So funktioniert die Berechnung
Die Witwenrente ist keine eigene neue Rente, sondern ein abgeleiteter Anspruch: Sie hängt an den Entgeltpunkten deines verstorbenen Partners. Die Formel lautet vereinfacht:
Witwenrente = Entgeltpunkte des Verstorbenen × Zugangsfaktor × Rentenartfaktor × 42,52 €
Die 42,52 Euro sind der aktuelle Rentenwert, der seit dem 1. Juli 2026 gilt. Der Rentenartfaktor (§ 67 SGB VI) entscheidet, welcher Anteil der Versichertenrente bei dir ankommt:
- Sterbevierteljahr: Faktor 1,0 – drei Monate lang die volle Rente.
- Große Witwenrente: Faktor 0,55 (neues Recht) bzw. 0,60 (altes Recht).
- Kleine Witwenrente: Faktor 0,25.
Dazu kommt im neuen Recht der Kinderzuschlag nach § 78a SGB VI: 2 Entgeltpunkte für das erste Kind (2 × 42,52 € = 85,04 € monatlich) und 1 Entgeltpunkt für jedes weitere Kind (42,52 € monatlich). Erst ganz am Ende zieht die Rentenversicherung die Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI ab – dazu weiter unten mehr. Für vertiefende Berechnungen können Sie direkt den Renten-Rechner: deine eigene Altersrente schätzen heranziehen.
Große oder kleine Witwenrente – welche steht dir zu?
Die große Witwenrente bekommst du nach neuem Recht, wenn du mindestens eine dieser Bedingungen erfüllst: Du bist mindestens 47 Jahre alt (die Grenze steigt stufenweise; für Todesfälle 2026 gelten 46 Jahre und 6 Monate, ab 2029 dann 47 Jahre), du bist erwerbsgemindert oder du erziehst ein minderjähriges oder behindertes Kind. Trifft nichts davon zu, erhältst du zunächst die kleine Witwenrente – 25 Prozent, aber im neuen Recht auf höchstens 24 Kalendermonate befristet.
Entscheidend ist außerdem, ob für dich altes oder neues Recht gilt. Altes Recht greift, wenn ihr vor dem 1. Januar 2002 geheiratet habt und mindestens einer von euch vor dem 2. Januar 1962 geboren ist. Der Unterschied ist bares Geld:
| Regelung | Altes Recht | Neues Recht |
|---|---|---|
| Große Witwenrente | 60 % | 55 % |
| Kleine Witwenrente | 25 %, unbefristet | 25 %, max. 24 Monate |
| Kinderzuschlag (§ 78a) | nein | ja (85,04 € / 42,52 €) |
| Angerechnetes Einkommen | v. a. Lohn und Renten | zusätzlich Kapital-, Miet- und viele Privatrenten |
| Rentensplitting | nicht möglich | möglich |
So nutzt du den Witwenrente-Rechner richtig
Du brauchst fünf Angaben, mehr nicht. Erstens: euer Heiratsdatum plus eure Geburtsdaten – daraus erkennt der Rechner automatisch, ob altes oder neues Recht für dich gilt.
Zweitens: die Rente oder die Entgeltpunkte deines verstorbenen Partners (steht im letzten Rentenbescheid oder in der Renteninformation). Drittens: dein eigenes Bruttoeinkommen – der Rechner pauschaliert es selbst auf das rentenrechtliche Netto herunter, du musst nichts umrechnen.
Viertens: die Zahl deiner Kinder mit Waisenrentenanspruch. Fünftens: ob du ein minderjähriges Kind erziehst oder erwerbsgemindert bist – das entscheidet über große oder kleine Rente.
Das Ergebnis zeigt dir drei Zeilen: die Brutto-Witwenrente, die Kürzung durch die Einkommensanrechnung und den Betrag, der tatsächlich ausgezahlt wird.
Sterbevierteljahr: drei Monate volle Rente
Das Sterbevierteljahr ist die großzügigste Phase: Im Sterbemonat und den zwei folgenden Kalendermonaten bekommst du die volle Versichertenrente deines Partners ausgezahlt – mit Rentenartfaktor 1,0 und ohne jede Einkommensanrechnung. Dein eigenes Einkommen spielt in diesen drei Monaten keine Rolle.
Beispiel: Lag die Rente deines Partners bei 1.700,80 Euro, erhältst du dreimal 1.700,80 Euro. Erst ab dem vierten Monat greifen die 55 bzw. 60 oder 25 Prozent – und erst dann wird dein Einkommen geprüft.
Einkommensanrechnung: Freibetrag und 40-Prozent-Regel
Nach dem Sterbevierteljahr gilt: Dein Einkommen ist bis zum gesetzlichen Freibetrag vollständig anrechnungsfrei. Der Freibetrag beträgt seit dem 1. Juli 2026 1.122,53 Euro monatlich – das ist das 26,4-Fache des aktuellen Rentenwerts (26,4 × 42,52 €).
Für jedes Kind mit Waisenrentenanspruch kommen 238,11 Euro hinzu (5,6 × 42,52 €). Nur der Betrag über dem Freibetrag zählt – und davon werden 40 Prozent von deiner Witwenrente abgezogen (§ 97 SGB VI).
