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Alltag & Rechner • Geprüfte Rechenlogik 2026/2027

Internet-Ausfall-Entschaedigung-Rechner (§ 58 TKG)

Dein Internet ist seit Tagen tot und der Anbieter vertröstet dich? Der internet-ausfall-entschaedigung-rechner ermittelt deine gesetzliche Pauschale nach § 58 TKG: Du gibst Störungszeitraum und Monatsentgelt ein und erhältst die Tag-für-Tag-Staffel mit den gesetzlichen Mindestbeträgen. Dazu bekommst du die exakte Tagzählung und eine Checkliste, wie du die Entschädigung beim Anbieter einforderst.

Interaktiver Internet-Ausfall-Entschaedigung-Rechner

Offizieller BMF- & Gesetzesstand 2026/2027

Live-Berechnung

Datum der Störungsmeldung — Datumseingabe

Datum der tatsächlichen Wiederherstellung — Datumseingabe

Monatliches Grundentgelt in Euro — Zahleneingabe, Platzhalter z. B. 39,99

Berechnungsergebnis
Ergebnis 1
2.348,50 €

Exakt ermittelt nach Vorgaben 2026

Detaillierte Aufschlüsselung
Ergebnis 2 642,80 €
Ergebnis 3 1.705,70 €
Effektiver Belastungssatz 27,4 %
Ergebnis exportieren:

Unverbindliche Orientierungsberechnung nach aktuellem BMF-Standard. Ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung.

Auf den Punkt: Direkte Antwort

Bei einem Komplettausfall von Internet oder Telefon, den du gemeldet hast und der mindestens drei Tage dauert, schuldet dir der Anbieter eine Entschädigung: Für den dritten und vierten Tag nach der Meldung je 10 Prozent deines Monatsentgelts, mindestens 5 Euro pro Tag; ab dem fünften Tag je 20 Prozent, mindestens 10 Euro pro Tag. Der internet-ausfall-entschaedigung-rechner wendet genau diese Staffel auf deinen Fall an.

So funktioniert der internet-ausfall-entschaedigung-rechner

Der Rechner bildet § 58 Abs. 3 TKG eins zu eins ab. Du gibst drei Werte ein: das Datum deiner Störungsmeldung, das Datum der tatsächlichen Wiederherstellung und dein vertragliches Monatsentgelt (Grundgebühr ohne optionale Zusatzpakete).

Der Rechner zählt dann die entschädigungspflichtigen Tage: Tag 1 und Tag 2 nach der Meldung bleiben frei, der Meldetag selbst zählt nicht, und der Tag der Behebung zählt ebenfalls nicht. Für jeden verbleibenden Tag wendet er die Staffel an — Tag 3 und 4 mit 10 Prozent bzw. mindestens 5 Euro, ab Tag 5 mit 20 Prozent bzw. mindestens 10 Euro.

Das Ergebnis ist eine Tabelle Tag für Tag plus die Gesamtsumme, die du beim Anbieter einfordern kannst. Die Logik nutzt immer den für dich günstigeren Wert: Ist die Prozentpauschale höher als der Mindestbetrag, gilt die Prozentpauschale.

Welche Voraussetzungen gelten?

Vier Bedingungen müssen gleichzeitig erfüllt sein. Erstens: Du hast die Störung beim Anbieter gemeldet — ohne Meldung kein Anspruch, und die Frist läuft erst ab Eingang der Meldung.

Zweitens: Es lag ein Komplettausfall eines Dienstes vor, also Internet oder Telefon komplett tot; eine nur gedrosselte oder instabile Leitung löst diese Pauschale nicht aus (dafür gibt es das Minderungsrecht). Drittens: Der Ausfall dauerte mindestens drei Tage ab Meldung.

Viertens: Du hast die Störung nicht selbst zu vertreten — ein falsch konfigurierter Router oder ein beschädigtes Kabel in deiner Wohnung können den Anspruch kippen. Die Regelung gilt seit dem 1. Dezember 2021 und steht in § 58 des Telekommunikationsgesetzes. Für vertiefende Berechnungen können Sie direkt den Stromkosten-Rechner heranziehen.

Was ändert sich 2026 / 2027?

An der Pauschale nach § 58 TKG hat sich 2026 nichts geändert: Die Sätze (10 % / mind. 5 €, 20 % / mind.

10 €) gelten unverändert, eine Anpassung für 2027 ist nicht angekündigt. Bewegung gibt es nur am Rand: Der Verbraucherzentrale Bundesverband fordert seit Frühjahr 2026 einen pauschalen Schadensersatz auch bei dauerhaft zu langsamen Leitungen — das betrifft aber das Minderungsrecht, nicht die Ausfall-Entschädigung.

Ebenfalls 2026 hat die Bundesnetzagentur ihr Nachweisverfahren für mobile Bandbreite per App ausgebaut. Für deine Ausfall-Pauschale ändert das nichts: Maßgeblich bleiben Meldedatum, Dauer des Komplettausfalls und Monatsentgelt.

Stand der Prüfung: Oktober 2026.

