So funktioniert die Berechnung
Anders als die Gerichtskosten sind die Gerichtsvollzieherkosten nicht streitwertabhängig. Jede Amtshandlung hat ihren eigenen Festbetrag im Kostenverzeichnis zum GVKostG. Die Rechnung lautet immer: Gebühr(en) + Wegegeld + Auslagen.
Die wichtigsten Gebühren (Stand seit 1.6.2025):
| Nr. KV GVKostG | Amtshandlung | Gebühr |
|---|---|---|
| 100 | Persönliche Zustellung durch den Gerichtsvollzieher | 12,00 € |
| 101 | Zustellung als elektronisches Dokument | 8,00 € |
| 102 | Sonstige Zustellung | 3,60 € |
| 200 | Vorpfändung (§ 845 ZPO) | 19,20 € |
| 205 | Bewirkung einer Pfändung | 31,20 € |
| 206 | Übernahme beweglicher Sachen zur Verwertung | 19,20 € |
| 207 | Versuch einer gütlichen Erledigung | 19,20 € |
Wegegeld (Nr. 711): Je Auftrag und je nach zurückgelegter Wegstrecke – Stufe 1 (bis 10 km) 3,25 Euro, Stufe 2 (bis 20 km) 6,50 Euro, Stufe 3 (bis 30 km) 9,75 Euro, Stufe 4 (bis 40 km) 13,00 Euro, Stufe 5 (über 40 km) 16,25 Euro. Hinzu kommt gegebenenfalls ein Zeitzuschlag (Nr. 500), wenn die Amtshandlung besonders lange dauert – etwa bei einer umfangreichen Pfändung vor Ort. Für vertiefende Berechnungen können Sie direkt den Gerichtskosten berechnen heranziehen.
Wer zahlt was? Der Gläubiger als Auftraggeber zahlt einen Vorschuss (§ 4 GVKostG) – ohne Vorschuss wird der Auftrag nicht ausgeführt.
Kostenschuldner ist aber der Schuldner: Die Vollstreckungskosten gehören zu den Kosten der Zwangsvollstreckung und sind vom Schuldner zu erstatten, soweit sie notwendig waren und beigetrieben werden können. Bleibt die Vollstreckung erfolglos, bleibt der Gläubiger auf seinen Kosten sitzen.
So schätzt du die gerichtsvollzieher-kosten
Auftrag bestimmen: Was soll der Gerichtsvollzieher tun – zustellen, pfänden, eine gütliche Erledigung versuchen oder die Vermögensauskunft abnehmen?
Gebühren addieren: Nimm die Festbeträge aus der Tabelle oben.
Oft fallen mehrere an, zum Beispiel Zustellung plus Pfändung. 3.
Wegegeld und Auslagen dazurechnen: Mindestens das Wegegeld (ab 3,25 Euro) kommt fast immer hinzu, dazu Auslagen wie die Dokumentenpauschale für Kopien.
Was ändert sich 2026 / 2027?
Zum 1. Juni 2025 hat das Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 (KostBRÄG 2025) auch die Gebühren des GVKostG angehoben – die oben genannten Beträge sind die aktuellen. Neu seit Oktober 2026: die schrittweise eingeführte digitale Kontopfändung.
Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse werden den Banken zunehmend elektronisch zugestellt (Nr. 101, 8,00 Euro statt persönlicher Zustellung). Sparkassen und Landesbanken müssen elektronische Zustellungen bereits empfangen; für Privat-, Volks- und Direktbanken läuft eine Übergangsfrist bis zum 1. Juni 2027.
Für 2027 ist darüber hinaus keine weitere Änderung des GVKostG verkündet.
Beispielrechnung
Du beauftragst den Gerichtsvollzieher mit der Pfändung beim Schuldner, 8 Kilometer entfernt. So setzen sich die gerichtsvollzieher-kosten für diesen Auftrag zusammen:
- Pfändung (Nr. 205): 31,20 Euro
- Persönliche Zustellung des Protokolls (Nr. 100): 12,00 Euro
- Wegegeld Stufe 1, bis 10 km (Nr. 711): 3,25 Euro
- Summe: 31,20 + 12,00 + 3,25 = 46,45 Euro Zur optimalen Gesamtplanung empfiehlt sich ergänzend unser praktischer Prozesskostenhilfe prüfen.
