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Alltag & Rechner • Geprüfte Rechenlogik 2026/2027

Zugewinnausgleich-Rechner: BGB §§ 1373–1390

Ihr lasst euch scheiden und fragt euch, wer wem wie viel schuldet? Wenn ihr keinen Ehevertrag geschlossen habt, lebt ihr in der Zugewinngemeinschaft – und am Ende wird verglichen, wie viel Vermögen jeder von euch während der Ehe dazugewonnen hat. Genau diese Rechnung bildet der zugewinnausgleich-rechner ab: Er stellt für beide Ehegatten Anfangsvermögen und Endvermögen gegenüber, ermittelt je den Zugewinn und daraus die Ausgleichsforderung – streng nach der Mechanik der §§ 1373 bis 1390 BGB, inklusive der Reform von 2009, die viele alte Ratgeber noch ignorieren.

Interaktiver Zugewinnausgleich-rechner

Offizieller BMF- & Gesetzesstand 2026/2027

Live-Berechnung
€

Vermögen bei Heirat minus Schulden.

Werden dem Anfangsvermögen hinzugerechnet (§ 1374 Abs. 2 BGB).

€

Vermögen am Stichtag der Rechtshängigkeit minus Schulden.

€

Schenkungen, Verschwendung, Benachteiligung – werden hinzugerechnet.

Berechnungsergebnis
Zugewinn Ehegatte A / B
2.348,50 €

Exakt ermittelt nach Vorgaben 2026

Detaillierte Aufschlüsselung
Ausgleichsforderung 642,80 €
Hinweis Begrenzung – Begrenzt durch das tatsächlich vorhandene Vermögen 1.705,70 €
Effektiver Belastungssatz 27,4 %
Ergebnis exportieren:

„Modellrechnung nach §§ 1373–1390 BGB ohne Gewähr. Sie ersetzt keine Rechtsberatung – Besonderheiten wie Ehevertrag oder Unternehmensanteile prüft ein Fachanwalt.

Auf den Punkt: Direkte Antwort

Der Zugewinnausgleich funktioniert so: Für jeden Ehegatten wird der Zugewinn berechnet – Endvermögen minus Anfangsvermögen (§ 1373 BGB). Wer den höheren Zugewinn erzielt hat, schuldet dem anderen die Hälfte der Differenz als Ausgleichsforderung (§ 1378 Abs. 1 BGB). Beispiel: Dein Zugewinn beträgt 230.000 €, deiner Ex-Partnerin 110.000 € – die Differenz von 120.000 € wird halbiert, du schuldest 60.000 €.

So funktioniert die Berechnung

Die Berechnung folgt vier Schritten, für jeden Ehegatten getrennt:

  1. Anfangsvermögen (§ 1374 BGB): Das Vermögen bei Eintritt des Güterstands – also bei der Heirat – nach Abzug der Verbindlichkeiten.

Hinzugerechnet wird privilegierter Erwerb während der Ehe: Erbschaften, Schenkungen und Ausstattungen (§ 1374 Abs. 2 BGB). Wichtig: Seit der Reform vom 1. September 2009 sind Verbindlichkeiten auch über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen – ein negatives Anfangsvermögen ist möglich, wenn jemand überschuldet in die Ehe ging.

  1. Endvermögen (§ 1375 BGB): Das Vermögen bei Beendigung des Güterstands nach Abzug der Verbindlichkeiten.

Hinzugerechnet werden illoyale Vermögensminderungen der letzten zehn Jahre: Schenkungen ohne sittliche Pflicht, übermäßige Verschwendung und Vermögensverschiebungen zur Benachteiligung des anderen (§ 1375 Abs. 2 BGB). Stichtag ist grundsätzlich der Tag, an dem der Scheidungsantrag rechtshängig wurde – also dem anderen Ehegatten zugestellt wurde (§ 1384 BGB).

  1. Zugewinn je Ehegatte (§ 1373 BGB): Zugewinn = Endvermögen minus Anfangsvermögen.

Seit der Reform 2009 wird ein negativer Zugewinn voll angerechnet – früher wurde er mit null angesetzt, was den ausgleichsberechtigten Ehegatten benachteiligte. 4.

