So funktioniert der vorabpauschale-rechner
Der Rechner geht exakt die vier gesetzlichen Schritte – inklusive des zweiten, den viele Beispielrechnungen unterschlagen:
Schritt 1 – Basisertrag. Fondswert am 1. Januar × Basiszins × 0,7. Für 2026: Wert × 3,20 % × 0,7 = Wert × 2,24 %. Bei 10.000 € Fondswert sind das 224 €. Der Faktor 0,7 ist gesetzlich festgeschrieben (§ 18 Abs. 1 InvStG) – nur 70 % des Basiszinses zählen.
Schritt 2 – Deckelung auf die Realität. Der Basisertrag wird mit deiner tatsächlichen Wertsteigerung verglichen (Endwert minus Anfangswert plus Ausschüttungen) – der kleinere Wert gewinnt.
Ist dein Fonds nur um 150 € gestiegen, beträgt die Bemessung 150 €, nicht 224 €. Ist er gefallen, entfällt die Vorabpauschale ganz.
Genau diesen Prüfschritt lassen viele Rechner weg – unserer nicht.
Schritt 3 – Ausschüttungen abziehen. Vom (ggf. gedeckelten) Basisertrag ziehst du die Ausschüttungen des Jahres ab. Das Ergebnis ist die Vorabpauschale – sie kann nicht negativ werden. Bei thesaurierenden ETFs ist dieser Schritt 0 €.
Schritt 4 – Teilfreistellung, Freibetrag, Steuer. Je nach Fondstyp ist ein Teil steuerfrei: Aktienfonds 30 %, Mischfonds 15 %, Immobilienfonds 60 % (bei Auslandsimmobilien 80 %).
Vom Rest kannst du deinen Sparer-Pauschbetrag (1.000 € pro Person, 2.000 € bei Zusammenveranlagung) abziehen – per Freistellungsauftrag bei der Bank. Was übrig bleibt, wird mit 26,375 % besteuert (25 % Abgeltungsteuer + 5,5 % Solidaritätszuschlag darauf; mit Kirchensteuer gilt die amtliche Sonderformel). Für vertiefende Berechnungen können Sie direkt den Abgeltungsteuer auf Zinsen & Dividenden berechnen heranziehen.
Du gibst also ein: Fondswert am 1.1., Wertsteigerung im Jahr, Ausschüttungen, Fondstyp, genutzten Freibetrag – und erhältst Vorabpauschale, steuerpflichtigen Betrag und die tatsächliche Steuerlast.
Was ändert sich 2026 – und was kommt 2027?
2026 gilt: Der Basiszins wurde vom BMF am 13.01.2026 auf 3,20 % festgesetzt – der höchste Wert seit Einführung der Vorabpauschale 2018. Der effektive Satz (× 0,7) liegt damit bei 2,24 %, nach 1,771 % im Vorjahr (Basiszins 2025: 2,53 %).
Für einen thesaurierenden Aktien-ETF mit ausgeschöpftem Sparer-Pauschbetrag bedeutet das rund 0,41 % Steuer auf den Fondswert (2,24 % × 0,7 × 26,375 %).
Historie zur Einordnung:
| Anlagejahr | Basiszins | Fällig | Bemerkung |
|---|---|---|---|
| 2021 | −0,45 % | – | negativ: keine Vorabpauschale |
| 2022 | −0,05 % | – | negativ: keine Vorabpauschale |
| 2023 | 2,55 % | Jan 2024 | Zinswende spürbar |
| 2024 | 2,29 % | Jan 2025 | moderate Belastung |
| 2025 | 2,53 % | Jan 2026 | leichter Anstieg |
| 2026 | 3,20 % | Jan 2027 | höchster Wert seit 2018 |
2027: Der Basiszins für das Anlagejahr 2027 wird erst Anfang Januar 2027 bekannt gegeben – bis dahin ist jede 2027er-Rechnung eine Schätzung. Die im Herbst 2026 diskutierten Steuerreformpläne lagen dem Bundesrat zur Stellungnahme vor, waren aber bis Redaktionsschluss (Oktober 2026) nicht final beschlossen.
Beispielrechnung: 10.000 € Aktien-ETF, thesaurierend
Du hältst einen thesaurierenden Aktien-ETF (Aktienquote über 51 %, also 30 % Teilfreistellung). Wert am 1.1.2026: 10.000 €, Wertzuwachs im Jahr: 800 €, Ausschüttungen: 0 €, Sparer-Pauschbetrag noch voll frei.
| Schritt | Rechnung | Ergebnis |
|---|---|---|
| 1. Basisertrag | 10.000 € × 3,20 % × 0,7 | 224,00 € |
| 2. Deckelung | min(224 €, 800 € Wertsteigerung) | 224,00 € |
| 3. minus Ausschüttungen | 224 € − 0 € | 224,00 € Vorabpauschale |
| 4a. Teilfreistellung 30 % | 224 € × 0,7 | 156,80 € steuerpflichtig |
| 4b. Sparer-Pauschbetrag | 156,80 € < 1.000 € | 0,00 € Steuer |
Mit freiem Sparer-Pauschbetrag und Freistellungsauftrag zahlst du nichts – die 156,80 € verschwinden im Freibetrag. Ohne Freibetrag: 156,80 € × 26,375 % = 41,36 € Steuer.
