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Auto & Mobilität • Geprüfte Rechenlogik 2026/2027

CO2-Kostenaufteilung-Rechner: Mieter vs. Vermieter

Seit 2023 zahlst du die CO₂-Kosten deiner Heizung nicht mehr automatisch allein – das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) teilt sie zwischen dir und deinem Vermieter auf. Doch nach welchem Schlüssel? Genau das beantwortet dir dieser co2-kostenaufteilung-rechner: Er ordnet dein Gebäude anhand seines CO₂-Ausstoßes pro Quadratmeter einer von zehn Stufen zu und zeigt dir, wie viele Euro auf den Mieter und wie viele auf den Vermieter entfallen. Du brauchst dafür nur drei Angaben aus deiner Heizkosten- oder Brennstoffabrechnung – den Rest, inklusive des gesetzlichen Rechenwerts von 60 Euro pro Tonne für 2026, übernimmt das Modell. Stand: Oktober 2026.

Interaktiver CO2-Kostenaufteilung-Rechner

Offizieller BMF- & Gesetzesstand 2026/2027

Live-Berechnung

Emissionen Gebäude (kg/Jahr) – Label: CO₂-Emissionen des Gebäudes (kg/Jahr), Platzhalte...

m²

Label: Wohnfläche des Gebäudes (m²), Platzhalter: z. B. 75, Hilfe: Gesamte Wohnfläche d...

Label: Abrechnungsjahr, Hilfe: 2026 = Rechenwert 60 €/t. Ältere Jahre nutzen den jeweil...

Label: Gebäudetyp, Optionen: Wohngebäude (Stufenmodell) / Nichtwohngebäude (50/50)

Berechnungsergebnis
Spezifischer CO₂-Ausstoß
2.348,50 €

Exakt ermittelt nach Vorgaben 2026

Detaillierte Aufschlüsselung
Stufe 642,80 €
Anteil Mieter 1.705,70 €
Effektiver Belastungssatz 27,4 %
Ergebnis exportieren:

"Diese Berechnung ist eine Orientierungshilfe zum CO₂-Kostenaufteilungsgesetz und ersetzt keine Rechtsberatung durch Mieterverein oder Anwalt.

Auf den Punkt: Direkte Antwort

Die CO₂-Kosten werden nach dem 10-Stufen-Modell der Anlage zu den §§ 5–7 CO2KostAufG aufgeteilt. Maßstab ist der jährliche CO₂-Ausstoß des Gebäudes in Kilogramm pro Quadratmeter Wohnfläche: Unter 12 kg zahlt der Mieter 100 Prozent, ab 52 kg der Vermieter 95 Prozent – dazwischen steigt der Vermieteranteil pro Stufe um 10 Prozentpunkte. Für das Abrechnungsjahr 2026 rechnet das Gesetz mit 60 Euro pro Tonne CO₂ (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 CO2KostAufG). Die Aufteilung erfolgt jährlich mit der Heizkostenabrechnung und basiert auf dem tatsächlichen Verbrauch – nicht auf dem Energieausweis.

So funktioniert der co2-kostenaufteilung-rechner

So berechnen wir: Der Rechner folgt der gesetzlichen Rechenkette in vier Schritten – vom Brennstoffverbrauch bis zu den Euro-Anteilen.

Schritt 1 – CO₂-Emissionen ermitteln. Ausgangspunkt ist der Brennstoffverbrauch des Gebäudes aus der Energierechnung.

Die Emissionen in Kilogramm ergeben sich aus: Verbrauch (kWh) × Emissionsfaktor des Brennstoffs. Den Faktor weist der Lieferant auf der Rechnung aus – bei Erdgas liegt er typischerweise bei rund 0,18 bis 0,20 kg CO₂ pro kWh (je nachdem, ob brennwert- oder heizwertbezogen gerechnet wird).

Auf der Energierechnung müssen Energiegehalt, Emissionsfaktor, CO₂-Emissionen und der CO₂-Preisbestandteil ausgewiesen sein.

Schritt 2 – Spezifischen Ausstoß berechnen. Die Gesamtemissionen werden durch die Wohnfläche des Gebäudes geteilt: spezifischer Ausstoß = CO₂-Emissionen (kg) ÷ Wohnfläche (m²).