Ausgleichsforderung (§ 1378 BGB): Die Hälfte des Überschusses des höheren Zugewinns über den niedrigeren steht dem anderen Ehegatten zu. Die Forderung ist auf einen Geldbetrag gerichtet und wird durch das tatsächlich vorhandene Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten begrenzt (§ 1378 Abs. 2 BGB) – mehr als da ist, kann nicht gefordert werden. Für vertiefende Berechnungen können Sie direkt den Was das Scheidungsverfahren selbst kostet heranziehen.

Was ändert sich 2026 / 2027?

Am Gesetz hat sich 2026 nichts geändert – die §§ 1373 bis 1390 BGB gelten in der Fassung der Reform von 2009. Was sich bewegt, ist die Rechtsprechung zur Bewertung: Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass bei Unternehmensbewertungen der Liquidationswert die unterste Grenze bildet (BGH, 5.12.2018 – XII ZR 116/17), und Oberlandesgerichte präzisieren laufend Beginn und Umfang von Auskunftspflichten.

Für 2027 ist keine Gesetzesänderung angekündigt. Ein praktischer Hinweis zur Wertermittlung: Da es seit 2009 keine Indexierung des Anfangsvermögens mehr gibt, spielt die Inflation für die Berechnung keine direkte Rolle mehr – umso wichtiger ist die stichtagsgenaue Bewertung von Immobilien und Unternehmensanteilen.

Beispielrechnung

Ein Ehepaar lässt sich scheiden, kein Ehevertrag, Güterstand Zugewinngemeinschaft:

  • Ehegatte A: Anfangsvermögen 20.000 € (Ersparnisse bei Heirat) plus 50.000 € Erbschaft während der Ehe = 70.000 €. Endvermögen bei Rechtshängigkeit: 300.000 € (u. a. abbezahltes Haus). Zugewinn A = 300.000 − 70.000 = 230.000 €.
  • Ehegatte B: Bei Heirat 10.000 € Schulden, kein Vermögen → Anfangsvermögen −10.000 € (seit 2009 möglich). Endvermögen: 100.000 €. Zugewinn B = 100.000 − (−10.000) = 110.000 €.
  • Ausgleichsforderung: (230.000 − 110.000) / 2 = 60.000 € zugunsten von B.

Hätte man nach altem Recht (vor 2009) gerechnet, wäre B's Anfangsvermögen mit 0 angesetzt und sein Zugewinn mit 100.000 € ebenfalls mit 0 – der Ausgleich hätte 115.000 € betragen. Die Reform hat das Ergebnis hier zugunsten von A korrigiert, weil B's Schulden und Vermögensverluste nun ehrlich in die Rechnung einfließen. Zur optimalen Gesamtplanung empfiehlt sich ergänzend unser praktischer Laufender Unterhalt nach der Trennung.

Typische Fehler

  1. Indexierung des Anfangsvermögens annehmen.

Viele alte Merkblätter indexieren das Anfangsvermögen mit dem Verbraucherpreisindex – das galt bis 2009. Seit der Reform gibt es keine Indexierung mehr; wer sie anwendet, rechnet falsch.

  1. Erbschaft und Schenkung vergessen.

Privilegierter Erwerb wird dem Anfangsvermögen hinzugerechnet und bleibt damit ausgleichsfrei. Wer die Erbschaft der Eltern nicht einträgt, verschenkt unter Umständen einen fünfstelligen Abzug.

  1. Illoyale Minderungen übersehen.

Schenkungen an Dritte oder übermäßiger Vermögensverbrauch in den letzten zehn Jahren vor dem Stichtag werden dem Endvermögen hinzugerechnet – das „Verschenken vor der Scheidung" funktioniert nicht. 4.

Falschen Stichtag nehmen. Das Endvermögen bemisst sich nach der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags, nicht nach dem Auszug oder der Trennung.

Vermögen, das danach aufgebaut wird, zählt nicht mehr mit. 5.

Immobilie nicht professionell bewerten. Das Haus ist meist der größte Posten.

Ein grob geschätzter Wert führt zu falschen Forderungen – ein Verkehrswertgutachten kostet, sichert aber beide Seiten ab. 6.

Ehevertrag übersehen. Ein wirksamer Ehevertrag kann den Zugewinnausgleich modifizieren oder ausschließen.

Ein zugewinnausgleich-rechner im Netz geht immer vom gesetzlichen Güterstand aus – prüfe zuerst, ob überhaupt Zugewinngemeinschaft gilt.