Beispielrechnung

Dein Tarif kostet 40 Euro monatlich. Du meldest den Totalausfall am Montagabend; die Leitung funktioniert erst am darauffolgenden Montag wieder.

Zählung: Der Meldetag (Montag) zählt nicht, Dienstag und Mittwoch sind die freien Tage 1 und 2, der Behebungstag (Montag) zählt nicht. Entschädigungspflichtig sind Donnerstag bis Sonntag — vier Tage.

Tag 3 (Donnerstag): 10 % von 40 Euro = 4 Euro, also greift der Mindestbetrag von 5 Euro. Tag 4 (Freitag): ebenfalls 5 Euro.

Tag 5 (Samstag): 20 % von 40 Euro = 8 Euro, also greift der Mindestbetrag von 10 Euro. Tag 6 (Sonntag): ebenfalls 10 Euro.

Summe: 5 + 5 + 10 + 10 = 30 Euro. Bei einem 60-Euro-Tarif sähe es anders aus: Tag 3/4 je 6 Euro (10 % über dem Mindestbetrag), ab Tag 5 je 12 Euro — die Prozentpauschale schlägt dann den Mindestbetrag.

Typische Fehler

Erstens: Meldetag mitzählen. Die Frist beginnt erst am Tag nach deiner Meldung — der Meldetag selbst bringt keinen Cent.

Zweitens: den Behebungstag mitzählen. Ist die Störung behoben, endet der Anspruch am Vortag.

Drittens: Teilerfolg als Komplettausfall werten. Wenn das Telefon noch ging und nur das Internet lahmte, greift die Pauschale für den ausgefallenen Dienst — aber nicht doppelt für beide.

Viertens: Monatsentgelt falsch ansetzen. Grundlage ist die vertragliche Grundgebühr, nicht der Rechnungsbetrag inklusive einmaliger Kosten oder Hardware-Raten.

Fünftens: keine Meldung nachweisen können. Melde schriftlich oder per App und notiere die Ticketnummer — "ich habe angerufen" lässt sich im Streitfall kaum belegen.

Sechstens: Entschädigung mit Gutschrift verwechseln. Manche Anbieter schreiben pauschal etwas gut; prüfe, ob die Gutschrift der gesetzlichen Staffel entspricht — sonst fordere den Rest ein. Zur optimalen Gesamtplanung empfiehlt sich ergänzend unser praktischer Heizkosten-Rechner.

Sonderfälle / Ausnahmen

  • Störung nur teilweise behoben: Meldet der Anbieter "behoben", die Leitung ist aber weiter tot, zählt die tatsächliche Wiederherstellung — dokumentiere sie (Router-Log, Screenshots), denn der Anbieter rechnet gern mit seinem Meldedatum.
  • Mehrere Dienste betroffen: Internet und Telefon sind getrennte Dienste; die Pauschale gilt pro ausgefallenem Dienst nach denselben Sätzen.
  • Homeoffice und Verdienstausfall: Die Pauschale deckt nur den gesetzlichen Mindestanspruch ab. Einen darüber hinausgehenden Schaden (z. B. nachweisbarer Verdienstausfall) musst du separat geltend machen — das ist kein Fall für den Rechner.
  • Umzug oder Anbieterwechsel während der Störung: Der Anspruch richtet sich gegen den Anbieter, bei dem der Vertrag zum Störungszeitpunkt lief.
  • Höhere Gewalt: Bei großflächigen Ereignissen (z. B. Hochwasser, Bagger schneidet Hauptleitung) bleibt der Anspruch bestehen, solange die Entstörpflicht gilt; die Pauschale ist verschuldensunabhängig.
  • Geschäftskunden: § 58 TKG schützt Verbraucher; in Firmenverträgen gelten die vereinbarten SLAs.

Was bedeutet das Ergebnis für dich?

Deine errechnete Summe ist die Forderung, die du schriftlich beim Anbieter stellst: Ticketnummer, Zeitraum und Staffel-Tabelle mitschicken, Frist von zwei bis drei Wochen setzen. Zahlt der Anbieter nicht oder zu wenig, hilft die Verbraucherzentrale mit einem Musterbrief; als letzte Eskalationsstufe nimmt die Bundesnetzagentur Beschwerden über Anbieter entgegen.

Lege dir für die Zukunft eine Routine zurecht: Störung immer schriftlich melden, Ticketnummer sichern, Wiederherstellung dokumentieren. Der internet-ausfall-entschaedigung-rechner zeigt dir vorab, ob sich der Aufwand lohnt — bei zwei entschädigungspflichtigen Tagen sind es immerhin mindestens 10 Euro.

Stand: Oktober 2026. Diese Berechnung ist eine Orientierungshilfe und ersetzt keine Rechtsberatung.

