So funktioniert der co2-kostenaufteilung-rechner
So berechnen wir: Der Rechner folgt der gesetzlichen Rechenkette in vier Schritten – vom Brennstoffverbrauch bis zu den Euro-Anteilen.
Schritt 1 – CO₂-Emissionen ermitteln. Ausgangspunkt ist der Brennstoffverbrauch des Gebäudes aus der Energierechnung.
Die Emissionen in Kilogramm ergeben sich aus: Verbrauch (kWh) × Emissionsfaktor des Brennstoffs. Den Faktor weist der Lieferant auf der Rechnung aus – bei Erdgas liegt er typischerweise bei rund 0,18 bis 0,20 kg CO₂ pro kWh (je nachdem, ob brennwert- oder heizwertbezogen gerechnet wird).
Auf der Energierechnung müssen Energiegehalt, Emissionsfaktor, CO₂-Emissionen und der CO₂-Preisbestandteil ausgewiesen sein.
Schritt 2 – Spezifischen Ausstoß berechnen. Die Gesamtemissionen werden durch die Wohnfläche des Gebäudes geteilt: spezifischer Ausstoß = CO₂-Emissionen (kg) ÷ Wohnfläche (m²).
Das Ergebnis wird auf eine Nachkommastelle gerundet. Wichtig: Es zählt der tatsächliche Verbrauch des Abrechnungsjahres – ein kalter Winter oder sparsame Mieter können das Gebäude von Jahr zu Jahr in eine andere Stufe schieben.
Schritt 3 – Stufe bestimmen. Der gerundete Wert fällt in eine der zehn Stufen der gesetzlichen Tabelle. Jede Stufe legt fest, wie viel Prozent der CO₂-Kosten der Mieter und wie viel der Vermieter trägt.
Schritt 4 – Euro-Anteile bilden. Die gesamten CO₂-Kosten des Gebäudes (Emissionen in Tonnen × Rechenwert 60 €/t für 2026) werden mit den Stufen-Prozenten multipliziert.
Der Vermieteranteil wird von den umlagefähigen Heizkosten abgezogen – du als Mieter zahlst entsprechend weniger.
Das 10-Stufen-Modell im Detail
Die Tabelle aus der Anlage zu den §§ 5 bis 7 CO2KostAufG (Stand Oktober 2026):
| Stufe | CO₂-Ausstoß (kg/m²/Jahr) | Anteil Mieter | Anteil Vermieter |
|---|---|---|---|
| 1 | unter 12 | 100 % | 0 % |
| 2 | 12 bis unter 17 | 90 % | 10 % |
| 3 | 17 bis unter 22 | 80 % | 20 % |
| 4 | 22 bis unter 27 | 70 % | 30 % |
| 5 | 27 bis unter 32 | 60 % | 40 % |
| 6 | 32 bis unter 37 | 50 % | 50 % |
| 7 | 37 bis unter 42 | 40 % | 60 % |
| 8 | 42 bis unter 47 | 30 % | 70 % |
| 9 | 47 bis unter 52 | 20 % | 80 % |
| 10 | 52 und mehr | 5 % | 95 % |
Die Logik dahinter: Je schlechter die Energiebilanz des Gebäudes, desto größer der Vermieteranteil. Das schafft den finanziellen Anreiz für Vermieter, zu dämmen und die Heizung zu modernisieren – während Mieter in effizienten Gebäuden die Verantwortung für ihren eigenen Verbrauch behalten, weil sie ihn direkt beeinflussen können.
Was ändert sich 2026 / 2027?
2026 – das Jahr der Auktionen. Der nationale Emissionshandel ist 2026 erstmals in die Versteigerungsphase gegangen: Vom 1. Juli bis 9. September wurden die Zertifikate im Preiskorridor von 55 bis 65 Euro pro Tonne versteigert (BEHG).