Variante mit schwachem Jahr: Steigt der Fonds nur um 150 €, greift Schritt 2: Die Vorabpauschale beträgt 150 € statt 224 € – nach Teilfreistellung 105 € steuerpflichtig. Fällt der Fonds, ist sie 0 €.
Variante Kauf im Jahr: Kaufst du erst im April 2026, kürzt sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel je vollem Monat vor dem Kaufmonat (§ 18 Abs. 2 InvStG) – aus 224 € werden 9/12, also 168 €. Zur optimalen Gesamtplanung empfiehlt sich ergänzend unser praktischer Steuern beim Aktienverkauf.
Typische Fehler bei der Vorabpauschale
- Deckelung vergessen.
Wer einfach Fondswert × 2,24 % rechnet, überschätzt die Pauschale in schwachen Jahren – der Vergleich mit der tatsächlichen Wertsteigerung ist Pflicht. 2.
Falschen Fondstyp wählen. Nur Fonds mit mindestens 51 % Aktienquote sind Aktienfonds (30 % Teilfreistellung).
Ein „ETF" ist nicht automatisch ein Aktienfonds – prüfe die Fondsklassifizierung. 3.
Sparer-Pauschbetrag verschenken. Ohne Freistellungsauftrag zieht die Bank die Steuer ab, obwohl dein Freibetrag frei wäre – das Geld holst du dir erst mit der Steuererklärung zurück.
- Verrechnungskonto nicht gedeckt.
Die Bank bucht die Steuer Anfang Januar vom Verrechnungskonto ab – ist es nicht gedeckt, gibt es Ärger (und ggf. Sollzinsen).
- Ausschüttende ETFs für befreit halten.
Auch ausschüttende Fonds können betroffen sein, wenn die Ausschüttung unter dem Basisertrag liegt – nur die Differenz entfällt dann. 6.
Doppelt versteuert glauben. Die Vorabpauschale wird beim Verkauf auf den Veräußerungsgewinn angerechnet – sie ist eine Vorauszahlung, keine Zusatzsteuer.
Sonderfälle: Das übersehen viele Rechner
- Mehrere Käufe im Jahr: Die 1/12-Kürzung gilt je Erwerb. Wer monatlich per Sparplan kauft, müsste streng genommen jeden Kauf einzeln rechnen – der Rechner fasst Bestände pragmatisch zusammen, bei vielen Käufen sind getrennte Berechnungen genauer.
- Depotübertrag: Beim Übertrag zu einer anderen Bank gehen die Anschaffungsdaten mit – fehlen sie, schätzt die neue Bank (oft zu deinen Ungunsten). Prüfe die übernommenen Daten.
- Ausländische Fonds: Ausländische Thesaurierer unterliegen derselben Regel – aber die Bank kennt ggf. Fondstyp und Ausschüttungen nicht. Dann musst du die Werte selbst liefern.
- Verluste im Depot: Die Vorabpauschale entsteht unabhängig von deinem Gesamtdepotergebnis – sie kann auch anfallen, wenn andere Positionen Verluste machen. Der Verlustverrechnungstopf mindert sie allerdings.
- Kirchensteuer: Mit Kirchensteuerpflicht gilt statt 26,375 % die amtliche Sonderformel (ermäßigte Abgeltungsteuer + Kirchensteuer) – der Rechner berücksichtigt das als Option.
Was bedeutet das Ergebnis für dich?
Steuer 0 € (Freibetrag reicht): Du musst nichts tun – aber prüfe, ob dein Freistellungsauftrag bei der Bank hoch genug ist und ob andere Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden) den Freibetrag schon belegen.
Steuer fällt an: Sorge dafür, dass dein Verrechnungskonto Anfang Januar 2027 gedeckt ist – die Bank bucht automatisch ab. Alternativ: Erhöhe rechtzeitig deinen Freistellungsauftrag, falls noch Freibetrag frei ist.
Beim Verkauf: Hebe die Abrechnung auf. Die gezahlte Vorabpauschale mindert deinen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn – ohne Nachweis zahlst du beim Verkauf zu viel. Das ist der eigentliche Beweis, dass es keine Doppelbesteuerung gibt.
Nächste Schritte: Der vorabpauschale-rechner zeigt dir heute schon die Januar-2027-Belastung – nutze die Zeit bis dahin, um Freistellungsaufträge zu verteilen und das Verrechnungskonto zu planen. Und notiere dir den Januar-Termin: Der Basiszins für 2027 kommt erst Anfang Januar 2027.