So funktioniert die Berechnung
Kindererziehungszeiten werden so behandelt, als hättest du in dieser Zeit den deutschen Durchschnittsverdienst erzielt – also 1,0 Entgeltpunkte pro Jahr. Die Formel:
Renten-Plus = Kindererziehungsjahre × 1,0 EP × 42,52 €
Die 42,52 Euro sind der aktuelle Rentenwert seit 1. Juli 2026. Entscheidend ist das Geburtsjahr des Kindes: Für vor 1992 geborene Kinder werden derzeit maximal 30 Monate (2,5 Jahre = 2,5 EP) angerechnet, für ab 1992 geborene Kinder 36 Monate (3,0 EP).
Ab dem 1. Januar 2027 gilt auch für vor-1992-Kinder: 36 Monate = 3,0 EP. Das Plus beträgt also 0,5 EP pro Kind: 0,5 × 42,52 € = 21,26 Euro monatlich – dynamisiert, denn es steigt mit jeder künftigen Rentenanpassung mit.
Bei mehreren Kindern addiert sich der Betrag; Zwillinge vor 1992 bringen also künftig 6,0 statt 5,0 EP. Für vertiefende Berechnungen können Sie direkt den Renten-Rechner: deine Gesamtrente schätzen heranziehen.
Mütterrente I, II und III – was gilt wann?
Die Angleichung kam in drei Schritten. Mütterrente I (2014): Für vor 1992 geborene Kinder stieg die anrechenbare Zeit von einem auf zwei Jahre.
Mütterrente II (2019): Erhöhung auf 2,5 Jahre – für ab 1992 geborene Kinder galten schon damals 3,0 Jahre. Mütterrente III (Gesetz beschlossen Ende 2025, in Kraft ab 1. Januar 2027): Auch vor-1992-Kinder erhalten 3,0 Jahre – die jahrzehntelange Lücke ist damit geschlossen.
Für ab 1992 geborene Kinder ändert sich durch die Mütterrente III nichts; sie hatten die 3,0 EP schon immer.
So nutzt du den muetterrente-rechner: heute und ab 2027
Gib für jedes Kind das Geburtsjahr ein und an, ob die Erziehungszeit dir zugeordnet ist (Kindererziehungszeiten können immer nur einem Elternteil zur selben Zeit zugeordnet werden – grundsätzlich zunächst der Mutter, per Erklärung auch dem Vater). Der Rechner ermittelt daraus deine Entgeltpunkte aus Kindererziehung: heute und – für vor-1992-Kinder – mit dem Zuschlag ab 2027.
Das Ergebnis zeigt drei Zahlen: dein heutiges Renten-Plus aus Kindererziehung, dein Plus ab 2027 und die Differenz – also genau das, was die Mütterrente III für dich bedeutet.
Was ändert sich 2026 / 2027?
2026 ändert sich rechtlich nichts. Die Rentenversicherung ist an geltendes Recht gebunden: Vor dem 1. Januar 2027 gibt es keine Anspruchsgrundlage für zusätzliche Entgeltpunkte, bestehende Rentenbescheide bleiben zu Recht unverändert – eine „Vorab-Umsetzung" ist unzulässig.
Ab 1. Januar 2027 tritt die Mütterrente III in Kraft. Ab 2028 erfolgt die technische Umsetzung: Bestandsrentner erhalten dann die Neuberechnung und die Nachzahlung für das gesamte Jahr 2027.
Die Deutsche Rentenversicherung weist darauf hin, dass Betroffene grundsätzlich nichts tun müssen – empfiehlt aber, fehlende Kindererziehungszeiten per Kontenklärung rechtzeitig nachtragen zu lassen, sonst scheitert die automatische Umsetzung an unvollständigen Daten.
Beispielrechnung
Nehmen wir eine Mutter mit zwei Kindern, geboren 1985 und 1988. Heute: 2 Kinder × 2,5 EP × 42,52 € = 212,60 Euro monatliches Renten-Plus aus Kindererziehung.
