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Alltag & Rechner • Geprüfte Rechenlogik 2026/2027

Vorabpauschale-Rechner 2026: Basiszins 3,20 %

Dein thesaurierender ETF schüttet nichts aus – und trotzdem will das Finanzamt Anfang 2027 Steuern sehen? Das ist die Vorabpauschale. Der vorabpauschale-rechner führt dich in vier Schritten durch die exakte Berechnung nach § 18 InvStG: vom Basiszins über die Deckelung auf deine tatsächliche Wertsteigerung bis zur Steuer nach Teilfreistellung. Mit den für 2026 gültigen Werten – Basiszins 3,20 %.

Interaktiver Vorabpauschale-Rechner 2026

Offizieller BMF- & Gesetzesstand 2026/2027

Live-Berechnung
€

Hilfe: Rücknahmepreis × Anteile zu Jahresbeginn

€

Hilfe: Endwert minus Anfangswert; bei Verlust negativen Wert eingeben

€

Platzhalter: 0 bei Thesaurierern

Auswahl: Aktienfonds (30 %) / Mischfonds (15 %) / Immobilienfonds (60 %/80 %) / Sonstig...

Auswahl: Januar–Dezember (für die 1/12-Kürzung)

€

Pauschbetrag: davon schon genutzt (€)

Auswahl: Nein / Ja

Berechnungsergebnis
Basisertrag
2.348,50 €

Exakt ermittelt nach Vorgaben 2026

Detaillierte Aufschlüsselung
Vorabpauschale 642,80 €
Nach Teilfreistellung steuerpflichtig 1.705,70 €
Effektiver Belastungssatz 27,4 %
Ergebnis exportieren:

„Orientierungshilfe, keine Steuerberatung. Basiszins 2026: 3,20 % (BMF 13.01.2026). Stand: Oktober 2026.

Auf den Punkt: Direkte Antwort

Die Vorabpauschale ist ein fiktiver steuerpflichtiger Ertrag auf Investmentfonds, der eine Mindestbesteuerung sicherstellt, wenn der Fonds wenig oder nichts ausschüttet (§ 18 InvStG, seit 2018). Für 2026 beträgt der Basiszins 3,20 % (BMF vom 13.01.2026); davon zählen 70 %, also 2,24 % deines Fondswerts zu Jahresbeginn als Basisertrag. Die Vorabpauschale ist auf deine tatsächliche Wertsteigerung gedeckelt, wird um Ausschüttungen gemindert und unterliegt nach Teilfreistellung (Aktienfonds 30 %) und Sparer-Pauschbetrag der Abgeltungsteuer (26,375 %). Sie gilt als am ersten Werktag des Folgejahres zugeflossen – für 2026 also Anfang Januar 2027 – und wird beim späteren Verkauf angerechnet: Du zahlst nicht doppelt.

So funktioniert der vorabpauschale-rechner

Der Rechner geht exakt die vier gesetzlichen Schritte – inklusive des zweiten, den viele Beispielrechnungen unterschlagen:

Schritt 1 – Basisertrag. Fondswert am 1. Januar × Basiszins × 0,7. Für 2026: Wert × 3,20 % × 0,7 = Wert × 2,24 %. Bei 10.000 € Fondswert sind das 224 €. Der Faktor 0,7 ist gesetzlich festgeschrieben (§ 18 Abs. 1 InvStG) – nur 70 % des Basiszinses zählen.

Schritt 2 – Deckelung auf die Realität. Der Basisertrag wird mit deiner tatsächlichen Wertsteigerung verglichen (Endwert minus Anfangswert plus Ausschüttungen) – der kleinere Wert gewinnt.

Ist dein Fonds nur um 150 € gestiegen, beträgt die Bemessung 150 €, nicht 224 €. Ist er gefallen, entfällt die Vorabpauschale ganz.

Genau diesen Prüfschritt lassen viele Rechner weg – unserer nicht.

Schritt 3 – Ausschüttungen abziehen. Vom (ggf. gedeckelten) Basisertrag ziehst du die Ausschüttungen des Jahres ab. Das Ergebnis ist die Vorabpauschale – sie kann nicht negativ werden. Bei thesaurierenden ETFs ist dieser Schritt 0 €.

Schritt 4 – Teilfreistellung, Freibetrag, Steuer. Je nach Fondstyp ist ein Teil steuerfrei: Aktienfonds 30 %, Mischfonds 15 %, Immobilienfonds 60 % (bei Auslandsimmobilien 80 %).

