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Finanzen & Kredite • Geprüfte Rechenlogik 2026/2027

Verzugszinsen-rechner: Zinsen berechnen

Der verzugszinsen-rechner sagt dir auf den Cent genau, wie viele Zinsen dir bei einer verspätet gezahlten Rechnung zustehen: Du gibst Forderungshöhe, Verzugsbeginn und -ende sowie an, ob der Schuldner Verbraucher oder Unternehmer ist — der Rechner wendet den aktuellen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank an, teilt den Zeitraum bei Zinswechseln automatisch auf und addiert die 40-Euro-Verzugspauschale, wo sie zusteht. So schreibst du Mahnungen mit korrekten Beträgen, statt Zinsen zu verschenken oder überhöht zu fordern. Stand: Oktober 2026.

Interaktiver Verzugszinsen-rechner

Offizieller BMF- & Gesetzesstand 2026/2027

Live-Berechnung

Forderungshöhe in €

Datum

Verzugsbeginn (Datum)

Datum, Standard: heute

Verzugsende (Datum, Standard: heute)

Schuldnertyp (Auswahl: Verbraucher / Unternehmer)

optional

Teilzahlungen (Betrag + Datum, mehrfach)

Berechnungsergebnis
Ergebnis 1
2.348,50 €

Exakt ermittelt nach Vorgaben 2026

Detaillierte Aufschlüsselung
Ergebnis 2 642,80 €
Ergebnis 3 1.705,70 €
Effektiver Belastungssatz 27,4 %
Ergebnis exportieren:

Berechnung nach §§ 247, 288 BGB mit amtlichem Basiszinssatz; ersetzt keine Rechtsberatung.

Auf den Punkt: Direkte Antwort

Verzugszinsen berechnen sich nach § 288 BGB aus dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank plus einem Aufschlag: 5 Prozentpunkte bei Verbrauchergeschäften, 9 Prozentpunkte bei Entgeltforderungen ohne Verbraucherbeteiligung. Der Basiszinssatz liegt seit dem 1. Juli 2026 bei 1,52 % (zuvor 1,27 %) — daraus ergeben sich aktuell 6,52 % für Verbraucher und 10,52 % im B2B-Bereich. Die Formel lautet: Forderung × Zinssatz × Verzugstage ÷ 365. Erstreckt sich der Verzug über einen Zinswechsel, wird jeder Abschnitt mit dem jeweils gültigen Satz berechnet. Im Geschäftsverkehr kommt zusätzlich eine Verzugspauschale von 40 € nach § 288 Abs. 5 BGB hinzu.

So funktioniert der verzugszinsen-rechner

Der Rechner folgt der gesetzlichen Mechanik in vier Schritten. Schritt 1 — Schuldnertyp: Verbraucher oder nicht?

Bei Verbraucherbeteiligung gilt § 288 Abs. 1 BGB (Basiszinssatz + 5 Prozentpunkte), bei reinen Unternehmergeschäften § 288 Abs. 2 BGB (Basiszinssatz + 9 Prozentpunkte). Schritt 2 — Zeitraum aufteilen: Der Basiszinssatz wird halbjährlich zum 1. Januar und 1. Juli neu festgesetzt.

Liegt der Verzugszeitraum über einem solchen Stichtag, rechnet der Rechner jeden Abschnitt mit dem jeweils gültigen Satz — aktuell 1,27 % für das erste Halbjahr 2026 und 1,52 % seit dem 1. Juli 2026 (Deutsche Bundesbank, Pressemitteilung vom 30.06.2026). Schritt 3 — Tageszinsen: Pro Abschnitt gilt Forderung × Zinssatz × Tage ÷ 365 (Tagzählung act/365, die in Deutschland übliche Methode für gesetzliche Zinsen).

Schritt 4 — Pauschale: Bei Entgeltforderungen ohne Verbraucherbeteiligung addiert der Rechner die Verzugspauschale von 40 € nach § 288 Abs. 5 BGB.

Wichtig ist der Verzugsbeginn, denn ohne Verzug gibt es keine Zinsen: Verzug tritt nach § 286 BGB durch Mahnung ein, bei kalendermäßig bestimmtem Zahlungsziel automatisch mit Fristablauf — und im Geschäftsverkehr spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Rechnungszugang. Gegenüber Verbrauchern gilt dieser 30-Tage-Automatismus nur, wenn die Rechnung ausdrücklich darauf hinweist.

Was ändert sich 2026 / 2027?

