So funktioniert die Berechnung
Die Berechnung hat drei Bausteine. Baustein 1 – dein Gesamtbedarf: Bei Unterbringung außerhalb des Elternhauses werden 822 € zugrunde gelegt (442 € Grundbedarf + 380 € für die Unterkunft, § 13 BAföG).
Dazu kommen 16 € pauschal für Arbeitskleidung (wenn berufsspezifisch nötig und nicht vom Betrieb gestellt), deine Fahrtkosten zwischen Wohnung, Betrieb und Berufsschule (maximal 588 €) sowie bei weiter Entfernung eine monatliche Familienheimfahrt. Mit eigenem Kind werden zusätzlich 160 € Betreuungskosten pro Kind anerkannt.
Baustein 2 – dein anrechenbares Einkommen: Deine Ausbildungsvergütung wird pauschaliert (Brutto abzüglich Steuern und Sozialabgaben) und um Freibeträge gemindert – mindestens 80 € Grundfreibetrag, bei unzumutbarem Pendeln weitere 85 €. Baustein 3 – das Elterneinkommen: Das Einkommen deiner Eltern (oder deines Partners) wird nur angerechnet, soweit es Freibeträge übersteigt.
Der Grundfreibetrag liegt bei 2.540 € monatlich, dazu kommen Freibeträge für Geschwister und deine Unterkunft – der übersteigende Teil wird zu 50 % angerechnet.
Wichtig: Verdienen deine Eltern zum Beispiel 3.250 € und liegt ihr Gesamtfreibetrag bei 3.435 €, wird nichts angerechnet – der Freibetrag schlägt das Einkommen. Deshalb lohnt sich die Prüfung fast immer, auch bei gut verdienenden Eltern.
Der berufsausbildungsbeihilfe-rechner zieht alle drei Bausteine automatisch voneinander ab und zeigt dir deinen monatlichen Zuschuss.
Was ändert sich 2026 / 2027?
Der Höchstbetrag der BAB liegt seit August 2024 bei 822 € monatlich (ohne Fahrtkosten-Zuschläge) – 2026 gab es keine neue Anpassung, die Bedarfssätze folgen § 13 BAföG. Auch die Grundstruktur (Zuschuss, keine Rückzahlung, Antrag bei der Agentur für Arbeit) bleibt unverändert.
Für 2027 sind keine Änderungen der BAB-Sätze beschlossen.
Was du 2026 beachten solltest: Die Ausbildungsvergütungen steigen in vielen Branchen (Tarifrunden, Mindestausbildungsvergütung) – dadurch kann dein anrechenbares Einkommen wachsen und dein BAB-Anspruch sinken oder entfallen. Lass deinen Anspruch deshalb jedes Ausbildungsjahr neu prüfen, besonders wenn deine Vergütung steigt. Für vertiefende Berechnungen können Sie direkt den wohngeld-rechner heranziehen.
Beispielrechnung mit dem berufsausbildungsbeihilfe-rechner
Nehmen wir Lisa, 18, ledig, erste Ausbildung als Tiermedizinische Fachangestellte in Berlin – 300 km von ihren Eltern entfernt, tägliches Pendeln unzumutbar. Vergütung: 680 €, Miete: 480 €, Monatsticket: 58 €. Ihr Vater verdient 3.250 €, die Mutter ist ohne Einkommen.
Bedarf: 442 € Grundbedarf + 380 € Unterkunft + 15 € Arbeitskleidung + 58 € Fahrtkosten = 895 €. Lisas Einkommen: 680 € − 80 € Freibetrag = 600 € anrechenbar.
Elterneinkommen: 3.250 € − 2.540 € Grundfreibetrag − 895 € zusätzlicher Freibetrag = unter null → 0 € anrechenbar (der Freibetrag von 3.435 € übersteigt das Einkommen).