Vom Rest kannst du deinen Sparer-Pauschbetrag (1.000 € pro Person, 2.000 € bei Zusammenveranlagung) abziehen – per Freistellungsauftrag bei der Bank. Was übrig bleibt, wird mit 26,375 % besteuert (25 % Abgeltungsteuer + 5,5 % Solidaritätszuschlag darauf; mit Kirchensteuer gilt die amtliche Sonderformel). Für vertiefende Berechnungen können Sie direkt den Abgeltungsteuer auf Zinsen & Dividenden berechnen heranziehen.

Du gibst also ein: Fondswert am 1.1., Wertsteigerung im Jahr, Ausschüttungen, Fondstyp, genutzten Freibetrag – und erhältst Vorabpauschale, steuerpflichtigen Betrag und die tatsächliche Steuerlast.

Was ändert sich 2026 – und was kommt 2027?

2026 gilt: Der Basiszins wurde vom BMF am 13.01.2026 auf 3,20 % festgesetzt – der höchste Wert seit Einführung der Vorabpauschale 2018. Der effektive Satz (× 0,7) liegt damit bei 2,24 %, nach 1,771 % im Vorjahr (Basiszins 2025: 2,53 %).

Für einen thesaurierenden Aktien-ETF mit ausgeschöpftem Sparer-Pauschbetrag bedeutet das rund 0,41 % Steuer auf den Fondswert (2,24 % × 0,7 × 26,375 %).

Historie zur Einordnung:

Anlagejahr Basiszins Fällig Bemerkung
2021 −0,45 % – negativ: keine Vorabpauschale
2022 −0,05 % – negativ: keine Vorabpauschale
2023 2,55 % Jan 2024 Zinswende spürbar
2024 2,29 % Jan 2025 moderate Belastung
2025 2,53 % Jan 2026 leichter Anstieg
2026 3,20 % Jan 2027 höchster Wert seit 2018

2027: Der Basiszins für das Anlagejahr 2027 wird erst Anfang Januar 2027 bekannt gegeben – bis dahin ist jede 2027er-Rechnung eine Schätzung. Die im Herbst 2026 diskutierten Steuerreformpläne lagen dem Bundesrat zur Stellungnahme vor, waren aber bis Redaktionsschluss (Oktober 2026) nicht final beschlossen.

Beispielrechnung: 10.000 € Aktien-ETF, thesaurierend

Du hältst einen thesaurierenden Aktien-ETF (Aktienquote über 51 %, also 30 % Teilfreistellung). Wert am 1.1.2026: 10.000 €, Wertzuwachs im Jahr: 800 €, Ausschüttungen: 0 €, Sparer-Pauschbetrag noch voll frei.

Schritt Rechnung Ergebnis
1. Basisertrag 10.000 € × 3,20 % × 0,7 224,00 €
2. Deckelung min(224 €, 800 € Wertsteigerung) 224,00 €
3. minus Ausschüttungen 224 € − 0 € 224,00 € Vorabpauschale
4a. Teilfreistellung 30 % 224 € × 0,7 156,80 € steuerpflichtig
4b. Sparer-Pauschbetrag 156,80 € < 1.000 € 0,00 € Steuer

Mit freiem Sparer-Pauschbetrag und Freistellungsauftrag zahlst du nichts – die 156,80 € verschwinden im Freibetrag. Ohne Freibetrag: 156,80 € × 26,375 % = 41,36 € Steuer.

Variante mit schwachem Jahr: Steigt der Fonds nur um 150 €, greift Schritt 2: Die Vorabpauschale beträgt 150 € statt 224 € – nach Teilfreistellung 105 € steuerpflichtig. Fällt der Fonds, ist sie 0 €.

Variante Kauf im Jahr: Kaufst du erst im April 2026, kürzt sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel je vollem Monat vor dem Kaufmonat (§ 18 Abs. 2 InvStG) – aus 224 € werden 9/12, also 168 €. Zur optimalen Gesamtplanung empfiehlt sich ergänzend unser praktischer Steuern beim Aktienverkauf.

Typische Fehler bei der Vorabpauschale

  1. Deckelung vergessen.

Wer einfach Fondswert × 2,24 % rechnet, überschätzt die Pauschale in schwachen Jahren – der Vergleich mit der tatsächlichen Wertsteigerung ist Pflicht. 2.

Falschen Fondstyp wählen. Nur Fonds mit mindestens 51 % Aktienquote sind Aktienfonds (30 % Teilfreistellung).

Ein „ETF" ist nicht automatisch ein Aktienfonds – prüfe die Fondsklassifizierung. 3.

