So funktioniert der Scheidungskosten-Rechner: vom Einkommen zum Verfahrenswert
Die Berechnung läuft in zwei Stufen: erst der Verfahrenswert, dann die Kosten daraus.
Stufe 1 – der Verfahrenswert. Das Gesetz (§ 43 FamGKG) stellt auf das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen beider Ehegatten ab – also im Regelfall das Dreifache des gemeinsamen Monatsnettos.
Der Wert darf nicht unter 3.000 Euro und nicht über 1 Million Euro liegen; in der Praxis setzen Gerichte bei normalen Einkommen meist mindestens 4.000 Euro an. Dazu kommt der Vermögensanteil: Gerichte rechnen üblicherweise 5 Prozent des Vermögens (nach Abzug von Schulden und Freibeträgen) hinzu.
Für jedes minderjährige Kind kann das Gericht zudem einen Unterhaltsfreibetrag von 250 Euro monatlich vom Einkommen abziehen.
Stufe 2 – die Kosten aus dem Wert. Die Gerichtskosten betragen in der Ehesache den 2,0-fachen Satz der FamGKG-Tabelle.
Die Anwaltskosten folgen der RVG-Tabelle: Bei einer einvernehmlichen Scheidung mit einem Anwalt fallen 1,3 Verfahrens- plus 1,2 Terminsgebühr an – zusammen der 2,5-fache Satz der einfachen RVG-Gebühr –, zuzüglich 20 Euro Auslagenpauschale und 19 Prozent Umsatzsteuer.
Was ändert sich 2026 / 2027?
Die Gebührentabellen wurden zum 1. Juni 2025 durch das Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 (BGBl. I Nr. 109) angehoben – rund 6 Prozent mehr bei RVG- und FamGKG-Gebühren. Diese Werte gelten unverändert für 2026.
Eine oft übersehene Neuerung seit demselben Datum betrifft Folgesachen: Sind neben der Scheidung Kindschaftssachen anhängig (z. B. Sorgerecht), erhöht sich der Verfahrenswert nach § 44 FamGKG für jede Kindschaftssache um 20 Prozent, höchstens um jeweils 5.000 Euro. Das verteuert streitige Scheidungen mit Kindern spürbar.
Für 2027 ist keine weitere Änderung angekündigt (Stand: Oktober 2026). Für vertiefende Berechnungen können Sie direkt den gerichtskosten-rechner heranziehen.
Beispielrechnung: Ehepaar mit 5.000 Euro Netto und zwei Kindern
Nimm ein Beispielpaar (fiktive Beispielwerte zur Veranschaulichung): Partner A verdient 3.000 Euro netto, Partner B 2.000 Euro netto, zwei minderjährige Kinder, 60.000 Euro Vermögen, beide gesetzlich rentenversichert (2 Anrechte im Versorgungsausgleich).
Schritt 1 – Ehesache: Gemeinsames Monatsnetto 5.000 Euro, abzüglich 2 × 250 Euro Kinderfreibetrag = 4.500 Euro. Mal drei = 13.500 Euro Verfahrenswert für die Ehesache.
Schritt 2 – Vermögen: 5 Prozent von 60.000 Euro = 3.000 Euro.
Schritt 3 – Versorgungsausgleich: 10 Prozent des Dreimonatseinkommens (15.000 Euro) = 1.500 Euro je Anrecht, mal 2 Anrechte = 3.000 Euro (Mindestwert 1.000 Euro deutlich überschritten).
Schritt 4 – Gesamtverfahrenswert: 13.500 + 3.000 + 3.000 = 19.500 Euro → Gebührenstufe „bis 22.000 Euro".
Schritt 5 – Anwaltskosten: Einfache RVG-Gebühr bei 22.000 Euro = 872,00 Euro. 2,5 × 872,00 = 2.180,00 Euro, plus 20 Euro Auslagen = 2.200,00 Euro netto, mal 1,19 = 2.618,00 Euro brutto.
Schritt 6 – Gerichtskosten: 2,0 × 405,00 Euro (einfache FamGKG-Gebühr bei 22.000 Euro) = 810,00 Euro. Zur optimalen Gesamtplanung empfiehlt sich ergänzend unser praktischer ehegattenunterhalt-rechner.
Ergebnis: Die einvernehmliche Scheidung mit einem Anwalt kostet 3.428,00 Euro. Nimmt sich jeder Partner einen eigenen Anwalt, verdoppeln sich die Anwaltskosten auf 5.236,00 Euro – Gesamtkosten dann 6.046,00 Euro.