Mathematische Formel-Spezifikation

Exakte Berechnungsvorschrift nach Gesetzesgrundlage

- Eingaben: Meldedatum M, Wiederherstellungsdatum W, Monatsentgelt E (Euro), Dienst D. - Entschädigungspflichtige Tage: alle Kalendertage t mit M < t < W, gezählt als Tag-Nr. n = t − M (in Tagen). Anspruch nur falls (W − M) ≥ 3 Tage. - Tagessatz: n = 3 oder 4 → max(0,10 × E; 5,00 €); n ≥ 5 → max(0,20 × E; 10,00 €). n = 1, 2 → 0 €. - Gesamt = Summe der Tagessätze. Rundung: Cent-genau, kaufmännisch auf 2 Stellen. - Quelle Sätze: § 58 Abs. 3 TKG (3./4. Tag 10 % mind. 5 €; ab 5. Tag 20 % mind. 10 €), bestätigt durch dpa-Meldung (1&1, aktualisiert 06.02.2026) und o2-Antragsseite. - Tagzählung: Meldetag und Behebungstag zählen nicht (Praxis der Anbieter, vgl. Telekom-hilft-Communityfall Sep/Okt 2026). - Gültig seit 01.12.2021; 2026 keine Satzänderung (Stand Oktober 2026).

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Alles Wissenswerte zu Voraussetzungen, Gesetzen und Besonderheiten

1 Ab wann bekomme ich eine Entschädigung bei Internetausfall?

Ab dem dritten Tag nach deiner Störungsmeldung, wenn ein Komplettausfall von Internet oder Telefon vorlag und mindestens drei Tage dauerte. Tag 1 und 2 nach der Meldung sind frei.

2 Wie hoch ist die Entschädigung pro Tag?

Für den dritten und vierten Tag je 10 Prozent deines Monatsentgelts, mindestens 5 Euro. Ab dem fünften Tag je 20 Prozent, mindestens 10 Euro. Es gilt immer der höhere Wert.

3 Muss ich die Störung vorher gemeldet haben?

Ja, unbedingt. Ohne Störungsmeldung läuft keine Frist und es entsteht kein Anspruch. Melde schriftlich oder über die App des Anbieters und bewahre die Ticketnummer auf.

4 Zählt der Tag der Meldung mit?

Nein. Weder der Meldetag noch der Tag der tatsächlichen Behebung zählen als entschädigungspflichtige Tage. Gezählt werden nur die vollen Ausfalltage dazwischen ab Tag 3.

5 Was gilt bei nur langsamem Internet statt Totalausfall?

Dann greift nicht die Ausfall-Pauschale, sondern das Minderungsrecht: Bei erheblicher, dauerhafter Unterschreitung der Vertragsbandbreite kannst du den Preis mindern — nachgewiesen per Messprotokoll von breitbandmessung.de.

6 Zahlt der Anbieter automatisch?

In der Regel nicht. Du musst die Entschädigung aktiv einfordern — viele Anbieter stellen dafür ein Online-Formular bereit. Prüfe jede Gutschrift gegen die gesetzliche Staffel.

7 Was mache ich, wenn der Anbieter nicht zahlt?

Erst schriftlich mit Frist mahnen, dann hilft die Verbraucherzentrale mit Musterbriefen. Zusätzlich kannst du dich mit einer Beschwerde an die Bundesnetzagentur wenden.

8 Gilt die Pauschale auch fürs Homeoffice?

Die Pauschale steht jedem Verbraucher mit Komplettausfall zu, unabhängig von der Nutzung. Einen zusätzlichen Verdienstausfall musst du allerdings separat nachweisen und einfordern.

9 Kann ich wegen der Störung auch kündigen?

Bei lang anhaltenden Störungen kommt eine außerordentliche Kündigung in Betracht — setze dem Anbieter dafür vorher schriftlich eine angemessene Frist von etwa 10 bis 14 Tagen.

Geprüfte Quellen & Rechtsgrundlagen

  • • § 58 Telekommunikationsgesetz (TKG), Entstörung und Entschädigung — Gesetze im Internet (gesetze-im-internet.de), geltend seit 01.12.2021.
  • • Telefónica Germany (o2), Antrag auf Entschädigung — Voraussetzungen (gemeldet, Komplettausfall, 3+ Tage ab Meldung): http://o2online.de/service/entschaedigung/
  • • dpa-Meldung via 1&1 (aktualisiert 06.02.2026): Tagessätze 10 %/5 € (Tag 3–4), 20 %/10 € (ab Tag 5); Fristsetzung 10–14 Tage.
  • • Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz, Musterbrief "Entschädigungsforderung nach § 58 Abs. 3 TKG": https://www.verbraucherzentrale-rlp.de/media/31599/download
  • • vzbv-Meldung (2026): Forderung pauschaler Schadensersatz bei mangelnder Bandbreite; BNetzA-Nachweisverfahren Mobilfunk: https://www.vzbv.de/meldungen/verbraucherzentrale-fordert-pauschalen-schadensersatz-bei-mangelnder
  • • Telekom-hilft-Community (Sep/Okt 2026): Tagzählung Meldetag/Behebungstag: https://telekomhilft.telekom.de/conversations/festnetz-internet/frage-zur-entschädigung-nach-58-tkg-bei-internetausfall/6ac10c17e19cf9c5748978b8