So funktioniert der elternunterhalt-rechner
Drei Stufen entscheiden — in genau dieser Reihenfolge. So berechnen wir:
- 100.000-€-Grenze — bist du überhaupt dabei?
Maßgeblich ist dein Jahreseinkommen (brutto, alle Einkünfte). Liegst du bei 100.000 € oder darunter, endet die Prüfung hier: Das Sozialamt darf dich nicht heranziehen, die ungedeckten Heimkosten trägt die Hilfe zur Pflege.
Die Grenze gilt pro Kind — jedes Geschwisterkind wird einzeln geprüft. 2.
Bedarf der Eltern — wie viel fehlt wirklich? Bedarf = Heim- bzw. Pflegekosten minus das, was deine Eltern selbst aufbringen: Rente, sonstige Einkünfte, die pauschale Leistung der Pflegekasse (je nach Pflegegrad) und einzusetzendes eigenes Vermögen.
Nur die Lücke ist unterhaltsrelevant — nicht die volle Heimrechnung. 3.
Selbstbehalt — was dir bleiben muss: Dir stehen monatlich 2.650 € als angemessener Selbstbehalt zu. Erst das Einkommen darüber zählt überhaupt.
- 50-%-Regel — wie viel du einsetzt: Von dem Einkommen, das den Selbstbehalt übersteigt, musst du die Hälfte für den Elternunterhalt einsetzen.
Reicht die Hälfte nicht für den vollen Bedarf, zahlst du nur deine Hälfte — mehr kann das Amt nicht verlangen. Deckt deine Hälfte den Bedarf, zahlst du nur den Bedarf.
Wichtig: Zahlen mehrere Geschwister, wird der Bedarf nach ihren Einkommen anteilig aufgeteilt — nicht zu gleichen Teilen. Und: Das Sozialamt zahlt die Heimkosten zunächst vor (Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII) und prüft den Regress gegen die Kinder erst danach.
Die 100.000-€-Grenze im Detail
Die Grenze ist das Herzstück des Angehörigen-Entlastungsgesetzes, das am 01.01.2020 in Kraft trat. Vorher konnte das Sozialamt schon bei mittleren Einkommen Regress nehmen — seitdem gilt: Für vertiefende Berechnungen können Sie direkt den Unterhalt-Rechner: Verwandtenunterhalt allgemein heranziehen.
- Maßgeblich ist dein Jahresbruttoeinkommen aus allen Einkunftsarten. Liegst du darüber, bist du grundsätzlich unterhaltspflichtig — liegst du darunter, bist du raus, egal wie hoch die Heimkosten sind.
- Die Grenze gilt pro Kind. Verdient deine Schwester 60.000 € und du 130.000 €, wird nur du herangezogen — deine Schwester nicht.
- Das Einkommen deines Ehepartners zählt nicht direkt — unterhaltspflichtig sind nur die Kinder selbst. (Das Familieneinkommen kann in der Praxis bei der Leistungsfähigkeit eine Rolle spielen, die Grenze selbst prüft aber nur dein Einkommen.)
- Vermögen spielt für die Grenze keine Rolle — nur das Einkommen. Ein Millionär im Depot, aber 80.000 € Jahreseinkommen? Nicht heranzuziehen. (Für die Höhe des Unterhalts oberhalb der Grenze gelten dann die Vermögensregeln mit Schonvermögen.)
Die Grenze ist bewusst hoch angesetzt: Der Gesetzgeber wollte normale Familien entlasten und nur Gutverdiener heranziehen. Genau diese Grenze steht jetzt in der politischen Debatte — siehe unten.
Was ändert sich 2026 / 2027?
2026: Die 100.000-€-Grenze gilt unverändert. Der angemessene Selbstbehalt liegt bei 2.650 € monatlich. An der Drei-Stufen-Logik (Grenze → Bedarf → Selbstbehalt/50-%) hat sich nichts geändert.
2027: Hier ist Ehrlichkeit wichtig. Die CDU will die 100.000-€-Grenze abschaffen, und das Bundesgesundheitsministerium prüft laut Berichten von Juni 2026 eine Neuregelung — Hintergrund sind die steigenden Pflegekosten und leere öffentliche Kassen.
Aber: Mit Stand Oktober 2026 ist das politische Debatte, kein Gesetz. Es liegt kein beschlossener Gesetzentwurf vor, kein Zeitplan, keine Übergangsregelung.
Plane mit der geltenden Grenze und behalte die Debatte im Auge — falls sie Gesetz wird, ändert sich für alle Kinder unter 100.000 € alles.
Fazit für dich: 2026 gilt die Grenze wie seit 2020. Für 2027 gibt es nur Pläne, keine Fakten — wer dir etwas anderes verkauft, spekuliert.
Beispielrechnung
Familie Berger: Mutter (82) zieht ins Pflegeheim. Die Heimkosten betragen 3.800 € im Monat. Ihre Rente: 1.300 €. Die Pflegekasse zahlt eine pauschale Leistung nach Pflegegrad. Rechne das Beispiel im elternunterhalt-rechner Schritt für Schritt nach:
Bedarf der Mutter: 3.800 € Heimkosten − 1.300 € Rente − 1.600 € Pflegekassenleistung (Beispielwert je nach Pflegegrad) = 900 € ungedeckter Bedarf im Monat.