Typische Fehler
- Nur das eigene Einkommen rechnen: Der Verfahrenswert basiert auf dem Einkommen beider Ehegatten.
Wer nur sein eigenes eingibt, unterschätzt die Kosten deutlich. 2.
Versorgungsausgleich vergessen: Er wird automatisch mitverhandelt, wenn beide gesetzlich rentenversichert sind – und erhöht den Verfahrenswert um 10 Prozent des Dreimonatseinkommens je Anrecht. 3.
Brutto statt Netto: Maßgeblich ist das Nettoeinkommen aus der Lohnabrechnung (inklusive regelmäßiger Zuschläge), nicht das Bruttogehalt. 4.
Vermögen verschweigen: Die 5-Prozent-Regel für Vermögen gilt in der Praxis flächendeckend. Immobilien, Depots und Sparguthaben zählen – nach Abzug von Schulden.
- Zwei Anwälte nicht einkalkulieren: Bei streitiger Scheidung braucht jeder einen eigenen Anwalt.
Die Anwaltskosten fallen dann doppelt an. 6.
Folgesachen unterschätzen: Sorgerecht, Umgang oder Zugewinn als Folgesachen erhöhen den Verfahrenswert zusätzlich – seit Juni 2025 pauschal um 20 Prozent je Kindschaftssache.
Sonderfälle / Ausnahmen
- Geringes Einkommen: Reicht das Geld nicht, gibt es Verfahrenskostenhilfe (VKH) – das familienrechtliche Gegenstück zur Prozesskostenhilfe. Bei Bewilligung übernimmt die Staatskasse die Kosten ganz oder in Raten.
- Einvernehmliche Scheidung mit einem Anwalt: Nur der Antragsteller braucht zwingend einen Anwalt; stimmt der andere Partner zu, genügt einer. Das halbiert die Anwaltskosten.
- Härtefall Mindestwert: Auch bei sehr kleinem Einkommen setzt das Gericht mindestens 3.000 Euro Verfahrenswert an (§ 43 FamGKG) – kostenlos ist eine Scheidung nie.
- Selbstständige und schwankendes Einkommen: Das Gericht schätzt das Nettoeinkommen anhand der letzten Steuerbescheide oder BWA – lege aktuelle Unterlagen bereit.
- Ausländische Rentenanrechte: Anrechte im Ausland werden in den Versorgungsausgleich einbezogen, wenn sie der deutschen gesetzlichen Rente vergleichbar sind – das kann den Wert erhöhen.
- Scheidung ohne Versorgungsausgleich: Bei kurzer Ehe (unter drei Jahren) oder notarieller Ausschlussvereinbarung entfällt er – der Verfahrenswert sinkt um den VA-Anteil.
- Online-Scheidung: Sie ist kein eigenes Verfahren mit Rabatt – es gelten dieselben Gebühren. Günstiger wird es nur, wenn dadurch ein Anwalt eingespart wird.
- Rentner-Ehepaare: Auch im Ruhestand zählt das Nettoeinkommen (Rente plus Zusatzverdienste) dreifach; der Versorgungsausgleich kann hier den größten Wertbaustein bilden.
- Ehevertrag mit Gütertrennung: Er ändert nichts am Verfahrenswert der Scheidung selbst – wohl aber am Streit um den Zugewinn, der dann als Folgesache entfällt.
Was bedeutet das Ergebnis für dich?
Die Zahl aus dem Scheidungskosten-Rechner ist deine Planungsgrundlage in einer Phase, in der du finanzielle Klarheit brauchst. Sie sagt dir, welche Summe du für das Verfahren zurücklegen musst – und wo du sparen kannst: Der größte Hebel ist die Einvernehmlichkeit.
Ein gemeinsamer Anwalt statt zwei, keine Folgesachen, ein notarieller Verzicht auf den Versorgungsausgleich bei kurzer Ehe – jede dieser Entscheidungen senkt den Verfahrenswert oder die Gebührensätze.
Wichtig: Die Kosten teilen sich die Ehegatten im Regelfall je zur Hälfte – bei Gerichtskosten und bei einvernehmlicher Scheidung auch bei den Anwaltskosten, wenn nichts anderes vereinbart ist. Lege das Ergebnis dem Erstgespräch beim Anwalt vor: Eine seriöse Kanzlei bestätigt dir die Größenordnung oder erklärt Abweichungen.
Für die laufenden Unterhaltsfragen nach der Trennung hilft dir ergänzend der Ehegattenunterhalt-Rechner.