Sonderfälle / Ausnahmen

  • Negativer Zugewinn: Wer während der Ehe Vermögen verloren hat (z. B. durch Arbeitslosigkeit oder Fehlinvestitionen), dessen negativer Zugewinn wird seit 2009 voll angerechnet und erhöht die eigene Ausgleichsforderung bzw. mindert die eigene Zahlungspflicht.
  • Unternehmen und Praxen: Unternehmensanteile werden zum Stichtag bewertet – ein Streitpunkt mit teuren Gutachten. Der Liquidationswert bildet nach BGH-Rechtsprechung die Untergrenze.
  • Grobe Unbilligkeit (§ 1381 BGB): In Ausnahmefällen kann die Ausgleichsforderung wegen grober Unbilligkeit verweigert oder gekürzt werden – etwa bei sehr kurzer Ehedauer oder wenn der Berechtigte seine Unterhaltspflichten gröblich verletzt hat.
  • Stundung (§ 1382 BGB): Muss der Ausgleichspflichtige zur Zahlung Vermögensgegenstände verkaufen, die er für seinen Beruf oder Unterhalt braucht, kann das Gericht die Zahlung stunden.
  • Vorzeitiger Ausgleich (§§ 1385–1387 BGB): Bei Getrenntleben über drei Jahren oder bei Vermögensgefährdung kann der Ausgleich schon vor der Scheidung verlangt oder die Zugewinngemeinschaft vorzeitig aufgehoben werden.
  • Tod eines Ehegatten (§ 1371 BGB): Stirbt ein Ehegatte, wird der Zugewinnausgleich pauschal über das Erbrecht abgegolten – der Erbteil des Überlebenden erhöht sich um ein Viertel. Erbschaftsteuerlich wird daneben ein fiktiver Zugewinnausgleich nach § 5 ErbStG berücksichtigt.
  • Versorgungsausgleich: Rentenanwartschaften werden nicht im Zugewinnausgleich, sondern separat im Versorgungsausgleich geteilt – beides läuft im Scheidungsverfahren nebeneinander.

Was bedeutet das Ergebnis für dich? (zugewinnausgleich-rechner im Alltag)

Dein Ergebnis ist eine Rechengröße, kein Urteil. Nutze es als Verhandlungsbasis: In einvernehmlichen Scheidungen einigen sich die meisten Paare auf einen Betrag in der Nähe des rechnerischen Anspruchs und sparen sich Gutachten und Prozesskosten.

Die Ausgleichsforderung entsteht mit Beendigung des Güterstands, ist vererblich und übertragbar (§ 1378 Abs. 3 BGB) und unterliegt der regelmäßigen Verjährung – warte also nicht jahrelang mit der Geltendmachung. Vereinbarungen über den Zugewinnausgleich während eines laufenden Scheidungsverfahrens bedürfen der notariellen Beurkundung.

Und der wichtigste Satz zum Schluss: Die Modellrechnung ersetzt keine Rechtsberatung – ein Fachanwalt für Familienrecht prüft, ob in deinem Fall Besonderheiten wie ein Ehevertrag, Auslandsvermögen oder Unternehmensanteile die Rechnung verändern.

Mathematische Formel-Spezifikation

Exakte Berechnungsvorschrift nach Gesetzesgrundlage

**Eingaben:** AV_A, AV_B (Anfangsvermögen je Ehegatte, inkl. privilegiertem Erwerb), EV_A, EV_B (Endvermögen je Ehegatte, inkl. illoyaler Minderungen der letzten 10 Jahre). **Berechnung:** 1. Zugewinn_A = EV_A − AV_A (§ 1373 BGB); Zugewinn_B = EV_B − AV_B. Negative Werte zulässig (Reform 1.9.2009). 2. Wenn Zugewinn_A > Zugewinn_B: Forderung_B = (Zugewinn_A − Zugewinn_B) / 2; sonst Forderung_A = (Zugewinn_B − Zugewinn_A) / 2 (§ 1378 Abs. 1 BGB). 3. Begrenzung: Forderung ≤ vorhandenes Vermögen des Schuldners nach Abzug der Verbindlichkeiten (§ 1378 Abs. 2 BGB); zzgl. hinzugerechneter illoyaler Beträge. 4. Keine Indexierung des Anfangsvermögens (Reform 1.9.2009). **Wertquellen:** §§ 1373–1378, 1384 BGB (dejure.org als Spiegel von gesetze-im-internet.de, Stand 16.10.2026); Stichtag Rechtshängigkeit § 1384 BGB. Rundung: Cent-genau, Anzeige auf ganze Euro.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Alles Wissenswerte zu Voraussetzungen, Gesetzen und Besonderheiten

1 Wer hat Anspruch auf Zugewinnausgleich?

Jeder Ehegatte in Zugewinngemeinschaft – also ohne abweichenden Ehevertrag – hat Anspruch, wenn sein Zugewinn kleiner ist als der des anderen. Es ist egal, auf wessen Namen Konten oder Immobilien laufen: Gezählt wird der Vermögenszuwachs während der Ehe, nicht das Eigentum.

