So funktioniert die Berechnung mit dem Witwengeld-Rechner
Die Berechnung startet immer beim Ruhegehalt des Verstorbenen: Das ist die Pension, die er bezogen hat — oder die er bekommen hätte, wenn er am Todestag wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden wäre. Davon nimmt der Rechner 55 Prozent — das ist dein Witwengeld in der Grundform.
Ein Beispiel: 3.000 Euro Ruhegehalt ergeben 1.650 Euro Witwengeld im Monat.
Danach prüft der Rechner drei Stellschrauben. Erstens den Bestandsschutz: Wurde die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen und ist mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren, steigt der Satz auf 60 Prozent — aus 3.000 Euro Ruhegehalt werden dann 1.800 Euro Witwengeld.
Zweitens den Mindestbetrag: Das Witwengeld darf nicht unter 60 Prozent des Mindestruhegehalts nach § 14 Abs. 4 BeamtVG fallen — wer also einen Beamten mit sehr kleiner Pension hinterlässt, bekommt mindestens diesen Sockel.
Drittens den Altersabstand: Warst du mehr als 20 Jahre jünger als der Verstorbene und ist aus der Ehe kein Kind hervorgegangen, kürzt sich das Witwengeld für jedes angefangene Jahr über 20 Jahre Unterschied um 5 Prozent, höchstens um 50 Prozent. Ab fünf Jahren Ehedauer kommt für jedes weitere Ehejahr wieder 5 Prozent hinzu, bis der volle Betrag erreicht ist.
Diese drei Prüfungen nimmt dir der Witwengeld-Rechner ab — du gibst nur Ruhegehalt, Ehedaten und Altersabstand ein. Der Rechner zeigt dir beide Werte: den gekürzten Betrag und den nach Ehedauer wieder aufgestockten.
Wichtig zum Verständnis: Das Witwengeld ist keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Beamte zahlen keine Rentenbeiträge — ihre Versorgung kommt direkt vom Dienstherrn.
Deshalb gelten hier auch völlig andere Regeln als bei der Witwenrente: kein Rentenwert, keine 40-Prozent-Anrechnung, sondern die Prozentsätze des BeamtVG.
Was ändert sich 2026 / 2027?
Das Witwengeld folgt automatisch den Besoldungs- und Versorgungsanpassungen: Steigen die Bezüge der aktiven Beamten, steigen auch Ruhegehalt und Witwengeld. Eine Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes zum 1. Januar 2027 ist mit Stand Oktober 2026 nicht beschlossen — die Sätze von 55 und 60 Prozent, die Altersabstands-Kürzung und die Versorgungsehe-Regel bleiben unverändert.
Für Landesbeamte gelten die jeweiligen Landesbeamtenversorgungsgesetze, die dem Bundesrecht in den Grundsätzen entsprechen. Prüfe bei deiner Berechnung, ob dein Bundesland eigene Werte beim Mindestruhegehalt festlegt. Für vertiefende Berechnungen können Sie direkt den Witwenrente-Rechner heranziehen.
Beispielrechnung
Eine Beamtin hinterlässt ihren Ehemann. Ihr Ruhegehalt betrug 3.200 Euro im Monat. Die Ehe wurde 1998 geschlossen, der Ehemann ist 1958 geboren, die Beamtin war 1950 geboren.
Schritt 1 — Grundbetrag: 55 % von 3.200 Euro = 1.760 Euro.
Schritt 2 — Bestandsschutz prüfen: Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen? Ja. Mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren? Ja (beide). Also gelten 60 %: 0,60 × 3.200 Euro = 1.920 Euro Witwengeld.
Schritt 3 — Altersabstand prüfen: Der Ehemann ist 8 Jahre jünger — also kein Abzug, die Kürzung greift erst ab mehr als 20 Jahren Unterschied.
Ergebnis: 1.920 Euro Witwengeld im Monat.
Zweites Beispiel mit Kürzung: Witwe ist 25 Jahre jünger als der verstorbene Beamte, keine Kinder aus der Ehe, Ehedauer 7 Jahre, Ruhegehalt 3.000 Euro. Grundbetrag: 1.650 Euro.
Kürzung: 25 − 20 = 5 angefangene Jahre × 5 % = 25 % → 1.650 × 0,75 = 1.237,50 Euro. Aufstockung: 7 Jahre Ehe = 2 Jahre über fünf → +2 × 5 % = +10 % des vollen Witwengeldes = +165 Euro → 1.402,50 Euro.
