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Gerichtsvollzieher-Kosten: Gebühren nach GVKostG

Die gerichtsvollzieher-kosten sind kein Buch mit sieben Siegeln: Für jede Amtshandlung legt das Gerichtsvollzieherkostengesetz (GVKostG) einen Festbetrag fest – unabhängig davon, wie hoch deine Forderung ist. Du erfährst hier, was Zustellung, Pfändung, gütliche Erledigung und die weiteren Standardaufträge aktuell kosten, wie sich das Wegegeld berechnet und wer am Ende zahlt. Mit einem komplett durchgerechneten Beispielauftrag weißt du danach auf den Euro genau, womit du als Gläubiger in Vorleistung gehst – und was du dir vom Schuldner zurückholen kannst.

Interaktiver Gerichtsvollzieher-Kosten

Offizieller BMF- & Gesetzesstand 2026/2027

Live-Berechnung

Label: Auftrag an den Gerichtsvollzieher

km

Label: Entfernung zum Schuldner (km)

Berechnungsergebnis
Gebühr
2.348,50 €

Exakt ermittelt nach Vorgaben 2026

Detaillierte Aufschlüsselung
Wegegeld 642,80 €
Voraussichtlicher Vorschuss 1.705,70 €
Effektiver Belastungssatz 27,4 %
Ergebnis exportieren:

„Unverbindliche Schätzung nach GVKostG, Stand Oktober 2026 – ersetzt keine Rechtsberatung.

Auf den Punkt: Direkte Antwort

Die Kosten des Gerichtsvollziehers sind Festbeträge nach dem GVKostG: persönliche Zustellung 12,00 Euro (Nr. 100), elektronische Zustellung 8,00 Euro (Nr. 101), sonstige Zustellung 3,60 Euro (Nr. 102), Pfändung 31,20 Euro (Nr. 205), gütliche Erledigung 19,20 Euro (Nr. 207) – jeweils zuzüglich Wegegeld (3,25 bis 16,25 Euro je nach Entfernung, Nr. 711) und Auslagen. Den Vorschuss zahlt der Auftraggeber, also der Gläubiger (§ 4 GVKostG); endgültig trägt die Kosten der Schuldner, soweit sie beigetrieben werden können.

So funktioniert die Berechnung

Anders als die Gerichtskosten sind die Gerichtsvollzieherkosten nicht streitwertabhängig. Jede Amtshandlung hat ihren eigenen Festbetrag im Kostenverzeichnis zum GVKostG. Die Rechnung lautet immer: Gebühr(en) + Wegegeld + Auslagen.

Die wichtigsten Gebühren (Stand seit 1.6.2025):

Nr. KV GVKostG Amtshandlung Gebühr
100 Persönliche Zustellung durch den Gerichtsvollzieher 12,00 €
101 Zustellung als elektronisches Dokument 8,00 €
102 Sonstige Zustellung 3,60 €
200 Vorpfändung (§ 845 ZPO) 19,20 €
205 Bewirkung einer Pfändung 31,20 €
206 Übernahme beweglicher Sachen zur Verwertung 19,20 €
207 Versuch einer gütlichen Erledigung 19,20 €

Wegegeld (Nr. 711): Je Auftrag und je nach zurückgelegter Wegstrecke – Stufe 1 (bis 10 km) 3,25 Euro, Stufe 2 (bis 20 km) 6,50 Euro, Stufe 3 (bis 30 km) 9,75 Euro, Stufe 4 (bis 40 km) 13,00 Euro, Stufe 5 (über 40 km) 16,25 Euro. Hinzu kommt gegebenenfalls ein Zeitzuschlag (Nr. 500), wenn die Amtshandlung besonders lange dauert – etwa bei einer umfangreichen Pfändung vor Ort. Für vertiefende Berechnungen können Sie direkt den Gerichtskosten berechnen heranziehen.

Wer zahlt was? Der Gläubiger als Auftraggeber zahlt einen Vorschuss (§ 4 GVKostG) – ohne Vorschuss wird der Auftrag nicht ausgeführt.

