Bei Einzelveranlagung rechnet jeder Partner separat. Nachzahlungen und Vorauszahlungen: Maßgeblich ist das Jahr der Zahlung, nicht das Jahr der Behandlung.
Wer eine teure Zahnbehandlung im Dezember anzahlt, aber erst im Januar zahlt, fällt ins neue Jahr — plane das bei der Schwellen-Strategie ein. Auslandskosten: Auch im Ausland entstandene Krankheitskosten können zählen, wenn die Zwangsläufigkeit nachgewiesen ist — bei Behandlungen im EU-Ausland ist das meist unproblematisch, bei Fernreisen wird es schwieriger.
Was bedeutet das Ergebnis für dich?
Ist dein absetzbarer Betrag positiv, lohnt das Einreichen auf jeden Fall: Jeder Euro oberhalb des Eigenanteils mindert dein zu versteuerndes Einkommen und spart dir Steuer in Höhe deines Grenzsteuersatzes — bei 6.264,70 Euro (Fall 2 oben) und 35 % Grenzsteuersatz sind das über 2.190 Euro plus Soli-Effekt. Sammle dafür alle Belege des Jahres: Rechnungen, Verordnungen, Atteste, Erstattungsnachweise der Kasse — das Finanzamt prüft gerade bei Krankheitskosten penibel.
Liegt dein Ergebnis knapp unter der Schwelle, überlege, ob du planbare Ausgaben (neue Brille, Zahnersatz, Kur) noch in dieses Jahr ziehen kannst: Jeder Euro über dem Eigenanteil wirkt voll. Und prüfe parallel die §-33a-Alternative: Unterhaltsleistungen oder Behinderten-Pauschbeträge laufen ohne Eigenanteil und sind oft die bessere Wahl.
Trage den absetzbaren Betrag in der Anlage "Außergewöhnliche Belastungen" deiner Steuererklärung ein — oder nutze ihn als Argument, wenn du gegen einen zu hohen Eigenanteil im Bescheid Einspruch einlegst.