Das Ergebnis wird auf eine Nachkommastelle gerundet. Wichtig: Es zählt der tatsächliche Verbrauch des Abrechnungsjahres – ein kalter Winter oder sparsame Mieter können das Gebäude von Jahr zu Jahr in eine andere Stufe schieben.

Schritt 3 – Stufe bestimmen. Der gerundete Wert fällt in eine der zehn Stufen der gesetzlichen Tabelle. Jede Stufe legt fest, wie viel Prozent der CO₂-Kosten der Mieter und wie viel der Vermieter trägt.

Schritt 4 – Euro-Anteile bilden. Die gesamten CO₂-Kosten des Gebäudes (Emissionen in Tonnen × Rechenwert 60 €/t für 2026) werden mit den Stufen-Prozenten multipliziert.

Der Vermieteranteil wird von den umlagefähigen Heizkosten abgezogen – du als Mieter zahlst entsprechend weniger.

Das 10-Stufen-Modell im Detail

Die Tabelle aus der Anlage zu den §§ 5 bis 7 CO2KostAufG (Stand Oktober 2026):

Stufe CO₂-Ausstoß (kg/m²/Jahr) Anteil Mieter Anteil Vermieter
1 unter 12 100 % 0 %
2 12 bis unter 17 90 % 10 %
3 17 bis unter 22 80 % 20 %
4 22 bis unter 27 70 % 30 %
5 27 bis unter 32 60 % 40 %
6 32 bis unter 37 50 % 50 %
7 37 bis unter 42 40 % 60 %
8 42 bis unter 47 30 % 70 %
9 47 bis unter 52 20 % 80 %
10 52 und mehr 5 % 95 %

Die Logik dahinter: Je schlechter die Energiebilanz des Gebäudes, desto größer der Vermieteranteil. Das schafft den finanziellen Anreiz für Vermieter, zu dämmen und die Heizung zu modernisieren – während Mieter in effizienten Gebäuden die Verantwortung für ihren eigenen Verbrauch behalten, weil sie ihn direkt beeinflussen können.

Was ändert sich 2026 / 2027?

2026 – das Jahr der Auktionen. Der nationale Emissionshandel ist 2026 erstmals in die Versteigerungsphase gegangen: Vom 1. Juli bis 9. September wurden die Zertifikate im Preiskorridor von 55 bis 65 Euro pro Tonne versteigert (BEHG).

Vom 3. November bis 3. Dezember verkauft die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) Überschussmengen zum Festpreis von 68 Euro. Für die Aufteilung zwischen Vermieter und Mieter spielt das alles keine direkte Rolle – denn das Gesetz rechnet 2026 mit dem festen Rechenwert von 60 Euro pro Tonne (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 CO2KostAufG).

Deine Abrechnung für 2026 nutzt also genau diesen Wert, egal was die Auktionen ergeben haben.

2027 – Korridor bleibt, Details offen. Für 2027 ist derselbe Preiskorridor (55–65 €/t) vorgesehen – das steht allerdings erst in einem Gesetzentwurf vom September 2026 und ist damit noch nicht endgültig beschlossen.

Der Rechenwert für die Aufteilung 2027 folgt der gesetzlichen Systematik; sobald er feststeht, aktualisieren wir diese Seite. Für vertiefende Berechnungen können Sie direkt den Heizkostenabrechnung komplett prüfen heranziehen.

Ab 2028 – EU-ETS 2. Der europäische Emissionshandel für Gebäude und Verkehr (EU-ETS 2) startet 2028 – nicht 2027.

Dann bildet sich der CO₂-Preis frei am Markt statt im nationalen Korridor. Das Stufenmodell der Aufteilung bleibt davon unberührt: Es teilt nur, wer welchen Anteil trägt – nicht, wie hoch der Preis ist.

Beispielrechnung

Eine Wohnung mit 75 m² Wohnfläche, Gasheizung, Abrechnungsjahr 2026. Die Jahresrechnung des Gasversorgers weist 1.800 kg CO₂-Emissionen und 108 Euro CO₂-Kosten aus (1,8 t × 60 €/t Rechenwert).

Schritt 1 – Spezifischer Ausstoß: 1.800 kg ÷ 75 m² = 24,0 kg CO₂/m²/Jahr.

Schritt 2 – Stufe: 24,0 fällt in den Bereich "22 bis unter 27" → Stufe 4 → Mieter 70 %, Vermieter 30 %.