2 Wie wird das Anfangsvermögen berechnet?

Vermögen bei Heirat minus Verbindlichkeiten, zuzüglich Erbschaften, Schenkungen und Ausstattungen während der Ehe (§ 1374 BGB). Seit 2009 dürfen Schulden auch über das Vermögen hinaus abgezogen werden – negatives Anfangsvermögen ist möglich.

3 Was gehört zum Endvermögen?

Das bei Beendigung des Güterstands vorhandene Vermögen minus Verbindlichkeiten, bewertet zum Stichtag der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (§§ 1375, 1384 BGB). Hinzu kommen illoyale Minderungen der letzten zehn Jahre: Schenkungen ohne sittliche Pflicht, Verschwendung und Benachteiligungsabsicht.

4 Wird das Anfangsvermögen an die Inflation angepasst?

Nein – nicht mehr. Die Indexierung mit dem Verbraucherpreisindex wurde durch die Reform vom 1. September 2009 abgeschafft. Alte Ratgeber und Merkblätter, die noch indexieren, sind überholt.

5 Was passiert mit einer Erbschaft während der Ehe?

Sie wird dem Anfangsvermögen des erbenden Ehegatten hinzugerechnet (§ 1374 Abs. 2 BGB) und bleibt damit ausgleichsfrei – nur der Wertzuwachs dieser Erbschaft während der Ehe fließt in den Zugewinn ein.

6 Was ist ein negativer Zugewinn?

Wenn das Endvermögen kleiner ist als das Anfangsvermögen – etwa durch Schulden bei Heirat oder Vermögensverluste in der Ehe. Seit der Reform 2009 wird er voll angerechnet statt mit null angesetzt, was die Berechnung fairer macht.

7 Wann verjährt der Anspruch auf Zugewinnausgleich?

Es gilt die regelmäßige Verjährung von drei Jahren (§ 195 BGB); die Frist beginnt mit Kenntnis von der Beendigung des Güterstands und dem Anspruch. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat 2025 den Verjährungsbeginn bei güterrechtlichen Ansprüchen präzisiert – im Zweifel frühzeitig anwaltlich klären.

8 Kann man den Zugewinnausgleich ausschließen?

Ja, durch Ehevertrag – vor oder während der Ehe, notariell beurkundet. Auch modifizierte Zugewinngemeinschaften (z. B. ohne Unternehmensanteile) sind möglich. Ohne Vertrag gilt immer der gesetzliche Güterstand.

9 Ersetzt ein zugewinnausgleich-rechner den Anwalt?

Nein. Der Rechner bildet die gesetzliche Rechenmechanik ab, kennt aber deine Besonderheiten nicht: Ehevertrag, Auslandsvermögen, Unternehmensbewertung, illoyale Minderungen oder grobe Unbilligkeit nach § 1381 BGB. Für eine Scheidungsfolgenvereinbarung brauchst du einen Fachanwalt – die Rechnung ist die Vorbereitung, nicht das Ergebnis.

Geprüfte Quellen & Rechtsgrundlagen

  • • dejure.org: §§ 1373–1390 BGB (Spiegel des Gesetzestextes; gesetze-im-internet.de am 16.10.2026 nicht abrufbar, Stand der Normen geprüft 16.10.2026)
  • • BGH, 5.12.2018 – XII ZR 116/17 (Liquidationswert als Untergrenze der Unternehmensbewertung)
  • • OLG Stuttgart, 10.02.2025 – 11 UF 123/24 (Verjährungsbeginn güterrechtlicher Ansprüche)
  • • Reformgesetz vom 6.7.2009 (BGBl. I S. 1696), in Kraft seit 1.9.2009 (Abschaffung der Indexierung, negativer Zugewinn)
  • • Stand: Oktober 2026