Der Basiszinssatz ist zum 1. Juli 2026 von 1,27 % auf 1,52 % gestiegen (Deutsche Bundesbank, 30.06.2026) — die größte Änderung für die Praxis in diesem Jahr. Konkret bedeuten die aktuellen Sätze: 6,52 % p. a. bei Verbrauchergeschäften (§ 288 Abs. 1 BGB) und 10,52 % p. a. bei Entgeltforderungen ohne Verbraucherbeteiligung (§ 288 Abs. 2 BGB).

Wer mit dem alten Satz von 6,27 % bzw. 10,27 % rechnet, verschenkt seit Juli Geld — oder fordert als Schuldner zu viel ein. Für vertiefende Berechnungen können Sie direkt den Inkassokosten nach RVG berechnen heranziehen.

Die nächste Festsetzung erfolgt zum 1. Januar 2027; ob der Satz steigt, sinkt oder gleich bleibt, hängt vom EZB-Hauptrefinanzierungssatz ab und steht heute noch nicht fest. Unverändert bleiben die Aufschläge (5 und 9 Prozentpunkte), die 40-€-Pauschale und die Verzugsregeln des § 286 BGB.

Beachte: Der Basiszinssatz nach § 247 BGB ist nicht der "Basiszins für die Vorabpauschale" nach § 18 InvStG — das sind zwei verschiedene Werte, die nichts miteinander zu tun haben.

Beispielrechnung: 10.000 € B2B und 5.000 € mit Zinswechsel

Der verzugszinsen-rechner arbeitet mit act/365 und den amtlichen Sätzen.

Fall 1 — 10.000 €, B2B, Verzug 01.07.2026 bis 29.08.2026 (60 Tage): Zinssatz 10,52 % (1,52 % Basis + 9 Prozentpunkte). Zinsen: 10.000 € × 0,1052 × 60 ÷ 365 = 172,93 €. Plus Verzugspauschale 40,00 € nach § 288 Abs. 5 BGB. Gesamtforderung aus dem Verzug: 212,93 €.

Fall 2 — 5.000 €, Verbraucher, Verzug 01.06.2026 bis 31.08.2026 (über den Zinswechsel): Abschnitt 1 (01.06.–30.06., 30 Tage, 6,27 %): 5.000 € × 0,0627 × 30 ÷ 365 = 25,77 €. Abschnitt 2 (01.07.–31.08., 62 Tage, 6,52 %): 5.000 € × 0,0652 × 62 ÷ 365 = 55,38 €.

Gesamtzinsen: 81,15 €. Keine 40-€-Pauschale — sie steht nur bei Forderungen ohne Verbraucherbeteiligung zu.

Zum Vergleich — derselbe Fall 2 ohne Segmentierung (falsch): Wer pauschal mit 6,52 % über 92 Tage rechnet, käme auf 82,17 € — also rund einen Euro zu viel. Bei großen Forderungen und langen Zeiträumen wird die Differenz schnell vierstellig. Zur optimalen Gesamtplanung empfiehlt sich ergänzend unser praktischer Was kostet der gerichtliche Mahnbescheid?.

Typische Fehler

  • Mit veraltetem Basiszinssatz rechnen. Seit 1. Juli 2026 gelten 1,52 % — viele Online-Rechner und Tabellen arbeiten noch mit 1,27 %.
  • Prozentpunkte mit Prozent verwechseln. Es sind 5 bzw. 9 Prozentpunkte Aufschlag auf den Basiszinssatz, nicht 5 % bzw. 9 % vom Basiszinssatz — ein häufiger und teurer Denkfehler.
  • Zinswechsel ignorieren. Erstreckt sich der Verzug über den 1. Januar oder 1. Juli, muss segmentiert werden — pauschales Durchrechnen ist falsch.
  • Verzugspauschale bei Verbrauchern ansetzen. Die 40 € nach § 288 Abs. 5 BGB gibt es nur bei Entgeltforderungen ohne Verbraucherbeteiligung.
  • Mahngebühren mit Verzugszinsen vermischen. Eigene Mahngebühren sind nur in Höhe des tatsächlichen Schadens (Porto, Material) ersatzfähig — die gesetzlichen Zinsen laufen daneben.
  • Verzug nicht sauber begründen. Ohne Mahnung, ohne kalendermäßiges Zahlungsziel und ohne die 30-Tage-Regel (§ 286 BGB) läuft die Zinsuhr gar nicht erst — dann nützt die beste Rechnung nichts.

