So funktioniert die Berechnung
Die Erbscheingebühr ist eine Wertgebühr. Das heißt: Sie richtet sich nach einem Geschäftswert, und die eigentliche Rechnung folgt immer demselben Dreischritt.
Schritt 1: Geschäftswert bestimmen. Als Geschäftswert gilt das Reinvermögen des Erblassers zum Todeszeitpunkt (§ 40 Abs. 5 GNotKG).
Du nimmst also den Verkehrswert aller Nachlassgegenstände – Bankguthaben, Immobilien, Wertpapiere, Fahrzeuge, Schmuck – und ziehst die Schulden des Verstorbenen ab. Verbindlichkeiten mindern den Geschäftswert, Beerdigungskosten dagegen nicht: Sie sind keine Nachlassverbindlichkeiten im Sinne dieser Vorschrift und bleiben außen vor.
Schritt 2: Tabellengebühr ablesen. Aus dem Geschäftswert ergibt sich die 1,0-fache Gebühr nach Tabelle B (§ 34 GNotKG, Anlage 2). Die Tabelle ist degressiv gestaffelt – bei kleinen Nachlässen zahlst du prozentual mehr als bei großen. Die wichtigsten Werte: Für vertiefende Berechnungen können Sie direkt den Erbschaftsteuer berechnen heranziehen.
| Nachlasswert (Reinvermögen) | 1,0-fache Gebühr (Tabelle B) |
|---|---|
| 10.000 € | 75 € |
| 25.000 € | 115 € |
| 50.000 € | 165 € |
| 100.000 € | 273 € |
| 250.000 € | 535 € |
| 500.000 € | 935 € |
| 1.000.000 € | 1.735 € |
Die Staffel im Gesetz: Bis 500 Euro beträgt die Gebühr 15 Euro; danach steigt sie in Stufen – bis 2.000 Euro je angefangene 500 Euro um 4 Euro, bis 10.000 Euro je 1.000 Euro um 6 Euro, bis 25.000 Euro je 3.000 Euro um 8 Euro, bis 50.000 Euro je 5.000 Euro um 10 Euro, bis 200.000 Euro je 15.000 Euro um 27 Euro, bis 500.000 Euro je 30.000 Euro um 50 Euro. Die Mindestgebühr beträgt 15 Euro.
Schritt 3: Verdoppeln. Für das Verfahren über den Antrag auf Erteilung des Erbscheins erhebt das Nachlassgericht eine 1,0-fache Gebühr nach Tabelle B (Nr. 12210 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG).
Für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung, die nach § 352 Abs. 3 FamFG in der Regel erforderlich ist, fällt zusätzlich eine weitere 1,0-fache Gebühr an (Nr. 23300 KV GNotKG). Unterm Strich zahlst du also fast immer die 2,0-fache Tabellengebühr.
Hinzu kommen nur noch kleine Auslagen für Porto und Kopien von etwa 5 bis 20 Euro.
So nutzt du den erbschein-kosten-rechner
Nachlasswert schätzen: Addiere die Verkehrswerte aller Nachlassgegenstände zum Todeszeitpunkt – Konten, Depot, Immobilie, Auto, Wertgegenstände.
Schulden abziehen: Ziehe die Verbindlichkeiten des Verstorbenen ab (Kredite, offene Rechnungen).
Das Ergebnis ist das Reinvermögen, also der Geschäftswert. 3.
Ergebnis lesen: Der Rechner zeigt dir die 1,0-fache Tabellengebühr und direkt die zu zahlenden 2,0-fachen Gesamtkosten – wahlweise für das Nachlassgericht oder den Notar.
Was ändert sich 2026 / 2027?
Das Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 (KostBRÄG 2025, in Kraft seit 1.6.2025) hat zwar die Gerichtskosten (GKG) und die Anwaltsgebühren angehoben – die Gebührentabelle B des GNotKG ist davon aber unberührt geblieben: Alle Tabellenwerte gelten 2026 unverändert weiter. Für 2027 ist keine Änderung der GNotKG-Gebührentabellen verkündet oder beschlossen.
Der Rechner arbeitet deshalb mit den aktuellen, amtlichen Werten (Stand: Oktober 2026).
Beispielrechnung
Nehmen wir an, der Verstorbene hinterlässt ein Bankguthaben von 60.000 Euro, ein Depot von 40.000 Euro und einen offenen Kredit von 20.000 Euro. Der erbschein-kosten-rechner rechnet so: Zur optimalen Gesamtplanung empfiehlt sich ergänzend unser praktischer Schenkungsteuer-Rechner.