Vom 3. November bis 3. Dezember verkauft die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) Überschussmengen zum Festpreis von 68 Euro. Für die Aufteilung zwischen Vermieter und Mieter spielt das alles keine direkte Rolle – denn das Gesetz rechnet 2026 mit dem festen Rechenwert von 60 Euro pro Tonne (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 CO2KostAufG).
Deine Abrechnung für 2026 nutzt also genau diesen Wert, egal was die Auktionen ergeben haben.
2027 – Korridor bleibt, Details offen. Für 2027 ist derselbe Preiskorridor (55–65 €/t) vorgesehen – das steht allerdings erst in einem Gesetzentwurf vom September 2026 und ist damit noch nicht endgültig beschlossen.
Der Rechenwert für die Aufteilung 2027 folgt der gesetzlichen Systematik; sobald er feststeht, aktualisieren wir diese Seite. Für vertiefende Berechnungen können Sie direkt den Heizkostenabrechnung komplett prüfen heranziehen.
Ab 2028 – EU-ETS 2. Der europäische Emissionshandel für Gebäude und Verkehr (EU-ETS 2) startet 2028 – nicht 2027.
Dann bildet sich der CO₂-Preis frei am Markt statt im nationalen Korridor. Das Stufenmodell der Aufteilung bleibt davon unberührt: Es teilt nur, wer welchen Anteil trägt – nicht, wie hoch der Preis ist.
Beispielrechnung
Eine Wohnung mit 75 m² Wohnfläche, Gasheizung, Abrechnungsjahr 2026. Die Jahresrechnung des Gasversorgers weist 1.800 kg CO₂-Emissionen und 108 Euro CO₂-Kosten aus (1,8 t × 60 €/t Rechenwert).
Schritt 1 – Spezifischer Ausstoß: 1.800 kg ÷ 75 m² = 24,0 kg CO₂/m²/Jahr.
Schritt 2 – Stufe: 24,0 fällt in den Bereich "22 bis unter 27" → Stufe 4 → Mieter 70 %, Vermieter 30 %.
Schritt 3 – Euro-Anteile:
- Vermieteranteil: 108 € × 30 % = 32,40 €
- Mieteranteil: 108 € × 70 % = 75,60 €
Schritt 4 – Abrechnung: Der Vermieter zieht seine 32,40 Euro von den umlagefähigen Heizkosten ab. Du zahlst als Mieter nur noch 75,60 Euro CO₂-Kosten statt der vollen 108 Euro.
Der co2-kostenaufteilung-rechner ermittelt daraus automatisch die Stufe und beide Beträge – du gibst nur Emissionen, Wohnfläche und Abrechnungsjahr ein.
Typische Fehler
Energieausweis statt Verbrauch verwenden. Die Stufe richtet sich nach dem tatsächlichen Verbrauch des Abrechnungsjahres, nicht nach dem Bedarfs- oder Verbrauchsausweis.
Ein Haus mit mittelmäßigem Ausweis kann nach einem milden Winter in einer besseren Stufe landen – und umgekehrt.
Falschen CO₂-Preis ansetzen. Für 2026 gilt der Rechenwert 60 €/t – nicht der Auktionspreis, nicht der Festpreis von 68 Euro für Überschussmengen und nicht der alte Festpreis früherer Jahre. Wer mit dem Marktpreis rechnet, kommt auf falsche Euro-Beträge.
Rundung vergessen. Der spezifische Ausstoß wird auf eine Nachkommastelle gerundet – und genau diese gerundete Zahl entscheidet über die Stufe. Bei 21,96 kg/m² landest du in Stufe 3, bei 22,04 kg/m² in Stufe 4. Ein paar Zehntel entscheiden über 10 Prozentpunkte.
CO₂-Kosten doppelt umlegen. Die CO₂-Kosten werden VOR der Heizkostenverteilung aus den Brennstoffkosten herausgerechnet und separat nach dem Stufenmodell geteilt.
Wer sie zusätzlich in die 50/70-Verteilung der Heizkostenverordnung einfließen lässt, legt sie faktisch doppelt um – das ist falsch.