Ab 2027 (Mütterrente III): 2 × 3,0 EP × 42,52 € = 255,12 Euro. Die Differenz beträgt 42,52 Euro monatlich oder 510,24 Euro im Jahr – ausgezahlt ab 2028, rückwirkend für 2027.
Der muetterrente-rechner stellt dir genau diese beiden Stufen nebeneinander, damit du siehst, was die Reform für deine Kinderzahl konkret bedeutet. Bei drei vor-1992-Kindern wären es 63,78 Euro monatlich zusätzlich.
Typische Fehler
- Einen Antrag auf Mütterrente stellen.
Einen eigenen Mütterrenten-Antrag gibt es im Regelfall nicht – die Berücksichtigung läuft automatisch, sobald die Zeiten im Konto stehen. 2.
Die Kontenklärung versäumen. Fehlende Kindererziehungszeiten im Versicherungskonto sind der häufigste Grund, warum das Plus später ausbleibt.
- Nur an Mütter denken.
Auch Väter, Adoptiv-, Pflege- und Stiefeltern sowie Großeltern können Kindererziehungszeiten anerkannt bekommen. 4.
2027 mit sofort mehr Geld verwechseln. Das Gesetz gilt ab 1. Januar 2027, das Geld fließt technisch bedingt erst ab 2028 – dafür mit Nachzahlung.
- Die additive Anrechnung übersehen.
Wer ab 2027 neu in Rente geht und in der Erziehungszeit gleichzeitig gearbeitet hat, dem kann der Zuschlag anteilig gekürzt werden (siehe Sonderfälle). 6.
Kinder ab 1992 einrechnen. Für sie ändert die Mütterrente III nichts – sie erhalten schon heute 3,0 EP. Zur optimalen Gesamtplanung empfiehlt sich ergänzend unser praktischer Grundrente-Rechner.
Sonderfälle / Ausnahmen
Additive Anrechnung: Bei Neurentnerinnen ab 2027 kann die zusätzliche Erziehungszeit mit Beitragszeiten aus Arbeit zusammenfallen. Dann werden die Entgeltpunkte additiv – also nur ergänzend – angerechnet; der Zuschlag kann anteilig oder im Extremfall vollständig entfallen.
Bestandsrentnerinnen sind davon nicht betroffen. Nur ein Elternteil: Pro Zeitraum erhält immer nur ein Elternteil die Zeit – üblicherweise die Mutter, per gemeinsamer Erklärung auch der Vater oder bei Alleinerziehenden der erziehende Elternteil.
Erwerbsminderungsrente: Auch EM-Renten mit Kindererziehungszeiten werden neu berechnet; zusätzlich kann die Zurechnungszeit höher bewertet werden. Anrechnung als Einkommen: Das Renten-Plus zählt als Einkommen – etwa bei der Grundsicherung, der Witwenrente oder der Grundrente.
Auslandsgeburten: Entscheidend ist die Versicherungspflicht in Deutschland während der Erziehungszeit, nicht der Geburtsort. Mehrlinge: Bei Zwillingen oder Drillingen wird die Erziehungszeit für jedes Kind einzeln angerechnet – die Entgeltpunkte für denselben Zeitraum verdoppeln bzw. verdreifachen sich also.
Auch hier entscheidet das Geburtsjahr (vor oder ab 1992), welche Stufe je Kind gilt.
Was bedeutet das Ergebnis für dich?
Zeigt dir der muetterrente-rechner ein Plus ab 2027 an, musst du nichts überstürzen: Die Umsetzung läuft automatisch, die Nachzahlung für 2027 kommt 2028. Das Wichtigste, was du heute tun kannst, ist die Kontenklärung bei der Deutschen Rentenversicherung – prüfe, ob alle deine Kinder mit Erziehungszeiten in deinem Versicherungsverlauf stehen.
Fehlt etwas, reiche Geburtsurkunden nach. Stand: Oktober 2026. Dieser Rechner ersetzt keine Rechts- oder Rentenberatung – bei Zweifeln hilft die DRV-Beratungsstelle.