Reinvermögen: 60.000 + 40.000 − 20.000 = 80.000 Euro Geschäftswert.
Tabellengebühr: Für 80.000 Euro ergibt die Staffel (bis 50.000: 165 Euro, danach je angefangene 15.000 Euro +27 Euro → zwei Stufen) eine 1,0-fache Gebühr von 219 Euro.
Gesamtkosten: 2 × 219 Euro = 438 Euro beim Nachlassgericht, zuzüglich weniger Auslagen.
Beantragst du den Erbschein stattdessen beim Notar, kommen auf die 1,0-fache Gebühr für die eidesstattliche Versicherung noch 19 Prozent Umsatzsteuer hinzu – das Nachlassgericht ist deshalb fast immer die günstigere Wahl.
Typische Fehler
- Nur die einfache Gebühr einkalkulieren: Die häufigste Fehleinschätzung. Rechne immer mit der 2,0-fachen Tabellengebühr, sonst liegst du um die Hälfte daneben.
- Brutto- statt Reinvermögen ansetzen: Schulden des Erblassers mindern den Geschäftswert – wer sie vergisst, zahlt auf einen zu hohen Wert.
- Beerdigungskosten abziehen: Sie mindern den Geschäftswert für den Erbschein nicht, auch wenn sie erbschaftsteuerlich abziehbar sind.
- Notar mit Gericht gleichsetzen: Beim Notar fällt auf die eidesstattliche Versicherung 19 Prozent Umsatzsteuer an – das verteuert den Erbschein spürbar.
- Erbschein trotz notariellen Testaments beantragen: Ein notariell beurkundetes Testament (oder ein Erbvertrag) ersetzt den Erbschein in der Regel vollständig – auch gegenüber dem Grundbuchamt.
- Erbscheinkosten mit Erbschaftsteuer verwechseln: Das eine ist eine Gerichtsgebühr, das andere eine Steuer mit eigenen Freibeträgen. Beides berechnet sich aus dem Nachlass, folgt aber völlig anderen Regeln.
Sonderfälle / Ausnahmen
- Alleinerbe oder Erbengemeinschaft: Der Geschäftswert ist immer der gesamte Nachlass – auch wenn du nur einen Miterbenanteil erhältst. Bei einem gemeinschaftlichen Erbschein für alle Miterben entsteht die Gebühr nur einmal.
- Antrag zurückgenommen: Nimmst du den Erbscheinsantrag zurück oder endet das Verfahren ohne Erteilung, fallen nach Nr. 12211 bzw. 12212 KV GNotKG nur 0,3- bzw. 0,5-fache Gebühren an – höchstens 200 bzw. 400 Euro.
- Einfache Fälle: In einfachen Fällen (Erben sind Ehegatte, Eltern oder Kinder) kann das Gericht auf die eidesstattliche Versicherung verzichten – dann entfällt die zweite 1,0-Gebühr.
- Grundstück im Nachlass: Für die Grundbuchberichtigung brauchst du zwingend einen Erbschein oder ein notarielles Testament. Ein handschriftliches Testament reicht dem Grundbuchamt nicht.
- Vermeidung: Mit einem notariellen Testament, einem Erbvertrag oder einer Bankvollmacht über den Tod hinaus lässt sich der Erbschein in vielen Fällen komplett vermeiden.
- Auslandsvermögen: Für Nachlassgegenstände im EU-Ausland gibt es das Europäische Nachlasszeugnis – mit eigenen Gebührenregeln.
Was bedeutet das Ergebnis für dich?
Das Ergebnis aus dem erbschein-kosten-rechner ist dein Kostenrahmen für den Erbscheinsantrag. Zahlt der Nachlass die Gebühr – in der Praxis trägt sie der Erbe als Kostenschuldner, meist aus dem Nachlassvermögen.
Prüfe vor dem Antrag zwei Dinge: Erstens, ob wirklich ein Erbschein nötig ist (notarielles Testament vorhanden? Vollmachten erteilt?).
Zweitens, ob der Antrag beim Nachlassgericht oder beim Notar günstiger ist – das Gericht gewinnt diesen Vergleich fast immer. Die Erbschaftsteuer läuft daneben als separates Verfahren; dafür gibt es einen eigenen Rechner.