So funktioniert der probezeit-rechner
Der Rechner braucht drei Angaben von dir: Arbeitsbeginn, vereinbarte Probezeitdauer (maximal 6 Monate) und – falls du kündigen willst – das Datum des Kündigungszugangs. Daraus ermittelt er drei Ergebnisse.
Erstens das Probezeitende: Arbeitsbeginn plus Probezeitdauer – bei Beginn am 1. September 2026 und sechs Monaten Probezeit also der 28. Februar 2027. Zweitens die Kündigungsfrist: immer 14 Tage ab dem Tag nach dem Zugang der Kündigung.
Drittens den letzten Arbeitstag: Zugangsdatum plus 14 Tage. Zusätzlich prüft der Rechner, ob der Kündigungszugang noch innerhalb der Probezeit liegt – nur dann gilt die 2-Wochen-Frist.
Liegt der Zugang nach dem Probezeitende, greift stattdessen die Grundfrist des § 622 Abs. 1 BGB (vier Wochen zum 15. oder Monatsende). Tarifvertragliche Sonderregeln musst du separat prüfen: Der Rechner rechnet mit der gesetzlichen Frist.
Was ändert sich 2026 / 2027?
An § 622 BGB hat sich nichts geändert – die 2-Wochen-Frist in der Probezeit gilt 2027 exakt wie 2026. Was sich lohnt zu wissen: Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass eine im Arbeitsvertrag vereinbarte längere Kündigungsfrist während der Probezeit nur dann gilt, wenn der Vertrag unmissverständlich deutlich macht, dass die längere Frist erst nach der Probezeit greifen soll (BAG, Urteil vom 26.10.2017 – 6 AZR 158/16).
Steht in deinem vom Arbeitgeber vorformulierten Vertrag pauschal „6 Wochen zum Monatsende", ohne die Probezeit auszunehmen, darfst du als Arbeitnehmer davon ausgehen, dass auch der Arbeitgeber in der Probezeit nur mit dieser längeren Frist kündigen kann. Prüfe also nicht nur die gesetzliche Frist, sondern den Wortlaut deines Vertrags – und ob ein Tarifvertrag (etwa im öffentlichen Dienst) eigene Probezeitregeln enthält.
Beispielrechnung
Der probezeit-rechner rechnet dieses Beispiel so durch – Schritt für Schritt:
Ausgangslage: Arbeitsbeginn 1. September 2026, sechs Monate Probezeit vereinbart. Für vertiefende Berechnungen können Sie direkt den Kündigungsfrist-Rechner: Fristen nach der Probezeit heranziehen.
Probezeitende: 1.9.2026 plus 6 Monate = 28. Februar 2027 (Februar 2027 hat 28 Tage).
Kündigung: Du übergibst die schriftliche Kündigung am 10. Februar 2027 – der Arbeitgeber bestätigt den Zugang am selben Tag.
Fristbeginn: Der Zugangstag (10.2.) zählt nicht mit.
Die 14-Tage-Frist läuft vom 11.2. bis zum 24.2.2027. 4.
Letzter Arbeitstag: 24. Februar 2027. 5.
Kontrolle: Der Zugang (10.2.) liegt vor dem Probezeitende (28.2.) – die 2-Wochen-Frist nach § 622 Abs. 3 BGB gilt. ✓
Variante: Geht die Kündigung erst am 27. Februar 2027 zu, endet das Arbeitsverhältnis am 13. März 2027 – also nach dem Probezeitende. Das ist trotzdem wirksam mit 2-Wochen-Frist, weil allein der Zugang innerhalb der Probezeit liegen muss, nicht das Fristende.
Typische Fehler in der Probezeit
- Den Zugangstag mitzählen.
Die Frist beginnt erst am Tag nach dem Zugang zu laufen. Wer ab dem Übergabetag 14 Tage zählt, liegt einen Tag daneben – und kündigt im Zweifel einen Tag zu spät.
- Per E-Mail oder Messenger kündigen.
Die Kündigung braucht die Schriftform (§ 623 BGB) – ein unterschriebenes Papierdokument. E-Mail, WhatsApp oder eine eingescannte Unterschrift sind unwirksam, auch in der Probezeit.