Stichtagsverwirrung. Maßgeblich ist das Abrechnungsjahr, nicht das Kalenderjahr der Abrechnungserstellung. Deine 2026er Abrechnung (erstellt 2027) rechnet mit dem 2026er Rechenwert.
Nichtwohngebäude mit Stufenmodell rechnen. Für Gewerbe gilt kein Stufenmodell – dort trägt der Mieter höchstens 50 Prozent (§ 8 CO2KostAufG). Die Stufentabelle anzuwenden ist hier schlicht falsch.
Sonderfälle / Ausnahmen
Nichtwohngebäude. Bei Büro, Laden oder Praxis gibt es keine zehn Stufen: Vermieter und Mieter teilen die CO₂-Kosten je zur Hälfte, der Mieteranteil ist auf 50 Prozent gedeckelt (§ 8 CO2KostAufG). Zur optimalen Gesamtplanung empfiehlt sich ergänzend unser praktischer CO₂-Preis und Steuerlast berechnen.
Denkmalschutz. Für denkmalgeschützte Gebäude sieht das Gesetz Erleichterungen vor – eine energetische Sanierung ist dort oft gar nicht möglich oder genehmigungspflichtig, sodass die volle Anreizlogik des Stufenmodells nicht greift.
Gasetagenheizung und Selbstversorger. Wer seine Wohnung mit einer eigenen Gasetagenheizung versorgt und den Brennstoff selbst einkauft, fällt aus der Vermieter-Aufteilung heraus – hier gibt es keinen Vermieteranteil an zentralen Brennstoffkosten, weil der Mieter den Brennstoff direkt bezahlt.
Kochen mit Gas. Das CO2KostAufG erfasst Brennstoffe für Wärme und Warmwasser. Reiner Kochgasverbrauch gehört nicht in die Aufteilungsrechnung.
Widerspruch und Kürzungsrecht. Legt der Vermieter die CO₂-Kosten nicht ordnungsgemäß um – etwa indem er die Aufteilung ganz unterlässt –, steht dem Mieter ein Kürzungsrecht von 3 Prozent der Heizkosten zu (§ 7 CO2KostAufG).
Das ist dein Druckmittel, wenn die Abrechnung die Aufteilung "vergisst".
Mieterwechsel unterjährig. Die Aufteilung folgt dem Abrechnungsjahr des Gebäudes. Bei unterjährigem Ein- oder Auszug wird dein Anteil zeitanteilig aus der Jahresabrechnung abgeleitet – die Stufe gilt für das ganze Gebäude und das ganze Jahr.
Was bedeutet das Ergebnis für dich?
Der co2-kostenaufteilung-rechner zeigt dir zwei Zahlen: deinen Anteil und den deines Vermieters – in Prozent und in Euro. So arbeitest du damit weiter:
Als Mieter: Abrechnung prüfen. Vergleiche die Euro-Beträge mit deiner Nebenkostenabrechnung. Stimmen Stufe, Rechenwert (60 €/t für 2026) und die Aufteilung? Fehlt die Aufteilung ganz, sprich den Vermieter an – und denke an das 3-prozentige Kürzungsrecht.
Als Vermieter: korrekt umlegen. Du bist verpflichtet, die Aufteilung jährlich mit der Heizkostenabrechnung vorzunehmen und deinen Anteil von den umlagefähigen Kosten abzuziehen.
Dokumentiere Emissionen, Fläche, Stufe und Rechenwert – das ist deine Nachweispflicht gegenüber dem Mieter.
Sanierungsimpuls lesen. Landet dein Gebäude in Stufe 8, 9 oder 10, zahlst du als Vermieter 70 bis 95 Prozent der CO₂-Kosten – jedes Jahr aufs Neue.
Eine energetische Sanierung verschiebt das Gebäude in bessere Stufen und senkt deinen Anteil dauerhaft. Als Mieter in Stufe 1 oder 2 weißt du umgekehrt: Dein Verbrauchsverhalten entscheidet fast allein über die Rechnung – sparsames Heizen zahlt sich direkt aus.