Schritt 3 – Euro-Anteile:

  • Vermieteranteil: 108 € × 30 % = 32,40 €
  • Mieteranteil: 108 € × 70 % = 75,60 €

Schritt 4 – Abrechnung: Der Vermieter zieht seine 32,40 Euro von den umlagefähigen Heizkosten ab. Du zahlst als Mieter nur noch 75,60 Euro CO₂-Kosten statt der vollen 108 Euro.

Der co2-kostenaufteilung-rechner ermittelt daraus automatisch die Stufe und beide Beträge – du gibst nur Emissionen, Wohnfläche und Abrechnungsjahr ein.

Typische Fehler

Energieausweis statt Verbrauch verwenden. Die Stufe richtet sich nach dem tatsächlichen Verbrauch des Abrechnungsjahres, nicht nach dem Bedarfs- oder Verbrauchsausweis.

Ein Haus mit mittelmäßigem Ausweis kann nach einem milden Winter in einer besseren Stufe landen – und umgekehrt.

Falschen CO₂-Preis ansetzen. Für 2026 gilt der Rechenwert 60 €/t – nicht der Auktionspreis, nicht der Festpreis von 68 Euro für Überschussmengen und nicht der alte Festpreis früherer Jahre. Wer mit dem Marktpreis rechnet, kommt auf falsche Euro-Beträge.

Rundung vergessen. Der spezifische Ausstoß wird auf eine Nachkommastelle gerundet – und genau diese gerundete Zahl entscheidet über die Stufe. Bei 21,96 kg/m² landest du in Stufe 3, bei 22,04 kg/m² in Stufe 4. Ein paar Zehntel entscheiden über 10 Prozentpunkte.

CO₂-Kosten doppelt umlegen. Die CO₂-Kosten werden VOR der Heizkostenverteilung aus den Brennstoffkosten herausgerechnet und separat nach dem Stufenmodell geteilt.

Wer sie zusätzlich in die 50/70-Verteilung der Heizkostenverordnung einfließen lässt, legt sie faktisch doppelt um – das ist falsch.

Stichtagsverwirrung. Maßgeblich ist das Abrechnungsjahr, nicht das Kalenderjahr der Abrechnungserstellung. Deine 2026er Abrechnung (erstellt 2027) rechnet mit dem 2026er Rechenwert.

Nichtwohngebäude mit Stufenmodell rechnen. Für Gewerbe gilt kein Stufenmodell – dort trägt der Mieter höchstens 50 Prozent (§ 8 CO2KostAufG). Die Stufentabelle anzuwenden ist hier schlicht falsch.

Sonderfälle / Ausnahmen

Nichtwohngebäude. Bei Büro, Laden oder Praxis gibt es keine zehn Stufen: Vermieter und Mieter teilen die CO₂-Kosten je zur Hälfte, der Mieteranteil ist auf 50 Prozent gedeckelt (§ 8 CO2KostAufG). Zur optimalen Gesamtplanung empfiehlt sich ergänzend unser praktischer CO₂-Preis und Steuerlast berechnen.

Denkmalschutz. Für denkmalgeschützte Gebäude sieht das Gesetz Erleichterungen vor – eine energetische Sanierung ist dort oft gar nicht möglich oder genehmigungspflichtig, sodass die volle Anreizlogik des Stufenmodells nicht greift.

Gasetagenheizung und Selbstversorger. Wer seine Wohnung mit einer eigenen Gasetagenheizung versorgt und den Brennstoff selbst einkauft, fällt aus der Vermieter-Aufteilung heraus – hier gibt es keinen Vermieteranteil an zentralen Brennstoffkosten, weil der Mieter den Brennstoff direkt bezahlt.

Kochen mit Gas. Das CO2KostAufG erfasst Brennstoffe für Wärme und Warmwasser. Reiner Kochgasverbrauch gehört nicht in die Aufteilungsrechnung.

Widerspruch und Kürzungsrecht. Legt der Vermieter die CO₂-Kosten nicht ordnungsgemäß um – etwa indem er die Aufteilung ganz unterlässt –, steht dem Mieter ein Kürzungsrecht von 3 Prozent der Heizkosten zu (§ 7 CO2KostAufG).

Das ist dein Druckmittel, wenn die Abrechnung die Aufteilung "vergisst".

