So funktioniert der verzugszinsen-rechner
Der Rechner folgt der gesetzlichen Mechanik in vier Schritten. Schritt 1 — Schuldnertyp: Verbraucher oder nicht?
Bei Verbraucherbeteiligung gilt § 288 Abs. 1 BGB (Basiszinssatz + 5 Prozentpunkte), bei reinen Unternehmergeschäften § 288 Abs. 2 BGB (Basiszinssatz + 9 Prozentpunkte). Schritt 2 — Zeitraum aufteilen: Der Basiszinssatz wird halbjährlich zum 1. Januar und 1. Juli neu festgesetzt.
Liegt der Verzugszeitraum über einem solchen Stichtag, rechnet der Rechner jeden Abschnitt mit dem jeweils gültigen Satz — aktuell 1,27 % für das erste Halbjahr 2026 und 1,52 % seit dem 1. Juli 2026 (Deutsche Bundesbank, Pressemitteilung vom 30.06.2026). Schritt 3 — Tageszinsen: Pro Abschnitt gilt Forderung × Zinssatz × Tage ÷ 365 (Tagzählung act/365, die in Deutschland übliche Methode für gesetzliche Zinsen).
Schritt 4 — Pauschale: Bei Entgeltforderungen ohne Verbraucherbeteiligung addiert der Rechner die Verzugspauschale von 40 € nach § 288 Abs. 5 BGB.
Wichtig ist der Verzugsbeginn, denn ohne Verzug gibt es keine Zinsen: Verzug tritt nach § 286 BGB durch Mahnung ein, bei kalendermäßig bestimmtem Zahlungsziel automatisch mit Fristablauf — und im Geschäftsverkehr spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Rechnungszugang. Gegenüber Verbrauchern gilt dieser 30-Tage-Automatismus nur, wenn die Rechnung ausdrücklich darauf hinweist.
Was ändert sich 2026 / 2027?
Der Basiszinssatz ist zum 1. Juli 2026 von 1,27 % auf 1,52 % gestiegen (Deutsche Bundesbank, 30.06.2026) — die größte Änderung für die Praxis in diesem Jahr. Konkret bedeuten die aktuellen Sätze: 6,52 % p. a. bei Verbrauchergeschäften (§ 288 Abs. 1 BGB) und 10,52 % p. a. bei Entgeltforderungen ohne Verbraucherbeteiligung (§ 288 Abs. 2 BGB).
Wer mit dem alten Satz von 6,27 % bzw. 10,27 % rechnet, verschenkt seit Juli Geld — oder fordert als Schuldner zu viel ein. Für vertiefende Berechnungen können Sie direkt den Inkassokosten nach RVG berechnen heranziehen.
Die nächste Festsetzung erfolgt zum 1. Januar 2027; ob der Satz steigt, sinkt oder gleich bleibt, hängt vom EZB-Hauptrefinanzierungssatz ab und steht heute noch nicht fest. Unverändert bleiben die Aufschläge (5 und 9 Prozentpunkte), die 40-€-Pauschale und die Verzugsregeln des § 286 BGB.
Beachte: Der Basiszinssatz nach § 247 BGB ist nicht der "Basiszins für die Vorabpauschale" nach § 18 InvStG — das sind zwei verschiedene Werte, die nichts miteinander zu tun haben.
Beispielrechnung: 10.000 € B2B und 5.000 € mit Zinswechsel
Der verzugszinsen-rechner arbeitet mit act/365 und den amtlichen Sätzen.
Fall 1 — 10.000 €, B2B, Verzug 01.07.2026 bis 29.08.2026 (60 Tage): Zinssatz 10,52 % (1,52 % Basis + 9 Prozentpunkte). Zinsen: 10.000 € × 0,1052 × 60 ÷ 365 = 172,93 €. Plus Verzugspauschale 40,00 € nach § 288 Abs. 5 BGB. Gesamtforderung aus dem Verzug: 212,93 €.
Fall 2 — 5.000 €, Verbraucher, Verzug 01.06.2026 bis 31.08.2026 (über den Zinswechsel): Abschnitt 1 (01.06.–30.06., 30 Tage, 6,27 %): 5.000 € × 0,0627 × 30 ÷ 365 = 25,77 €. Abschnitt 2 (01.07.–31.08., 62 Tage, 6,52 %): 5.000 € × 0,0652 × 62 ÷ 365 = 55,38 €.
Gesamtzinsen: 81,15 €. Keine 40-€-Pauschale — sie steht nur bei Forderungen ohne Verbraucherbeteiligung zu.