Kostenschuldner ist aber der Schuldner: Die Vollstreckungskosten gehören zu den Kosten der Zwangsvollstreckung und sind vom Schuldner zu erstatten, soweit sie notwendig waren und beigetrieben werden können. Bleibt die Vollstreckung erfolglos, bleibt der Gläubiger auf seinen Kosten sitzen.

So schätzt du die gerichtsvollzieher-kosten

  1. Auftrag bestimmen: Was soll der Gerichtsvollzieher tun – zustellen, pfänden, eine gütliche Erledigung versuchen oder die Vermögensauskunft abnehmen?

  2. Gebühren addieren: Nimm die Festbeträge aus der Tabelle oben.

Oft fallen mehrere an, zum Beispiel Zustellung plus Pfändung. 3.

Wegegeld und Auslagen dazurechnen: Mindestens das Wegegeld (ab 3,25 Euro) kommt fast immer hinzu, dazu Auslagen wie die Dokumentenpauschale für Kopien.

Was ändert sich 2026 / 2027?

Zum 1. Juni 2025 hat das Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 (KostBRÄG 2025) auch die Gebühren des GVKostG angehoben – die oben genannten Beträge sind die aktuellen. Neu seit Oktober 2026: die schrittweise eingeführte digitale Kontopfändung.

Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse werden den Banken zunehmend elektronisch zugestellt (Nr. 101, 8,00 Euro statt persönlicher Zustellung). Sparkassen und Landesbanken müssen elektronische Zustellungen bereits empfangen; für Privat-, Volks- und Direktbanken läuft eine Übergangsfrist bis zum 1. Juni 2027.

Für 2027 ist darüber hinaus keine weitere Änderung des GVKostG verkündet.

Beispielrechnung

Du beauftragst den Gerichtsvollzieher mit der Pfändung beim Schuldner, 8 Kilometer entfernt. So setzen sich die gerichtsvollzieher-kosten für diesen Auftrag zusammen:

  1. Pfändung (Nr. 205): 31,20 Euro
  2. Persönliche Zustellung des Protokolls (Nr. 100): 12,00 Euro
  3. Wegegeld Stufe 1, bis 10 km (Nr. 711): 3,25 Euro
  4. Summe: 31,20 + 12,00 + 3,25 = 46,45 Euro Zur optimalen Gesamtplanung empfiehlt sich ergänzend unser praktischer Prozesskostenhilfe prüfen.

Diesen Betrag zahlst du als Gläubiger zunächst als Vorschuss. Gelingt die Pfändung, kannst du die 46,45 Euro als notwendige Vollstreckungskosten vom Schuldner erstattet verlangen – zusätzlich zu deiner eigentlichen Forderung.

Lässt du vorher noch einen Versuch der gütlichen Erledigung (Nr. 207, 19,20 Euro) durchführen und zahlt der Schuldner daraufhin, sparst du dir die Pfändung komplett.

Typische Fehler

  • Mit Gerichtskosten verwechseln: Die Gebühren des Gerichts (GKG, streitwertabhängig) und die des Gerichtsvollziehers (GVKostG, Festbeträge) sind zwei völlig getrennte Kostenblöcke.
  • Wegegeld vergessen: Es fällt bei fast jedem Auftrag an – bei weiter entfernten Schuldnern bis zu 16,25 Euro pro Auftrag.
  • Vorschuss nicht einkalkulieren: Ohne den Vorschuss nach § 4 GVKostG rührt der Gerichtsvollzieher keinen Finger – plane ihn in dein Vollstreckungsbudget ein.
  • Erfolglose Vollstreckung unterschätzen: Findet der Gerichtsvollzieher nichts Pfändbares, zahlst du trotzdem Gebühren und Wegegeld. Prüfe vorher, ob der Schuldner überhaupt solvent wirkt.
  • Gütliche Erledigung nicht beauftragen: Der Versuch nach § 802b ZPO kostet nur 19,20 Euro – und erspart oft die teurere Pfändung.
  • Zeitzuschlag übersehen: Dauert die Amtshandlung vor Ort lange (Nr. 500), wird es teurer als die reine Grundgebühr.