Der Mindestbetrag bleibt als Untergrenze bestehen.
Typische Fehler
- Witwengeld mit Witwenrente verwechseln.
Die Witwenrente kommt aus der gesetzlichen Rentenversicherung (kleine/große Witwenrente, Rentenwert, Einkommensanrechnung). Das Witwengeld kommt aus der Beamtenversorgung nach BeamtVG — andere Rechtsgrundlage, andere Mathematik.
- Den Bestandsschutz übersehen.
Wer vor 2002 geheiratet hat und die Altersvoraussetzung erfüllt, bekommt 60 statt 55 Prozent — das sind bei 3.000 Euro Ruhegehalt 150 Euro mehr im Monat, dauerhaft. 3.
Die Versorgungsehe-Falle. Hat die Ehe beim Tod weniger als ein Jahr gedauert, gibt es grundsätzlich kein Witwengeld — es sei denn, besondere Umstände sprechen gegen eine Versorgungsehe.
Das trifft vor allem späte Eheschließungen. 4.
Ehe nach dem Ruhestand. Wurde die Ehe erst nach Eintritt in den Ruhestand geschlossen und hatte der Beamte die Regelaltersgrenze bereits erreicht, besteht kein Witwengeldanspruch (§ 19 Abs. 2 BeamtVG) — allenfalls ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 in Härtefällen.
- Wiederheirat nicht einkalkulieren.
Mit einer neuen Ehe endet das Witwengeld sofort — dafür gibt es die Abfindung von zwei Jahresbeträgen. Wer das nicht weiß, plant seine Altersvorsorge falsch.
Sonderfälle / Ausnahmen
Wiederheirat und Abfindung: Heiratest du erneut, erhältst du statt des laufenden Witwengeldes eine einmalige Abfindung in Höhe von zwei Jahreszahlbeträgen (§ 21 BeamtVG) — bei 1.650 Euro monatlich also 39.600 Euro. Endet die neue Ehe (etwa durch Tod), kann das Witwengeld aus der ersten Ehe unter Anrechnung wieder aufleben.
Einkommensanrechnung: Eigenes Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen kann das Witwengeld kürzen, sobald es zusammen mit dem Witwengeld eine Höchstgrenze übersteigt (§ 25 BeamtVG). Die Grenze wird regelmäßig angepasst — der Rechner weist auf die Prüfung hin, rechnet aber mit dem ungekürzten Betrag. Zur optimalen Gesamtplanung empfiehlt sich ergänzend unser praktischer Beamtenpension-Rechner.
Soldaten und Richter: Für Berufssoldaten gilt das Soldatenversorgungsgesetz, für Bundesrichter das BeamtVG — die 55-Prozent-Regel entspricht sich.
Waisengeld daneben: Hinterbliebene Kinder erhalten zusätzlich Waisengeld — 12 Prozent des Ruhegehalts für Halbwaisen, 20 Prozent für Vollwaisen. Das läuft unabhängig vom Witwengeld.
Externe Teilung im Versorgungsausgleich: Wurde bei einer Scheidung ein Versorgungsausgleich durchgeführt, ist das Ruhegehalt bereits um den übertragenen Anteil gekürzt — das Witwengeld berechnet sich dann vom geminderten Ruhegehalt.
Was bedeutet das Ergebnis für dich?
Dein Ergebnis ist der voraussichtliche monatliche Bruttobetrag deines Witwengeldes — die Festsetzung trifft die Versorgungsstelle deines Dienstherrn per Bescheid. Lege das Ergebnis des Witwengeld-Rechners deinem Antrag bei und beantrage die Leistung dort schriftlich; sie wird grundsätzlich ab dem Sterbemonat gezahlt.
Beachte, dass auf das Witwengeld Lohnsteuer anfällt (Steuerklasse I bzw. III im Sterbejahr) und dass Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge anfallen können.
Wenn du eigenes Einkommen hast — etwa eine eigene Rente oder einen Job — lass die Höchstgrenze nach § 25 BeamtVG prüfen, damit dich keine Rückforderung überrascht. Und falls eine neue Partnerschaft mit Heiratsabsicht im Raum steht: Rechne die Abfindung von zwei Jahresbeträgen gegen das laufende Witwengeld auf, bevor du dich entscheidest.
Der Rechner ersetzt keine Versorgungsberatung — die Versorgungsstelle deines Dienstherrn gibt verbindliche Auskunft.