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RVG-Rechner: Was kostet der Anwalt wirklich?

„Was kostet mich der Anwalt?" – auf diese Frage gibt es in Deutschland eine gesetzliche Antwort: das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Der RVG-Rechner übersetzt dieses Gesetz in deine Sprache: Du gibst den Streitwert ein und siehst, welche Gebühren für außergerichtliche Vertretung oder Klage anfallen – von der Geschäftsgebühr über die Terminsgebühr bis zur Umsatzsteuer. So gehst du informiert ins Erstgespräch und erkennst, ob sich ein Streit wirtschaftlich überhaupt lohnt.

Interaktiver RVG-Rechner

Offizieller BMF- & Gesetzesstand 2026/2027

Live-Berechnung

z. B. 8.000

Auswahl: Außergerichtliche Vertretung / Mahnverfahren / Klage 1. Instanz / Klage mit Ve...

Standard: 1

Berechnungsergebnis
1,0-Gebühr nach RVG-Tabelle
2.348,50 €

Exakt ermittelt nach Vorgaben 2026

Detaillierte Aufschlüsselung
Geschäftsgebühr 642,80 €
Verfahrensgebühr 1.705,70 €
Effektiver Belastungssatz 27,4 %
Ergebnis exportieren:

Stand: Oktober 2026. RVG-Tabelle seit 1.6.2025 (KostBRÄG 2025). Orientierungswert – ersetzt keine Rechtsberatung.

Auf den Punkt: Direkte Antwort

Stand: Oktober 2026. Die meisten Anwaltsgebühren sind Wertgebühren: Sie richten sich nach dem Gegenstandswert (umgangssprachlich Streitwert). Der RVG-Rechner liest aus der amtlichen Tabelle (Anlage 2 zu § 13 RVG) die 1,0-Gebühr ab – zum Beispiel 652,00 Euro bei 10.000 Euro Streitwert – und multipliziert sie mit den Gebührensätzen je Tätigkeit: 1,3 für die außergerichtliche Geschäftsgebühr, 1,3 für die gerichtliche Verfahrensgebühr, 1,2 für die Terminsgebühr. Dazu kommen 20 Euro Auslagenpauschale und 19 Prozent Umsatzsteuer.

So funktioniert der RVG-Rechner: von der Streitwert-Tabelle zur Gebühr

Die Berechnung folgt immer drei Schritten – egal, ob es um eine Abmahnung oder eine Klage geht.

Schritt 1: Streitwert bestimmen. Das ist der wirtschaftliche Wert deiner Angelegenheit – bei einer Geldforderung schlicht die geforderte Summe.

Der Rechner ordnet ihn der passenden Tabellenstufe zu: Bis 500 Euro beträgt die 1,0-Gebühr 51,50 Euro, bis 1.000 Euro 93,00 Euro, bis 5.000 Euro 354,50 Euro, bis 10.000 Euro 652,00 Euro, bis 50.000 Euro 1.357,00 Euro (Anlage 2 zu § 13 RVG, Stand seit 1. Juni 2025).

Schritt 2: Gebührensatz wählen. Jede anwaltliche Tätigkeit hat einen Faktor: Die Geschäftsgebühr für außergerichtliche Vertretung beträgt im Regelfall 1,3 (Nr. 2300 VV RVG, Rahmen 0,5 bis 2,5).

Im Klageverfahren kommen die Verfahrensgebühr 1,3 (Nr. 3100 VV RVG) und – wenn ein Gerichtstermin stattfindet – die Terminsgebühr 1,2 (Nr. 3104 VV RVG) hinzu. Für einen gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich sieht das Gesetz zusätzlich die Einigungsgebühr von 1,5 vor (Nr. 1000 VV RVG).

Schritt 3: Nebenkosten addieren. Auf die Gebühren kommen pauschal 20 Euro für Post und Telekommunikation (Nr. 7002 VV RVG) und 19 Prozent Umsatzsteuer auf die Nettosumme. Das Ergebnis ist der Bruttobetrag, den du an deinen Anwalt zahlst.

Was ändert sich 2026 / 2027?

Die aktuelle Gebührentabelle gilt seit dem 1. Juni 2025: Das Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 (BGBl. I Nr. 109) hat die RVG-Gebühren zum ersten Mal seit 2021 angehoben – um rund 6 Prozent. Diese Werte gelten unverändert für 2026. Für vertiefende Berechnungen können Sie direkt den inkassokosten-rechner heranziehen.

Für 2027 ist keine weitere Gebührenanpassung angekündigt oder beschlossen (Stand: Oktober 2026). Beachte aber: Maßgeblich ist immer das Recht zum Zeitpunkt der Auftragserteilung.

Für Mandate, die vor dem 1. Juni 2025 begonnen haben, gelten noch die alten, niedrigeren Tabellenwerte – bei laufenden Mandaten lohnt der Blick ins Datum.

Beispielrechnung: Klage über 8.000 Euro in erster Instanz

Nimm eine Zahlungsklage über 8.000 Euro Streitwert, die in erster Instanz mit einem Gerichtstermin endet (Beispielwerte aus der amtlichen Tabelle):

Schritt 1 – 1,0-Gebühr: Bei 8.000 Euro Streitwert beträgt die einfache Gebühr laut Anlage 2 zu § 13 RVG 533,00 Euro.

Schritt 2 – Verfahrensgebühr: 1,3 × 533,00 = 692,90 Euro (Nr. 3100 VV RVG).

Schritt 3 – Terminsgebühr: 1,2 × 533,00 = 639,60 Euro (Nr. 3104 VV RVG).

Schritt 4 – Auslagenpauschale: 20,00 Euro (Nr. 7002 VV RVG).

Schritt 5 – Zwischensumme netto: 692,90 + 639,60 + 20,00 = 1.352,50 Euro.

Schritt 6 – Umsatzsteuer: 19 % × 1.352,50 = 256,98 Euro. Zur optimalen Gesamtplanung empfiehlt sich ergänzend unser praktischer gerichtskosten-rechner.

Ergebnis: Deine Anwaltskosten betragen 1.609,48 Euro brutto. Dazu kommen die Gerichtskosten (3,0 Gebührensatz nach dem GKG) – und bei vollständigem Unterliegen zusätzlich die Anwaltskosten der Gegenseite in gleicher Höhe.

Das Gesamtrisiko liegt damit deutlich über den reinen eigenen Anwaltskosten.

Zum Vergleich außergerichtlich: Bei 5.000 Euro Forderung kostet die Vertretung durch einen Anwalt 1,3 × 354,50 = 460,85 Euro Geschäftsgebühr, plus 20 Euro Auslagen = 480,85 Euro netto, also 572,21 Euro brutto.

Typische Fehler

  1. Gebühr mit Streitwert multiplizieren: Die RVG-Gebühr ist keine Prozentrechnung.

Ausgangspunkt ist immer die amtliche Tabelle – bei 10.000 Euro eben 652,00 Euro, nicht „irgendwelche Prozent von 10.000". 2.

Alte Tabelle verwenden: Viele Online-Rechner und Ratgeber zeigen noch die Werte vor Juni 2025. Achte auf den Stand – die Differenz beträgt rund 6 Prozent.

  1. Nur eine Gebühr einplanen: Im Prozess fallen Verfahrens- und Terminsgebühr nebeneinander an, nicht alternativ.

Wer nur mit 1,3 rechnet, unterschätzt die Kosten um fast die Hälfte. 4.

Umsatzsteuer vergessen: Alle RVG-Gebühren sind Nettobeträge. Die 19 Prozent kommen immer obendrauf – bei der Kosten-Nutzen-Abwägung zählt der Bruttobetrag.

  1. Gerichtskosten ignorieren: Der Anwalt ist nur die halbe Miete.

Im Klageverfahren kommen die Gerichtskosten nach dem GKG hinzu (3,0-fache Gebühr in erster Instanz). 6.

Kostenrisiko bei Niederlage unterschätzen: Wer vollständig verliert, zahlt Gerichtskosten, den eigenen und den gegnerischen Anwalt. Rechne dieses Worst-Case-Szenario immer mit.

Sonderfälle / Ausnahmen

  • Rahmengebühr 0,5 bis 2,5: Die Geschäftsgebühr ist kein Festpreis. Bei geringem Aufwand oder einfacher Sache kann der Anwalt unter 1,3 abrechnen, bei besonderer Schwierigkeit darüber – 1,3 ist der Regelfall für durchschnittliche Sachen.
  • Beratung statt Vertretung: Für eine reine Erstberatung gilt eine eigene Gebührenregel (maximal 190 Euro netto für Verbraucher bei Erstberatung). Das ist günstiger als die volle Geschäftsgebühr.
  • Mahnverfahren: Im gerichtlichen Mahnverfahren fällt nur eine 1,0-Verfahrensgebühr an (Nr. 3305 VV RVG) – bei 12.000 Euro Forderung also 707,00 Euro statt der vollen Klagesätze.
  • Mehrere Auftraggeber: Vertretet der Anwalt mehrere Personen in derselben Sache, erhöht sich die Gebühr pro zusätzlichem Auftraggeber um 0,3 (begrenzt).
  • Erfolgshonorar: Grundsätzlich verboten – nur in engen Ausnahmefällen (z. B. bei Erfolgsaussicht und wirtschaftlicher Notlage des Mandanten) zulässig.
  • Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe: Bei geringem Einkommen übernimmt der Staat Anwalts- und Gerichtskosten ganz oder teilweise. Die Bewilligung hängt von Einkommen, Vermögen und Erfolgsaussicht ab.
  • Vorsteuerabzug: Bist du vorsteuerabzugsberechtigt (Unternehmer), zahlst du die Umsatzsteuer wirtschaftlich nicht – für dich zählt der Nettobetrag.
  • Streitwertfestsetzung durch das Gericht: Im Prozess setzt das Gericht den Streitwert per Beschluss fest – oft anders, als die Parteien ihn eingeschätzt haben. Dagegen ist die sofortige Beschwerde möglich.
  • Beratungshilfe: Für eine außergerichtliche Beratung bei geringem Einkommen gibt es den Beratungshilfeschein vom Amtsgericht – dann zahlst du nur eine Eigenbeteiligung von 15 Euro.

Was bedeutet das Ergebnis für dich?

Die Zahl aus dem RVG-Rechner ist deine Verhandlungsgrundlage – in zwei Richtungen. Erstens gegenüber dem Anwalt: Du weißt, was die gesetzliche Vergütung ist, und erkennst überhöhte Honorarvereinbarungen.

Zweitens gegenüber der Gegenseite und dir selbst: Lohnt sich der Streit wirtschaftlich? Bei 8.000 Euro Forderung und über 1.600 Euro eigenem Kostenrisiko zuzüglich Gerichts- und Gegnerkosten sollte die Erfolgsaussicht sehr gut sein.

Praktische Konsequenz: Hole bei größeren Streitwerten immer eine Kostenaufstellung vor Mandatserteilung ein – seriöse Kanzleien liefern sie auf Nachfrage. Und prüfe Alternativen: Ein außergerichtlicher Vergleich spart die Terminsgebühr und oft die Hälfte des Risikos, ein Mahnbescheid ist bei unstrittigen Forderungen der günstigste Weg ins Verfahren.

Für reine Inkassoforderungen ohne Anwalt hilft dir ergänzend der Inkassokosten-Rechner.

Mathematische Formel-Spezifikation

Exakte Berechnungsvorschrift nach Gesetzesgrundlage

Build-Vorgaben (Euro mit zwei Nachkommastellen): 1. Eingaben: S = Streitwert in Euro (> 0), modus ∈ {aussergerichtlich, mahnverfahren, klage, klage_vergleich}, n_auftraggeber ≥ 1. 2. 1,0-Gebühr G(S): stückweise aus Anlage 2 zu § 13 RVG (seit 1.6.2025, BGBl. I Nr. 109) – hinterlege die amtliche Staffel als Lookup-Tabelle: 500→51,50; 1.000→93,00; 1.500→134,50; 2.000→176,00; 3.000→235,50; 4.000→295,00; 5.000→354,50; 6.000→414,00; 7.000→473,50; 8.000→533,00; 9.000→592,50; 10.000→652,00; 13.000→707,00; 16.000→762,00; 19.000→817,00; 22.000→872,00; 25.000→927,00; 30.000→1.013,00; 35.000→1.099,00; 40.000→1.185,00; 45.000→1.271,00; 50.000→1.357,00; darüber Staffel bis 500.000 fortsetzen (65.000→1.456,50; 80.000→1.556,00 … 500.000→3.752,00). Quelle: dejure.org RVG Anlage 2, verifiziert 16.10.2026. 3. Gebühren je Modus: - aussergerichtlich: Geschäftsgebühr = 1,3 × G(S) (Nr. 2300 VV RVG). - mahnverfahren: Verfahrensgebühr = 1,0 × G(S) (Nr. 3305 VV RVG). - klage: Verfahrensgebühr = 1,3 × G(S) (Nr. 3100 VV) + Terminsgebühr = 1,2 × G(S) (Nr. 3104 VV). - klage_vergleich: wie klage + Einigungsgebühr = 1,5 × G(S) (Nr. 1000 VV). 4. Mehrere Auftraggeber: jede Gebühr × (1 + 0,3 × (n_auftraggeber − 1)), Hinweis anzeigen. 5. Auslagenpauschale: 20,00 Euro (Nr. 7002 VV RVG) einmalig auf die Summe. 6. Umsatzsteuer: 19 % auf (Gebühren + Auslagen). Brutto = netto × 1,19. 7. Validierung: S > 0; Warnung bei S > 500.000 (Komplexitätshinweis); Rundung erst am Ende (kaufmännisch auf Cent). 8. Wertequellen: alle Tabellenwerte aus Anlage 2 zu § 13 RVG via dejure.org (KostRÄG 2025, Inkrafttreten 1.6.2025); Gebührensätze aus dem Vergütungsverzeichnis (VV) zum RVG.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Alles Wissenswerte zu Voraussetzungen, Gesetzen und Besonderheiten

1 Was bedeutet die 1,3 Geschäftsgebühr konkret?

Sie ist der Regelsatz für die außergerichtliche Vertretung durch einen Anwalt (Nr. 2300 VV RVG). Der Anwalt multipliziert die 1,0-Gebühr aus der Streitwerttabelle mit 1,3 – bei 5.000 Euro Streitwert also 1,3 × 354,50 = 460,85 Euro netto. Der Rahmen reicht von 0,5 bis 2,5; 1,3 gilt für durchschnittliche Sachen.

2 Was kostet ein Anwalt bei 10.000 Euro Streitwert außergerichtlich?

Die 1,0-Gebühr beträgt 652,00 Euro. Die Geschäftsgebühr (1,3) ergibt 847,60 Euro, plus 20 Euro Auslagenpauschale = 867,60 Euro netto, also 1.032,44 Euro brutto inklusive 19 Prozent Umsatzsteuer.

3 Wer zahlt die Anwaltskosten, wenn ich den Prozess verliere?

Bei vollständigem Unterliegen trägst du die Kosten des Rechtsstreits: die Gerichtskosten, deine eigenen Anwaltskosten und die notwendigen Anwaltskosten der Gegenseite. Bei teilweisem Obsiegen werden die Kosten gequotelt – das Gericht verteilt sie nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen.

4 Was ist der Unterschied zwischen Streitwert und Gegenstandswert?

Praktisch keiner für dich: Das RVG spricht vom Gegenstandswert, umgangssprachlich heißt er Streitwert. Gemeint ist jeweils der wirtschaftliche Wert der Angelegenheit, aus dem die Gebühren abgeleitet werden. Vor Gericht setzt ihn das Gericht fest, außergerichtlich ergibt er sich aus der Sache selbst.

5 Gilt die RVG-Tabelle auch für eine Scheidung?

Ja, für die Anwaltskosten. Der Unterschied liegt nur in der Wertermittlung: Bei Familiensachen bestimmt sich der Verfahrenswert nach dem FamGKG (z. B. dreifaches Monatsnettoeinkommen bei Scheidung), die Anwaltsgebühren berechnen sich daraus aber nach derselben RVG-Tabelle.

6 Kann der Anwalt mehr verlangen als die RVG-Gebühren?

Ja – durch eine Honorarvereinbarung, die von den gesetzlichen Gebühren abweicht (meist nach oben, etwa über Stundensätze). Sie muss in Textform geschlossen werden und darf die gesetzlichen Gebühren bei gerichtlicher Vertretung nicht unterschreiten. Ohne Vereinbarung gelten automatisch die RVG-Sätze.

7 Was ist die Einigungsgebühr von 1,5?

Sie entsteht, wenn der Anwalt einen Vergleich oder eine Einigung vermittelt – außergerichtlich wie gerichtlich (Nr. 1000 VV RVG). Sie kommt zu den anderen Gebühren hinzu: Bei 8.000 Euro Streitwert wären das zusätzlich 1,5 × 533,00 = 799,50 Euro netto.

8 Übernimmt die Rechtsschutzversicherung die RVG-Kosten?

In der Regel ja, soweit der versicherte Bereich betroffen ist und die Versicherung vorab die Deckungszusage erteilt hat. Wichtig: Hole die Zusage vor der Mandatserteilung ein – sonst bleibst du auf den Kosten sitzen. Selbstbeteiligung und Deckungssummen stehen in deiner Police.

9 Was kostet nur ein Mahnbescheid über den Anwalt?

Im Mahnverfahren fällt eine 1,0-Verfahrensgebühr an (Nr. 3305 VV RVG) – bei 12.000 Euro Forderung also 707,00 Euro netto zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer, plus geringe Gerichtskosten für den Mahnbescheid. Bleibt der Schuldner untätig, ist das der günstigste Weg zum Vollstreckungstitel.

Geprüfte Quellen & Rechtsgrundlagen

  • • Anlage 2 zu § 13 RVG (dejure.org) – amtliche Gebührentabelle, Fassung durch KostRÄG 2025 (BGBl. I Nr. 109), in Kraft seit 1.6.2025; verifiziert am 16.10.2026.
  • • Vergütungsverzeichnis (VV) zum RVG: Nr. 2300 (Geschäftsgebühr 1,3), Nr. 3100/3104 (Verfahrens-/Terminsgebühr), Nr. 1000 (Einigungsgebühr 1,5), Nr. 7002 (Auslagenpauschale 20 €).
  • • smart-rechner.de – Ratgeber RVG-Tabelle: Gebührenerhöhung Juni 2025 um rund 6 % (SERP-Beobachtung Oktober 2026).
  • • steuerschroeder.de – Prozesskosten-Beispiel 10.000 € (Plausibilitätsabgleich: 652,00 € 1,0-Gebühr).
  • • gebuehren-portal.de – Beispielrechnungen (5.000 € außergerichtlich = 572,21 € brutto; Mahnverfahren 12.000 € = 707,00 € Verfahrensgebühr).