Sonderfälle / Ausnahmen

  • Teilzahlungen während des Verzugs: Zahlungen werden zuerst auf Kosten, dann auf Zinsen, dann auf die Hauptforderung angerechnet (§ 367 BGB) — der Rechner berücksichtigt Teilzahlungen in dieser Reihenfolge.
  • Höhere Vertragszinsen vereinbart? Was vertraglich vereinbart ist, geht vor: Liegt der vereinbarte Zinssatz über dem gesetzlichen, gilt der Vertragssatz; darunter gilt mindestens der gesetzliche Satz.
  • Altverträge bis 28.07.2014: Für alte Schuldverhältnisse im Geschäftsverkehr galt historisch ein Aufschlag von 8 statt 9 Prozentpunkten — bei sehr alten Forderungen prüfen.
  • Verbraucher ohne Hinweis in der Rechnung: Der 30-Tage-Automatismus des § 286 Abs. 3 BGB greift gegenüber Verbrauchern nur bei ausdrücklichem Hinweis in der Rechnung — fehlt er, braucht es eine Mahnung.
  • Zinseszins-Verbot: Auf fällige Verzugszinsen laufen keine weiteren Zinsen (§ 289 BGB) — Zinseszins ist bei gesetzlichen Verzugszinsen ausgeschlossen.
  • Forderung in Fremdwährung: Die Umrechnung erfolgt zum Kurs bei Verzugsbeginn; die Zinssätze bleiben die deutschen gesetzlichen Sätze.
  • Insolvenz des Schuldners: Mit Verfahrenseröffnung stoppen die Verzugszinsen — sie sind dann nur noch als nachrangige Insolvenzforderung anmeldbar.
  • Verjährung: Die dreijährige Regelverjährung (§ 195 BGB) erfasst auch die Zinsansprüche; die Verjährung der Zinsen beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem sie entstanden sind.

Was bedeutet das Ergebnis für dich?

Das Ergebnis ist der Betrag, den du deiner nächsten Mahnung oder Zahlungsaufforderung beilegen kannst — der verzugszinsen-rechner weist Zinsen, Pauschale und Gesamtbetrag sauber getrennt aus. Lege die Berechnung bei: Ein Schuldner zahlt eher, wenn er sieht, dass die Zinsen gesetzlich begründet sind und nicht aus der Luft gegriffen.

Prüfe vor dem Versand drei Dinge: Ist der Verzug korrekt begründet (Mahnung, Fristablauf oder 30-Tage-Regel)? Stimmt der Schuldnertyp (Verbraucher ja/nein)?

Und liegt der Zeitraum ganz oder teilweise vor dem 1. Juli 2026 — dann muss segmentiert werden.

Wenn der Schuldner trotzdem nicht zahlt, sind die nächsten Stufen das Inkasso (Kosten nach RVG — siehe unser inkassokosten-rechner) oder der gerichtliche Mahnbescheid (siehe mahnbescheid-kosten). Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung — bei hohen Beträgen, streitigen Forderungen oder Zweifeln am Verzugsbeginn lohnt der Gang zum Anwalt.

Mathematische Formel-Spezifikation

Exakte Berechnungsvorschrift nach Gesetzesgrundlage

- **Zinssatz Verbraucher:** Basiszinssatz + 5 Prozentpunkte (§ 288 Abs. 1 BGB). Aktuell: 1,52 % + 5 = 6,52 % p. a. (seit 01.07.2026); 6,27 % p. a. (01.01.–30.06.2026). - **Zinssatz ohne Verbraucherbeteiligung:** Basiszinssatz + 9 Prozentpunkte (§ 288 Abs. 2 BGB). Aktuell: 1,52 % + 9 = 10,52 % p. a. (seit 01.07.2026); 10,27 % p. a. (01.01.–30.06.2026). - **Basiszinssatz-Tabelle (Pflichtdaten):** 01.01.2026: 1,27 %; 01.07.2026: 1,52 % (Deutsche Bundesbank, PM 30.06.2026). Tabelle halbjährlich pflegen; Stichtage 01.01. und 01.07. - **Segmentierung:** Verzugszeitraum an jedem Stichtag innerhalb des Zeitraums teilen; pro Segment: Zinsen = Forderung × Zinssatz_segment × Tage_segment ÷ 365. - **Tagzählung:** act/365 (kalendergenaue Tage, Nenner 365; Schaltjahre ändern den Nenner nicht). - **Verzugspauschale:** + 40,00 €, wenn Schuldnertyp = Unternehmer und Entgeltforderung (§ 288 Abs. 5 BGB). - **Teilzahlungen:** Anrechnung nach § 367 BGB (Kosten → Zinsen → Hauptforderung); danach Neuberechnung auf Restforderung. - **Eingaben:** Forderung, Verzugsbeginn, Verzugsende, Schuldnertyp, optionale Teilzahlungen. - **Ausgaben:** Tage je Segment, Zinssatz je Segment, Zinsen, Pauschale, Gesamtbetrag.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Alles Wissenswerte zu Voraussetzungen, Gesetzen und Besonderheiten