Diesen Betrag zahlst du als Gläubiger zunächst als Vorschuss. Gelingt die Pfändung, kannst du die 46,45 Euro als notwendige Vollstreckungskosten vom Schuldner erstattet verlangen – zusätzlich zu deiner eigentlichen Forderung.
Lässt du vorher noch einen Versuch der gütlichen Erledigung (Nr. 207, 19,20 Euro) durchführen und zahlt der Schuldner daraufhin, sparst du dir die Pfändung komplett.
Typische Fehler
- Mit Gerichtskosten verwechseln: Die Gebühren des Gerichts (GKG, streitwertabhängig) und die des Gerichtsvollziehers (GVKostG, Festbeträge) sind zwei völlig getrennte Kostenblöcke.
- Wegegeld vergessen: Es fällt bei fast jedem Auftrag an – bei weiter entfernten Schuldnern bis zu 16,25 Euro pro Auftrag.
- Vorschuss nicht einkalkulieren: Ohne den Vorschuss nach § 4 GVKostG rührt der Gerichtsvollzieher keinen Finger – plane ihn in dein Vollstreckungsbudget ein.
- Erfolglose Vollstreckung unterschätzen: Findet der Gerichtsvollzieher nichts Pfändbares, zahlst du trotzdem Gebühren und Wegegeld. Prüfe vorher, ob der Schuldner überhaupt solvent wirkt.
- Gütliche Erledigung nicht beauftragen: Der Versuch nach § 802b ZPO kostet nur 19,20 Euro – und erspart oft die teurere Pfändung.
- Zeitzuschlag übersehen: Dauert die Amtshandlung vor Ort lange (Nr. 500), wird es teurer als die reine Grundgebühr.
Sonderfälle / Ausnahmen
- Erfolglose Pfändung: Auch wenn nichts zu holen ist, entstehen Gebühren und Wegegeld – sie bleiben dann am Gläubiger hängen.
- Vermögensauskunft: Verweigert der Schuldner die Auskunft oder bleibt sie erfolglos, kann die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis folgen – mit eigenen Gebühren.
- Taschenpfändung: Die Pfändung von Bargeld und Wertsachen, die der Schuldner bei sich trägt, folgt denselben Gebührensätzen.
- Verwertung: Wird gepfändetes Gut versteigert, fallen weitere Gebühren für Übernahme und Verwertung an (Abschnitt 3 des Kostenverzeichnisses).
- Räumungsvollstreckung: Die Zwangsräumung ist ein eigener, deutlich aufwendigerer Auftrag mit entsprechend höheren Kosten.
- Mehrere Aufträge gleichzeitig: Erledigt der Gerichtsvollzieher mehrere Amtshandlungen in einem Termin, wird das Wegegeld nur einmal berechnet.
- Kombiauftrag: Pfändung und Abnahme der Vermögensauskunft lassen sich in einem Auftrag verbinden – das spart Wegegeld und Zeit.
- Ratenzahlung im Rahmen der gütlichen Erledigung: Zahlt der Schuldner in Raten, ruht die weitere Vollstreckung, solange die Raten fließen – die Gebühr für den Versuch bleibt bestehen.
- Schuldner im Ausland: Für Schuldner außerhalb Deutschlands läuft die Zustellung über den Rechtshilfeweg – deutlich langsamer und mit zusätzlichen Kosten.
Was bedeutet das Ergebnis für dich?
Als Gläubiger sagt dir das Ergebnis der gerichtsvollzieher-kosten-Schätzung, welchen Vorschuss du einplanen musst – und welche Summe du dir im Erfolgsfall vom Schuldner zurückholst. Voraussetzung für jeden Auftrag ist ein vollstreckbarer Titel (Urteil, Vollstreckungsbescheid oder notarielle Urkunde).
Als Schuldner solltest du wissen: Die Kosten wachsen mit jeder weiteren Maßnahme – wer auf den Versuch der gütlichen Erledigung eingeht oder rechtzeitig zahlt, stoppt die Kostenspirale am günstigsten Punkt.