So funktioniert die Berechnung
Die Berechnung läuft in vier Schritten – immer in dieser Reihenfolge:
Schritt 1: Gesetzlichen Erbteil bestimmen. Ohne Testament oder bei dessen Unwirksamkeit regelt das Gesetz (§§ 1924 ff., 1931 BGB), wer wie viel erbt. Entscheidend sind Verwandtschaftsgrad und – bei Ehegatten – der Güterstand. Die wichtigsten gesetzlichen Erbteile:
| Konstellation | gesetzlicher Erbteil | Pflichtteilsquote (½) |
|---|---|---|
| Kind (allein bzw. je Kind bei n Kindern) | 1/n | 1/(2n) |
| Ehegatte neben Abkömmlingen, Zugewinngemeinschaft | 1/2 | 1/4 |
| Ehegatte neben Abkömmlingen, Gütertrennung, 1 Kind | 1/2 | 1/4 |
| Ehegatte neben Abkömmlingen, Gütertrennung, 2 Kinder | 1/3 | 1/6 |
| Ehegatte neben Abkömmlingen, Gütertrennung, 3+ Kinder | 1/4 | 1/8 |
| Ehegatte neben Abkömmlingen, Gütergemeinschaft | 1/4 | 1/8 |
| Ehegatte neben Eltern (keine Kinder), Zugewinngemeinschaft | 1/2 | 1/4 |
| Eltern (keine Abkömmlinge), je Elternteil | 1/2 | 1/4 |
Pflichtteilsberechtigt sind nur Abkömmlinge, Ehegatten bzw. Lebenspartner und Eltern – und Eltern nur, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind (§ 2303 Abs. 2 BGB). Geschwister haben keinen Pflichtteilsanspruch.
Schritt 2: Pflichtteilsquote = Erbteil × ½. Das ist die Kernregel des § 2303 BGB. Beispiel: Zwei Kinder → gesetzlicher Erbteil je Kind 1/2 → Pflichtteilsquote 1/4. Für vertiefende Berechnungen können Sie direkt den erbschein-kosten-rechner heranziehen.
Schritt 3: Nachlasswert ermitteln. Nachlasswert = Aktiva − Passiva, bewertet zum Todestag (§ 2311 BGB).
Aktiva: Konten, Depots, Immobilien, Fahrzeuge, Unternehmensbeteiligungen. Passiva: Darlehen, offene Rechnungen, Bestattungskosten.
Der Stichtag ist der Todestag – spätere Wertschwankungen zählen nicht.
Schritt 4: Multiplizieren. Pflichtteil in Euro = Nachlasswert × Pflichtteilsquote.
Sonderfall Enterbung in Zugewinngemeinschaft: Wird der Ehegatte vollständig enterbt, beträgt sein gesetzlicher Erbteil nur 1/4 (ohne die pauschale Erhöhung um 1/4) – die Pflichtteilsquote also 1/8. Dafür steht ihm zusätzlich der konkrete Zugewinnausgleich zu (§ 1371 Abs. 2 BGB).
Das ist regelmäßig mehr als die pauschale Lösung.
So nutzt du den pflichtteil-rechner
- Familienstand angeben: Wer lebt noch – Kinder, Ehegatte, Eltern?
Der Rechner ermittelt daraus die Erbenordnung. 2.
Güterstand wählen (bei Ehegatten): Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung oder Gütergemeinschaft – die Quote hängt davon ab. 3.
Nachlasswert und Schenkungen eintragen: Aktiva minus Passiva zum Todestag; dazu Schenkungen der letzten zehn Jahre mit Datum für die Ergänzungsberechnung. 4.
Ergebnis lesen: Du siehst deine Pflichtteilsquote, den Euro-Betrag und getrennt den Ergänzungsanspruch aus Schenkungen.
Was ändert sich 2026 / 2027?
Das Pflichtteilsrecht ist seit der Erbrechtsreform 2010 stabil – die ½-Regel des § 2303 BGB, die Zehnjahresfrist der Ergänzung und die Abschmelzung gelten 2026 unverändert. Für 2027 ist keine Änderung des Pflichtteilsrechts verkündet oder absehbar.
Was sich laufend ändert, sind nicht die Regeln, sondern die Werte: Immobilienpreise und Depotstände zum Stichtag Todestag bestimmen deinen Euro-Betrag – deshalb ist die Wertermittlung nach § 2311 BGB (gegebenenfalls durch Sachverständige) oft der eigentliche Streitpunkt, nicht die Quote.
Beispielrechnung
Fall 1 – enterbtes Kind: Ein Vater hinterlässt zwei Kinder. Eines setzt er als Alleinerben ein, das andere enterbt er.
Nachlasswert: 200.000 €.
- Gesetzlicher Erbteil je Kind: 1/2
- Pflichtteilsquote des enterbten Kindes: 1/2 × 1/2 = 1/4
- Pflichtteil: 200.000 € × 1/4 = 50.000 € als Geldanspruch gegen das erbende Geschwisterkind. Zur optimalen Gesamtplanung empfiehlt sich ergänzend unser praktischer erbschaftsteuer-rechner.
