So funktioniert der maklerkosten-rechner: Teilung, Modelle, Mehrwertsteuer
Du gibst den Kaufpreis und den vereinbarten Provisionssatz ein – voreingestellt sind 7,14 Prozent Gesamtprovision inklusive Mehrwertsteuer, der in den meisten Bundesländern ortsübliche Satz. Der Rechner ermittelt zuerst die Gesamtprovision: Kaufpreis × 0,0714. Dann teilt er nach dem gesetzlichen Modell: Bei beidseitiger Beauftragung nach § 656c BGB zahlen Käufer und Verkäufer je die Hälfte, also je 3,57 Prozent. Wichtig ist die Mehrwertsteuer-Mathematik dahinter: 3,57 Prozent brutto entsprechen 3,00 Prozent netto (3,57 ÷ 1,19 = 3,00) plus 0,57 Prozentpunkten Mehrwertsteuer. Der Rechner weist deshalb drei Zahlen je Seite aus: Netto-Provision, Mehrwertsteuer und Brutto-Provision. Zusätzlich kannst du das Provisionsmodell wählen: beidseitige Beauftragung (§ 656c, hälftige Teilung), einseitige Beauftragung mit Beteiligung der Gegenseite (§ 656d – maximal 50 Prozent und nur, wenn die beauftragende Seite ihre Zahlung nachweist) oder reine Innenprovision (der Verkäufer trägt alles allein, der Käufer zahlt nichts). Das alte Modell "Außenprovision" – der Käufer zahlt alles – ist bei Wohnimmobilien seit dem 23. Dezember 2020 unzulässig.
Was ändert sich 2026 / 2027?
An der Rechtslage ändert sich nichts: Die §§ 656a–656d BGB gelten 2026 unverändert, der Mehrwertsteuersatz liegt weiter bei 19 Prozent, und für 2027 sind mit Stand Oktober 2026 keine Gesetzesänderungen angekündigt. Was sich bewegt, ist die Praxis: Die ortsüblichen Provisionssätze sind je nach Region zwischen etwa 3 und 8 Prozent zzgl. MwSt. gestaffelt – in angespannten Märkten verhandeln Verkäufer zunehmend niedrigere Sätze oder reine Innenprovision, um Käufer anzulocken. Beachte außerdem die BGH-Rechtsprechung vom 6. März 2025 (I ZR 138/24): Wird die Provision unter Verstoß gegen die Teilungsregeln vollständig auf den Käufer abgewälzt, kann die Provisionsvereinbarung insgesamt nichtig sein – in dem Fall erhielten Käufer 25.000 Euro zurück. Prüfe also auch ältere Verträge. Stand: Oktober 2026.
Beispielrechnung
Kaufpreis 450.000 Euro, ortsüblicher Satz 7,14 Prozent inkl. MwSt., beidseitige Beauftragung nach § 656c BGB. Schritt eins: Gesamtprovision = 450.000 × 0,0714 = 32.130 Euro. Schritt zwei: Käuferanteil = Verkäuferanteil = 32.130 ÷ 2 = 16.065 Euro je Seite. Schritt drei: Netto-Provision je Seite = 16.065 ÷ 1,19 = 13.500 Euro. Schritt vier: Mehrwertsteuer je Seite = 16.065 − 13.500 = 2.565 Euro. Kontrolle: 13.500 + 2.565 = 16.065 – passt. Zum Vergleich die reine Netto-Rechnung: 3,00 Prozent von 450.000 = 13.500 Euro je Seite. Würdest du stattdessen 6,00 Prozent Gesamtprovision verhandeln (je 3,00 Prozent brutto), zahlte jede Seite nur 13.500 Euro brutto statt 16.065 – eine Ersparnis von 2.565 Euro pro Seite. Der maklerkosten-rechner zeigt dir alle drei Varianten nebeneinander, damit du die Verhandlung mit harten Zahlen führen kannst.