Sonderfälle / Ausnahmen

  • Erfolglose Pfändung: Auch wenn nichts zu holen ist, entstehen Gebühren und Wegegeld – sie bleiben dann am Gläubiger hängen.
  • Vermögensauskunft: Verweigert der Schuldner die Auskunft oder bleibt sie erfolglos, kann die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis folgen – mit eigenen Gebühren.
  • Taschenpfändung: Die Pfändung von Bargeld und Wertsachen, die der Schuldner bei sich trägt, folgt denselben Gebührensätzen.
  • Verwertung: Wird gepfändetes Gut versteigert, fallen weitere Gebühren für Übernahme und Verwertung an (Abschnitt 3 des Kostenverzeichnisses).
  • Räumungsvollstreckung: Die Zwangsräumung ist ein eigener, deutlich aufwendigerer Auftrag mit entsprechend höheren Kosten.
  • Mehrere Aufträge gleichzeitig: Erledigt der Gerichtsvollzieher mehrere Amtshandlungen in einem Termin, wird das Wegegeld nur einmal berechnet.
  • Kombiauftrag: Pfändung und Abnahme der Vermögensauskunft lassen sich in einem Auftrag verbinden – das spart Wegegeld und Zeit.
  • Ratenzahlung im Rahmen der gütlichen Erledigung: Zahlt der Schuldner in Raten, ruht die weitere Vollstreckung, solange die Raten fließen – die Gebühr für den Versuch bleibt bestehen.
  • Schuldner im Ausland: Für Schuldner außerhalb Deutschlands läuft die Zustellung über den Rechtshilfeweg – deutlich langsamer und mit zusätzlichen Kosten.

Was bedeutet das Ergebnis für dich?

Als Gläubiger sagt dir das Ergebnis der gerichtsvollzieher-kosten-Schätzung, welchen Vorschuss du einplanen musst – und welche Summe du dir im Erfolgsfall vom Schuldner zurückholst. Voraussetzung für jeden Auftrag ist ein vollstreckbarer Titel (Urteil, Vollstreckungsbescheid oder notarielle Urkunde).

Als Schuldner solltest du wissen: Die Kosten wachsen mit jeder weiteren Maßnahme – wer auf den Versuch der gütlichen Erledigung eingeht oder rechtzeitig zahlt, stoppt die Kostenspirale am günstigsten Punkt.