Mieterwechsel unterjährig. Die Aufteilung folgt dem Abrechnungsjahr des Gebäudes. Bei unterjährigem Ein- oder Auszug wird dein Anteil zeitanteilig aus der Jahresabrechnung abgeleitet – die Stufe gilt für das ganze Gebäude und das ganze Jahr.

Was bedeutet das Ergebnis für dich?

Der co2-kostenaufteilung-rechner zeigt dir zwei Zahlen: deinen Anteil und den deines Vermieters – in Prozent und in Euro. So arbeitest du damit weiter:

Als Mieter: Abrechnung prüfen. Vergleiche die Euro-Beträge mit deiner Nebenkostenabrechnung. Stimmen Stufe, Rechenwert (60 €/t für 2026) und die Aufteilung? Fehlt die Aufteilung ganz, sprich den Vermieter an – und denke an das 3-prozentige Kürzungsrecht.

Als Vermieter: korrekt umlegen. Du bist verpflichtet, die Aufteilung jährlich mit der Heizkostenabrechnung vorzunehmen und deinen Anteil von den umlagefähigen Kosten abzuziehen.

Dokumentiere Emissionen, Fläche, Stufe und Rechenwert – das ist deine Nachweispflicht gegenüber dem Mieter.

Sanierungsimpuls lesen. Landet dein Gebäude in Stufe 8, 9 oder 10, zahlst du als Vermieter 70 bis 95 Prozent der CO₂-Kosten – jedes Jahr aufs Neue.

Eine energetische Sanierung verschiebt das Gebäude in bessere Stufen und senkt deinen Anteil dauerhaft. Als Mieter in Stufe 1 oder 2 weißt du umgekehrt: Dein Verbrauchsverhalten entscheidet fast allein über die Rechnung – sparsames Heizen zahlt sich direkt aus.

Mathematische Formel-Spezifikation

Exakte Berechnungsvorschrift nach Gesetzesgrundlage

**Rechenkette (CO2KostAufG, §§ 4–7 + Anlage):** 1. Emissionen (kg) = Brennstoffverbrauch (kWh) × Emissionsfaktor (kg CO₂/kWh, laut Energierechnung des Lieferanten; Erdgas typisch ca. 0,18–0,20) 2. Spezifischer Ausstoß (kg/m²/a) = Emissionen (kg) ÷ Wohnfläche Gebäude (m²), gerundet auf 1 Nachkommastelle 3. Stufenzuordnung nach Anlage zu §§ 5–7 CO2KostAufG: <12 → M100/V0; 12–<17 → M90/V10; 17–<22 → M80/V20; 22–<27 → M70/V30; 27–<32 → M60/V40; 32–<37 → M50/V50; 37–<42 → M40/V60; 42–<47 → M30/V70; 47–<52 → M20/V80; ≥52 → M5/V95 4. CO₂-Gesamtkosten (€) = Emissionen (t) × Rechenwert (€/t): 2026 = 60 (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 CO2KostAufG) 5. Mieteranteil (€) = Gesamtkosten × Mieter-%; Vermieteranteil (€) = Gesamtkosten × Vermieter-% **Sonderlogik:** - Nichtwohngebäude (§ 8): kein Stufenmodell, Mieter max. 50 %. - Kürzungsrecht Mieter: 3 % der Heizkosten bei fehlender/fehlerhafter Aufteilung (§ 7 CO2KostAufG). - 2027: Rechenwert/Korridor 55–65 €/t per Gesetzentwurf (Sep 2026) noch nicht final → im UI als "vorläufig" kennzeichnen, sobald implementiert. - EU-ETS 2 ab 2028: nur Preisbildung, Stufenmodell unverändert. **Rundung:** Euro-Beträge auf 2 Nachkommastellen (Cent); spezifischer Ausstoß auf 1 Nachkommastelle vor Stufenzuordnung.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Alles Wissenswerte zu Voraussetzungen, Gesetzen und Besonderheiten

1 Wer zahlt die CO₂-Kosten – Mieter oder Vermieter?

Beide, nach dem 10-Stufen-Modell des CO2KostAufG. In sehr effizienten Gebäuden (unter 12 kg CO₂/m²/Jahr) zahlt der Mieter alles, in den schlechtesten Gebäuden (ab 52 kg) der Vermieter 95 Prozent. Dazwischen steigt der Vermieteranteil pro Stufe um 10 Prozentpunkte.