Typische Fehler
Erstens: glauben, 3,57 Prozent seien gesetzlich festgeschrieben. Gesetzlich vorgeschrieben ist nur die hälftige Teilung bei beidseitiger Beauftragung – die Höhe selbst ist frei verhandelbar. Zweitens: netto und brutto verwechseln. "3 Prozent zzgl. MwSt." sind 3,57 Prozent brutto; "3,57 Prozent inkl. MwSt." sind dasselbe – wer das nicht auseinanderhält, zahlt im Zweifel doppelt gedachte Steuer. Drittens: die Außenprovision bei Wohnimmobilien akzeptieren. Seit dem 23. Dezember 2020 darf der Käufer nicht mehr allein mit der vollen Provision belastet werden – solche Klauseln sind unwirksam. Viertens: annehmen, die Teilungspflicht gelte überall. Für Gewerbeimmobilien und Baugrundstücke gibt es keine gesetzliche Verteilungsregel – hier gilt, was im Vertrag steht. Fünftens: die Maklerkosten mit den anderen Kaufnebenkosten vermischen. Grunderwerbsteuer (3,5–6,5 Prozent je Bundesland), Notar und Grundbuch (ca. 1,5–2 Prozent) kommen zusätzlich hinzu – rechne jede Position separat. Sechstens: den Vertrag nur mündlich schließen. Maklerverträge über Wohnimmobilien bedürfen der Textform (§ 656a BGB) – ohne schriftlichen oder E-Mail-Vertrag entsteht kein Provisionsanspruch.
Sonderfälle / Ausnahmen
- Reine Innenprovision: Der Verkäufer beauftragt den Makler allein und zahlt die volle Provision – für dich als Käufer fallen null Euro Maklerkosten an. In Käufermärkten wird dieses Modell zunehmend üblich.
- Einseitige Beauftragung nach § 656d BGB: Nur der Verkäufer hat den Makler beauftragt, der Käufer soll sich beteiligen – zulässig nur bis maximal 50 Prozent und nur, wenn der Verkäufer seine eigene Zahlung nachweist.
- Vermietung statt Kauf: Hier gilt das Bestellerprinzip – wer den Makler beauftragt, zahlt. Die Provision ist auf zwei Nettokaltmieten plus Mehrwertsteuer gedeckelt.
- Gewerbeimmobilien und Baugrundstücke: Keine Teilungspflicht – Außenprovision und freie Verteilung sind hier weiterhin möglich.
- Privatverkauf ohne Makler: Keine Provision, aber auch keine Haftung des Maklers für Angaben im Exposé – prüfe Unterlagen selbst.
- Rückforderung: Wurde dir als Käufer seit Ende 2020 unzulässig die volle Provision aufgebürdet, kann die Vereinbarung nach BGH-Rechtsprechung (6.3.2025, I ZR 138/24) insgesamt nichtig sein – dann ist nicht nur die Hälfte, sondern alles zurückforderbar.
- Mehrere Eigentümer: Gehört die Immobilie einer Erbengemeinschaft, muss der Maklervertrag mit allen Miteigentümern geschlossen sein, sonst wackelt der Provisionsanspruch.
Was bedeutet das Ergebnis für dich?
Als Käufer weißt du jetzt, ob die im Exposé genannte Provision der gesetzlichen Teilung entspricht: Mehr als 3,57 Prozent auf deiner Seite bei 7,14 Prozent Gesamtprovision sind ein Warnsignal – spiele im maklerkosten-rechner verschiedene Sätze durch, verlange den Nachweis der Verkäuferzahlung oder verhandle direkt. Als Verkäufer zeigt dir das Ergebnis, was eine reine Innenprovision kosten würde, und ob sich das gegen einen schnelleren Verkauf rechnet. Nutze die Netto/Brutto-Aufschlüsselung, um Angebote verschiedener Makler ehrlich zu vergleichen – ein "günstigerer" Prozentsatz zzgl. MwSt. kann teurer sein als ein höherer inkl. MwSt. Und falls du in den letzten Jahren als Käufer die volle Provision gezahlt hast, prüfe anhand der BGH-Entscheidung vom März 2025, ob dir eine Rückforderung zusteht. Diese Berechnung ersetzt keine Rechtsberatung – bei Streit über Provisionsansprüche hilft ein Anwalt für Immobilienrecht. Dokumentiere jede Provisionsabrede schriftlich und hebe Zahlungsnachweise auf.