Sparer-Pauschbetrag verschenken. Ohne Freistellungsauftrag zieht die Bank die Steuer ab, obwohl dein Freibetrag frei wäre – das Geld holst du dir erst mit der Steuererklärung zurück.

  1. Verrechnungskonto nicht gedeckt.

Die Bank bucht die Steuer Anfang Januar vom Verrechnungskonto ab – ist es nicht gedeckt, gibt es Ärger (und ggf. Sollzinsen).

  1. Ausschüttende ETFs für befreit halten.

Auch ausschüttende Fonds können betroffen sein, wenn die Ausschüttung unter dem Basisertrag liegt – nur die Differenz entfällt dann. 6.

Doppelt versteuert glauben. Die Vorabpauschale wird beim Verkauf auf den Veräußerungsgewinn angerechnet – sie ist eine Vorauszahlung, keine Zusatzsteuer.

Sonderfälle: Das übersehen viele Rechner

  • Mehrere Käufe im Jahr: Die 1/12-Kürzung gilt je Erwerb. Wer monatlich per Sparplan kauft, müsste streng genommen jeden Kauf einzeln rechnen – der Rechner fasst Bestände pragmatisch zusammen, bei vielen Käufen sind getrennte Berechnungen genauer.
  • Depotübertrag: Beim Übertrag zu einer anderen Bank gehen die Anschaffungsdaten mit – fehlen sie, schätzt die neue Bank (oft zu deinen Ungunsten). Prüfe die übernommenen Daten.
  • Ausländische Fonds: Ausländische Thesaurierer unterliegen derselben Regel – aber die Bank kennt ggf. Fondstyp und Ausschüttungen nicht. Dann musst du die Werte selbst liefern.
  • Verluste im Depot: Die Vorabpauschale entsteht unabhängig von deinem Gesamtdepotergebnis – sie kann auch anfallen, wenn andere Positionen Verluste machen. Der Verlustverrechnungstopf mindert sie allerdings.
  • Kirchensteuer: Mit Kirchensteuerpflicht gilt statt 26,375 % die amtliche Sonderformel (ermäßigte Abgeltungsteuer + Kirchensteuer) – der Rechner berücksichtigt das als Option.

Was bedeutet das Ergebnis für dich?

Steuer 0 € (Freibetrag reicht): Du musst nichts tun – aber prüfe, ob dein Freistellungsauftrag bei der Bank hoch genug ist und ob andere Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden) den Freibetrag schon belegen.

Steuer fällt an: Sorge dafür, dass dein Verrechnungskonto Anfang Januar 2027 gedeckt ist – die Bank bucht automatisch ab. Alternativ: Erhöhe rechtzeitig deinen Freistellungsauftrag, falls noch Freibetrag frei ist.

Beim Verkauf: Hebe die Abrechnung auf. Die gezahlte Vorabpauschale mindert deinen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn – ohne Nachweis zahlst du beim Verkauf zu viel. Das ist der eigentliche Beweis, dass es keine Doppelbesteuerung gibt.

Nächste Schritte: Der vorabpauschale-rechner zeigt dir heute schon die Januar-2027-Belastung – nutze die Zeit bis dahin, um Freistellungsaufträge zu verteilen und das Verrechnungskonto zu planen. Und notiere dir den Januar-Termin: Der Basiszins für 2027 kommt erst Anfang Januar 2027.

Mathematische Formel-Spezifikation

Exakte Berechnungsvorschrift nach Gesetzesgrundlage

**Schritt 1 – Basisertrag (§ 18 Abs. 1 InvStG):** `Basisertrag = Rücknahmepreis am 01.01. × 70 % × Basiszins`. Für 2026: `× 0,7 × 3,20 % = × 2,24 %`. **Schritt 2 – Deckelung:** `Bemessung = min(Basisertrag, Wertsteigerung + Ausschüttungen)`; bei negativer Wertsteigerung: 0 €. **Schritt 3 – Vorabpauschale:** `Vorabpauschale = max(0, Bemessung − Ausschüttungen)`. **Schritt 4 – Steuer:** `Steuerpflichtig = Vorabpauschale × (1 − Teilfreistellung)` (Aktienfonds 30 %, Mischfonds 15 %, Immo 60 %/80 %, sonst 0 %); `Steuer = max(0, Steuerpflichtig − freier Sparer-Pauschbetrag) × 26,375 %` (ohne KiSt; mit KiSt: amtliche Sonderformel). **Kauf im Jahr (§ 18 Abs. 2 InvStG):** `× (12 − volle Monate vor Kaufmonat) / 12`. **Zufluss:** erster Werktag des Folgejahres (§ 18 Abs. 3 InvStG). **Quellen der Werte:** Basiszins 3,20 % für 2026: BMF-Schreiben vom 13.01.2026 (steuerschroeder.de Basiszins-Seite, kaepsele.de); Teilfreistellungssätze § 20 InvStG; Sparer-Pauschbetrag 1.000/2.000 € § 20 Abs. 6 EStG; Abgeltungsteuer 26,375 %.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Alles Wissenswerte zu Voraussetzungen, Gesetzen und Besonderheiten