Zum Vergleich — derselbe Fall 2 ohne Segmentierung (falsch): Wer pauschal mit 6,52 % über 92 Tage rechnet, käme auf 82,17 € — also rund einen Euro zu viel. Bei großen Forderungen und langen Zeiträumen wird die Differenz schnell vierstellig. Zur optimalen Gesamtplanung empfiehlt sich ergänzend unser praktischer Was kostet der gerichtliche Mahnbescheid?.
Typische Fehler
- Mit veraltetem Basiszinssatz rechnen. Seit 1. Juli 2026 gelten 1,52 % — viele Online-Rechner und Tabellen arbeiten noch mit 1,27 %.
- Prozentpunkte mit Prozent verwechseln. Es sind 5 bzw. 9 Prozentpunkte Aufschlag auf den Basiszinssatz, nicht 5 % bzw. 9 % vom Basiszinssatz — ein häufiger und teurer Denkfehler.
- Zinswechsel ignorieren. Erstreckt sich der Verzug über den 1. Januar oder 1. Juli, muss segmentiert werden — pauschales Durchrechnen ist falsch.
- Verzugspauschale bei Verbrauchern ansetzen. Die 40 € nach § 288 Abs. 5 BGB gibt es nur bei Entgeltforderungen ohne Verbraucherbeteiligung.
- Mahngebühren mit Verzugszinsen vermischen. Eigene Mahngebühren sind nur in Höhe des tatsächlichen Schadens (Porto, Material) ersatzfähig — die gesetzlichen Zinsen laufen daneben.
- Verzug nicht sauber begründen. Ohne Mahnung, ohne kalendermäßiges Zahlungsziel und ohne die 30-Tage-Regel (§ 286 BGB) läuft die Zinsuhr gar nicht erst — dann nützt die beste Rechnung nichts.
Sonderfälle / Ausnahmen
- Teilzahlungen während des Verzugs: Zahlungen werden zuerst auf Kosten, dann auf Zinsen, dann auf die Hauptforderung angerechnet (§ 367 BGB) — der Rechner berücksichtigt Teilzahlungen in dieser Reihenfolge.
- Höhere Vertragszinsen vereinbart? Was vertraglich vereinbart ist, geht vor: Liegt der vereinbarte Zinssatz über dem gesetzlichen, gilt der Vertragssatz; darunter gilt mindestens der gesetzliche Satz.
- Altverträge bis 28.07.2014: Für alte Schuldverhältnisse im Geschäftsverkehr galt historisch ein Aufschlag von 8 statt 9 Prozentpunkten — bei sehr alten Forderungen prüfen.
- Verbraucher ohne Hinweis in der Rechnung: Der 30-Tage-Automatismus des § 286 Abs. 3 BGB greift gegenüber Verbrauchern nur bei ausdrücklichem Hinweis in der Rechnung — fehlt er, braucht es eine Mahnung.
- Zinseszins-Verbot: Auf fällige Verzugszinsen laufen keine weiteren Zinsen (§ 289 BGB) — Zinseszins ist bei gesetzlichen Verzugszinsen ausgeschlossen.
- Forderung in Fremdwährung: Die Umrechnung erfolgt zum Kurs bei Verzugsbeginn; die Zinssätze bleiben die deutschen gesetzlichen Sätze.
- Insolvenz des Schuldners: Mit Verfahrenseröffnung stoppen die Verzugszinsen — sie sind dann nur noch als nachrangige Insolvenzforderung anmeldbar.
- Verjährung: Die dreijährige Regelverjährung (§ 195 BGB) erfasst auch die Zinsansprüche; die Verjährung der Zinsen beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem sie entstanden sind.
Was bedeutet das Ergebnis für dich?
Das Ergebnis ist der Betrag, den du deiner nächsten Mahnung oder Zahlungsaufforderung beilegen kannst — der verzugszinsen-rechner weist Zinsen, Pauschale und Gesamtbetrag sauber getrennt aus. Lege die Berechnung bei: Ein Schuldner zahlt eher, wenn er sieht, dass die Zinsen gesetzlich begründet sind und nicht aus der Luft gegriffen.
Prüfe vor dem Versand drei Dinge: Ist der Verzug korrekt begründet (Mahnung, Fristablauf oder 30-Tage-Regel)? Stimmt der Schuldnertyp (Verbraucher ja/nein)?
Und liegt der Zeitraum ganz oder teilweise vor dem 1. Juli 2026 — dann muss segmentiert werden.
Wenn der Schuldner trotzdem nicht zahlt, sind die nächsten Stufen das Inkasso (Kosten nach RVG — siehe unser inkassokosten-rechner) oder der gerichtliche Mahnbescheid (siehe mahnbescheid-kosten). Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung — bei hohen Beträgen, streitigen Forderungen oder Zweifeln am Verzugsbeginn lohnt der Gang zum Anwalt.