- Auf Monatsende oder den 15. warten.
In der Probezeit gibt es keine Bindung an Termine – jeder beliebige Tag geht. Wer unnötig bis zum Monatsende wartet, verschenkt Zeit.
- Probezeit über sechs Monate vereinbaren.
Länger als sechs Monate darf die verkürzte 2-Wochen-Frist nicht gelten (§ 622 Abs. 3 BGB). Eine „zwölfmonatige Probezeit" im Vertrag ändert daran nichts – nach sechs Monaten gilt die normale Frist.
- Den Tarifvertrag ignorieren.
Tarifverträge dürfen von § 622 abweichen (§ 622 Abs. 4 BGB) – im öffentlichen Dienst gelten eigene Regeln. Der gesetzliche Rechnerwert ist dann nur die halbe Wahrheit.
- Kündigungsschutz annehmen.
Das Kündigungsschutzgesetz greift erst nach sechs Monaten ununterbrochener Beschäftigung (§ 1 Abs. 1 KSchG). In der Probezeit braucht der Arbeitgeber keinen Kündigungsgrund – und du auch nicht.
Sonderfälle / Ausnahmen
Auszubildende. Für Azubis gilt das Berufsbildungsgesetz, nicht § 622 BGB: Die Probezeit muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate dauern – innerhalb dieser Zeit kann von beiden Seiten jederzeit und ohne Frist gekündigt werden (schriftlich, ohne Grund).
Befristete Verträge. Bei befristeten Arbeitsverträgen ist die ordentliche Kündigung nur möglich, wenn sie im Vertrag oder Tarifvertrag vereinbart wurde (§ 15 Abs. 4 TzBfG).
Fehlt die Vereinbarung, hilft auch die Probezeit nichts – dann endet der Vertrag erst mit Ablauf der Befristung.
Kündigung vor Arbeitsbeginn. Ein unbefristeter Vertrag kann grundsätzlich auch vor dem ersten Arbeitstag gekündigt werden, wenn Vertrag oder Tarifvertrag das nicht ausschließen. Maßgeblich bleibt § 622 BGB. Zur optimalen Gesamtplanung empfiehlt sich ergänzend unser praktischer Urlaubsabgeltung berechnen: was dein Resturlaub wert ist.
Kleinbetriebe. Bei Arbeitgebern mit in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmern kann einzelvertraglich eine kürzere als die Grundfrist vereinbart werden – allerdings nie unter vier Wochen (§ 622 Abs. 5 BGB). Die 2-Wochen-Frist der Probezeit bleibt davon unberührt.
Besonderer Kündigungsschutz. Für Schwangere, Schwerbehinderte, Betriebsräte und Beschäftigte in Eltern- oder Pflegezeit gelten besondere Schutzvorschriften – auch während der Probezeit. Hier immer fachkundigen Rat einholen.
Zugang beweisen. Bestreitet der Arbeitgeber den Zugang deiner Kündigung, trägst du die Beweislast. Lass dir den Empfang schriftlich bestätigen oder stelle per Boten mit Zeugen zu.
Was bedeutet das Ergebnis für dich?
Wenn dir der probezeit-rechner ein Kündigungsdatum innerhalb der Probezeit ausgibt, handle in dieser Reihenfolge: Formuliere die Kündigung schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift, stelle den Zugang nachweisbar sicher (Empfangsbestätigung oder Bote) und zähle die 14 Tage ab dem Folgetag des Zugangs. Kläre deinen Resturlaub: Pro vollem Monat stehen dir ein Zwölftel deines Jahresurlaubs zu (§ 5 BUrlG) – nimm ihn möglichst noch, denn nicht genommener Urlaub muss bei Ausscheiden abgegolten werden (§ 7 Abs. 4 BUrlG).
Nach der Probezeit gelten andere Fristen: Für die Zeit danach – vier Wochen zum 15. oder Monatsende für dich, gestaffelte Fristen für den Arbeitgeber – nutze den Kündigungsfrist-Rechner. Und wenn du unsicher bist, ob dein Vertrag oder Tarifvertrag abweicht, lass ihn vor der Kündigung prüfen – ein Formfehler kostet mehr Zeit als eine Beratung.