1 Was ist die Vorabpauschale bei ETFs?

Ein fiktiver steuerpflichtiger Ertrag auf Fondsanteile (§ 18 InvStG, seit 2018). Sie stellt sicher, dass thesaurierende Fonds – die nichts ausschütten – trotzdem laufend Mindeststeuern zahlen. Sie ist keine Zusatzsteuer, sondern eine Vorauszahlung, die beim Verkauf angerechnet wird.

2 Wie hoch ist der Basiszins für 2026?

3,20 % – vom BMF am 13.01.2026 bekannt gegeben, der höchste Wert seit 2018. Davon zählen 70 %, also effektiv 2,24 % deines Fondswerts zu Jahresbeginn als Basisertrag.

3 Wann wird die Vorabpauschale fällig?

Sie gilt als am ersten Werktag des Folgejahres zugeflossen – für das Anlagejahr 2026 also Anfang Januar 2027. Deine Bank berechnet sie automatisch und bucht die Steuer vom Verrechnungskonto ab oder nutzt deinen Freistellungsauftrag.

4 Wie berechnet man die Vorabpauschale?

In vier Schritten: 1) Basisertrag = Fondswert am 1.1. × 3,20 % × 0,7. 2) Deckelung auf die tatsächliche Wertsteigerung (kleinerer Wert gewinnt). 3) Ausschüttungen abziehen. 4) Teilfreistellung (Aktienfonds 30 %) und Sparer-Pauschbetrag abziehen, Rest mit 26,375 % versteuern. Genau diese vier Schritte bildet der vorabpauschale-rechner ab – du gibst nur deine Werte ein.

5 Muss ich die Vorabpauschale selbst an das Finanzamt zahlen?

Nein – das übernimmt deine depotführende Bank automatisch. Du musst nur dafür sorgen, dass dein Verrechnungskonto gedeckt ist oder ein ausreichender Freistellungsauftrag vorliegt.

6 Zahle ich durch die Vorabpauschale doppelt Steuern?

Nein. Die Vorabpauschale wird beim Verkauf der Fondsanteile auf den Veräußerungsgewinn angerechnet. Hebe die Bankabrechnung auf – sie ist dein Nachweis.

7 Fällt die Vorabpauschale auch bei ausschüttenden ETFs an?

Ja, wenn die Ausschüttung unter dem Basisertrag liegt – dann wird nur die Differenz als Vorabpauschale angesetzt (Schritt 3 der Berechnung). Schüttet der Fonds mehr aus als der Basisertrag, entfällt sie.

8 Was passiert, wenn mein Fonds im Jahr gefallen ist?

Dann entfällt die Vorabpauschale ganz – die Deckelung auf die tatsächliche Wertsteigerung (Schritt 2) ergibt null oder einen negativen Wert, und die Pauschale kann nicht negativ werden.

9 Welchen Freistellungsauftrag brauche ich?

So viel, wie dein steuerpflichtiger Anteil der Vorabpauschale plus deine übrigen Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden) ausmacht – maximal 1.000 € pro Person bzw. 2.000 € bei Zusammenveranlagung. Verteile ihn auf deine Banken.

10 Was ändert sich, wenn ich erst im Laufe des Jahres gekauft habe?

Die Vorabpauschale kürzt sich um ein Zwölftel für jeden vollen Monat vor dem Kaufmonat (§ 18 Abs. 2 InvStG). Bei Kauf im April 2026 zählen also 9 von 12 Monaten.

Hinweis: Dieser Rechner dient der Orientierung und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Stand: Oktober 2026.

Geprüfte Quellen & Rechtsgrundlagen

  • • § 18 InvStG – Vorabpauschale (gesetze-im-internet.de)
  • • BMF-Schreiben vom 13.01.2026 – Basiszins 3,20 % für 2026
  • • kaepsele.de – Vorabpauschale 2026: 4-Schritte-Berechnung mit Deckelung
  • • steuerschroeder.de – Basiszinssatz 2026: Formel nach § 18 InvStG
  • • finanzeinfach.de – ETF-Vorabpauschale-Rechner 2026 (Formel-Verifikation)
  • • etf.capital – Basiszins-Historie 2021–2026