2 Wie wird der CO₂-Ausstoß meines Gebäudes ermittelt?

Aus dem tatsächlichen Brennstoffverbrauch des Abrechnungsjahres: Verbrauch (kWh) × Emissionsfaktor des Brennstoffs (steht auf der Energierechnung) = Emissionen in kg. Diese werden durch die Wohnfläche geteilt und auf eine Nachkommastelle gerundet.

3 Welcher CO₂-Preis gilt für die Aufteilung 2026?

Der gesetzliche Rechenwert von 60 Euro pro Tonne (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 CO2KostAufG). Er gilt unabhängig von den Auktionspreisen des nationalen Emissionshandels (Korridor 55–65 €/t).

4 Was ändert sich 2027 bei der CO₂-Kostenaufteilung?

Für 2027 ist derselbe Preiskorridor von 55 bis 65 Euro pro Tonne vorgesehen – das steht aber erst in einem Gesetzentwurf (September 2026) und ist noch nicht endgültig beschlossen. Das Stufenmodell selbst bleibt unverändert. Der EU-weite Emissionshandel (EU-ETS 2) startet erst 2028.

5 Gilt das Stufenmodell auch für Gewerbe und Büros?

Nein. Bei Nichtwohngebäuden gibt es kein Stufenmodell – Vermieter und Mieter teilen die CO₂-Kosten je zur Hälfte, der Mieter zahlt höchstens 50 Prozent (§ 8 CO2KostAufG).

6 Was passiert, wenn mein Vermieter die Aufteilung nicht vornimmt?

Dann kannst du deine Heizkosten um 3 Prozent kürzen (§ 7 CO2KostAufG). Das Kürzungsrecht greift, wenn der Vermieter die CO₂-Kosten nicht ordnungsgemäß nach dem Stufenmodell aufteilt. Weise ihn am besten erst schriftlich auf die Pflicht hin.

7 Zählt der Energieausweis für die Einstufung?

Nein. Maßgeblich ist ausschließlich der gemessene Verbrauch des Abrechnungsjahres. Der Energieausweis spielt für die Stufenzuordnung keine Rolle – ein Gebäude kann von Jahr zu Jahr die Stufe wechseln.

8 Was gilt bei denkmalgeschützten Gebäuden?

Für denkmalgeschützte Gebäude sieht das Gesetz Erleichterungen vor, weil eine energetische Sanierung dort oft nicht möglich oder nur mit Genehmigung umsetzbar ist. Im Zweifel lohnt sich eine individuelle Prüfung.

9 Wie wird der spezifische Ausstoß gerundet?

Auf eine Nachkommastelle. Diese gerundete Zahl entscheidet über die Stufenzuordnung – schon Zehntel können über 10 Prozentpunkte Anteilsverschiebung entscheiden.

10 Kann der Vermieter die CO₂-Kosten einfach komplett auf den Mieter umlegen?

Nein – genau das verbietet das CO2KostAufG seit 2023. Die Aufteilung nach dem Stufenmodell ist zwingend; eine vertragliche Abwälzung des Vermieteranteils auf den Mieter ist unwirksam.

Geprüfte Quellen & Rechtsgrundlagen

  • • Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG), §§ 4–8 und Anlage zu §§ 5–7 (Stufenmodell, Rechenwert 60 €/t 2026, Nichtwohngebäude, Kürzungsrecht) – gesetze-im-internet.de
  • • Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) – CO₂-Preiskorridor 2026: 55–65 €/t; Versteigerungsphase ab 1.7.2026
  • • Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) – Überschussverkauf 3.11.–3.12.2026 zum Festpreis 68 €
  • • Gesetzentwurf September 2026: Preiskorridor 2027 (55–65 €/t) – noch nicht final beschlossen
  • • EU-ETS 2: Start 2028 (europäischer Emissionshandel Gebäude/Verkehr)
  • • cleanthinking.de – Stufentabelle Stand Oktober 2026; Rundung auf 1 Nachkommastelle; Jahreswechsel-Stufenwechsel
  • • Finanztip – CO₂-Kosten-Rechner, Anlagetabelle (Stand 13.01.2026)
  • • vermieter1.de – CO₂-Rechner für Vermieter (Rechenwert 60 €/t, Auktionsdetails 2026)
  • • wohnung-jetzt.de – Rechenbeispiel Nebenkostenabrechnung (75 m², 1.800 kg, Stufe 4)