Mathematische Formel-Spezifikation

Exakte Berechnungsvorschrift nach Gesetzesgrundlage

``` EINGABE: auftraege[] ∈ {zustellung_pers, zustellung_elektr, zustellung_sonst, vorpfaendung, pfaendung, guetlich, uebernahme}, entfernung_km (> 0) GEBÜHREN (KV GVKostG, Stand seit 1.6.2025): zustellung_pers → 12,00 // Nr. 100 zustellung_elektr → 8,00 // Nr. 101 zustellung_sonst → 3,60 // Nr. 102 vorpfaendung → 19,20 // Nr. 200 pfaendung → 31,20 // Nr. 205 (+ ggf. Zeitzuschlag Nr. 500) guetlich → 19,20 // Nr. 207 uebernahme → 19,20 // Nr. 206 WEGEGELD (Nr. 711): ≤10 km → 3,25 | ≤20 km → 6,50 | ≤30 km → 9,75 | ≤40 km → 13,00 | >40 km → 16,25 BERECHNUNG: gebuehren = summe(gebühr je auftrag) wegegeld = staffel(entfernung_km) // einmal je Auftrag vorschuss = gebuehren + wegegeld // § 4 GVKostG, zahlt der Gläubiger AUSGABE: gebuehren, wegegeld, vorschuss HINWEIS: Zeitzuschlag (Nr. 500), Dokumentenpauschale und besondere Auslagen werden auftragsabhängig ergänzt. ``` **Kontrollwert:** Pfändung + persönliche Zustellung, 8 km → 31,20 + 12,00 + 3,25 = 46,45 Euro. **Quellen der Werte:** Kostenverzeichnis zum GVKostG, Nr. 100, 101, 102, 200, 205, 206, 207, 500, 710, 711 (Fassung KostBRÄG 2025, BGBl. 2025 I Nr. 109, in Kraft 1.6.2025); § 4 GVKostG (Vorschuss).

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Alles Wissenswerte zu Voraussetzungen, Gesetzen und Besonderheiten

1 Was kostet ein Gerichtsvollzieher für eine Pfändung?

Die Pfändung selbst kostet 31,20 Euro (Nr. 205 KV GVKostG), dazu kommen Wegegeld (ab 3,25 Euro) und gegebenenfalls Zustellungsgebühren – ein typischer Pfändungsauftrag liegt bei etwa 45 bis 50 Euro.

2 Wer zahlt den Gerichtsvollzieher – Gläubiger oder Schuldner?

Der Gläubiger zahlt zunächst einen Vorschuss (§ 4 GVKostG). Endgültig trägt die Kosten der Schuldner, soweit sie notwendig waren und beigetrieben werden können. Bei erfolgloser Vollstreckung bleibt der Gläubiger auf den Kosten sitzen.

3 Muss ich den Gerichtsvollzieher im Voraus bezahlen?

Ja. Ohne den Vorschuss nach § 4 GVKostG wird der Auftrag nicht ausgeführt. Die Höhe richtet sich nach den voraussichtlichen Gebühren und Auslagen.

4 Was kostet eine Zustellung durch den Gerichtsvollzieher?

Persönlich 12,00 Euro (Nr. 100), elektronisch 8,00 Euro (Nr. 101), sonstige Zustellung 3,60 Euro (Nr. 102) – jeweils zuzüglich Wegegeld und Auslagen.

5 Was ist das Wegegeld beim Gerichtsvollzieher?

Eine entfernungsabhängige Pauschale je Auftrag (Nr. 711 KV GVKostG): 3,25 Euro bis 10 km, 6,50 Euro bis 20 km, 9,75 Euro bis 30 km, 13,00 Euro bis 40 km, 16,25 Euro darüber.

6 Was kostet es, wenn der Gerichtsvollzieher nichts pfänden kann?

Die Gebühren und das Wegegeld entstehen trotzdem – zum Beispiel 31,20 Euro für den Pfändungsversuch plus Wegegeld. Diese Kosten trägt dann der Gläubiger.

7 Was ist eine gütliche Erledigung und was kostet sie?

Der Gerichtsvollzieher versucht nach § 802b ZPO eine einvernehmliche Zahlungsregelung mit dem Schuldner. Der Versuch kostet 19,20 Euro (Nr. 207) – und erspart bei Erfolg die teurere Pfändung.

8 Sind die Gerichtsvollzieherkosten von der Forderungshöhe abhängig?

Nein. Anders als die Gerichtskosten sind sie Festbeträge pro Amtshandlung – eine Pfändung kostet bei 500 Euro Forderung dasselbe wie bei 50.000 Euro.

9 Was ändert die digitale Kontopfändung ab 2026 an den Kosten?

Pfändungsbeschlüsse werden den Banken zunehmend elektronisch zugestellt (8,00 Euro nach Nr. 101 statt 12,00 Euro persönlich) – das Verfahren wird schneller und tendenziell günstiger.

10 Brauche ich einen Titel, um den Gerichtsvollzieher zu beauftragen?

Ja. Voraussetzung ist ein vollstreckbarer Titel – etwa ein Urteil, ein Vollstreckungsbescheid oder eine vollstreckbare notarielle Urkunde.

Stand: Oktober 2026. Diese Übersicht dient nur der Information und ersetzt keine Rechtsberatung – bei Vollstreckungsfragen sprich mit einem Rechtsanwalt.

Geprüfte Quellen & Rechtsgrundlagen

  • • Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher (GVKostG), Kostenverzeichnis Nr. 100, 101, 102, 200, 205, 206, 207, 500, 710, 711; § 4 (Vorschuss) – Fassung KostBRÄG 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109, in Kraft 1.6.2025) – jurawelt.com / gesetze-im-internet.de
  • • Wikipedia: „Gerichtsvollzieherkostengesetz" (letzte Änderung Art. 8 G v. 7.4.2025)
  • • iww.de: Vollstreckungskosten – Gerichtsvollziehergebühren
  • • dgvb.de: Deutscher Gerichtsvollzieherbund (zur Gebührenstruktur)
  • • buerger-geld.org: Digitale Kontopfändung ab Oktober 2026