Fall 2 – mit Pflichtteilsergänzung: Zusätzlich hat der Vater drei Jahre vor seinem Tod 100.000 € an das erbende Kind verschenkt. Nach § 2325 BGB wird die Schenkung dem Nachlass fiktiv hinzugerechnet – mit Abschmelzung: Im 4.
Jahr vor dem Erbfall (mehr als 3, bis 4 Jahre) zählen noch 70 %.
- Ergänzungsrelevanter Betrag: 100.000 € × 70 % = 70.000 €
- Ergänzungsanspruch: 70.000 € × 1/4 = 17.500 €
- Gesamtanspruch des enterbten Kindes: 50.000 € + 17.500 € = 67.500 €.
Die Abschmelzung im Überblick (§ 2325 Abs. 3 BGB): Schenkung im 1. Jahr vor dem Erbfall: 100 % · 2. Jahr: 90 % · 3. Jahr: 80 % · 4. Jahr: 70 % · 5. Jahr: 60 % · 6. Jahr: 50 % · 7. Jahr: 40 % · 8. Jahr: 30 % · 9. Jahr: 20 % · 10. Jahr: 10 % · länger als 10 Jahre: 0 %.
Typische Fehler
- Pflichtteil mit Erbanteil verwechseln: Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch gegen die Erben (§ 2303 BGB) – du wirst nicht Miteigentümer von Haus oder Konto und kannst keine bestimmte Sache herausverlangen.
- Schulden vergessen: Der Nachlasswert ist Aktiva minus Passiva – wer nur das Vermögen zählt, rechnet zu hoch.
- Schenkungen der letzten zehn Jahre übersehen: Gerade bei Immobilien-Schenkungen an Geschwister steckt hier oft der größere Anspruch (Ergänzung).
- Falschen Stichtag nehmen: Bewertet wird zum Todestag (§ 2311 BGB) – nicht zum Zeitpunkt der Auskunft oder des Prozesses.
- Zugewinnausgleich bei Enterbung vergessen: In Zugewinngemeinschaft steht dem enterbten Ehegatten neben der 1/8-Quote der konkrete Zugewinnausgleich zu – oft der größere Posten.
- Verjährung verpassen: Der Anspruch verjährt in drei Jahren (§ 195 BGB) ab Kenntnis von Erbfall und beeinträchtigender Verfügung – wer zu lange wartet, verliert alles.
- Auf Auskunft verzichten: Du hast Anspruch auf ein Nachlassverzeichnis (§ 2314 BGB) – ohne diese Zahlen kann niemand deinen Anspruch seriös berechnen.
Sonderfälle / Ausnahmen
- Eltern als Pflichtteilsberechtigte: Nur wenn der Erblasser keine Abkömmlinge hinterlässt – dann je Elternteil Quote 1/4 (gesetzlicher Erbteil 1/2).
- Anrechnung eigener Schenkungen (§§ 2315, 2316, 2327 BGB): Was du selbst zu Lebzeiten erhalten hast, kann deinen Anspruch mindern – ob und wie, hängt von den Umständen der Zuwendung ab und ist häufig streitig.
- Pflichtteilsentziehung (§ 2333 BGB): Nur bei schweren Verfehlungen (z. B. Straftaten gegen den Erblasser) kann der Pflichtteil entzogen werden – ein zerrüttetes Verhältnis allein genügt nicht.
- Pflichtteilsverzicht: Wer zu Lebzeiten gegen Abfindung verzichtet hat, ist raus – prüfe, ob ein solcher Vertrag existiert.
- Auskunft und Wertermittlung: Die Erben müssen dir ein Verzeichnis vorlegen (§ 2314 BGB); bei streitigem Wert (Immobilien, Unternehmen) bestimmen Sachverständige den Wert (§ 2311 BGB) – die Kosten trägt der Nachlass.
- Abgrenzung Erbschein: Die Kosten des Erbscheinverfahrens (Gerichtskosten nach GKG) sind ein eigenes Thema – sie mindern deinen Pflichtteil nicht, sondern betreffen die Erben.
Was bedeutet das Ergebnis für dich?
Dein Ergebnis ist ein Zahlungsanspruch, kein Automatismus: Du musst ihn schriftlich gegenüber den Erben geltend machen – am besten mit Fristsetzung. Der pflichtteil-rechner gibt dir dafür die Quote und den Euro-Betrag an die Hand, mit denen du in die Auseinandersetzung gehst.
Verweigern die Erben die Auskunft über den Nachlass, hast du einen einklagbaren Auskunftsanspruch (§ 2314 BGB). Drei Fristen im Blick behalten: die dreijährige Verjährung, die Zehnjahresfrist für Schenkungen und – bei Immobilien – die Frage, ob ein Sachverständigengutachten nötig ist.
Bei größeren Beträgen oder streitigen Schenkungen lohnt früh anwaltlicher Rat; eine Rechtsschutzversicherung übernimmt oft die Kosten. Hinweis: Dieser Rechner ersetzt keine Rechtsberatung – Erbrecht ist Einzelfallrecht, und gerade Güterstand und Schenkungen entscheiden über Tausende Euro.
Stand: Oktober 2026.