100k-Grenze: Sohn Thomas verdient 130.000 € brutto im Jahr → über der Grenze, er ist grundsätzlich heranzuziehen.
Tochter Anna verdient 65.000 € → sie ist raus. 3.
Selbstbehalt: Thomas' bereinigtes Monatseinkommen: 6.200 €. Minus Selbstbehalt 2.650 € = 3.550 € übersteigendes Einkommen.
50-%-Regel: Die Hälfte von 3.550 € = 1.775 € Leistungsfähigkeit.
Vergleich mit Bedarf: Der Bedarf beträgt nur 900 € — Thomas zahlt 900 €, nicht 1.775 €.
Mehr als der Bedarf kann niemand verlangen. Zur optimalen Gesamtplanung empfiehlt sich ergänzend unser praktischer Ehegattenunterhalt-Rechner.
Ergebnis: Thomas zahlt 900 € monatlich, Anna zahlt nichts. Hätte Thomas zwei Geschwister über der Grenze, würden die 900 € nach Einkommen anteilig aufgeteilt.
Und: Thomas' Eigenheim und seine Altersvorsorge (5 % seines Bruttos seit Berufsbeginn) bleiben unangetastet — Schonvermögen.
Typische Fehler
- Brutto mit Netto verwechselt: Die 100.000-€-Grenze prüft dein Jahresbruttoeinkommen — nicht das, was nach Steuern übrig bleibt.
Wer mit dem Netto rechnet, hält sich fälschlich für raus. 2.
Selbstbehalt nicht abgezogen: Die 2.650 € stehen dir zu, bevor auch nur ein Euro fließt. Das Amt rechnet sie ab — du solltest das auch tun, statt aus Angst zu viel zuzusagen.
- Vermögen pauschal für angreifbar gehalten: Angemessenes Eigenheim und angemessene Altersvorsorge sind Schonvermögen.
Nur was darüber liegt, kann herangezogen werden — und auch das nur in Grenzen. 4.
Heimvertrag blind unterschrieben: Zusatzleistungen (Einzelzimmer-Zuschlag, Komfortpakete) erhöhen den Bedarf — und damit deinen Anteil. Prüfe, was wirklich nötig ist, bevor du unterschreibst.
- Geschwister vergessen: Der Bedarf wird anteilig auf alle leistungsfähigen Kinder verteilt.
Wer allein zahlt, obwohl Geschwister über der Grenze liegen, verschenkt Geld. 6.
Dem Sozialamt die Auskunft verweigert: Du bist zur Auskunft über Einkommen und Vermögen verpflichtet. Verweigerung führt zu Schätzung — meist zu deinen Ungunsten.
Lieber vollständig und geordnet antworten.
Sonderfälle / Ausnahmen
- Mehrere Kinder: Der Bedarf wird nach Einkommen anteilig aufgeteilt — wer doppelt so viel verdient, zahlt doppelt so viel. Kinder unter der 100k-Grenze zählen nicht mit.
- Schwiegerkinder: Sie sind nicht direkt unterhaltspflichtig — nur die leiblichen oder adoptierten Kinder. Das Familieneinkommen kann bei der Leistungsfähigkeit aber mittelbar eine Rolle spielen.
- Enkel: Sie haften nur, wenn die mittlere Generation ausfällt (etwa vorverstorben) — der Regelfall ist das nicht.
- Schenkungen der Eltern: Haben deine Eltern in den letzten zehn Jahren größere Beträge verschenkt, kann das Sozialamt die Schenkung nach § 528 BGB zurückfordern — das Vermögen ist dann doch noch da.
- Zerrüttetes Verhältnis (§ 1611 BGB): Hat sich der Elternteil schwer schuldig gemacht (etwa das Kind nie betreut oder misshandelt), kann der Anspruch verwirkt oder gekürzt sein — das prüft das Gericht im Einzelfall.
- Eltern im Ausland: Der Unterhaltsanspruch besteht grundsätzlich auch bei Auslandsaufenthalt der Eltern; die Durchsetzung folgt dann internationalem Recht.
- Elternteil mit eigenem Vermögen: Reicht das Vermögen der Eltern (oberhalb ihres Schonvermögens), gibt es keinen Bedarf — und damit keinen Elternunterhalt, egal wie viel du verdienst.
Was bedeutet das Ergebnis für dich?
Du weißt jetzt, ob du betroffen bist — was nun? Erstens: Warte nicht, bis das Sozialamt schreibt — stelle die Unterlagen (Einkommensnachweise, Rentenbescheid der Eltern, Heimvertrag) früh zusammen.
Zweitens: Gib vollständig und wahrheitsgemäß Auskunft; das Amt schätzt sonst zu deinen Ungunsten. Drittens: Prüfe den Heimvertrag auf Zusatzleistungen — jeder Euro dort erhöht deinen Anteil.
Viertens: Sprich mit deinen Geschwistern, bevor du allein zahlst — die anteilige Verteilung ist dein gutes Recht. Fünftens: Bei Streit über Bedarf, Selbstbehalt oder Schonvermögen hol dir anwaltlichen Rat — gerade bei hohem Vermögen lohnt sich die Prüfung, was wirklich einzusetzen ist.
Der elternunterhalt-rechner gibt dir die erste Einschätzung; die verbindliche Festsetzung trifft das Amt oder das Gericht. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung.