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Alltag & Rechner • Geprüfte Rechenlogik 2026/2027

Scheidungskosten-Rechner: Was kostet die Scheidung?

Eine Scheidung ist schon schwer genug – die Kosten sollten keine böse Überraschung sein. Der Scheidungskosten-Rechner zeigt dir vorab, womit du rechnen musst: Er ermittelt deinen Verfahrenswert aus Einkommen, Vermögen und Versorgungsausgleich und rechnet daraus die Gerichts- und Anwaltskosten nach den gesetzlichen Tabellen aus. Das Ergebnis ist keine Schätzung aus dem Bauch, sondern folgt denselben Paragraphen, die auch das Familiengericht anwendet.

Interaktiver Scheidungskosten-Rechner

Offizieller BMF- & Gesetzesstand 2026/2027

Live-Berechnung
€

aus der Lohnabrechnung, z. B. 3.000

€

ggf. schätzen, z. B. 2.000

Freibetrag je 250 €

Anzahl, z. B. 2 (Freibetrag je 250 €)

€, optional

abzüglich Schulden, z. B. 60.000

Auswahl: Durchführen (Standard) / Entfällt (z. B. kurze Ehe, notarieller Verzicht)

eins je Partner

meist 2 (eins je Partner)

Auswahl: Ein gemeinsamer Anwalt / Jeder einen eigenen Anwalt

Berechnungsergebnis
Verfahrenswert
2.348,50 €

Exakt ermittelt nach Vorgaben 2026

Detaillierte Aufschlüsselung
Davon Ehesache / Vermögen / Versorgungsausgleich 642,80 €
Gerichtskosten 1.705,70 €
Effektiver Belastungssatz 27,4 %
Ergebnis exportieren:

Stand: Oktober 2026. Berechnung nach §§ 43, 50 FamGKG und RVG-Tabelle (seit 1.6.2025). Orientierungswert – ersetzt keine Rechtsberatung.

Auf den Punkt: Direkte Antwort

Stand: Oktober 2026. Die Scheidungskosten bestehen aus Gerichtskosten (nach dem FamGKG) und Anwaltskosten (nach dem RVG) – beide richten sich nach dem Verfahrenswert. Der Scheidungskosten-Rechner baut diesen Wert aus drei Bausteinen: dem dreifachen Monatsnettoeinkommen beider Ehegatten (§ 43 FamGKG), fünf Prozent des Vermögens und – falls durchzuführen – dem Versorgungsausgleich mit je 10 Prozent des Dreimonatseinkommens pro Rentenanrecht (§ 50 FamGKG). Aus dem Verfahrenswert lesen die Gebührentabellen dann die konkreten Kosten ab.

So funktioniert der Scheidungskosten-Rechner: vom Einkommen zum Verfahrenswert

Die Berechnung läuft in zwei Stufen: erst der Verfahrenswert, dann die Kosten daraus.

Stufe 1 – der Verfahrenswert. Das Gesetz (§ 43 FamGKG) stellt auf das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen beider Ehegatten ab – also im Regelfall das Dreifache des gemeinsamen Monatsnettos.

Der Wert darf nicht unter 3.000 Euro und nicht über 1 Million Euro liegen; in der Praxis setzen Gerichte bei normalen Einkommen meist mindestens 4.000 Euro an. Dazu kommt der Vermögensanteil: Gerichte rechnen üblicherweise 5 Prozent des Vermögens (nach Abzug von Schulden und Freibeträgen) hinzu.

Für jedes minderjährige Kind kann das Gericht zudem einen Unterhaltsfreibetrag von 250 Euro monatlich vom Einkommen abziehen.

Stufe 2 – die Kosten aus dem Wert. Die Gerichtskosten betragen in der Ehesache den 2,0-fachen Satz der FamGKG-Tabelle.

Die Anwaltskosten folgen der RVG-Tabelle: Bei einer einvernehmlichen Scheidung mit einem Anwalt fallen 1,3 Verfahrens- plus 1,2 Terminsgebühr an – zusammen der 2,5-fache Satz der einfachen RVG-Gebühr –, zuzüglich 20 Euro Auslagenpauschale und 19 Prozent Umsatzsteuer.

Was ändert sich 2026 / 2027?

Die Gebührentabellen wurden zum 1. Juni 2025 durch das Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 (BGBl. I Nr. 109) angehoben – rund 6 Prozent mehr bei RVG- und FamGKG-Gebühren. Diese Werte gelten unverändert für 2026.

Eine oft übersehene Neuerung seit demselben Datum betrifft Folgesachen: Sind neben der Scheidung Kindschaftssachen anhängig (z. B. Sorgerecht), erhöht sich der Verfahrenswert nach § 44 FamGKG für jede Kindschaftssache um 20 Prozent, höchstens um jeweils 5.000 Euro. Das verteuert streitige Scheidungen mit Kindern spürbar.

Für 2027 ist keine weitere Änderung angekündigt (Stand: Oktober 2026). Für vertiefende Berechnungen können Sie direkt den gerichtskosten-rechner heranziehen.

Beispielrechnung: Ehepaar mit 5.000 Euro Netto und zwei Kindern

Nimm ein Beispielpaar (fiktive Beispielwerte zur Veranschaulichung): Partner A verdient 3.000 Euro netto, Partner B 2.000 Euro netto, zwei minderjährige Kinder, 60.000 Euro Vermögen, beide gesetzlich rentenversichert (2 Anrechte im Versorgungsausgleich).

Schritt 1 – Ehesache: Gemeinsames Monatsnetto 5.000 Euro, abzüglich 2 × 250 Euro Kinderfreibetrag = 4.500 Euro. Mal drei = 13.500 Euro Verfahrenswert für die Ehesache.

Schritt 2 – Vermögen: 5 Prozent von 60.000 Euro = 3.000 Euro.

Schritt 3 – Versorgungsausgleich: 10 Prozent des Dreimonatseinkommens (15.000 Euro) = 1.500 Euro je Anrecht, mal 2 Anrechte = 3.000 Euro (Mindestwert 1.000 Euro deutlich überschritten).

Schritt 4 – Gesamtverfahrenswert: 13.500 + 3.000 + 3.000 = 19.500 Euro → Gebührenstufe „bis 22.000 Euro".

Schritt 5 – Anwaltskosten: Einfache RVG-Gebühr bei 22.000 Euro = 872,00 Euro. 2,5 × 872,00 = 2.180,00 Euro, plus 20 Euro Auslagen = 2.200,00 Euro netto, mal 1,19 = 2.618,00 Euro brutto.

Schritt 6 – Gerichtskosten: 2,0 × 405,00 Euro (einfache FamGKG-Gebühr bei 22.000 Euro) = 810,00 Euro. Zur optimalen Gesamtplanung empfiehlt sich ergänzend unser praktischer ehegattenunterhalt-rechner.

Ergebnis: Die einvernehmliche Scheidung mit einem Anwalt kostet 3.428,00 Euro. Nimmt sich jeder Partner einen eigenen Anwalt, verdoppeln sich die Anwaltskosten auf 5.236,00 Euro – Gesamtkosten dann 6.046,00 Euro.

Typische Fehler

  1. Nur das eigene Einkommen rechnen: Der Verfahrenswert basiert auf dem Einkommen beider Ehegatten.

Wer nur sein eigenes eingibt, unterschätzt die Kosten deutlich. 2.

Versorgungsausgleich vergessen: Er wird automatisch mitverhandelt, wenn beide gesetzlich rentenversichert sind – und erhöht den Verfahrenswert um 10 Prozent des Dreimonatseinkommens je Anrecht. 3.

Brutto statt Netto: Maßgeblich ist das Nettoeinkommen aus der Lohnabrechnung (inklusive regelmäßiger Zuschläge), nicht das Bruttogehalt. 4.

Vermögen verschweigen: Die 5-Prozent-Regel für Vermögen gilt in der Praxis flächendeckend. Immobilien, Depots und Sparguthaben zählen – nach Abzug von Schulden.

  1. Zwei Anwälte nicht einkalkulieren: Bei streitiger Scheidung braucht jeder einen eigenen Anwalt.

Die Anwaltskosten fallen dann doppelt an. 6.

Folgesachen unterschätzen: Sorgerecht, Umgang oder Zugewinn als Folgesachen erhöhen den Verfahrenswert zusätzlich – seit Juni 2025 pauschal um 20 Prozent je Kindschaftssache.

Sonderfälle / Ausnahmen

  • Geringes Einkommen: Reicht das Geld nicht, gibt es Verfahrenskostenhilfe (VKH) – das familienrechtliche Gegenstück zur Prozesskostenhilfe. Bei Bewilligung übernimmt die Staatskasse die Kosten ganz oder in Raten.
  • Einvernehmliche Scheidung mit einem Anwalt: Nur der Antragsteller braucht zwingend einen Anwalt; stimmt der andere Partner zu, genügt einer. Das halbiert die Anwaltskosten.
  • Härtefall Mindestwert: Auch bei sehr kleinem Einkommen setzt das Gericht mindestens 3.000 Euro Verfahrenswert an (§ 43 FamGKG) – kostenlos ist eine Scheidung nie.
  • Selbstständige und schwankendes Einkommen: Das Gericht schätzt das Nettoeinkommen anhand der letzten Steuerbescheide oder BWA – lege aktuelle Unterlagen bereit.
  • Ausländische Rentenanrechte: Anrechte im Ausland werden in den Versorgungsausgleich einbezogen, wenn sie der deutschen gesetzlichen Rente vergleichbar sind – das kann den Wert erhöhen.
  • Scheidung ohne Versorgungsausgleich: Bei kurzer Ehe (unter drei Jahren) oder notarieller Ausschlussvereinbarung entfällt er – der Verfahrenswert sinkt um den VA-Anteil.
  • Online-Scheidung: Sie ist kein eigenes Verfahren mit Rabatt – es gelten dieselben Gebühren. Günstiger wird es nur, wenn dadurch ein Anwalt eingespart wird.
  • Rentner-Ehepaare: Auch im Ruhestand zählt das Nettoeinkommen (Rente plus Zusatzverdienste) dreifach; der Versorgungsausgleich kann hier den größten Wertbaustein bilden.
  • Ehevertrag mit Gütertrennung: Er ändert nichts am Verfahrenswert der Scheidung selbst – wohl aber am Streit um den Zugewinn, der dann als Folgesache entfällt.

Was bedeutet das Ergebnis für dich?

Die Zahl aus dem Scheidungskosten-Rechner ist deine Planungsgrundlage in einer Phase, in der du finanzielle Klarheit brauchst. Sie sagt dir, welche Summe du für das Verfahren zurücklegen musst – und wo du sparen kannst: Der größte Hebel ist die Einvernehmlichkeit.

Ein gemeinsamer Anwalt statt zwei, keine Folgesachen, ein notarieller Verzicht auf den Versorgungsausgleich bei kurzer Ehe – jede dieser Entscheidungen senkt den Verfahrenswert oder die Gebührensätze.

Wichtig: Die Kosten teilen sich die Ehegatten im Regelfall je zur Hälfte – bei Gerichtskosten und bei einvernehmlicher Scheidung auch bei den Anwaltskosten, wenn nichts anderes vereinbart ist. Lege das Ergebnis dem Erstgespräch beim Anwalt vor: Eine seriöse Kanzlei bestätigt dir die Größenordnung oder erklärt Abweichungen.

Für die laufenden Unterhaltsfragen nach der Trennung hilft dir ergänzend der Ehegattenunterhalt-Rechner.

Mathematische Formel-Spezifikation

Exakte Berechnungsvorschrift nach Gesetzesgrundlage

Build-Vorgaben (Euro mit zwei Nachkommastellen): 1. Eingaben: E1, E2 = Monatsnettoeinkommen beider Ehegatten (> 0), K = Zahl minderjähriger Kinder, V = Vermögen beider abzgl. Schulden (≥ 0), VA ∈ {ja, nein}, A = Zahl der Rentenanrechte, anwälte ∈ {1, 2}. 2. Anrechenbares Monatseinkommen: E = E1 + E2 − 250 × K (Freibetrag 250 € je Kind, OLG-Praxis; nicht unter 0). 3. Ehesache: W_ehe = 3 × E; clamp auf [3.000, 1.000.000] (§ 43 FamGKG). 4. Vermögen: W_verm = 0,05 × V (5-Prozent-Regel der Praxis; Hinweis, dass Gerichte Freibeträge OLG-abhängig berücksichtigen). 5. Versorgungsausgleich (falls ja): W_va = 0,10 × (3 × E) × A; mindestens 1.000 Euro insgesamt (§ 50 FamGKG). 6. Folgesachen-Hinweis: UI-Option „Kindschaftssache als Folgesache" → +20 % auf W_ehe, max. +5.000 € je Sache (§ 44 FamGKG seit 1.6.2025). 7. Gesamtverfahrenswert: W = W_ehe + W_verm + W_va (+ Folgesachen-Aufschlag). Gebührenstufe = kleinste Tabellenstufe ≥ W. 8. Anwaltskosten (1 Anwalt): G = 1,0-Gebühr aus RVG Anlage 2 (Lookup wie im RVG-Rechner, seit 1.6.2025); anwalt_netto = 2,5 × G + 20,00 (Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG); anwalt_brutto = anwalt_netto × 1,19. Bei 2 Anwälten: × 2. 9. Gerichtskosten: F = 1,0-Gebühr aus Anlage 1 zu § 28 FamGKG (Lookup; verifizierte Stützwerte: 4.000→148,00; 10.000→283,00; 22.000→405,00); gericht = 2,0 × F (Nr. 1310 KV FamGKG). 10. Gesamt = anwalt_brutto + gericht. Kostenaufteilung je 50 % als Hinweis anzeigen. 11. Validierung: E1, E2 > 0; Rundung erst am Ende; Disclaimer VKH-Option bei kleinem E. 12. Wertequellen: §§ 43, 44, 50 FamGKG via dejure.org (verifiziert 16.10.2026); RVG Anlage 2 via dejure.org; FamGKG-Gebührentabelle Anlage 1 zu § 28 (Stützwerte plausibilisiert über scheidung-kosten-rechner.de, Tabelle 2026); Kinderfreibetrag 250 € und Vermögens-Freibetragsspannen via Finanztip-Recherche (Juli 2026) als Praxiswerte gekennzeichnet.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Alles Wissenswerte zu Voraussetzungen, Gesetzen und Besonderheiten

1 Wie berechnet sich der Verfahrenswert bei einer Scheidung?

Aus drei Bausteinen: dem dreifachen gemeinsamen Monatsnettoeinkommen beider Ehegatten (abzüglich 250 Euro je minderjährigem Kind), fünf Prozent des Vermögens und – falls durchzuführen – dem Versorgungsausgleich mit 10 Prozent des Dreimonatseinkommens je Rentenanrecht. Das Gericht setzt den Wert nach § 43 FamGKG fest, mindestens 3.000 Euro.

2 Was kostet eine einvernehmliche Scheidung mit einem Anwalt?

Bei einem Beispiel-Verfahrenswert von 19.500 Euro (Gebührenstufe bis 22.000 Euro) sind es 2.618 Euro Anwaltskosten brutto plus 810 Euro Gerichtskosten – zusammen 3.428 Euro. Die genaue Summe hängt von eurem Einkommen, Vermögen und dem Versorgungsausgleich ab.

3 Wer zahlt die Scheidungskosten?

Im Regelfall teilen sich die Ehegatten die Kosten je zur Hälfte – das gilt für die Gerichtskosten immer und für die Anwaltskosten bei einvernehmlicher Scheidung mit einem Anwalt, sofern nichts anderes vereinbart ist. Bei streitiger Scheidung trägt jeder seinen eigenen Anwalt selbst.

4 Was erhöht den Verfahrenswert am stärksten?

Hohes gemeinsames Einkommen (dreifach gezählt), großes Vermögen (5 Prozent) und der Versorgungsausgleich bei langen Ehen mit zwei Anrechten. Folgesachen wie Sorgerecht oder Zugewinn kommen noch obendrauf – seit Juni 2025 pauschal 20 Prozent je Kindschaftssache, maximal 5.000 Euro.

5 Kann ich die Scheidungskosten von der Steuer absetzen?

Scheidungskosten sind seit 2013 grundsätzlich keine außergewöhnlichen Belastungen mehr und damit steuerlich nicht abziehbar. Eine Ausnahme erkennt die Rechtsprechung nur an, wenn die Kosten zwangsläufig zur Existenzsicherung waren – das ist bei einer normalen Scheidung nicht der Fall.

6 Was ist der Unterschied zwischen Verfahrenswert und Streitwert?

In Familiensachen heißt er Verfahrenswert, in Zivilsachen Streitwert – gemeint ist jeweils der Wert, aus dem sich die Gebühren ableiten. Der Unterschied liegt in der Berechnung: Der Scheidungs-Verfahrenswert folgt den Sonderregeln der §§ 43 ff. FamGKG, nicht dem reinen Forderungsbetrag.

7 Wie lange dauert es, bis die Kosten feststehen?

Der Verfahrenswert wird meist schon mit dem Scheidungsbeschluss festgesetzt – die Kostenrechnung von Gericht und Anwalt folgt danach. Bei einvernehmlicher Scheidung dauert das Verfahren oft nur wenige Monate; streitige Verfahren mit Folgesachen können ein Jahr und länger dauern.

8 Gibt es eine Möglichkeit, die Scheidungskosten zu senken?

Ja: einvernehmliche Scheidung mit nur einem Anwalt, Verzicht auf Folgesachen, bei kurzer Ehe notarieller Ausschluss des Versorgungsausgleichs und – bei geringem Einkommen – Verfahrenskostenhilfe. Jeder dieser Punkte senkt den Verfahrenswert oder halbiert die Anwaltskosten.

9 Was passiert, wenn ich die Gerichtskosten nicht zahlen kann?

Dann beantragst du Verfahrenskostenhilfe (VKH) beim Familiengericht. Bei Bewilligung übernimmt die Staatskasse die Gerichts- und Anwaltskosten ganz oder du zahlst sie in Raten zurück – abhängig von deinem Einkommen und Vermögen. Der Antrag sollte möglichst vor Verfahrenseröffnung gestellt werden.

Geprüfte Quellen & Rechtsgrundlagen

  • • § 43 FamGKG (dejure.org) – Ehesachen: Dreimonatseinkommen, Mindestwert 3.000 €, Höchstwert 1 Mio. €; verifiziert 16.10.2026.
  • • § 50 FamGKG (dejure.org) – Versorgungsausgleich: 10 % je Anrecht, mindestens 1.000 €; verifiziert 16.10.2026.
  • • § 44 FamGKG (dejure.org) – Verbund/Folgesachen: +20 % je Kindschaftssache, max. 5.000 €, seit 1.6.2025.
  • • Anlage 2 zu § 13 RVG (dejure.org) – Gebührentabelle seit KostRÄG 2025 (BGBl. I Nr. 109, in Kraft 1.6.2025); verifiziert 16.10.2026.
  • • Finanztip.de – „Was kostet eine Scheidung?" (Stand Juli 2026): Verfahrenswert-Formel, 250-€-Kinderfreibetrag, Vermögens-Freibetragsspannen.
  • • scheidung-kosten-rechner.de – Scheidungskosten-Tabelle 2026 (Plausibilitätsabgleich: 22.000 € → 3.428,00 € Gesamt).
  • • SERP-Analyse Oktober 2026 – Intent- und Gap-Analyse (scheidungskostenrechner.info, kanzlei-kaschube.de, trennung.de).