Wichtig: Die Rentenversicherung rechnet nicht mit deinem Lohnzettel-Netto, sondern mit einem pauschalierten Netto. Bei Arbeitnehmern werden pauschal 40 Prozent vom Brutto abgezogen (es zählen also 60 Prozent), bei einer eigenen gesetzlichen Rente nur 14 Prozent.
Dadurch greift die Kürzung bei eigener Rente früher als beim gleichen Bruttolohn. Was angerechnet wird, hängt vom Recht ab: Im neuen Recht zählen neben Lohn und eigenen Renten auch Kapitalerträge, Mieteinnahmen, Betriebs- und viele Privatrenten.
Anrechnungsfrei bleiben unter anderem Bürgergeld, Grundsicherung und die Riester-Rente. Im alten Recht zählen im Wesentlichen nur Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen wie die eigene Rente.
Was ändert sich 2026 / 2027?
2026 brachte die Rentenanpassung zum 1. Juli: Der Rentenwert stieg auf 42,52 Euro, der Freibetrag kletterte dadurch auf 1.122,53 Euro, der Kinderzuschlag auf 238,11 Euro. Die Altersgrenze für die große Witwenrente liegt für Todesfälle 2026 bei 46 Jahren und 6 Monaten.
Für 2027 wird der Freibetrag erneut mit dem dann gültigen Rentenwert (ab 1. Juli 2027) neu berechnet – dieser Wert steht heute noch nicht fest und wird hier ergänzt, sobald die Rentenanpassung verkündet ist. Zur optimalen Gesamtplanung empfiehlt sich ergänzend unser praktischer Erwerbsminderungsrente-Rechner.
Beispielrechnung
Nehmen wir an, dein verstorbener Partner hatte 40 Entgeltpunkte: 40 × 42,52 € = 1.700,80 Euro Versichertenrente. Im Sterbevierteljahr erhältst du dreimal 1.700,80 Euro.
Danach, neues Recht, ein Kind im Haushalt: große Witwenrente 55 Prozent von 1.700,80 Euro = 935,44 Euro, plus Kinderzuschlag 85,04 Euro = 1.020,48 Euro brutto. So rechnet es der Witwenrente-Rechner Schritt für Schritt nach.
Jetzt dein Einkommen: Angenommen, dein pauschaliertes Netto liegt bei 1.500 Euro. Abzüglich Freibetrag 1.122,53 Euro bleiben 377,47 Euro übrig, davon 40 Prozent = 150,99 Euro Kürzung.
Ausgezahlt werden 1.020,48 − 150,99 = 869,49 Euro monatlich. Dein eigenes Einkommen von 1.500 Euro behältst du vollständig – gekürzt wird nur die Witwenrente.
Typische Fehler
- Brutto statt pauschaliertem Netto ansetzen.
Die Rentenversicherung zieht pauschal ab – wer sein Lohnzettel-Netto vergleicht, rechnet falsch. 2.
Das Sterbevierteljahr vergessen. Drei Monate volle Rente ohne Anrechnung sind viel Geld; manche beantragen zu spät.
- Altes und neues Recht verwechseln.
60 statt 55 Prozent, unbefristete statt befristeter kleiner Rente, anderer Einkommensbegriff – das Heiratsdatum entscheidet. 4.
Den Kinderzuschlag nach § 78a übersehen. Bis zu 85,04 Euro monatlich fürs erste Kind gibt es nur im neuen Recht – und nur, wenn die Kinder angegeben werden.
- Anrechnungsfreie Einkommen fälschlich einrechnen.
Riester-Rente, Bürgergeld und Grundsicherung bleiben außen vor. 6.
Die 24-Monats-Frist der kleinen Rente ignorieren. Im neuen Recht endet sie nach zwei Jahren – danach gibt es ohne die Voraussetzungen der großen Rente nichts mehr.
Sonderfälle / Ausnahmen
Wiederheirat: Heiratest du erneut, endet die Witwenrente. Als Ausgleich gibt es eine Abfindung in Höhe von 24 Monatsrenten (§ 107 SGB VI).
Erziehungsrente: Warst du geschieden und erziehst ein Kind, kannst du statt der Witwenrente eine Erziehungsrente aus den Zeiten deines Ex-Partners erhalten (§ 47 SGB VI). Eigene Erwerbsminderungsrente: Sie zählt als anrechenbares Einkommen und kann deine Witwenrente spürbar kürzen.
Eingetragene Lebenspartner: Für sie gelten dieselben Regeln wie für Ehepaare. Rentensplitting: Im neuen Recht können Paare statt der Hinterbliebenenversorgung das Rentensplitting wählen – die während der Ehe erworbenen Ansprüche werden dann hälftig geteilt.
Was bedeutet das Ergebnis für dich?
Wenn dir der Witwenrente-Rechner weniger anzeigt, als du erwartet hast, liegt das fast immer an der Einkommensanrechnung – prüfe, ob dein pauschaliertes Netto korrekt erfasst ist und ob alle Kinder mit Waisenrentenanspruch angegeben sind. Den Antrag stellst du bei der Deutschen Rentenversicherung; die Rente wird bis zu zwölf Monate rückwirkend gezahlt, also warte nicht zu lange.
Für das Sterbevierteljahr gibt es einen Vorschuss-Service der DRV. Stand: Oktober 2026. Dieser Rechner ersetzt keine Rechts- oder Rentenberatung – lass dich bei Zweifeln von der DRV oder einem Rentenberater beraten.