BAB = 895 € − 600 € − 0 € = 295 € monatlich – als Zuschuss, ohne Rückzahlung. Steigt Lisas Vergütung im zweiten Lehrjahr auf 800 €, sinkt ihr BAB entsprechend – deshalb jedes Jahr neu berechnen lassen.
Typische Fehler
- Zu spät beantragt: BAB wird nicht rückwirkend gezahlt, sondern erst ab Antragstellung.
Wer erst nach Ausbildungsbeginn beantragt, verschenkt bares Geld – stelle den Antrag, sobald der Ausbildungsvertrag unterschrieben ist. 2.
Schulische Ausbildung erwartet: Für eine rein schulische Ausbildung (z. B. Physiotherapie an einer Berufsfachschule) gibt es kein BAB – dafür ist das Schüler-BAföG zuständig. 3.
Elterneinkommen falsch eingeschätzt: Viele Azubis beantragen gar nicht erst, weil die Eltern „zu viel verdienen" – dabei schlagen die Freibeträge (2.540 € plus Zuschläge) das Einkommen oft vollständig. Immer prüfen lassen.
Zweite Ausbildung geplant: Nach einer abgeschlossenen Erstausbildung (mindestens zwei Jahre) gibt es grundsätzlich kein BAB für eine zweite Ausbildung – nur in engen Ausnahmefällen.
Kindergeld vergessen: Das Kindergeld läuft während der Erstausbildung weiter und wird nicht auf die BAB angerechnet – es steht dir zusätzlich zu.
Sonderfälle / Ausnahmen
Du bist über 18, verheiratet oder hast ein Kind? Dann kannst du BAB auch erhalten, wenn du in erreichbarer Nähe deiner Eltern wohnst – die strenge „zu weit weg"-Regel gilt dann nicht.
Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme (BvB): Auch für eine BvB kannst du BAB erhalten – hier gelten teils abweichende Bedarfs- und Dauerregeln (Bewilligung für 12 Monate).
Behinderung: Azubis mit Behinderung erhalten den Grundbedarf auch dann, wenn sie im Elternhaus wohnen (dann 59 € für die Unterkunft); es gelten Sonderregelungen. Zur optimalen Gesamtplanung empfiehlt sich ergänzend unser praktischer bafoeg-rechner.
Ausbildung im Ausland: Bei einer Ausbildung in Europa wird eine halbjährliche, außerhalb Europas eine jährliche Familienheimfahrt finanziert.
Ablehnung – was dann? Wird BAB abgelehnt (z. B. wegen zu hohen eigenen Einkommens), prüfe Wohngeld als Alternative – und in Härtefällen das Bürgergeld. Auch ein Nebenjob ist möglich, sprich ihn aber vorher mit deinem Ausbildungsbetrieb ab.
Zweite Ausbildung: Für eine zweite Berufsausbildung gibt es BAB nur in begründeten Ausnahmefällen – etwa nach einem gesundheitlich bedingten Abbruch der ersten oder wenn damit keine Beschäftigung zu finden war.
Was bedeutet das Ergebnis für dich?
Dein Ergebnis sagt dir, ob und wie viel BAB dir monatlich zusteht – für die Dauer deiner Ausbildung, bei BvB für 12 Monate. Der Betrag wird jedes Ausbildungsjahr neu festgesetzt, weil deine Vergütung steigt: Plane also nicht starr mit dem ersten Betrag, sondern rechne jährlich nach.
Handle sofort: Stelle den Antrag bei deiner Agentur für Arbeit, sobald dein Ausbildungsvertrag unterschrieben ist – online geht das auch, und jeder Monat ohne Antrag ist verschenktes Geld. Lege Ausbildungsvertrag und Einkommensnachweise deiner Eltern bereit.
Und falls der Rechner null ausgibt: Prüfe Wohngeld als Alternative und sprich mit der Berufsberatung der Agentur – es gibt oft mehr Möglichkeiten, als der erste Bescheid vermuten lässt.