1 Wie hoch sind die Verzugszinsen aktuell?

Seit 1. Juli 2026: 6,52 % p. a. bei Verbrauchergeschäften und 10,52 % p. a. im B2B-Bereich (Basiszinssatz 1,52 % plus 5 bzw. 9 Prozentpunkte). Im ersten Halbjahr 2026 waren es 6,27 % bzw. 10,27 %.

2 Was ist der aktuelle Basiszinssatz?

1,52 % seit dem 1. Juli 2026, festgesetzt von der Deutschen Bundesbank nach § 247 BGB. Er wird halbjährlich zum 1. Januar und 1. Juli angepasst und im Bundesanzeiger veröffentlicht.

3 Ab wann kann ich Verzugszinsen verlangen?

Sobald Verzug vorliegt: nach einer Mahnung, automatisch bei kalendermäßig bestimmtem Zahlungsziel oder im Geschäftsverkehr spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Rechnungszugang (§ 286 BGB). Gegenüber Verbrauchern braucht der 30-Tage-Automatismus einen Hinweis in der Rechnung.

4 Was passiert, wenn sich der Basiszinssatz während des Verzugs ändert?

Dann wird segmentiert: Jeder Abschnitt des Verzugszeitraums wird mit dem jeweils gültigen Satz berechnet. Der Rechner teilt den Zeitraum automatisch an den Stichtagen 1. Januar und 1. Juli.

5 Was ist die 40-Euro-Verzugspauschale?

Eine pauschale Entschädigung nach § 288 Abs. 5 BGB bei Entgeltforderungen, an denen kein Verbraucher beteiligt ist. Sie kommt zu den Zinsen hinzu und deckt Beitreibungskosten ab — unabhängig von deren tatsächlicher Höhe.

6 Zählen Verzugszinsen auch bei Verbrauchern?

Ja, aber mit dem niedrigeren Satz von Basiszinssatz + 5 Prozentpunkten (aktuell 6,52 %) und ohne die 40-€-Pauschale. Der Verzug muss korrekt begründet sein — bei Verbrauchern besonders auf den Rechnungshinweis achten.

7 Kann ich höhere Zinsen verlangen, als das Gesetz vorsieht?

Ja, wenn sie vertraglich vereinbart sind — zum Beispiel in AGB oder im Vertrag. Ohne Vereinbarung gilt der gesetzliche Satz als Mindestmaß.

8 Verjähren Verzugszinsen?

Ja. Für Zinsansprüche gilt die dreijährige Regelverjährung (§ 195 BGB); die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Zinsen entstanden sind.

9 Was ist der Unterschied zwischen Verzugszinsen und Inkassokosten?

Verzugszinsen sind der gesetzliche Zins auf die offene Forderung (§ 288 BGB). Inkassokosten sind die Gebühren für Inkassodienstleister oder Anwälte nach dem RVG — sie kommen bei Beauftragung hinzu. Beides berechnen unsere Rechner getrennt: der Verzugszinsrechner hier und der Inkassokosten-Rechner.

Geprüfte Quellen & Rechtsgrundlagen

  • • §§ 247, 286, 288, 289, 367 BGB — gesetze-im-internet.de.
  • • Deutsche Bundesbank: Pressemitteilung "Bekanntgabe des Basiszinssatzes zum 1. Juli 2026: Anpassung auf 1,52 %" (30.06.2026).
  • • zinsen-berechnen.de: Basiszinssatz-Tabelle (1,52 % seit 01.07.2026; 1,27 % H1 2026).
  • • steuerschroeder.de: Basiszinssatz 2026 (Verzugssätze 6,52 % / 10,52 % seit 01.07.2026).
  • • Kfz-Gewerbe Hessen, Kfz-Info U 087/2026 (Basiszinssatz 1,52 % ab 01.07.2026, Verzugssätze).